Urteil des LSG Hessen vom 12.06.2006

LSG Hes: arbeitsamt, minderung, meldung, krankengeld, unverzüglich, obliegenheit, arbeitsunfähigkeit, versicherungspflicht, fahrlässigkeit, krankenkasse

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 11 AL 740/04
Hessisches Landessozialgericht L 9 AL 274/04
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. November 2004
sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 werden geändert und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger Arbeitslosengeld ab 3. Februar 2004 in ungeminderter Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld um 30 Tage (EUR
1.050,-) gemäß § 140 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) Der 1955 geborene Kläger ist griechischer
Staatsangehöriger. Er bezog von der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen – für die Zeit vom 10. September 2002
bis zum 2. Februar 2004 Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt in Höhe von EUR
46,03. Mit Schreiben vom 6. November 2003 teilte die AOK dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am
2. Februar 2004 nach einem Bezug von längstens 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) ende. Das Schreiben
enthielt u. a. die Belehrung: Soweit Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 125 SGB III) ab 03.02.2004 stellen
möchten, wenden Sie sich – zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen – bitte innerhalb der nächsten 7 Tage an das
Arbeitsamt. Am 29. Januar 2004 meldete sich der Kläger bei dem Arbeitsamt W. arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er der nach §
37b SGB 3 bestehenden Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig
nachgekommen sei, da er sich spätestens am 10. November 2003 beim Arbeitsamt hätte arbeitsuchend melden
müssen, sich aber tatsächlich erst am 29. Januar 2004 – mithin 81 Tage zu spät – gemeldet habe. Nach § 140 SGB 3
mindere sich der Anspruch auf Leistungen um 35,- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für
30 Tage). Daraus ergebe sich ein Minderungsbetrag von 1.050,- EUR. Insoweit erfolge ein Abzug von den
zustehenden Leistungen in Höhe von 8,84 EUR täglich, voraussichtlich bis zum 31. Mai 2004. Mit Bescheid vom 27.
Februar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 3. Februar 2004 in Höhe von 17,68 EUR täglich
(123,76 wöchentlich, Bemessungsentgelt 430,- EUR, Leistungsgruppe D, Kindermerkmal 0), verminderte den
Zahlbetrag um wöchentlich 61,88 EUR (8,84 EUR täglich) und verwies hinsichtlich der Minderung auf ein gesondertes
Schreiben. Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch eingelegt u. a. mit der Begründung, das Schreiben
der AOK sei für ihn als Ausländer missverständlich abgefasst gewesen. Er habe die in § 37b SGB 3 erforderliche
Kenntnis nicht gehabt. Er sei deshalb auch persönlich noch bei der AOK gewesen und habe dort die Antwort
bekommen, es wäre gut, wenn er ein paar Tage vor dem 3. Februar 2004 zum Arbeitsamt gehe und sich dort melde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung,
der Kläger sei durch das Schreiben der AOK vom 6. November 2003 darüber informiert worden, dass er sich, soweit
er einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wolle, zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen innerhalb der nächsten
7 Tage an das Arbeitsamt wenden solle. Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 2004 Klage erhoben und u. a.
vorgetragen, wegen seiner mangelhaften Sprachkenntnisse sei das Schreiben der AOK nicht deutlich genug für ihn
gewesen. Deshalb habe er sich persönlich an die AOK-Filiale in W.-B. gewandt und dort nachgefragt. Er habe dort die
Antwort bekommen, er solle sich am Ende des Bezuges von Krankengeld direkt arbeitslos melden. Beweis: Zeugnis
der Filialmitarbeiterin der AOK (Name werde nachgereicht).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2004 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen u. a. mit der
Begründung, § 37b SGB 3 setze weder Gesetzeskenntnis des betroffenen Bürgers voraus, noch dessen vorherige
Information. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern - nach Kenntnis des Zeitpunktes
des Endes seiner Versicherungspflicht bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Kenntnis vom Ende seiner
Versicherungspflicht - § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3 - habe der Kläger durch den Bescheid der AOK vom 6. November
2003 erhalten. Soweit der Kläger auf die nicht substantiierte Falschauskunft durch einen namenlosen AOK-Vertreter
verweise, sei dieses Beweisangebot nicht entscheidungserheblich. Bei Zweifelsfragen hätte er sich bei der allein dafür
zuständigen Arbeitsagentur erkundigen müssen.
Gegen das am 23. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Der
Kläger trägt vor, er verstehe kaum Deutsch. Er sei für den Schriftverkehr und Behördengänge auf die Übersetzungen
und das Dolmetschen durch Freunde und Verwandte angewiesen. Die Benachrichtigung der AOK im Schreiben vom 6.
November 2004 sei missverständlich gewesen. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer
Rentengewährung bei weiterer Arbeitsunfähigkeit sei der Hinweis auf eine unverzügliche Meldung bei der Agentur für
Arbeit verwirrend. Auch von seinen Deutsch sprechenden griechischen Bekannten sei das Schreiben nicht richtig
verstanden worden. Nach dem Ende des Bezuges von Krankengeld sei er weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Wie
hätte er da eine Obliegenheit, sich dennoch arbeitsuchend zu melden, nachvollziehen können. Es sei nicht zu
erkennen gewesen, ab wann die Frist zu berechnen gewesen sei. Ein genauer Hinweis auf die Rechtsfolgen einer
verspäteten Meldung sei in dem Schreiben nicht enthalten gewesen. Nach Übersetzen des Schreibens der AOK habe
er verstanden, dass die Frist ab Ende der Krankengeldzahlung bemessen sei. Er habe wegen dieser Angelegenheit
zweimal die AOK-Filiale aufgesucht und habe dort einmal mit der Zeugin F. gesprochen und von dieser die
Empfehlung bekommen, sich ein paar Tage vor dem Ende des Krankengeldbezuges beim Arbeitsamt zu melden. Er
dürfe nicht wegen einer Pflichtverletzung sanktioniert werden, die er nicht gekannt habe. Es sei in der Regel auch
üblich, einen undeutlichen Brief mit dem Absender zu klären. Auch hätten sowohl die Beklagte als auch die AOK
darauf hinwirken können, dass der erforderliche Antrag unverzüglich hätte gestellt werden können. Die durch § 37b
SGB 3 einem kranken Versicherten auferlegte Verpflichtung mit der Rechtsfolge der Leistungsminderung verstoße
gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Er – der Kläger – habe aufgrund seines Zustandes der
Arbeitsunfähigkeit davon ausgehen können, dass er unabhängig von seinen und der Beklagten Bemühungen nicht so
schnell wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden könne. Das Ziel des § 37b SGB 3, die Eingliederung von
Arbeitsuchenden zu beschleunigen und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu
vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen, sei in seinem Fall auch durch eine "verspätete" Meldung
nicht gefährdet gewesen, so dass die Minderung des Arbeitslosengeldes eine unverhältnismäßige Sanktion darstelle.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. November 2004 sowie die
Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 3.
Februar 2004 in ungeminderter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 2005 (B
11a/11 AL 81/04 R) komme eine Aufhebung der streitbefangenen Anspruchsminderung nicht in Betracht. Im
Gegensatz zum vom BSG entschiedenen Fall sei der Kläger im vorliegenden Fall durch ein Schreiben der AOK vom
6.11.2003 auf eine frühzeitige Meldung bei der Arbeitsverwaltung hingewiesen worden. Hierdurch sei dem Kläger vor
Augen geführt worden, dass er bei Nichtbefolgen dieses Hinweises Eingriffe in seinen Leistungsanspruch befürchten
müsse. Hätten beim Kläger noch Unklarheiten bezüglich der Arbeitslosmeldung bestanden, wäre es angezeigt
gewesen, sich beim Arbeitsamt und nicht bei der AOK zu informieren, zumal dies auch telefonisch möglich gewesen
wäre. Soweit der Kläger Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt habe, sei es ihm zumutbar gewesen, sich
sprachkundige Hilfe zu beschaffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin am 12. Juni 2006 den Kläger persönlich angehört und die Zeugin F. vernommen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist zulässig
gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR wird durch den Wert
der streitbefangenen Minderung (1.050,- EUR) überschritten.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 3. Februar 2004 einen
Anspruch auf ungemindertes Arbeitslosengeld. Das Sozialgericht Gießen hat mit dem angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 15. November 2004 zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt. Dabei
war Streitgegenstand nicht nur der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2004, sondern auch der vorhergehende
Bescheid vom 25. Februar 2004, der allein den maximalen Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,- EUR regelte. Beide
Bescheide bilden eine rechtliche Einheit, da sie nur zusammen den für den Kläger ab 3. Februar 2004 maßgeblichen
Umfang der Leistungsbewilligung hinsichtlich Höhe der Leistung, Anspruchsdauer, Höhe der wöchentlichen bzw.
täglichen Minderung sowie des Gesamtumfangs der Minderung regelten (vgl. BSG 25.5.2005 s. o.). Damit war auch
die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) die seinem Klageziel
entsprechende Klageart. Der Bescheid vom 25. Februar 2004 ist rechtswidrig und war daher in vollem Umfang
aufzuheben. Der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2004 ist rechtswidrig, soweit darin eine Minderung des
bewilligten Arbeitslosengeldes geregelt wurde; insoweit war der Bescheid zu ändern. Im Übrigen war die Beklagte zur
Gewährung von Arbeitslosengeld in ungeminderter Höhe ab 3. Februar 2004 zu verurteilen.
Für die Zeit ab 3. Februar 2004 hat der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er alle erforderlichen
Voraussetzungen gemäß §§ 117, 118 SGB 3 erfüllt hat. Sonstige Fehler bei der Berechnung der Höhe des
Arbeitslosengeld-Anspruchs sind weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nicht gemäß § 37b SGB 3 unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hat. Die objektiven Voraussetzungen für die
Versäumung einer "frühzeitigen Meldung" liegen vor. Denn der Kläger erhielt mit Schreiben der AOK vom 6. November
2003 Kenntnis davon, dass sein Anspruch auf Krankengeld und damit das mit der Krankenkasse bestehende
Versicherungspflichtverhältnis am 2. Februar 2004 enden werde. Damit bestand auch die Obliegenheit des Klägers,
sich unverzüglich persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden (§ 37b Satz 1 SGB 3). Der Kläger hat jedoch
nicht schuldhaft gegen die Obliegenheitspflicht der unverzüglichen Meldung verstoßen, da er sich unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch) bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hat (BSG 25.5.2005 s. o.). Der Kläger hat sich ohne
Fahrlässigkeit nicht sofort, sondern erst später bei der Beklagten gemeldet. Aus dem schriftlichen Vorbringen des
Klägers sowie seinen Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2006 hat der erkennende Senat
die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger weder erkannt hat, dass er sich sofort melden müsse, noch dass diese
Unkenntnis ihm vorwerfbar war, in dem Sinne, dass er fahrlässig nicht erkannt hat, dass er sich sofort hätte melden
müssen. Soweit dem Kläger mit dem Schreiben der AOK vom 6. November 2003 die Belehrung erteilt worden war,
dass er sich, soweit er einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wolle, – zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen
– bitte innerhalb der nächsten 7 Tage an das Arbeitsamt wenden möge, war diese weder konkret noch vollständig (vgl.
BSG 25.5.2005 s. o. m. w. N.) insbesondere hinsichtlich der bei Nichtbefolgung zu erwartenden Konsequenzen. Denn
der Begriff "finanzielle Nachteile" lässt noch nicht einmal erkennen, dass eine Minderung des Arbeitslosengeldes,
geschweige denn in welchem Umfang droht. Finanzielle Nachteile könnten z. B. bereits bei einer verspäteten
Auszahlung einer zustehenden Leistung eintreten. Der Kläger hat darüber hinaus aber auch versucht, den Sinn des
Schreibens der AOK zu verstehen und sich über die für ihn daraus ergebenden Pflichten Klarheit zu verschaffen. So
hat er wegen Sprachschwierigkeiten Hilfe bei der Übersetzung des Schreibens in Anspruch genommen und war
zweimal bei dem für ihn zuständigen Beratungscenter der AOK. Dabei kann der Auffassung der Beklagten nicht
gefolgt werden, dass der Kläger eine "richtige" Auskunft nur bei der Beklagten hätte erhalten können und somit
sinngemäß der Kläger bereits dadurch fahrlässig gehandelt habe, dass er sich bei der AOK und damit bei der
unzuständigen Stelle erkundigt habe. Denn bei inhaltlicher Unklarheit eines Schreibens kann naturgemäß in erster
Linie nur der Verfasser des Schreibens erklären, was er mit bestimmten Formulierungen denn gemeint habe. Dass der
Versuch des Klägers, durch Rücksprache bei der AOK Klarheit zu gewinnen, gescheitert sein musste, hat der
erkennende Senat eindrucksvoll durch die Zeugin F. bestätigt erhalten. Diese konnte sich an die Zeit erinnern, in der
bei dem Kläger das Ende der Krankengeldzahlungen absehbar war und er wegen der drohenden "Aussteuerung" mit
ihr ein Gespräch führte. Sie bestätigte, dass Versicherte in vergleichbarer Situation zu früh zum Arbeitsamt geschickt
wurden mit dem Ergebnis, dass sie wieder an die AOK zurück geschickt wurden, da sie ja noch Krankengeld zu
bekommen hätten. Dass es eine Gesetzesänderung hinsichtlich der sog. "frühen Meldung" gegeben hat, war der
Zeugin auch jetzt noch nicht bekannt und sie hörte es nach ihrer Bekundung bei ihrer Vernehmung zum ersten Mal.
Dass der Kläger die ihn betreffende Obliegenheit bei der unzutreffenden Beratung durch die AOK nicht richtig erkannt
hat, ist ihm auch deshalb nicht vorwerfbar, da er aus seiner Sicht verständlicherweise bei andauernder
Arbeitsunfähigkeit wenig Sinn in der frühzeitigen Einschaltung des Arbeitsamtes erkennen konnte. Schließlich ging er
davon aus, dass auch nach 78 Wochen Krankengeldbezug eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu
erwarten sei, er also weiterhin arbeitsunfähig sein werde.
Mangels eines vorwerfbaren Verstoßes gegen § 37b SGB 3 kam eine Minderung des dem Kläger zustehenden
Arbeitslosengeldes gemäß § 140 SGB 3 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG