Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2001

LSG Hes: gonarthrose, berufliche tätigkeit, innere medizin, belastung, gefahr, befund, therapie, entstehung, wissenschaft, diagnose

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.03.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 3 U 1185/95
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1538/96
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Oktober 1996 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV).
Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Nach Tätigkeiten als Maschinenarbeiter und
Maschinenführer war er ab Februar 1985 beim X-Werk K. im Bereich der Werkeisenbahn als Rangierer in der
Lohngruppe G beschäftigt. Bei einer werkärztlichen Nachuntersuchung durch den Arzt für Arbeitsmedizin und Innere
Medizin Dr. N. am 5. April 1990 klagte er über seit zwei Monaten bestehende Schmerzen an der Innenseite des
rechten Kniegelenks und gab an, in der Vergangenheit einen Sportunfall gehabt zu haben. Er hatte im Mai 1986 beim
Fußballspiel eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit "Reizknie rechts (Knieinnenbandreizung)" erlitten und war
vom 20. bis 30. Mai 1986 arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Beschwerdeangaben des Klägers veranlasste Dr. N.
eine orthopädische Untersuchung des Klägers in der Praxis der Dres. F., H. und E., bei der der Kläger über
Schmerzen im rechten Knie von wechselndem Ausmaß beim Fußballspiel und bei schwerer Belastung oder nach
schwerer Belastung klagte. Im Bericht des Dr. E. vom 9. April 1990 wurde radiologisch eine Verschmälerung des
medialen Kniegelenkspalts, eine angedeutete subchondrale Sklerosierung im Tibiakopfbereich, initiale
Randwulstbildung und subchondrale Sklerosierung der retropatellaren Flächen beschrieben und eine "initiale mediale
Gonarthrose rechts mit Ligamentose des medialen Kapselapparates" diagnostiziert. Als Therapie wurden
Krankengymnastik und eine Kniegelenkbandage bei Belastung empfohlen. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
Laut Attest des praktischen Arztes Dr. Nx. vom 9. Februar 1991 wurde die Behandlung nach drei Monaten mit Erfolg
abgeschlossen; nach der Therapie sei der Kläger beschwerdefrei. Bei einer erneuten Vorstellung in der Praxis der
Dres. F., H. und E. im August 1990 gab der Kläger laut Bericht des Dr. H. vom 29. August 1990 an, dass er bis vor
ca. sechs Wochen noch einen Ruheschmerz bzw. ein leichtes Ziehen im rechten Knie gehabt habe, seit sechs
Wochen allerdings völlig beschwerdefrei sei. Von Dr. H. wurde ein "Zustand nach medialer Kapsel-Band-Reizung im
Kniebereich" diagnostiziert. Radiologisch finde sich lediglich eine leichte vermehrte subchondrale Sklerosierungszone
im medialen Tibiaplateaubereich, die auf eine vermehrte Überlastung im medialen Gelenkanteil zurückzuführen sei.
Rückschlüsse auf eine in Zukunft deutlich zunehmende Arthrose könnten daraus mit Sicherheit nicht gezogen
werden. Von orthopädischer Seite liege keine wesentliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Es lasse sich
prognostisch keine Aussage machen, ob es zu einem vorzeitigen Verschleiß komme. Die jetzige Tätigkeit als
Rangierer sei dem Kläger auch weiterhin zumutbar. Entgegen dieser Einschätzung und den Wünschen des Klägers
und seines Vorgesetzten blieb der Werkarzt Dr. N. bei seiner zuvor aufgrund des Berichts des Dr. E. vom 9. April
1990 im Umsetzungsantrag vom selben Tag vorgenommenen Beurteilung: "Kein Einsatz als Rangierarbeiter". Im
November 1990 beantragte er bei der Beklagten Maßnahmen nach § 3 BKV. Er teilte mit, dass der Kläger bei
Gonarthrose rechts als Rangierer nicht mehr als einsatzfähig beurteilt werde, um eine Berufskrankheit (BK) nach der
Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV zu verhindern. Er werde ab 7. Januar 1991 im Lager eingesetzt, wodurch eine
Gehaltsminderung eintrete. Ab Januar 1991 wurde der Kläger dann tatsächlich im Bereich Transport und Versand als
Verlader und Multifahrer in der Lohngruppe F beschäftigt, wodurch seinen Angaben nach eine Verdienstminderung von
ca. 150,00 DM brutto im Monat eintrat.
Nach Beiziehung von weiteren ärztlichen Berichten und Unterlagen sowie Krankheitsauskünften der Krankenkasse
gab die Beklagte im April 1992 bei der Chirurgischen Klinik des X-Krankenhauses K. ein Gutachten in Auftrag, das
nach Untersuchung des Klägers am 29. Juni 1992 unter dem 10. Mai 1994 von den Dres. W. und Sch. erstattet
wurde. Darin wurden für den Zeitpunkt der Untersuchung außer einer angedeuteten welligen Konfigurierung des
lateralen Tibiaplateaus und geringfügiger Medialisierung der Patella an beiden Kniegelenken keine radiologischen
Veränderungen sowie keine funktionellen Einschränkungen und subjektiven Schmerzen und Beschwerden
beschrieben, insbesondere keinerlei Hinweise auf eine Meniskusschädigung gesehen; der Kläger spiele an
Wochenenden auch ohne Beschwerden Tennis. Eine BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV liege nicht vor. Dem
schloss sich der Landesgewerbearzt in seinen Stellungnahmen vom 24. Oktober und 19. Dezember 1994 an.
Ergänzend führte er aus, dass auch Maßnahmen nach § 3 BKV nicht erforderlich seien. Zwar sei die innerbetriebliche
Umsetzung krankheitsbedingt wünschenswert gewesen, jedoch habe nicht das Entstehen einer BK befürchtet werden
müssen.
Durch Bescheid vom 2. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1995 lehnte
die Beklagte daraufhin die Feststellung und Entschädigung einer BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV und
Leistungen nach § 3 BKV ab.
Am 10. Oktober 1995 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel (SG) Klage erhoben und zu deren Begründung eine
Stellungnahme des Dr. N. vom 22. März 1996 vorgelegt. Darin heißt es, dass die Aufgabe der Rangiertätigkeit das
Ziel gehabt habe zu verhindern, dass durch diese anerkanntermaßen kniebelastende Tätigkeit im Sinne der Nr. 2102
der Anl. 1 zur BKV über eine Verschlimmerung der beginnenden berufsunabhängigen Knieglenkarthrose als kausales
Bindeglied eine sekundäre Meniskopathie und damit eine BK im Sinne der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV herbeigeführt
werde. Bei seiner Anhörung durch das SG am 22. Oktober 1996 hat Dr. N. erklärt, dass bei beginnender Gonarthrose
die belastende Tätigkeit als Rangierer zu unterlassen sei, da sonst eine Verschlimmerung der Gonarthrose zu
erwarten gewesen wäre und sich infolgedessen eine Meniskopathie wohl entwickelt hätte.
Durch Urteil vom 22. Oktober 1996 hat das SG gestützt darauf die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung der
angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV zu zahlen. Nach dem
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKnU 4/87 (= SozR 2200 § 551 Nr. 33) sei ein
Meniskusschaden auch dann eine BK, wenn er durch die gefährdende Tätigkeit nur mittelbar über die
Verschlimmerung einer berufsunabhängigen Arthrose verursacht werde. Beim Kläger habe wegen der nach
berufsunabhängiger Distorsion des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 in der Folgezeit aufgetretenen leichten,
beginnenden Gonarthrose gemessen an anderen vergleichbar beschäftigten Versicherten eine statistisch erhöhte
Möglichkeit bestanden, dass es bei Fortsetzung der die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als
Rangierer auf diesem Wege zu einer BK kommen könne. Da der Kläger die gefährdende Tätigkeit wegen einer
drohenden BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV aufgegeben habe und ihm hierdurch wirtschaftliche Nachteile
entstanden seien, habe die Beklagte Übergangsleistungen zu erbringen.
Gegen das ihr am 14. November 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Dezember 1996 Berufung eingelegt
und geltend gemacht, dass das SG sich zu Unrecht im Wesentlichen nur auf die Ausführungen des Dr. N. gestützt
habe und sich allein daraus die statistisch erhöhte Möglichkeit des Entstehens einer BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1
zur BKV nicht herleiten lasse. Das zitierte Urteil des BSG sei auf den vorliegenden Fall, in dem noch keine Arthrose
durch die berufliche Tätigkeit eingetreten sei, nicht übertragbar. Das Risiko einer Meniskuserkrankung sei für den
Kläger nicht über den Grad hinausgegangen, der bei anderen Versicherten bei vergleichbarer Beschäftigung bestehe.
Nach Beiziehung von Krankenunterlagen und Röntgenaufnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte ist auf Antrag
des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten der Prof. Dr. E., Institut für Arbeitsmedizin der
Universität F., mit Röntgenbefundung des Facharztes für Orthopädie Dr. By. eingeholt worden. Die Sachverständige
ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund neuerer Literatur und unter Berücksichtigung eigener
Studienergebnisse beruflich kniebelastende Tätigkeiten wie das Arbeiten im Knien und Hocken sowie schwere
körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten mit einem erheblich erhöhten Risiko für das Auftreten
einer Gonarthrose verbunden seien, das die Entschädigung "wie" eine BK nach § 551 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII rechtfertige, und dies auch auf die
Tätigkeit als Rangierer zu beziehen sei. Bei Weiterführung der Tätigkeit als Rangierer sei der Kläger im Vergleich mit
beruflich nicht kniebelasteten Beschäftigten damit einem erhöhten Risiko der Entstehung eines Meniskusschadens
oder eine Gonarthrose ausgesetzt gewesen. Jedoch deute kein objektivierbarer medizinischer Befund auf ein
gegenüber vergleichbar eingesetzten Versicherten erhöhtes individuelles Risiko der Entwicklung eines
Meniskusschadens oder einer Gonarthrose hin. Nach der wegen der unterschiedlichen aktenkundigen Beurteilungen
der behandelnden Orthopäden veranlassten Neubefundung der Kniegelenkaufnahmen durch Dr. By. gebe es keinen
objektiven Befund als Hinweis auf eine beim Kläger bestehende oder drohende Gonarthrose oder einen bestehenden
oder drohenden Meniskusschaden. Allein aus den unzweifelhaft aufgetretenen Knieschmerzen lasse sich ein erhöhtes
individuelles Risiko, bei Fortsetzung der Rangiertätigkeit einen derartigen Schaden zu erleiden, nicht ableiten. Die
Beklagte sieht sich durch dieses Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Oktober 1996 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Er hat eine erneute Beurteilung der Röntgenbilder durch
den Orthopäden Dr. E. vom 15. September 2000 und eine weitere Stellungnahme des Dr. N. vom 27. Juli 1999
vorgelegt. Nach dem bisherigen Beweisergebnis stelle sich die Situation für ihn so dar, dass er seine
Einkommenseinbuße anscheinend allein wegen eines falschen ärztlichen Rates erlitten habe. Der ärztliche Rat sei
jedoch aufgrund objektiver Befunde richtig gewesen und habe nicht nur der allgemeinen Prävention, sondern der
Verhinderung der Entstehung einer BK gedient. Wesentlich sei, dass er belastungsabhängige Kniebeschwerden
gehabt habe, die seit Einstellung der kniebelastenden Rangiertätigkeit aufgehört hätten, im Zeitpunkt der Aufgabe der
Rangiertätigkeit von den Orthopäden Dres. E. und H. radiologisch schmerzerklärende Veränderungen im
Kniegelenkbereich beschrieben worden seien, die mit der Diagnose "initiale Gonarthrose" vereinbar seien, diese
Veränderungen auf eine vermehrte Überlastung im medialen Gelenkanteil zurückgeführt worden seien, neue
wissenschaftliche Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen kniegelenkbelastender Tätigkeit und
Kniegelenkarthrose gefunden hätten und somit die Rangiertätigkeit eine weitere besondere Belastung bedeutet hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Übergangsleistungen wegen der seinen Angaben nach etwa bis 1996 eingetretenen Minderung des Verdienstes in
Höhe von ca. 150,00 DM brutto pro Monat durch die vom Werkarzt der X-AG Dr. N. mit Wirkung ab Januar 1991
veranlasste Aufgabe der Tätigkeit als Rangierer und seine Umsetzung in den Bereich Transport und Versand. Denn
die Voraussetzungen des § 3 BKV sind nicht gegeben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr
entgegenzuwirken, dass für einen Versicherten eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Er hat, falls
die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen ist, diesen aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 BKV), und ihm für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eine Übergangsleistung zu
gewähren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKV), wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte zuvor vom Versicherungsträger
tatsächlich aufgefordert worden ist, die Tätigkeit zu unterlassen; es genügt das objektive Vorliegen einer
Gefahrenlage. Ziel der Vorschrift ist die individuelle BK-Prävention. Wesentlich für ihre Anwendung ist, dass für den
betroffenen Versicherten aufgrund der aktuellen Einwirkungen seiner versicherten Tätigkeit bzw. wesentlich bedingt
durch diese eine konkrete individuelle Erkrankungsgefahr besteht, die vorliegt, wenn das Risiko einer Schädigung für
den Versicherten über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung
besteht, bzw. wenn das Schädigungsrisiko im Einzelfall aufgrund des aktuellen - berufsbedingten oder
anlagebedingten - Gesundheitszustandes gegenüber dem generellen Risiko, welches zur Aufnahme der Erkrankung in
die Liste der Anl. 1 zur BKV geführt hat, nicht unerheblich erhöht ist. Es genügt bereits die "statistisch erhöhte
Möglichkeit" des Entstehens, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK (s. dazu BSG, Urteile vom 22.
März 1983 - 2 RU 22/81, 25. Oktober 1989 - 2 RU 57/88, 5. August 1993 - 2 RU 46/92; Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Rdnr. 64 zu § 9 SGB VII). Die Gesundheits- bzw. Erkrankungsgefahr muss sich nach dem
Wortlaut des § 3 BKV auf eine BK im Sinne der Anl. 1 zur BKV beziehen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die
Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch dann anzuwenden ist, wenn die Gefahr einer nach § 551 Abs. 2 RVO
bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII "wie" eine BK zu entschädigenden Krankheit droht (Brackmann, aaO, Rdnr. 66 zu § 9 SGB
VII). Auf Gefahren für sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen, die nicht zu einer Listenkrankheit oder zu einer
"wie" eine solche zu entschädigenden Krankheit führten, ist § 3 BKV nicht anzuwenden (Brackmann, aaO, Rdnr. 66
zu § 9 SGB VII; BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 18/94). Ausgehend davon steht nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest, dass für den Kläger bei Aufgabe seiner Rangiertätigkeit auf
Veranlassung des Werkarztes Dr. N. keine den Anspruch auf Übergangsleistungen begründende Gefahrenlage
bestanden hat.
Seit der am 1. April 1988 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der BKV vom 22. März 1988 (BKV-ÄndVO -
BGBl. I S. 400) gehören aufgrund der Nr. 2102 zu den als Arbeitsunfall geltenden und zu entschädigenden BKen auch
"Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke
überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten". In der Begründung der BKV-ÄndVO 1988 (BR-Drucks. 33/88 S. 2)
werden u.a. ausdrücklich "Rangierarbeiter" als Berufsgruppe für Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Kniebelastung
genannt (s. auch Merkblatt zur Nr. 2102). Es kann dahinstehen, ob die Rangiertätigkeit des Klägers bei der
Werkeisenbahn der X-AG jener entsprach, die der Verordnungsgeber insoweit im Auge hatte. Es kann auch offen
bleiben, ob den Ausführungen in der Begründung der ÄndVO im Sinne eines Erfahrungssatzes zu Belastung und
Kausalität gefolgt werden kann (zweifelnd BSG, Urteil vom 20. Juli 1995 - 8 RKnU 2/94). Unstreitig ist, dass beim
Kläger radiologisch und klinisch keine beweisenden Anzeichen für eine bestehende oder beginnende
Meniskusschädigung gleich welcher Ursache vorliegen bzw. vorlagen. Ebenso wenig gibt es objektive Befunde dafür,
dass beim Kläger im Falle der Fortführung der Rangiertätigkeit gemessen an vergleichbar tätigen Versicherten eine
erhöhte konkrete, individuelle Gefahr der Entstehung eines Meniskusschadens bestand. Insbesondere kann eine
erhöhte Gefahr des Entstehens einer BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV nicht deshalb bejaht werden, weil, wie
Dr. N. meint, beim Kläger eine initiale mediale Gonarthrose vorlag und bei Fortsetzung der Rangiertätigkeit deren
Verschlimmerung und als Sekundärfolge dieser Verschlimmerung eine Meniskuserkrankung "wohl" drohte. Es ist
bereits zweifelhaft, ob kniebelastende Tätigkeiten im Sinne der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft grundsätzlich als geeignet angesehen werden können, eine Kniegelenkarthrose zu
verursachen bzw. eine berufsunabhängig schon bestehende Arthrose zu verschlimmern. Vom Verordnungsgeber, der
ausschließlich eine Meniskuserkrankung als Schädigungserfolg solcher Tätigkeiten bezeichnet hat, wurde dies
bislang nicht anerkannt und auch durch das Urteil des BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKnU 4/87 (= SozR 2200 § 551
Nr. 33) nicht entschieden, das sich insoweit ersichtlich nur durch entsprechende Feststellungen der Vorinstanz
gebunden sah und im Übrigen einen Bergmann betraf. Insoweit ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass nach
der BK-Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV u.a. bei Rangierern nur primäre Meniskopathien und sekundäre Arthrosen, nicht
aber - wie auch das BSG im o.a. Urteil festgestellt hat - primäre Kniearthrosen und darüber hinaus auch nicht
sekundäre Meniskusschäden als weitere Folge einer derartigen Arthrose entschädigungsfähig sind (s. dazu auch
HLSG, Urteil vom 13. März 1996 - L-3/U-927/94; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und BK, 5. Auflage, S.
595; Ludolph et al in BG 1991, 86 ff.). Es ist auch nicht zu erkennen, dass zwischenzeitlich ausreichende
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft existieren, die eine andere Betrachtung rechtfertigen. Nach der den
Beteiligten zur Kenntnis gegebenen gutachtlichen Stellungnahme vom 12. September 1995 des Dr. Gx. aus einem
anderen Verfahren (L-3/U-224/94) soll das Vorliegen solcher Erkenntnisse zwar für Bergleute und nach dem auf Antrag
des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten der Prof. Dr. E. allgemein für Berufe mit kniender und hockender
Dauerbelastung (z.B. Fußbodenverleger, Schweißer, Schiffsbauer, Rohrschlosser) oder für Berufe mit schwerer
körperlicher Arbeit durch Heben und Tragen von Lasten (z.B. Stahlbetonbauer) ggf. kombiniert mit "Sprüngen"
anzunehmen sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Auffassungen in der medizinischen Wissenschaft
allgemeine Anerkennung gefunden haben, zumal auch Prof. Dr. E. dies noch im Schreiben vom 2. November 1999
aufgrund der bis dahin vorliegenden Studien verneinte.
Selbst wenn aber entsprechend der Ansicht der Prof. Dr. E. die wissenschaftlichen Erkenntnisse vor dem Hintergrund
neuerer Literatur und unter Berücksichtigung eigener, noch nicht veröffentlichter Studien inzwischen ausreichen
sollten, für bestimmte Berufsgruppen gegenüber der Normalbevölkerung ein erheblich erhöhtes Gonarthrose-
Erkrankungsrisiko zu begründen, und diese Erkenntnisse ferner mit Rücksicht darauf, dass die Rangiertätigkeit vom
Verordnungsgeber als besonders kniebelastend im Sinne der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV genannt wurde und durch
häufige, als risikobehaftet anzusehende "Sprünge" gekennzeichnet ist, auch auf die Tätigkeit als Rangierer zu
beziehen wären, änderte dies an der Beurteilung nichts. Zwar folgte daraus ggf., dass Arthrosen bei kniebelastenden
Tätigkeiten im Sinne der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV u.a. als Rangierer "wie" eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. §
9 Abs. 2 SGB VII und sekundäre Meniskusschäden als Folge der Arthrose ebenfalls nach dieser Vorschrift oder ggf.
auch nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV entschädigungsfähig wären und für den Kläger aufgrund seiner
Berufstätigkeit als Rangierer generell die Möglichkeit einer Erkrankung sowohl im Hinblick auf eine primäre
Meniskusschädigung mit sekundärer Arthrose als auch im Hinblick auf eine primäre Kniegelenkarthrose mit
sekundärer Meniskusschädigung bestand. Das beantwortet jedoch nicht die für Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV
wesentliche Frage, ob die Gefahr für den Kläger über diejenige hinausging, die für die Aufnahme der BK-Nr. 2102 der
Anl. 1 zur BKV bzw. die Annahme einer "Quasi-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII generell als maßgebend anzusehen ist,
weil er bei Fortsetzung der Rangiertätigkeit gemessen an vergleichbar eingesetzten Beschäftigten aufgrund der bei
ihm gegebenen individuellen Gegebenheiten einem konkreten, individuell erhöhten Erkrankungsrisiko unterlag. Hierzu
hat Prof. Dr. E. gestützt auf die radiologische Zusatzbegutachtung des Dr. By. mit Auswertung der
Röntgenaufnahmen der Kniegelenke aus den Jahren 1986, 1990, 1994 und 1995 vielmehr überzeugend ausgeführt,
dass beim Kläger nicht nur kein objektiver Befund für eine bestehende oder drohende - primäre - Meniskusschädigung
zu erheben ist, sondern entgegen Dr. N. auch objektive Befunde als Hinweis auf eine bestehende oder drohende
Gonarthrose und damit auch auf einen drohenden sekundären Meniskusschaden als Folge einer Arthrose fehlen. Denn
die Röntgenbefundung durch Dr. By. ergab seitengleich breite Gelenkspalten ohne Randwulstbildungen, wesentlich
vermehrte Sklerose, retropatellare Unebenheiten oder sonstige pathologische Veränderungen. Das entspricht im
Wesentlichen auch den radiologischen Befundmitteilungen im Gutachten des X-Krankenhauses vom 10. Mai 1994
(Untersuchung 29. Februar 1992) und im Bericht des Orthopäden Dr. H. vom 29. August 1990, worin lediglich eine
angedeutete wellige Konfigurierung des lateralen Tibiaplateaus bzw. leicht vermehrte subchondrale
Sklerosierungszonen im medialen Tibiaplateau erwähnt wurden. Der im Bericht des Orthopäden Dr. E. vom 9. April
1990 angeführte und für die Diagnose einer Gonarthrose wichtige Befund einer "Verschmälerung des medialen
Gelenkspalts" wurde auch hier nicht festgestellt. Ebenso wenig wurden initiale Randwulstbildungen und eine
subchondrale mediale Sklerosierung der retropatellaren Flächen beschrieben. In seiner Bescheinigung vom 15.
September 2000 hat auch Dr. E. nach erneuter Auswertung der Röntgenaufnahmen keine Gelenkspaltverschmälerung
diagnostiziert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Gelenkspaltweite projektionsbedingt in den
Röntgenaufnahmen verschieden sei.
Der Senat hat infolgedessen insgesamt keinen Zweifel, dass beim Kläger entsprechend der Beurteilung des Dr. By.
und dem Gutachten des X-Krankenhauses an beiden Kniegelenken und insbesondere auch dem rechten Kniegelenk,
z.B. als Folge der 1986 beim Fußballspiel erlittenen Kniegelenkdistorsion mit Knieinnenbandreizung, keine
wesentlichen krankhaften Befunde vorlagen, durch die für ihn das generelle Risiko, durch die Berufstätigkeit als
Rangierer eine Kniegelenkarthrose und/oder Meniskusschädigung zu erleiden, nicht unerheblich erhöht wurde. Das
wurde auch vom Orthopäden Dr. H. in seinem Bericht vom 29. August 1990 nicht anders gesehen, in dem gegen die
Fortsetzung der Rangiertätigkeit keine Einwände erhoben wurden. Zwar litt der Kläger 1990 zweifellos unter
Schmerzen im rechten Kniegelenk, die laut Bericht des Dr. E. vom 9. April 1990 beim Fußballspiel und bei schwerer
Belastung oder auch nach schwerer Belastung auftraten. Dass es sich hier um erste Symptome einer beginnenden
Meniskuserkrankung handelte, ist jedoch allenfalls eine theoretische Möglichkeit, aus der sich nach den
Ausführungen der Prof. Dr. E. ein erhöhtes individuelles Risiko des Klägers, bei Fortsetzung der Rangiertätigkeit einen
Meniskusschaden zu erleiden, nicht ableiten lässt. Tatsächlich wurde seinerzeit von Dr. H. auch keine Meniskopathie
und auch kein arthrotischer Reizzustand, sondern eine Kapsel-Band-Reizung diagnostiziert, die nach zwölf
krankengymnastischen Behandlungen über einen Zeitraum von ca. drei Monaten bei fortbestehender Arbeitsfähigkeit
und Fortsetzung der Rangiertätigkeit abgeklungen war. U.a. wurden von Dr. H. ebenso wie später anlässlich der
Begutachtung im X-Krankenhaus im Juni 1992 keine Bandinstabilität bzw. -lockerung oder sonstige Einschränkungen
der Belastbarkeit des Beines z.B. infolge Achsenfehlstellung festgestellt. Soweit vom Werkarzt Dr. N. und vom Kläger
vorgetragen wurde, dass erst nach Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Januar 1991 Beschwerde- bzw.
Schmerzfreiheit oder gar nur eine Beschwerdebesserung eingetreten sei, steht dies im Widerspruch zum Bericht des
Dr. H. vom 29. August 1990 und des praktischen Arztes Dr. Nx. vom 9. Februar 1991, wonach der Kläger nach
Beendigung der Therapie bzw. etwa ab Mitte Juni 1990 völlig beschwerde- und schmerzfrei war. Er hat die
Rangiertätigkeit danach auch noch bis Ende Dezember 1990 ohne weitere Behandlungs- oder gar
Arbeitsunfähigkeitszeiten fortgesetzt und war auch danach wegen des rechten Kniegelenks nicht mehr in ärztlicher
Behandlung. Wenn der Werkarzt Dr. N. aufgrund des Befundberichts des Orthopäden Dr. E. vom 9. April 1990 und der
darin gestellten Diagnose einer "initialen medialen Gonarthrose" an seiner Auffassung, dass der Kläger
Rangiertätigkeiten nicht mehr ausüben solle, sowie an seinem bereits am 9. April 1990 intern gestellten
Umsetzungsantrag trotz der abweichenden Beurteilung des Orthopäden Dr. H. vom 29. August 1990 festhielt, so
beruht dies offenbar darauf, dass er diese Beurteilung des Dr. H. zu Unrecht nur als Gefälligkeitsbescheinigung für
den Kläger verstand, der seinerseits wünschte, die Rangiertätigkeit fortzusetzen. Zwar mag die innerbetriebliche
Umsetzung des Klägers ab Januar 1991 ungeachtet dessen aus allgemeinen Präventionsüberlegungen heraus wegen
einer unspezifischen Erkrankungsgefahr bzw. entsprechend der Auffassung des Landesgewerbearztes
"krankheitsbedingt" wünschenswert gewesen sein. Sie war den Umständen nach jedoch nicht erforderlich, um vom
Kläger ein aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung bei Fortsetzung der Rangiertätigkeit bestehendes erhöhtes
individuelles Erkrankungsrisiko speziell in Bezug auf eine Kniearthrose und/oder einen Meniskusschaden abzuwenden
und damit das Entstehen einer BK nach der Nr. 2102 der Anl. 1 zur BKV oder einer evtl. "wie" eine BK zu
entschädigenden Krankheit zu verhindern. Da die zu diesem Zweck nicht notwendige Aufgabe der Rangiertätigkeit mit
der Folge einer Verdiensteinbuße nicht durch eine Aufforderung der Beklagten veranlasst wurde, kann sich auch unter
diesem Gesichtspunkt kein Anspruch des Klägers auf Minderverdienstausgleich ergeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160
Abs. 2 SGG.