Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.1973 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 6 J 305/73
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die im Jahre 1921 geborene Klägerin hat nach ihrem Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit vom 29. Oktober 1969 keinen Beruf erlernt. Sie war vom 1936 bis 1937 als Hausmädchen und im
Anschluß daran bis 1952 als Textilarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach dem vertrauensärztlichen Gutachten zum Rentenantrag vom 29. Oktober 1969 kann die Klägerin noch leichte
Arbeiten im Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen und bei schönem Wetter im Freien regelmäßig ganztägig
fortgesetzt verrichten. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Beklagte durch Bescheid vom 19. Februar 1970 dem
Rentenantrag abgelehnt.
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht ein orthopädisches und gynäkologisches Gutachten über den
Gesundheitszustand der Klägerin ein. Nach dem gynäkologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom
6. Dezember 1971 ist auf diesem Fachgebiet eine ins Gewicht fallende Erwerbsminderung nicht festzustellen. Nach
Ansicht des Sachverständigen ist die Einholung eines internistischen Gutachtens erforderlich. Nach dem
orthopädischem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 18. Oktober 1971 sind der Klägerin körperlich leichte
Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, abwechselnd mit Beschäftigung im Stehen und Gehen in klimatisch
geschlossenen Räumen 4–6 Stunden täglich zumutbar. Zu denken sei dabei an Kontrollfunktionen, Sortier- und
Verpackungstätigkeiten, weiter an Hausarbeiten, auch an leichte Registrier- und Bürotätigkeiten. Die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel sei bis zur Dauer von 1 Stunde zumutbar, bei einem An- und Abmarschweg von etwa 1 km
bis zur nächsten Haltestelle. Im übrigen bestehe die Möglichkeit zur ganzen oder teilweisen Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
Die Beklagte gewährte der Klägerin vom 30. August bis 27. September 1972 ein Heilverfahren in der Klinik für externe
Therapie in E ... Nach dem Entlassungsbericht ist die Klägerin in der Lage, 6–8 Stunden täglich leichte bis
mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung auszuführen, wobei das Heben und Tragen von Gegenständen über 10
kg vermieden werden solle. Ebenso solle die Arbeit im Freien vermieden werden.
Durch Urteil vom 15. Februar 1973 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen mit der Begründung, die
Klägerin sei auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen. Dort könne sie noch als Locherin oder Prüferin oder im
gewerblichen Sektor als Sortiererin oder Wäscheausgeberin tätig sein. Dieser Arbeitsmarkt sei der Klägerin nicht
verschlossen, so daß sie nicht berufsunfähig sei.
Gegen dieses am 23. Februar 1973 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 21. März 1973
beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Rentenanspruch weiter
verfolgt. Sie trägt vor, die durchgeführten Begutachtungen würden ihrem Gesundheitszustand nicht gerecht. Sie sei
auch nicht in der Lage, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Sie leide sehr häufig unter Schmerzen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 1975 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Februar 1972 zu verurteilen, Versichertenrente wegen
Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab 1. November 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, am 28. Juni 1973 war die Klägerin trotz ordnungsmäßiger Ladung weder
erschienen noch vertreten.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Das Gericht konnte, trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden
Hinweis enthielt (§§ 110, 124 SGG).
In der Sache selbst erweist sich jedoch die Berufung als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen;
die Klägerin ist noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO, so daß auch kein Rentenanspruch
besteht.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, daß die Klägerin nach ihrem bisherigen Berufsleben als ungelernte Kraft
auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen ist. Dort kann sie nach ihrem Leistungsvermögen noch einer geregelten
Halbtagsbeschäftigung nachgehen und damit die Hälfte dessen leisten, was eine gesunde vergleichbar Versicherte zu
leisten im Stande ist (§ 1246 Abs. 2 RVO). Alle zum Rentenantrag wie auch vom Sozialgericht eingeholten Gutachten
stimmen darin überein, daß die Klägerin noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, mindestens halbtags ausüben
kann. Diese zeitliche Einschränkung auf die Halbtagsbeschäftigung macht nur der Sachverständige Dr. E. der
allerdings im gleichen Gutachten begründete Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin
einräumt, in dem er ausführt, daß die Voraussetzungen für eine 8-stündige Tätigkeit nach entsprechender
Heilbehandlung erreichbar seien. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. P. für erforderlich gehaltene internistische
Begutachtung ist durch das Entlassungsgutachten der Klinik für externe Therapie in E. erfolgt, weil dieses Gutachten
durch einen Internisten mitgetragen wird. Die auf verschiedenen Fachgebieten vorliegenden Gutachten sind insgesamt
schlüssig und überzeugend; der Senat sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht durch
Einholung von Gutachten weiter aufzuklären. Er schließt sich den bisher eingeholten Gutachten vollinhaltlich an.
Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, ist der Klägerin der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen. Sie
kann zumindest einer geregelten Halbtagsbeschäftigung als Locherin, Prüferin, Sortiererin oder Wäscheausgeberin
ausüben. Arbeitsplätze dieser Art gibt es, wie gerichtsbekannt ist, in ausreichendem Umfang. Wenn die Klägerin
bisher noch nicht vermittelt werden konnte, so liegt das an ihrer fehlenden Wettbewerbsfähigkeit, die nicht in den
Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt. Schließlich ist die Klägerin auch in der Lage, einen
Arbeitsplatz zu erreichen. Die von dem Sachverständigen Dr. E. in seinem orthopädischen Gutachten gemachten
Einschränkungen sind nicht so gravierend, daß dadurch der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen würde. Einmal kann
die Klägerin von ihrem Wohnort aus zur Arbeit fahren und zum anderen wäre es der Klägerin möglich und zuzumuten,
ihren Wohnort zum Zwecke der Erlangung einer Arbeitsstelle zu wechseln. Insoweit befindet sie sich in der gleichen
Situation wie ein gesunder Arbeitnehmer, der an seinem Wohnort keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann.
Nach alldem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.