Urteil des LSG Hessen vom 31.08.1989

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.08.1989 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 10 Kr 948/88
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kr 440/89
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 1989 geändert. Es wird
festgestellt, daß die von der Klägerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Kassel im Konkurs der angemeldeten
Forderungen bevorrechtigte Konkursforderungen nur insoweit sind, als die Klägerin im Konkursverfahren über das
Vermögen der mit diesen Forderungen ausfällt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Vorrechts nach der Konkursordnung für rückständige Sozial
Versicherungsbeiträge.
Die Klägerin ist Einzugsstelle für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ihr Mitglied, , war Arbeitnehmer der
über deren Vermögen ebenso wie über das Vermögen der Komplementär-GmbH durch Beschlüsse des Amtsgerichts
Kassel wegen Überschuldung am 15. Dezember 1987 der Konkurs eröffnet worden ist. Der Beklagte ist der
Konkursverwalter der Kommanditgesellschaft (KG) und der Verwaltungs-GmbH.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 15. Dezember 1987 meldete die Klägerin am 5. Februar 1988 rückständige
Sozial Versicherungsbeiträge für in Höhe von 2.757,30 DM nebst 45,60 DM Säumniszuschlag zur Tabelle im
Konkursverfahren der KG und der GmbH an.
Die geltend gemachte Gesamtforderung ist von der Beigeladenen zu 1) befriedigt worden.
Das Amtsgericht Kassel stellte die angemeldete Forderung im Konkurs der KG als bevorrechtigte Konkursforderung
fest. Der Beklagte bestritt jedoch das von der Klägerin ebenfalls beanspruchte Vorrecht der Forderung im Konkurs der
Verwaltungs-GmbH.
Am 23. August 1988 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage mit dem Begehren erhoben, festzustellen, daß
ihre im Konkurs der GmbH angemeldeten Forderungen bevorrechtigte Konkursforderungen seien.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 21. Februar 1989 festgestellt, daß die von der Klägerin zur Konkurstabelle des
Amtsgerichts Kassel (Az.: 65 N 201/87) angemeldeten Forderungen zu A) und B) bevorrechtigte Forderungen seien.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Konkurs einer
Personalgesellschaft gleichrangig neben der Gesellschaft hafte. Ein Gläubiger der Gesellschaft könne Ansprüche
wahlweise bei der Gesellschaft oder beim Gesellschafter geltend machen, da nach den einschlägigen Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugleich Schulden der Gesellschafter seien. Da beide
Vermögensmassen gemeinsam hafteten, stehe der Klägerin auch im Konkurs der Komplementär-GmbH das
Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung (KO) zu. Daß Komplementärin der KG eine GmbH sei und
Schwierigkeiten bei unterschiedlichen Zeitpunkten der Konkurseröffnung auftreten könnten, rechtfertige keine andere
Beurteilung und widerspräche im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesarbeitsgerichts
und des Bundessozialgerichts.
Gegen dieses der Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 30. März 1989 zugestellte Urteil richtet sich die mit
Schriftsatz vom 31. März 1989 – eingegangen beim Sozialgericht Kassel am 3. April 1989 – eingelegte Berufung, mit
der sich der Beklagte gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet.
Er vertritt die Auffassung, daß es im Konkurs der Komplementärin einer GmbH und Co. KG kein Konkursvorrecht für
Forderungen von Arbeitnehmern geben könne, da diese nur bei der KG beschäftigt gewesen seien. Zwar hafte der
Komplementär für die Schulden des Unternehmens; die Arbeitnehmer seien jedoch nicht seine persönlichen
Mitarbeiter gewesen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 1989 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die
Entscheidungsgründe sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 1989 war die Beigeladene zu 1) weder erschienen noch
vertreten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Beklagten auch in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) aufgrund mündlicher
Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§
110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für den Streit über das Bestehen eines
Konkursvorrechts eröffnet, da die nach § 146 Konkursordnung (KO) den Amts- und Landgerichten übertragene
Zuständigkeit zur Feststellung bestrittener Konkursforderungen – einschließlich eines bestrittenen Vorrechts – nur
insoweit gilt, als nicht gemäß § 146 Abs. 5 KO für die Forderung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde
oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist. Eine solche Sonderzuständigkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG für
Streitigkeiten über Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers (BSGE 32, 263, 265; BGHZ 55, 224).
Die Berufung des Beklagten ist aber im wesentlichen sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel ist zu Recht ergangen, denn die vorrangige Befriedigung von rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen gilt sowohl im Konkurs über das Gesellschaftsvermögen als auch im Konkurs über das
Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters. Die Forderung ist jedoch nur insoweit bevorrechtigt, als die
Klägerin mit der geltend gemachten Forderung im Gesellschaftskonkurs ausfällt. Insoweit war das angefochtene Urteil
zu ändern.
Nach § 61 Abs. 1 KO werden Konkursforderungen nach folgender Rangforderung berichtigt:
Wegen der Rückstände für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des
Gemeinschuldners die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge
einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen, soweit die Forderungen nicht Masseschulden sind (Nr. 1e).
Die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 15. Dezember 1987 (Konkursausfallgeldzeitraum) geltend
gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer sind gemäß § 141 n Abs. 1 Satz 1
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von der Beigeladenen zu 1) übernommen worden, blieben aber gegenüber dem
Arbeitgeber weiterhin bestehen (§ 141 Abs. 2 AFG). Hierdurch wurde die ursprüngliche Masseschuld nach § 59 Abs. 1
Nr. 3e) KO zur einfachen Konkursforderung zurückgestuft, die gemäß § 59 Abs. 2 KO mit dem Rang des § 61 Nr. 1
KO zu berichtigen ist.
Für diese vor Konkurseröffnung entstandene Beitragsverpflichtung hat die Verwaltungsgesellschaft mbH als
persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH und Co. KG Bauunternehmung gemäß §§ 128, 161
Handelsgesetzbuch (HGB) einzustehen. Ihre primäre Einstandspflicht steht auf gleicher Stufe neben der Gesellschaft,
für deren Verbindlichkeiten – auch aus dem öffentlichen Recht – sie akzessorisch haftet (Fischer in: Großkommentar
zum HGB, 3. Aufl. 1973, § 128 Anm. 11, 14; BAGE 36, 356; BSG SozR 7910 § 59 KO Nr. 15; BFH UR 89, 216 ff.).
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der rechtlichen Struktur der Kapitalgesellschaft als Personalgesellschaft, die von
der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht zu trennen ist, auch wenn über das Vermögen einer
Kommanditgesellschaft ein gesonderter Konkurs stattfindet (§ 209 KO) und besondere Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung in das Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen bestehen (BGHZ 34, 293, 296 ff.).
Aus der somit bestehenden einheitlichen Verpflichtung der Gesellschafter und der Gesellschaft, für die zwei
verschiedene Vermögensmassen haften, folgt, daß das Vorrecht einer Konkursforderung sowohl im Konkursverfahren
der Gesellschaft als auch im Konkurs über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters gelten muß, denn
das Konkursvorrecht ist kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine ihr innewohnende
besondere Eigenschaft (BGHZ, a.a.O., 298; Fischer, a.a.O., Anm. 32; Im Ergebnis ebenso für § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO:
BSG und BAG, a.a.O.).
Die von dem Beklagten hiergegen vorgetragenen Einwände (Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 212 Anm. 8; Kuhn-
Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 212 Rnr. 6) vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Es widerspräche dem Sinn
der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie der zwingenden Natur der
Konkursvorrechte, wenn der Gläubiger im Konkurs des Gesellschafters sein Vorrecht nicht geltend machen dürfte und
ihm beim Ausbleiben des Gesellschaftskonkurses mangels Masse sein Vorrang völlig verloren ginge (BGHZ, a.a.O.,
297). Dieses sinnwidrige und dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Ergebnis kann aber nur dadurch vermieden
werden, daß das Konkursvorrecht für ein und dieselbe Forderung in beiden Konkursen besteht (Beitzke, Anm. zu BAG
AP Nr. 12 zu § 59 KO).
Unterschiedliche Eröffnungszeitpunkte der Konkurse rechtfertigen ebensowenig einen Ausschluß des Vorrechts im
Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters (BAG, a.a.O., 359 ff.; Beitzke, a.a.O.; BSG SozR, a.a.O.). Durch
den gleichen Rang der Forderung im Konkurs des Gesellschafters und der Gesellschaft werden auch andere Gläubiger
nicht benachteiligt, denn gemäß § 212 KO werden Gläubiger im Konkurs des Gesellschafters nur in Höhe des
Betrages berücksichtigt, mit dem sie im Gesellschaftskonkurs eine Befriedigung nicht erlangt haben. Schließlich geht
der Hinweis des Beklagten fehl, daß nicht die GmbH, sondern nur die KG Arbeitgeberin des ehemaligen
Arbeitnehmers gewesen sei. Anders als nach § 61 Abs. 1 Nr. 1a) KO schränkt der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1e)
KO die Privilegierung von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit nicht auf
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis als Teil einer Lohnforderung ein. Vielmehr erfaßt § 61 Abs. 1 Nr. 1e) KO
hiervon losgelöst unter anderem zu zahlende Beiträge der Betriebsinhaber oder Umlageforderungen der Bundesanstalt
für Arbeit, die sich ausschließlich gegen das Unternehmen richten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vorliegen.