Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: gefährdung der gesundheit, unterbringung, versetzung, klinik, berufsunfähigkeit, befreiung, arteriosklerose, anhörung, universität, form

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.01.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 601/70
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1901 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule von 1918 bis 1919 Arbeiter bei der preußisch-
hessischen Staatseisenbahn und anschließend bis zum 31. Juli 1931 Soldat bei der Reichswehr. Ab 1. Oktober 1931
bis 31. Januar 1932 arbeitete er dann als Büroarbeiter bei der Kreissparkasse J. und ab 1. Februar 1932 bis 30. April
1935 als Angestellter beim Landratsamt J ... Den Vorbereitungsdienst als Regierungsassistent a.Pr. absolvierte er
vom 1. Mai 1935 bis 30. April 1936 und legte im Mai 1936 die Prüfung für den mittleren und im November 1939 die für
den gehobenen Dienst ab. Über den Regierungsassistenten und Regierungssekretär stieg er im Landratsamt J. und
dann im Reichs- und Preußischen Ministerium des Inneren zum Regierungsinspektor auf. Der Kläger erhält seit 1.
April 1951 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG). Der Direktor des Landespersonalamtes
Hessen befreite ihn auf seinen Antrag vom 3. Januar 1958 gemäß § 24 G 131 i.d.F. vom 11. September 1957 von der
Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung. Wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beantragte
er dann am 14. Januar 1961 die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand.
Nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. März 1961 durch das Kreisgesundheitsamt des Kreisausschusses
des Landkreises L. ist die dauernde Dienstunfähigkeit mit dem 1. März 1961 festgestellt worden. Das hat zur Folge,
daß er seit dem 1. März 1961 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A 9 und nach den
Untersuchungen durch Dres. K. und J. ab 1. April 1960 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit erhält, die mit Bescheid vom 1. Februar 1966 ab 1. Januar 1966 als
Altersruhegeld gezahlt wird.
Bei dem Kläger waren aufgrund des Gutachtens des Dr. B. vom 25. Oktober 1949 mit Bescheid über die Feststellung
einer Rente für Beschädigte vom 4. Juni 1951 als Leistungsgrund mit einer MdE um 50 v.H. anerkannt gewesen:
"Herzmuskelerkrankung mit Herzklappenerkrankung der zweizipfligen Herzklappe.
Ausbuchtung der aufsteigenden Hauptkörperschlagader.
Teilversteifung des rechten Schultergelenks”.
Der Umanerkennungsbescheid vom 9. Juli 1953 übernahm nach einer Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie
Dr. H. und Dr. B. als Schädigungsfolgen nach einer MdE um 50 v.H.
"1) Herzmuskelerkrankung mit Herzklappenfehler der zweizipfligen Herzklappe.
2) Bewegungseinschränkung der rechten Schulter”.
Der Bescheid stellte weiterhin fest, eine Ausbuchtung der aufsteigenden Hauptkörperschlagader lasse sich jetzt nicht
mehr nachweisen. Dagegen finde sich eine ziemlich starke Verhärtung und Krümmung der Hauptschlagader, die
altersbedingt sei. Die Magenerkrankung könne nicht auf die Ruhr zurückgeführt werden, so daß eine
Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG für das Zwölffingerdarmgeschwür nicht gegeben sei.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid das damalige Rechtsmittel der Berufung ein, über die das Sozialgericht Fulda
als Klage mit Urteil vom 8. August 1958 entschied und sie abwies. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt,
das Magenleiden gehe nicht auf Umstände des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft zurück. Es handele sich
bei diesem Leiden nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft um ein konstitutionell bedingtes Leiden.
Schädliche von außen kommende Einwirkungen könnten lediglich vorübergehende, durch entsprechende Behandlung
auszugleichende Verschlimmerungen hervorrufen oder auch das Leiden vorzeitig auslösen. Diese Einwirkungen lägen
bei dem Kläger aber soweit zurück, daß es in dem jetzt gegebenen Umfange nicht – auch nicht im Sinne der
Verschlimmerung – darauf bezogen werden könne. Das hätten besonders die medizinischen Sachverständigen der
Medizinischen Klinik der Universität M. und der Medizinischen Klinik der Universität in G. so gesehen.
Der Kläger beantragte dann am 6. Februar 1963 die "allseitige Herzvergrößerung bzw. Herzerweiterung” als
Schädigungsfolge in den Rentenbescheid aufzunehmen. Nach Anhörung der ORMR Dr. M. und W. ist mit Bescheid
vom 19. September 1963 der Antrag abgelehnt worden, da nach dem Ergebnis der in der Zeit vom 26. bis 29.
November 1956 in der Medizinischen Universitäts-Klinik in G. durchgeführten versorgungs-fachärztlichen
Untersuchung die etwas veränderte Form der aufsteigenden Körperschlagader im wesentlichen Folge des anerkannten
Herzklappenfehlers und damit Bestandteil der anerkannten Schädigungsfolgen sei. Die veränderte Form der
aufsteigenden Körperschlagader und die leichte allseitige Vergrößerung des Herzens stellten Einzelerscheinungen des
Herzklappenfehlers dar. Die Einzelerscheinungen eines Leidens gehörten nicht in die Leidensbezeichnung, da sie
Bestandteile dessen seien. Die Voraussetzungen für eine Neubezeichnung der anerkannten Schädigungsfolgen lägen
somit nicht vor.
Der Kläger beantragte am 4. Januar 1965 die Gewährung von Berufschadensausgleich, da er wegen der anerkannten
Schädigungsfolgen als ehemaliger Regierungsinspektor nach 1945 nicht wieder verwandt worden sei.
Der hiernach ergangene Bescheid vom 2. Juni 1966 stellte fest, die Nichtverwendung im öffentlichen Dienst und die
vorzeitige Inruhestandsetzung beruhten vielmehr darauf, daß er unter Hinweis auf sein Alter die Befreiung von der
Unterbringung selbst beantragt habe und auch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ebenfalls auf seinen
Antrag erfolgt sei. Die Dienstunfähigkeit beruhe überwiegend auf Nichtschädigungsleiden. Er habe vor der Schädigung
den Beruf eines Verwaltungsbeamten ausgeübt und erhalte heute als solcher Versorgungsbezüge.
Nach Anhörung des ORMR Dr. M. führt der Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1967 aus, nach überzeugender
ärztlicher Ansicht sei durch die anerkannten Schädigungsfolgen kein Einkommensverlust eingetreten. Hierbei stünde
im Vordergrund, daß der Verwaltungsbeamte überwiegend Schreibtischarbeiten verrichte und damit eine Gefährdung
der Gesundheit durch die anerkannten Schädigungsfolgen ausgeschlossen werde.
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stehe mit den anerkannten Schädigungsfolgen nicht im Zusammenhang,
sondern werde überwiegend durch die fortgeschrittene allgemeine Schlagaderverhärtung – besonders der Hirngefäße –
bedingt, die Nichtschädigungsfolge sei. Der Einwand des Klägers, daß die Nichtwiederverwendung im öffentlichen
Dienst auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen sei, sei nicht begründet. Dagegen spreche, daß er sich um keine
Beamtenstelle bemüht und die Befreiung von der Unterbringung im öffentlichen Dienst selbst beantragt habe.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat der Kläger vorgetragen, er habe sich nach 1945 um eine
Wiederverwendung im öffentlichen Dienst bemüht, die jedoch wegen der Schädigungsfolgen gescheitert sei.
Mit Urteil vom 19. Mai 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, das Erwerbseinkommen des Klägers sei durch die Schädigungsfolgen nicht gemindert. Ihm stehe daher
kein Berufsschadensausgleich zu. Er erhalte das beamtenrechtliche Ruhegeld nach der Besoldungsgruppe A 9 und
damit nach der Besoldungsordnung das Bundesbesoldungsgesetzes, nach welcher er besoldet worden wäre, wenn er
wieder Dienst getan hätte. Bei der Berechnung seien die tatsächlichen Verhältnisse bestimmend, nicht aber die
Einkommensverhältnisse nach einem fiktiven Durchschnittseinkommen. Seine Befreiung von der Verpflichtung zur
Teilnahme an der Unterbringung stehe ebenso wie seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit den anerkannten
Schädigungsfolgen nicht im Zusammenhang. Beide Maßnahmen gingen auf seinen Antrag zurück. Die
Dienstunfähigkeit sei in der Hauptsache wegen der Verhärtung der großen Körperschlagader und wegen allgemeiner
Arteriosklerose eingetreten. Es handele sich bei beiden Leiden um keine Schädigungsfolgen.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 8. Juni 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 7.
Juli 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, ein Tätigwerden als
Beamter hätten nach 1945 die anerkannten Schädigungsfolgen nicht zugelassen. Auch der anomale Zustand der
Hauptschlagader sei dabei mit zu bewerten, der auf die extremen Umwelteinflüsse in russischer Kriegsgefangenschaft
zurückgehe. Die Magenerkrankung habe dabei keine Rolle gespielt, die seit Februar/März 1958 nur noch selten
Beschwerden verursachen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 1970 und den Bescheid vom 2. Juni 1966 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Arteriosklerose könne nicht Gegenstand der
Nachprüfung in diesem Verfahren sein, da sie weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung
als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt sei. Eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sei
als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt sei. Eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sei
nicht eingetreten, die der weiteren Ausübung einer Verwaltungstätigkeit nicht entgegen gestanden hätten, sondern erst
das Hinzutreten der Magenerkrankung als Nachschaden habe eine regelmäßige Berufstätigkeit unmöglich gemacht.
Die Versorgungsakten mit der Grdl.Nr. XXXXXX, die Akten des Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Akte der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte XYXYXY und die Akte des Sozialgerichts Fulda VI Vers. XZXZXZ haben
vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist,
wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig: sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie
ist jedoch unbegründet.
Zutreffend hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 2. Juni 1966, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. Januar 1967 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), festgestellt, daß der Kläger keinen
Berufsschadensausgleich erhalten kann. Nach § 30 Abs. 3 BVG in der für den Anspruch für die Zeit bis zum 31.
Dezember 1966 geltenden Fassung des 2. NOG erhält der Schwerbeschädigte, wenn er durch die Schädigungsfolgen
beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich 75,– DM erleidet, nach § 30
Abs. 3 BVG in der für den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1967 an geltenden Fassung des 3. NOG,
wenn sein Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich. Als
Einkommensverlust gilt nach § 30 Abs. 4 BVG i.d.F. des 2. und 3. NOG der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem
höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung
nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und
Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.
Die Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ist danach, daß der Beschädigte einen
wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist und ferner, daß dieser
Schaden im Zeitpunkt der Antragstellung noch und für die Dauer der Geltendmachung des Berufsschadensausgleichs
weiterhin besteht. Das bedeutet, daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der Schädigung ein ursächlicher
Zusammenhang gegeben sein muß (BSG 29, 208 ff.). Die Schädigungsfolge muß eine wesentliche Bedingung für den
wirtschaftlichen Schaden – also für den Einkommensverlust sein – was besagt, daß der Kausalzusammenhang
zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich erforderlich ist,
wobei der Umfang dieses Schadenersatzes durch § 30 Abs. 4 BVG näher bestimmt wird. Entscheidend ist demnach,
in welchem Umfang die Schädigungsfolgen bei ihrem Eintritt die wirtschaftliche Existenz des Beschädigten getroffen
haben, wobei von dem Beruf auszugehen ist, den er vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgeübt hat. Es
kommt also darauf an, ob der Beschädigte denjenigen Beruf, den er ohne die Schädigung nach seinen
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen
wahrscheinlich ausüben würde, ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann und daß er dadurch einen
wirtschaftlichen Schaden – nämlich einen Einkommensverlust – erleidet, wobei dieser im Zeitpunkt der Antragstellung
noch bestehen muß. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall, der im Zeitpunkt der Antragstellung – am 4. Januar 1965 –
wegen der ab 1. März 1961 gegebenen Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt als Regierungs-Oberinspektor und außerdem
ab 1. April 1960 eine Versichertenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen Berufsunfähigkeit
bezogen hatte, die ab 1. Januar 1966 in ein Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 1 AVG umgewandelt worden ist. Dieser
vorzeitige Bezug des Ruhegehalts und der Versichertenrente ist nicht durch die Schädigungsfolgen verursacht
worden, denen auch keine mitursächliche Bedeutung zuzusprechen ist. Denn nach der im Versorgungsrecht geltenden
Kausalitätstheorie sind nur solche Ursachen adäquat und damit rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen
Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Ursachen zum Erfolg
beigetragen, so sind rechtserheblich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und
Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Eine solche qualitative Wertung läßt sich jedoch
aufgrund des Gutachtens des Kreis-Medizinalrates Dr. F. und der Dres. K. und J. nicht treffen, nach denen den
Schädigungsfolgen weder die überwiegende Bedeutung noch eine annähernd gleichwertige für das Unvermögen zur
Ausübung des Berufs als Verwaltungsbeamter zukommt, die es vielmehr dem Kläger möglich gemacht haben, in
seinem Beruf uneingeschränkt tätig zu sein. Denn seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist überwiegend
wegen der fortgeschrittenen allgemeinen Schlagaderverhärtung besonders der Hirngefäße erfolgt, die keine
Schädigungsfolge darstellt, wie das zutreffend ORMR Dr. M. in seiner versorgungsärztlichen Äußerung vom 2.
November 1960 vermerkt hat, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Nach dieser Beurteilung steht auch
fest, daß es an Schädigungsfolgen dem Kläger auch immer ermöglicht haben, als Verwaltungsbeamter,
darüberwiegend Schreibtischarbeiten zu verrichten hat, einer Beschäftigung nachzugehen. Wenn dar Kläger bis 1958
nicht wieder als Beamter Verwendung fand, lag es nicht an den Schädigungsfolgen, sondern daran, daß er den Status
eines Beamten zur Wiederverwendung hatte. Für diesen Personenkreis war nach dem Krieg eigens das Gesetz zu
Art. 131 GG geschaffen worden. Wenn die Wiedereingliederung aus Mangel an Planstellen scheiterte, können hierfür
allenfalls die Nachkriegsverhältnisses, nicht über die Schädigungsfolgen angeschuldigt werden. Wenn der Kläger mit
dem Antrag vom 3. Januar 1958 um Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung wegen
seines Alters nachgesucht hat, so dies wegen, weil mangels fehlender Planstellen eine Unterbringung bisher nicht
möglich war. Hieran scheiterten auch selbst angestellte Bewerbungen. Daß die Schädigungsfolgen weder zu dieser
behördlichen Maßnahme, die dem Kläger im übrigen erhöhte Versorgungsbezüge eingebracht hat, noch zu der auf
seinen Antrag erfolgten vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beigetragen haben, wird durch das Gutachten des Dr.
F. vom 30. März 1961 augenscheinlich. Er hat den Herzklappenfehler aufgrund der Befunde ohne hämodynamische
Auswirkungen beurteilt und in den Vordergrund des Gesundheitsbildes die Neigung zu
Magenschleimhautentzündungen mit Geschwürsbildungen am Zwölffingerdarm sowie eine das physiologische Maß
überschreitende allgemeine Arteriosklerose mit vorwiegendem Befall der Hirngefäße gerückt, bei denen es sich
ebenfalls um Nichtschädigungsleiden handelt, was auch von der Verhärtung der großen Körperschlagader zu sagen
ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der vollkompensierte Herzschaden 1958 sowohl von der
Medizinischen Klinik in G. wie auch von der in M. niemals höher als auf 30 v.H. bewertet worden ist, so daß er einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht hindernd im Wege gestanden hatte.
Da damit die anerkannten Schädigungsfolgen nicht zum vorzeitigen Bezug des Ruhegeldes und der Versichertenrente
wegen Berufsunfähigkeit geführt haben, bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sie den Kläger daran gehindert haben, sein
Einkommen zu verbessern. Auch das ist nicht der Fall gewesen. Sein Berufsweg hat durch die Schädigungsfolgen
keine Benachteiligung erfahren. Vielmehr hätte er auch mit den Schädigungsfolgen den Beruf eines Beamten voll
ausüben können. Soweit durch Krankheiten eine Berufsausübung nicht möglich war oder Unterbrechungen erfahren
hat, geht das allein auf schädigungsunabhängige Erkrankungen zurück. Nach allem kann der begehrte
Berufsschadensausgleich nicht gewährt werden, da keine schädigungsbedingte berufliche Einkommensminderung, die
das Gesetz verlangt, vorliegt.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Schädigungsfolgen weder die Höhe des Ruhegeldes noch den
Betrag der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit beeinflußt haben, was es ausschließt, einen
Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 SGG.