Urteil des LSG Hessen vom 10.05.1999

LSG Hes: tarifvertrag, arbeiter, arbeitsentgelt, kündigung, beendigung, ruhe, anstellungsverhältnis, erwerbsunfähigkeit, altersgrenze, auszahlung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 9 Ar 1083/95
Hessisches Landessozialgericht L 10 AL 207/96
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1996 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Konkursausfallgeldes.
Der 1954 geborene Kläger war als Arbeiter bei der D. und V. G. in D. beschäftigt. Der Antrag des Arbeitgebers auf
Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 31. Januar 1995 mangels Masse abgelehnt; das Arbeitsverhältnis des
Klägers wurde zum gleichen Tag durch Aufhebungsvertrag beendet. Wegen der offenstehenden Lohnansprüche für
November 1994 bis Januar 1995 wandte sich der Kläger am 14. Februar 1995 an die Beklagte, die ihm mit Bescheid
vom 16. Februar 1995 Konkursausfallgeld in Höhe von 12.390,35 DM für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31.
Januar 1995 bewilligte. Dabei berücksichtigte sie den im Dezember 1994 entstandenen Anspruch des Klägers auf
Zahlung einer "Jahresleistung” in Höhe von 3.186,08 DM nur zu 3/12 (897,52 DM). Den dagegen gerichteten
Widerspruch des Klägers vom 15. März 1995 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1995 zurück.
Der Kläger erhob am 17. Juli 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt, das die Klage mit Urteil vom 15. Januar 1996
abwies. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß ihm die tarifliche Jahresleistung nach §§ 7, 9 Manteltarifvertrag
für die Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV) in vollem Umfang als
Konkursausfallgeld gezahlt werde. Ob eine tarifliche Jahresleistung im Konkursausfallgeld-Zeitraum anteilig oder in
voller Höhe zu berücksichtigen sei, hänge davon ab, ob die tarifliche Jahresleistung sich aufteilen und einzelnen
Monaten zuordnen lasse oder nicht (BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 42; BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 1). Dies richte
sich nach der Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung über die Jahresleistung im einschlägigen Tarifvertrag für
die Fallvarianten, in denen eine Teilbarkeit der Jahresleistung denkbar sei. So seien Regelungen über
Ruhenszeiträume, vorzeitiges Ausscheiden, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr oder
Teilzeitbeschäftigung in die Prüfung einzubeziehen. Eine Regelung, die keine Staffelung der Jahresleistung für den
Fall enthalte, daß jemand während des laufenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, sondern auch bei
Ausscheiden wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung
zwecks Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente eine ungekürzte Jahresleistung erhalte, spreche nach der
Rechtsprechung des BSG dafür, daß die Jahresleistung nach dem Inhalt des einschlägigen Tarifvertrages nicht
einzelnen Monaten zugeordnet und damit nicht gezwölftelt werden könne. Gleiches gelte, wenn der Tarifvertrag
lediglich für eine Fallvariante eine anteilige Leistung der Jahresleistung vorsehe. Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung handele es sich bei der tariflichen Jahresleistung nach den §§ 7 bzw. 9 MTV um eine teilbare,
einzelnen Monaten zuzuordnende Leistung. Außer der anspruchsbegründenden Regelung in §§ 7 bzw. 9 MTV, wonach
bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung die betreffenden Angestellten
Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung hätten, enthielten auch die Regelungen in §§ 7 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3, Nr. 4
und Nr. 6, § 9 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 Regelungen über die Teilbarkeit der tariflichen Jahresleistung. Nach
§ 7 Nr. 2 Abs. 1 bzw. § 9 Nr. 2 Abs. 1 MTV sei Voraussetzung für den vollen Anspruch ein ungekündigtes
Anstellungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres
bestehe. Für den Fall des späteren Eintritts in das Arbeitsverhältnis sehe § 7 Nr. 2 Abs. 2 bzw. § 9 Nr. 2 Abs. 2 für
jeden vollen Kalendermonat des Bestehens 1/12 der tariflichen Jahresleistung vor. Ruhe das Anstellungsverhältnis
kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung während des ganzen Kalenderjahres, erhielten die betroffenen Arbeitnehmer
keine Leistung, ruhe es nur zeitweise, so erhielten sie eine anteilige Leistung (§ 7 Nr. 3 bzw. § 9 Nr. 3 MTV). Bei
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erreichens der
Altersgrenze erhielten die Betroffenen eine anteilige Leistung (§ 7 Nr. 4 bzw. § 9 Nr. 4 MTV). Nach § 7 Nr. 6 bzw. § 9)
Nr. 6 MTV erhielten Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Befristet beschäftigte Angestellte erhielten eine anteilige Jahresleistung, sofern
das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden habe. Aus all diesen Regelungen werde deutlich, daß derjenige, der
während des Jahres nur anteilige Arbeitsleistung erbringe, auch nur Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung habe.
Der volle Anspruch auf die Jahresleistung stehe nur dem zu, der im Kalenderjahr auch die volle Jahresleistung
erbracht habe. Folglich handele es sich bei der Jahresleistung um Arbeitsentgelt, das kalendermonatlich erarbeitet
werde und somit im Konkursausfallgeld-Zeitraum auch nur anteilig berücksichtigt werden könne.
Gegen dieses ihm am 22. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar 1996 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, ob eine tarifliche Jahresleistung im Konkursausfallgeldzeitraum anteilig oder in voller Höhe zu
berücksichtigen sei, hänge davon ab, ob die tarifliche Jahresleistung sich aufteilen und einzelnen Monaten zuordnen
lasse oder nicht. Tatsächlich sei die Zwölftelung nach dem einschlägigen Tarifvertrag in bestimmten Fällen statthaft.
Die Zwölftelung sei jedoch für ein Arbeitsverhältnis nicht relevant, in dem bis zum Jahresende ein Leistungsaustausch
stattgefunden habe. Erst die durchgehend erbrachte Arbeitsleistung im Laufe des Kalenderjahres begründe den
Anspruch auf die volle tarifliche Jahresleistung. Für den vorliegenden Fall sei das Prinzip der Zwölftelung nicht
anzuwenden, da hiermit ohne zureichenden Grund eine Quotelung des Anspruchs vorgenommen werde. Indem die
Fälligkeit erst am Ende des Kalenderjahres eintrete, sei die Jahresleistung für ein nicht vorher unterbrochenes
ungestörtes Arbeitsverhältnis als Ganzes zu betrachten. Der Anspruch entstehe erst mit dem Ende des
Kalenderjahres und könne nicht innerhalb des bestehenden Kalenderjahres Monat für Monat in Zwölfteln erlangt
werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1996 aufzuheben, den
Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1995 abzuändern sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1995
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Januar
1995 unter Berücksichtigung der vollen Jahresleistung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen. Die Beteiligten haben
sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß, ihm die Beklagte die volle
tarifliche Jahresleistung als Konkursausfallgeld gewährt. Die dem Kläger zustehende Jahresleistung ist nur zu 3/12
ihres Gesamtbetrages Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahresleistung ergibt sich aus dem Manteltarifvertrag (MTV) für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der ab dem 10. März
1989 geltenden Fassung. Der Kläger, der als Arbeiter dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfiel
(§ 1 Nr. 2 c MTV), hatte nach § 9 Ziff. 1 MTV Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung von 100 % des jeweiligen
zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes, wobei die Auszahlung der Jahresleistung spätestens am
31. Dezember eines jeden Jahres fällig ist (§ 9 Nr. 7 MTV).
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, richtet sich die Zuordnung einer im Konkursausfallgeld-Zeitraum fällig
gewordenen tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung danach, ob aus dem Tarifvertrag zu entnehmen ist, daß sich
die Sonderzahlung den Monaten des gesamten Jahres oder dem Monat zuordnen läßt, in dem die Zahlung fällig wurde
(BSG SozR 4100 § 141 b Nrn. 8, 40, 42; SozR 3-4100 § 141 b Nr. 1). Läßt sich eine Zuordnung zu den einzelnen
Monaten des Jahres nicht vornehmen und wird die Sonderzahlung im Konkursausfallgeld-Zeitraum fällig, ist sie beim
Konkursausfallgeld in voller Höhe zu berücksichtigen. Läßt sich dem Tarifvertrag dagegen entnehmen, daß die
Jahressonderzahlung Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeitsleistung ist (z.B. wenn die Sonderzahlung
bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anteilig geleistet wird), dann ist die Sonderzahlung anteilig
(d.h. zu 1/12 jeden Monat bei Jahressonderzahlung, für den Konkursausfallgeld-Zeitraum von 3 Monaten also zu 3/12)
bei der Festsetzung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann nach dem Tarifvertrag die
Jahressonderzahlung fällig wurde (BSG, Urteil vom 09.12.1997, 10 RAr 5/97, S. 5).
Das Sozialgericht hat in zutreffender Auslegung des genannten MTV festgestellt, daß die tarifliche Jahresleistung
Entgelt für die das ganze Jahr über erbrachte Arbeitsleistung ist und den einzelnen Monaten zugeordnet werden kann.
Der vorliegend zu beurteilende Tarifvertrag ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Voraussetzungen, unter denen den
Arbeitnehmern die Jahresleistung ganz bzw. anteilig zusteht, weitestgehend mit dem Tarifvertrag über die stufenweise
Einführung eines 13. Monatseinkommens in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, im
Land Nordrhein-Westfalen für die Landesteile Westfalen und Lippe, für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der
holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vergleichbar, für den ebenfalls gilt, daß sich die Sonderzahlung als
Arbeitsentgelt den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen läßt (BSG a.a.O.). Die Regelungen über den vollen
Anspruch bei ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis vom 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember, über den
anteiligen Anspruch bei kürzerer Beschäftigungszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
arbeitgeberseitiger Kündigung oder teilweisem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses im Kalenderjahr wie auch die
übrigen vom Sozialgericht aufgeführten Bestimmungen lassen in ihrer Gesamtschau den Schluß zu, daß die
Jahressonderzahlung monatlich erarbeitet wird und deshalb dem Lohn des Monats hinzuzurechnen ist, für den sie
bestimmt ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen des Sozialgerichts zu eigen und nimmt hierauf gemäß §
153 Abs. 2 SGG Bezug. Auf die letzten 3 Monate vor dem Konkursereignis entfallen damit nur 3/12 der
Jahressonderzahlung, die übrigen 9/12 können bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes nicht berücksichtigt
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160
Abs. 2 SGG.