Urteil des LSG Hessen vom 08.03.1994

LSG Hes: hilflosigkeit, verrichten der notdurft, behinderung, kontrolle, anleitung, vertreter, eltern, zustand, anhörung, auflage

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.03.1994 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 6B (6)V 130/89
Hessisches Landessozialgericht L 4 V 795/92
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1992 und der Bescheid des
Beklagten vom 30. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1989 abgeändert und der
Beklagte verurteilt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H” festzustellen. Im übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhöhung des GdB auf 100 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "H”.
Für den 1967 geborenen Kläger beantragten dessen Eltern erstmals am 5. August 1987 die Feststellung nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Aus einem zum Antrag eingereichten arbeitsamtsärztlichen Gutachten der
Arbeitsamtsärztin N. vom 6. Dezember 1983 ergibt sich, daß der Kläger damals noch für in der Lage gehalten wurde,
halb- bis untervollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zeitdruck, nicht unter
Verletzungsgefahr, Zwangshaltungen und dem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verrichten. Weiter heißt es
zu seinem Leistungsbild, daß der Kläger bei der Konfrontation mit üblichen Intelligenzmeßverfahren so weit unter den
Alterserwartungen liege, daß eine Zuordnung zum Personenkreis der geistig Behinderten (Debilität) gerechtfertigt
erscheine. Als Diagnose wurde benannt: Geistige Retardierung bei Verdacht auf frühkindlichen Hirnschaden,
Wirbelsäulenverbiegung. Der Beklagte veranlaßte daraufhin ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. P.
(Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Kassel). In diesem Gutachten vom 14. März 1988, das nach
Untersuchung des Klägers im Beisein seiner Eltern erstellt wurde, führte Dr. P. aus, daß der Kläger bewußtseinsklar,
örtlich, zeitlich und zur Person voll orientiert gewesen sei und kein Anhalt für formale Denkstörungen bestanden hätte.
Gröbere Hinweise auf eine hirnorganische Wesensänderung hätten sich nicht ergeben. Der Kläger sei von seinen
Eltern zur Untersuchungsstelle begleitet worden, was im Hinblick auf die Ergänzung der Vorgeschichte erforderlich
gewesen sei, nicht jedoch wegen etwaiger Orientierungslosigkeit. Der Kläger fahre innerhalb Kassels mit dem Fahrrad
und mit dem Zug alleine nach Würzburg. Der Kläger bzw. dessen Eltern gaben gegenüber Dr. P. an, daß der Kläger
einer Erwerbstätigkeit dergestalt nachgehe, daß er bei einem Familienbetrieb in der Nähe helfe, Holzspielsachen
herzustellen. Er erhalte dafür ein Entgelt von 100,00 DM im Monat, Dr. P. führte weiter aus, daß der Kläger unter
einem hochgradigen Mangel der Rechenfähigkeit leide und nicht mit Geld umgehen könne. Innerhalb des in den
Anhaltspunkten (AHP, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz, Herausgeber: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn, 1983)
vorgegebenen Bewertungsrahmens eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 bis 70 für die beim Kläger
festgestellte Erkrankung schätze er den GdB mit 60 ein, weil dem Antragsteller fast vollständig die Rechenfähigkeit
fehle und leichtere Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und eine Unselbständigkeit in der Lebensführung
vorhanden seien. Die Lesefähigkeit, die Eingliederung in eine Tätigkeit, die Möglichkeit selbst Reisen zu unternehmen
und in Kassel mit dem Fahrrad zu fahren, rechtfertigten es jedoch nicht, bis zum obersten Begrenzungsrahmen des
GdB von 70 zu gehen. Der Kläger sei auch bei den einfachen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hilflos. Mit
Bescheid vom 30. März 1988 stellte der Beklagte daraufhin als Behinderung fest: "Leistungsstörungen” und setzte
den Grad der Behinderung mit 60 an. Auf den Widerspruch des Vaters des Klägers, der sich wegen der mangelnden
Rechenfähigkeit und wegen der mangelnden Fähigkeit des Klägers, mit Geld umzugehen, auf die Zuerkennung des
Merkzeichens "H” sowie einen höheren GdB richtete, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 10. Januar 1989 aus den Gründen des Gutachtens des Dr. P. zurück. Zuvor hatte der Vater des Klägers in einem
Schreiben vom 26. November 1988 noch ausgeführt, daß seine Frau und er bisher davon abgesehen hätten, ihren
Sohn unter Vormundschaft stellen zu lassen, in der Hoffnung, ihn durch den Familienverband in hinreichendem Maße
schützen zu können.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Kassel vom 31. Januar 1989 begehrt der Kläger weiterhin die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "H” sowie einen GdB von mindestens 80. Mit Urteil vom 26. Juni 1992 hat die 6. Kammer des
Sozialgerichts Kassel die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die in der mündlichen
Verhandlung begehrte Erhöhung des GdB auf 100 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und den
Anhaltspunkten nicht gerechtfertigt sei. Sie stützt sich insoweit auf das Gutachten des Dr. P ... Ein GdB von 100, so
heißt es weiter in dem Urteil, käme nur bei einem Intelligenzquotienten von unter 60, einem hochgradigen Mangel an
Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung und einer auf Dauer nur in einer Werkstatt für
Behinderte möglichen Beschäftigung in Betracht. Dieses sei beim Kläger nicht festzustellen. Ebensowenig lägen die
Voraussetzungen für das Ausweismerkmal "H” vor. Der Kläger sei in der Lage, die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens selbst zu verrichten. Er sei insoweit nicht in
erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen. Die Rechenunfähigkeit und die Probleme beim Umgang mit Geld
würden nicht ausreichen, um ihn als "hilflos” im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAWV) i.V.m. § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
anzusehen. Das Einkaufen von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs sei sicherlich wichtig, würde jedoch
nur einen Teilbereich der im Tagesablauf anfallenden vielfältigen Verrichtungen betreffen.
Gegen dieses dem Beklagten am 14. August 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. September 1992 Berufung
beim Sozialgericht Kassel eingelegt.
Der Senat hat in der beim Sozialgericht Kassel durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 8. März 1994 den
Nervenarzt Dr. P. zur Prozeßfähigkeit des Klägers vernommen. Die Einzelheiten der Aussage des Dr. P. ergeben sich
aus der Niederschrift der Vernehmung vom 8. März 1994. Es wird hierauf Bezug genommen. Des weiteren hat der
Senat in der mündlichen Verhandlung den Vater des Klägers nach Anhörung gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zum Besonderen Vertreter bestellt.
Der Besondere Vertreter begründet die Berufung für den Kläger im wesentlichen damit, daß dem Kläger die
Rechenfähigkeit fehle und er daher keinerlei Beziehung zu Zahlen bzw. dem hinter Zahlen stehenden Sinn habe.
Angesichts dessen könne er nicht selbständig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und bedürfe ständig der
Betreuung, Anleitung und Kontrolle Dritter.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1992 aufzuheben sowie den Bescheid des
Beklagten vom 30. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1989 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 100 festzusetzen sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
des Nachteilsausgleiches "H” festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist fristgemäß eingelegt. Es liegt zwar kein Empfangsbekenntnis des Vaters des Klägers als
Rechtsanwalt/nunmehr Besonderer Vertreter vor. Ausgehend von dem Zugang der Entscheidung beim Beklagten am
14. August 1992 ist die von der Mutter des Klägers am 7. September 1992 beim Sozialgericht Kassel eingelegte
Berufung jedoch fristgemäß. Ebenso ist die Berufung statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–, § 4 Abs. 6
SchwbG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 13. Januar 1993, BGBl. I, 1993,
S. 50/56).
Auch die vom Senat festgestellte Prozeßunfähigkeit des Klägers steht einer Unzulässigkeit der Berufung nicht
entgegen. Gemäß § 71 SGG sind prozeßunfähig natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig sind (§ 104
Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–). Der Kläger ist, dies steht nach der Anhörung des Klägers durch den Senat zu
dessen Überzeugung fest, nicht geschäftsfähig. Er vermag entgegen der vom Sachverständigen Dr. P. in der
mündlichen Verhandlung vom 8. März 1994 geäußerten Auffassung die die Prozeßführung betreffenden Fragen, wie
zum Beispiel die Erfolgsaussicht des Verfahrens, nicht zu erfassen. Die Einschätzung des Dr. P. beruht nach seinen
eigenen Angaben darauf, daß der Kläger seiner Ansicht nach in der Lage ist, über sich selbst einen gewissen
Eindruck zu gewinnen. Auch der Senat geht davon aus, daß der Kläger unter Umständen eine Aussage dazu wird
treffen können, wie er sich gesundheitlich fühlt und was er erlebt hat. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß
er in der Lage ist, den Streitgegenstand des Prozesses sowie die Folgen eines Obsiegens oder Unterliegens
einzuschätzen. Selbst wenn es möglich sein sollte, dem Kläger dies hinsichtlich der Feststellung seiner
Behinderungen mit einfachen Worten zu verdeutlichen – was der Senat allerdings unter Berücksichtigung des
Schriftsatzes des Vaters des Klägers vom 28. Februar 1994 bezweifelt –, so vermag der Kläger die rechtlichen
Auswirkungen dieser Feststellungen und der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H” nicht mehr zu erkennen. Bei
letzterem handelt es sich hauptsächlich um steuerliche Auswirkungen, die der Kläger bereits wegen der wesentlichen
Einschränkung der Rechenfähigkeit, die auch der Sachverständige Dr. P. konzediert, überhaupt nicht einschätzen
kann. So ist der Senat außerdem nach eigener Beobachtung und Befragung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt,
daß der Kläger nicht einmal in der Lage war, den Gegenstand der Erörterungen der mündlichen Verhandlung vom 8.
März 1994 zu erfassen. Es muß insoweit auch unterschieden werden zwischen dem Führen eines Rechtsstreites
einschließlich dem Abgeben von Prozeßerklärungen in einer mündlichen Verhandlung vor einem Gericht und der
Begutachtungssituation bei einem erfahrenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wie es Dr. P. ist. Die
Prozeßsituation, die zudem unter Umständen präzise Erklärungen erfordert, stellt gegenüber der
Begutachtungssituation einen intellektuell schwieriger zu erfassenden Teil des Streitverfahrens dar. Aus diesem
Grunde hat der Senat die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 SGG für gegeben angesehen und den Vater des Klägers
nach Anhörung zum Besonderen Vertreter bestellt. Weder dieser noch der von ihm beauftragte Prozeßbevollmächtigte
Assessor S. haben zwar die bisherige Prozeßführung, einschließlich der Klageerhebung vor dem Sozialgericht Kassel
sowie der Einlegung der Berufung beim Hessischen Landessozialgericht, genehmigt. Der Senat ist jedoch unter
Berücksichtigung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, daß eine Genehmigung der
bisherigen Prozeßführung in dem rügelosen Fortsetzen des Prozesses zu erblicken ist (vgl. hierzu nur Thomas-Putzo,
Zivilprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, 18. Auflage, München 1993, § 51, Anm. III 4 d; Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 5. Auflage, München 1993, § 71, Rdnr. 8 a;
Peters/Sautter/Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stuttgart, Berlin, Köln, Stand: 56. Nachtrag zur 4. Auflage,
§ 71 Anm. 3, jeweils m.w.N.). So hat auch der nunmehrige Besondere Vertreter den Kläger bereits im
Verwaltungsverfahren vertreten und inhaltlich über seinen Prozeßbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren
gleichlautende Anträge gestellt.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1992 kann hinsichtlich der
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Vorliegens des Nachteilsausgleichs "H” keinen Bestand
haben. Die Bescheide vom 30. März 1988 und 10. Januar 1989 sind insoweit rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch in
seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen
des Nachteilsausgleiches "H”.
Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) aufgrund seiner Behinderung hilflos.
Gemäß § 3 Abs. 1 ist eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) die Auswirkung einer
nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Auf
Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG). Sind neben dem
Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 SchwbG (§ 4 Abs. 4 SchwbG). Dabei stellen gemäß § 4
Abs. 5 SchwbG auf Antrag des Behinderten die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörden aufgrund einer Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als
Behinderter, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Abs. 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Die
Vorschriften über den Nachteilsausgleich sind dabei so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung
Rechnung tragen und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung (§ 48 Abs. 1 SchwbG). Dementsprechend ist
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Ausweisverordnung-Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV, in der Fassung der 4. Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1739) im Ausweis auf der Rückseite
das Merkzeichen "H” einzutragen, wenn der Schwerbehinderte hilflos im Sinne des § 33 b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist. Nach § 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG (in der
Fassung vom 7. September 1990, BGBl. I, 1898, 1991, 808) erhöht sich der Pauschbetrag im Sinne des § 33 EStG
für Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. Die so
definierte "Hilflosigkeit” ist beim Kläger durch die Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG: Mangelnde
Rechenfähigkeit und eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit gegeben. Bedingt hierdurch bedarf der Kläger in
erheblichem Umfange fremder Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens.
In den Anhaltspunkten (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz, Bonn 1983 –AHP–) werden die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens sowie der erhebliche Umfang der notwendigen Hilfe folgendermaßen
umschrieben: Als Verrichtungen seien insbesondere zu berücksichtigen, das An- und Auskleiden, die
Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Außerdem seien zu berücksichtigen notwendige
körperliche Bewegung und geistige Anregung. Darüber hinaus sei Hilflosigkeit gegeben, wenn Hilfe zwar nicht ständig
geleistet werde, jedoch in dauernder Bereitschaft sein müsse (AHP, a.a.O. Rdnr. 21 Abs. 3 S. 29). Erheblich sei der
Umfang der notwendigen Hilfe, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig
wiederkehren, benötigt werde. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig seien und im täglichen Ablauf
wiederholt vorgenommen würden, würden nicht genügen. Darüber hinaus hätten Verrichtungen, die mit Pflege und
Wartung der Person nicht unmittelbar zusammenhängen würden, wie zum Beispiel Haushaltsarbeiten, außer Betracht
zu bleiben (vgl. AHP, a.a.O., Rdnr. 21 Abs. 4 S. 30). Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des
Dr. P. vom 14. März 1988 ist der Kläger grundsätzlich in der Lage, die zuvor benannten Verrichtungen selbst
auszuführen. Dies wird auch vom Kläger bzw. dem Besonderen Vertreter nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung des
Senates bedeutet dies jedoch nicht, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H” nicht
gegeben sind.
Abgesehen davon, daß den AHP keine Normqualität zukommt, sie sich in der Praxis jedoch normähnlich auswirken
und der Senat sie zum Zwecke der gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten in ständiger Rechtsprechung seinen
Entscheidungen zugrunde legt, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten auch die AHP die eingangs benannte
Feststellung des Klägers als hilflos zu (vgl. zur rechtlichen Qualität der AHP nur: Entscheidung des 9. Senats des
Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1993, 9/9 a RVs 1/91 S. 4 ff). So heißt es unter Nr. 21 Abs. 5 der AHP, daß die
Frage, ob ein Zustand der Hilflosigkeit bestehe, eine Frage des Tatbestandes, die nicht allein nach dem
medizinischen Befund beurteilt werden könne, sei. Die Frage sei unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein könne, welche Belastungen dem
Behinderten nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürften. Diese Formulierung der Nr. 21 Abs. 5
AHP sowie der Wortlaut der Nr. 21 Abs. 3 mit dem Wort "insbesondere” lassen den Senat zu der Auffassung
gelangen, daß bereits die Vorgaben der AHP selbst keine Einengung der Definition der Begriffe gewöhnliche und
regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf die in Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AHP
benannten Tätigkeiten verlangen.
Für eine derartige einengende Auslegung der AHP ist aber auch unter Berücksichtigung der angestrebten
Einheitlichkeit des Begriffs der Hilflosigkeit kein Raum. Ähnlich wie bei den Richtlinien zur Abgrenzung des
Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen vom 9. August 1989 (BKK 1989, 595, 596), die von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB 5) beschlossen worden sind,
umschreiben die AHP unter Nr. 21 Abs. 3 nur den Regelfall (vgl. Nr. 21 Abs. 5 AHP) und schließen nicht aus, daß in
Einzelfällen auch die Hilfebedürftigkeit in einigen Lebensbereichen ausreichen kann, wenn dort nach Art, Intensität
und Umfang ein besonders hoher Hilfebedarf besteht, der für die gesamte Lebensführung des Versicherten prägend ist
und ihn überhaupt erst in die Lage versetzt, sich in anderen Bereichen selbst zu helfen (vgl. Entscheidung des 1.
Senats des Bundessozialgerichts vom 8. Juni 1993, 1 RK 17/92, S. 8). So hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts
für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – Problematik Schwerpflegebedürftigkeit –, anknüpfend an den
Begriff der Hilflosigkeit ausgeführt, daß zum Bereich der Ernährung nicht nur die Nahrungszubereitung und -aufnahme
als sicherzustellendes Grundbedürfnis gehöre, sondern auch das Besorgen der Nahrung und der sonstigen
Gebrauchsgegenstände, die für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens benötigt würden (vgl. Entscheidung
des 1. Senats, 1 RK 17/92, a.a.O., S. 7). Weiter heißt es dort, daß neben den quantitativen auch qualitative Momente
des erforderlichen Pflegeaufwandes zu berücksichtigen seien (a.a.O., S. 8). Hinsichtlich der Fähigkeit zur Ausübung
der gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts zum gleichen
Bereich, in einer anderen Entscheidung weiter ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob die Verrichtungen
motorisch möglich seien, sondern darauf abgestellt werden müsse, ob die Notwendigkeit der Verrichtungen erkannt
und in sinnvolles Handeln umgesetzt werden könne, insoweit also die Fähigkeit zu selbständigem Handeln bestünde.
Dabei sei Hilfebedürftigkeit nicht nur dann gegeben, wenn die jeweilige Verrichtung durch die aktive Hilfe einer dritten
Person ersetzt werden müsse, sondern sie liege auch dann vor, wenn der Behinderte die Verrichtung nur nach
Aufforderung, Anleitung und/oder Kontrolle erledigen könne. Insoweit sei bei geistig behinderten Personen kein
geringerer, sondern ein anderer Maßstab anzulegen als bei anderen Behinderten, bei denen es regelmäßig darum
gehe, inwieweit ihre Fähigkeit zu selbständigem Handeln körperlich/motorisch umgesetzt werden könne (vgl.
Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 1993, 1 RK 43/92, S. 7). Soweit der 9. Senat des
Bundessozialgerichts die Auffassung vertritt, daß auch bei dem Bestreben der einheitlichen Auslegung des Begriffs
der Hilflosigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, welchem Ziel die jeweiligen Vergünstigungen dienten, so spricht
dies nicht gegen die zuvor benannte Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit auch im Sinne des § 33 b Abs. 3 Satz 2
EStG.
Die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H” hat vor allem Auswirkungen im Steuerrecht und dort auf die
Berechnung der Freibeträge. Damit sollen insbesondere die notwendigen Mehraufwendungen durch die
Inanspruchnahme einer dritten Person zur Hilfeleistung ausgeglichen werden. Insoweit unterscheidet sich jedoch die
Bedarfslage bei geistig und körperlich Behinderten nicht. Wie eingangs bereits ausgeführt, kann Hilfebedürftigkeit
auch bei einem geistig Behinderten, der an sich in der Lage ist, die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens
auszuführen, durch die Kontrolle, Aufforderung und Anleitung hierzu einen derartigen Mehrbedarf hervorrufen.
Anders als der 9. Senat des Bundessozialgerichts in der zuvor benannten Entscheidung brauchte der Senat sich nicht
mit einer weiteren zusätzlichen Begrenzung der Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit in den AHP auseinander zu
setzen. Soweit unter Nr. 21 Abs. 6 als in der Regel hilflos auch Hirnbeschädigte und geistig Behinderte, wenn deren
Behinderungen allein eine MdE um 100 v.H. bedingen, benannt werden, bedeutet dies nicht, daß Hilflosigkeit nicht
auch bei geistig Behinderten mit einem geringeren GdB gegeben sein kann. Nr. 21 Abs. 6 nimmt das Vorliegen der
Voraussetzungen von Hilflosigkeit in den zuvor benannten Fällen ohne nähere Prüfung an. Dies bedeutet im
Rückschluß, daß bei einem geringeren GdB eine nähere Prüfung unter Berücksichtigung der vorbenannten Maßstäbe
erforderlich ist.
Unter Beachtung der vorangegangenen Ausführungen kann Hilflosigkeit bei einem geistig Behinderten allerdings nur
dann angenommen werden, wenn die dritte Person dem Behinderten in erheblichem Umfang bei der Bewältigung der
Aufgaben des täglichen Lebens durch Auffordern, Anleiten und/oder Kontrollieren behilflich sein muß. Diese
Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Senates nicht in der Lage,
selbständig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, er bedarf hierzu vielmehr fremder Hilfe. Ausweislich des
Gutachtens des Dr. P. vom 14. März 1988 fehlt dem Kläger fast vollständig die Rechenfähigkeit und es sind darüber
hinaus leichtere Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und eine Unselbständigkeit in der Lebensführung
festzustellen. Darüber hinaus liegt ein Reifegrad im Vergleichsalter von ca. 9 Jahren vor. All dies hindert den Kläger
zwar nicht, sich an- und auszukleiden, selbst Nahrung aufzunehmen, Körperpflege sowie Notdurft selbständig zu
verrichten. Auch kann er sich innerhalb und außerhalb der Wohnung fortbewegen. Seine mangelnde Rechenfähigkeit
führt jedoch nach den plastischen Schilderungen des Besonderen Vertreters und Vaters des Klägers sowohl in seinem
Schriftsatz vom 28. Februar 1994 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1994 dazu, daß der Kläger
nicht in der Lage ist, zu erfassen, wann und wie er sich etwa an- und auszukleiden hat oder wann Zeit zum Essen ist.
Er kann nämlich den Sinn von Uhrzeitangaben nicht erfassen. Seine Fähigkeit beschränkt sich einzig auf das Ablesen
der tatsächlichen Uhrzeit. Welche Bedeutung mit einer erkannten Uhrzeit einhergeht, erschließt sich dem Kläger
hingegen nicht. Er kann bedingt dadurch außerhalb eines ihm vorgegebenen festen Rahmens nicht selbst
entscheiden, ob und wann er die zuvor benannten Tätigkeiten verrichten muß, kann oder soll. Darüber hinaus ist er
durch die mangelnde Rechenfähigkeit auch nicht in der Lage, sich Nahrungsmittel oder Kleidung,
Körperpflegeprodukte und so weiter zu beschaffen. Es ist notwendig, daß ihm alles dies nicht nur beschafft, sondern
bereitgestellt wird. Nur in einem geschützten und sicheren Gefüge kann er sich dann mit einer gewissen
Selbständigkeit bewegen. Allerdings ist auch hier, da der Kläger nach den Angaben des Vaters nicht in der Lage ist,
auf Abweichungen zu reagieren, eine ständige Kontrolle notwendig. So kann er sich außerhalb des ihn schützenden
familiären Rahmens nicht ohne dessen Kontrolle und Anleitung bewegen. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger
seinen Arbeitsplatz alleine aufsucht und etwa Reisen unternehmen kann. Beim Aufsuchen des Arbeitsplatzes
verwendet der Kläger immer den gleichen Weg zur gleichen Uhrzeit und das gleiche Verkehrsmittel. Nach Auskunft
des Vaters des Klägers führt eine Abweichung von diesen gleichen Bedingungen dazu, daß der Kläger sich nicht mehr
orientieren kann. Es ist mithin auch hier eine ständige Anleitung bzw. Überwachung und Kontrolle notwendig. Hinzu
kommt, daß die Kommunikationsfähigkeit des Klägers nach Auffassung des Senates eingeschränkt ist. Das konnte
der Senat zum einen durch Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst erkennen und zum anderen
ergibt sich dies auch aus dem Gutachten des Dr. P., in dem es dort heißt, daß der Kläger den Reifegrad eines
neunjährigen Kindes erreicht habe. Wenn auch ein neunjähriges Kind sicherlich in der Lage ist, sich zeitlich und örtlich
zu orientieren, so ist es im Erfassen der komplexen Zusammenhänge des gesellschaftlichen Lebens doch noch sehr
stark eingeschränkt. Dem insoweit vorliegenden Kommunikationsdefizit kommt zwar nicht die gleiche Bedeutung zu,
wie dem Kommunikationsdefizit eines Tauben und hochgradig schwerhörigen Menschen. In Kombination mit der
mangelnden Rechenfähigkeit ist jedoch beim Kläger ebenso wie bei den unter Nr. 21 Abs. 6 benannten speziellen
Behindertengruppen von einer Hilflosigkeit auszugehen.
Dem steht auch das Gutachten des Dr. P. nicht entgegen. Soweit es die medizinischen Grundlagen angeht, folgt der
Senat den Feststellungen des Dr. P ... Eine unterschiedliche Auffassung besteht nur hinsichtlich der Auswirkungen
der von Dr. P. benannten Funktionsstörungen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei den "einfachen”
täglichen Verrichtungen nicht hilflos sei. Der Senat folgt dem insoweit, als auch er die Auffassung vertritt, daß der
Kläger die einfachen täglichen Verrichtungen ausführen kann. Er bedarf hierzu jedoch einer ständigen Kontrolle und
Anleitung. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen führt auch dies zur Hilflosigkeit. Ähnliches gilt
für die Aussage des Dr. P., daß der Kläger zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei. Dies mag zutreffen, bedeutet
jedoch nicht, daß der Kläger sich auch außerhalb der beschützenden Situation, wenn seine Eltern etwa nicht dabei
sind oder er sich ansonsten in ungewohnter Umgebung oder auf ungewohnten Wegen befindet, orientieren kann. Der
Senat folgt insoweit den glaubhaften Ausführungen des Vaters des Klägers, der den Kläger anders als Dr. P. ständig
beobachtet.
Aus diesen Gründen mußte sich der Senat auch nicht gedrängt fühlen, ein weiteres medizinisches
Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen.
Soweit der Kläger neben der Zuerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H” auch
noch die Erhöhung des GdB auf 100 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
26. Juni 1992 sowie die Bescheide vom 30. März 1988 und 10. Januar 1989 sind insoweit nicht zu beanstanden. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren GdB. Die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel ist diesbezüglich
zutreffend. Der Senat macht sich die dortigen Entscheidungsgründe zu eigen und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war aus den Gründen des § 160 SGG zuzulassen.