Urteil des LSG Hessen vom 23.04.2008

LSG Hes: gemeinschaftspraxis, auflösung der gesellschaft, abrechnung, genehmigung, grobes verschulden, fristlose kündigung, grobe fahrlässigkeit, eigenes verschulden, vertragsarzt, vertreter

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 29 KA 2521/01
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 31/04
Bundessozialgericht B 6 KA 41/08 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Streichung nuklearmedizinischer Leistungen im Wege der Honorarberichtigung für
die Quartale III/1998 bis II/1999 und die darauf beruhende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 332.361,45
DM.
Der Kläger ist als Internist mit Schwerpunkt Kardiologie in A-Stadt niedergelassen und zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen. Der Beigeladene ist Arzt für Nuklearmedizin und besaß seit 27. November 1989 eine
Genehmigung der Beklagten zur Ausführung nuklearmedizinischer Leistungen an seinem früheren Praxissitz in B-
Stadt. Mit dem Beigeladenen betrieb der Kläger ab 1. Januar 1997 eine Gemeinschaftspraxis für Kardiologie und
Nuklearmedizin, die er zum 30. September 1999 kündigte und deren Beendigung durch den Zulassungsausschuss
zum 31. März 2000 erfolgte. Der Gemeinschaftspraxis lag ein Vertrag vom 3. Mai 1996 zugrunde, wonach im Bereich
Nuklearmedizin der Beigeladene strahlenschutzverantwortlich und Strahlenschutzbeauftragter war und ihm in diesem
Bereich das alleinige Weisungsrecht zustand. Bei seiner Abwesenheit war die Abteilung zu schließen (§ 2 S. 6 bis 8
des Vertrages). Für das Röntgen der Abteilung I war der Kläger Strahlenschutzverantwortlicher und Beauftragter (§ 2
S. 10 des Vertrages). § 7 Abs. 1 des Vertrages enthielt folgende Bestimmung: "Im Falle des Ausscheidens aus der
Praxis durch Kündigung oder aus anderem Grunde verbleiben die Patientenkarteien und das gesamte
Anlagevermögen beim Partner zu 1. (Kläger), die Praxis wird insgesamt vom Partner zu 1. fortgeführt". Wegen
notwendiger baulicher Maßnahmen am Praxissitz in A-Stadt wurden von der Gemeinschaftspraxis
nuklearmedizinische Leistungen erst ab September 1998 erbracht und abgerechnet. Nachdem kein Nachweis über die
Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung und auch keine Umgangsgenehmigung für offene
radioaktive Stoffe nach § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen
in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und therapie - vom 10. Februar 1993, jeweils Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise
Ersatzkassenvertrag- Ärzte) vorgelegt worden waren, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1998
wegen der Gerätemeldung an den Beigeladenen, der zugleich Vorsitzender der Qualitätssicherungskommission
Nuklearmedizin bei der Beklagten war und in dieser Eigenschaft nachfolgend noch mehrfach auf die fehlende
Apparatemeldung mündlich hingewiesen wurde. Insoweit wird auf den zusammenfassenden Aktenvermerk der
Beklagten vom 18. Januar 2000 Bezug genommen (Blatt 79 Verwaltungsakte). Die Umgangsgenehmigung des
Beigeladenen nach § 3 StrlSchV vom 24. Juni 1998 ging schließlich am 2. November 1999 und die Apparatemeldung
am 28. Oktober 1999 bei der Beklagten ein.
Mit dem an die Gemeinschaftspraxis gerichteten Bescheid vom 16. November 1999 entschied die Beklagte, das
bereits abgerechnete Honorar der Gemeinschaftspraxis in den streitigen Quartalen (III/1998 bis II/1999) dahingehend
zu berichtigen, dass für nuklearmedizinische Leistungen erbrachte Honorare zu streichen und zurückzufordern sind.
Mit ergänzendem Schreiben vom 22. November 1999 bezifferte sie den Erstattungsbetrag unter Zugrundelegung der
jeweiligen Auszahlungspunktwerte auf 332.361,45 DM, mit dem sie das Konto der Gemeinschaftspraxis belastete. Die
getrennt eingelegten Widersprüche des Klägers und des Beigeladenen wies die Beklagte mit zwei getrennten
Widerspruchsbescheiden vom 2. Juli 2001 zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte an den Kläger
am 9. Juli 2001.
Die vom Kläger am 31. Juli 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main nach Verbindung mit der
vom Beigeladenen ebenfalls erhobenen Klage mit Urteil vom 26. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in den streitigen Quartalen habe für die Gemeinschaftspraxis nicht
die nach § 14 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie notwendige Genehmigung zur Ausführung und
Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen vorgelegen. Nach § 2 S. 1 dieser Vereinbarung sei die Ausführung und
Abrechnung von entsprechenden Leistungen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche
Vereinigung zulässig. Nach § 45 Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte
(EKV-Ä) sei die Beklagte berechtigt, die Honorarabrechnung der Gemeinschaftspraxis nachträglich zu berichtigen und
überzahltes Honorar zurückzufordern. Nach LZ 804 des HVM der Beklagten sei Honorarberichtigung noch innerhalb
einer Zweijahresfrist nach Zustellung des Honorarbescheides zulässig. Die Erstattungsforderung sei nachvollziehbar
unter Zugrundelegung der jeweiligen Auszahlungspunktwerte festgesetzt worden. § 45 SGB X finde auf
Honorarberichtigungen keine Anwendung. Der Rückforderung stehe auch kein zu schützendes Vertrauen des Klägers
entgegen. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger nicht auf das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der notwendigen Genehmigung hinweisen müssen, weil er sich als Vertragsarzt ohnehin über die
maßgeblichen Vorschriften kundig zu machen habe. Insoweit habe er sich auch nicht auf den Beigeladenen verlassen
dürfen sondern selbst die Einhaltung der Voraussetzungen für die Abrechnung entsprechender Leistungen überprüfen
müssen. Dass sich die Beklagte wegen der notwendigen Genehmigungen nach § 14 der Vereinbarung zur
Strahlendiagnostik und -therapie ausschließlich an den Beigeladenen gewandt habe, stehe dem nicht entgegen, weil
dieser alleine im Besitz eines fachlichen Befähigungsnachweises für die Durchführung der nuklearmedizinischen
Leistungen gewesen sei. Insoweit sei es der Beklagten auch verwehrt, rückwirkend eine Genehmigung zu erteilen und
nuklearmedizinische Leistungen zu vergüten. Bei der Erstattungsforderung handle es sich um eine Verpflichtung der
Gemeinschaftspraxis, für die der Kläger und der Beigeladene gegenüber der Beklagten als Gesamtschuldner haften
würden, weil zwischen ihnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) bestanden habe. Auch nach Auflösung der Gesellschaft hafteten weiterhin beide Kläger. Es sei nicht
rechtsmissbräuchlich wenn sich die Beklagte insoweit an den Kläger halte, der im Gegensatz zum Beigeladenen
weiterhin als Vertragsarzt tätig sei und mit dessen Vergütungsansprüchen die Beklagte ihre Forderung "verrechnen"
könne.
Gegen das ihm am 10. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. März 2004 Berufung zum Hessischen
Landessozialgericht eingelegt. Der Beigeladene hat kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, die
Beklagte könne ihn schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie wegen der Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nur mit dem
Beigeladenen verhandelt habe. Er selbst sei zu keiner Zeit von der Beklagten über das Fehlen der notwendigen
Voraussetzungen informiert worden. Insoweit müsse § 425 BGB Anwendung finden. Die Beklagte habe grob fahrlässig
nicht hinreichend auf die Einhaltung der Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung nuklearmedizinischer
Leistungen gedrungen. Die Erstattungsforderung der Beklagten sei daher keine Gemeinschaftsschuld sondern vom
Beigeladenen alleine zu tragen. Auch sei die Forderung der Beklagten der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die
Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zunächst nicht genehmigte Leistungen vergüte, diese dann wegen
der fehlenden Genehmigung aber zurück fordere. Der Kläger habe nach allem darauf vertraut und auch vertrauen
dürfen, dass alle notwendigen Genehmigungen für die Abrechnung der von der Beklagten zunächst auch vergüteten
nuklearmedizinischen Leistungen vorliegen und dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. In der Sache hätten die
Voraussetzungen für die notwendigen Genehmigungen von Anfang an vorgelegen und seien nur durch die
Nachlässigkeit des Beigeladenen der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2003 und den Bescheid der
Beklagten vom 16. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Abrechnungsgenehmigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
nur persönlich erteilt werden könne, weshalb sie sich insoweit nur an den Beigeladenen und nicht auch an den Kläger
habe wenden können. Insoweit habe der Kläger seine Kontrollverpflichtungen als Gesellschafter der
Praxisgemeinschaft vernachlässigt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, ihre Erstattungsforderung gegen die
Praxisgemeinschaft als solche geltend zu machen und den Kläger und den Beigeladenen als Gesamtschuldner in
Anspruch zu nehmen. Die Gemeinschaftspraxis habe mit Einreichung der quartalsmäßigen Sammelerklärung
gegenüber der Beklagten erklärt, sie habe die eingereichten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen und nach den Vorgaben des HVM erbracht. Die Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer
Leistungen sei aber ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig und die abgegebene Sammelerklärung daher
unrichtig. Spätestens bei ihrer Abgabe habe sich auch der Kläger davon überzeugen müssen, dass die für die
Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen notwendige Genehmigung vom Beigeladenen eingeholt worden ist.
Hierbei handle es sich auch um keine unvertretbare Handlung. In einer gemeinschaftlich geführten Praxis hätten sich
alle Gesellschafter davon zu überzeugen, dass die in der Praxis zu erbringenden Leistungen unter Einhaltung der
geltenden Vorschriften durchgeführt und abgerechnet werden könnten. Auf Unkenntnis der maßgeblichen Vorschriften
könne sich der Kläger daher nicht berufen.
Der Senat hat das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) B-Stadt vom 22. August 2001 (Az.: 17 U
74/2000) über den zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger anhängig gewesenen Zivilrechtsstreit um die
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung durch den Kläger sowie um Zahlungsansprüche des Beigeladenen gegen den
Kläger aus der Gemeinschaftspraxis beigezogen. Nach dem Tatbestand dieses Urteils wurden die wegen der
nuklearmedizinischen Abteilung notwendigen baulichen Maßnahmen im Haus des Klägers erst Ende Juli 1998
abgeschlossen. Der Beigeladene nahm seine nuklearmedizinische Tätigkeit in den letzten beiden Wochen des dritten
Quartals 1998 auf und sah sich bereits nach circa 14 Tagen gesundheitlich außer Stande, die Arbeiten fortzuführen.
Daher wurde der nuklearmedizinische Bereich der Praxis für etwa 14 Tage geschlossen. Danach wurde ein Dr. L. zum
Vertreter des Beigeladenen und neuen Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Unter dem 6. Januar 1999 schlossen die
Partner der Gemeinschaftspraxis eine Zusatzvereinbarung mit dem Ziel, die Vorteile, die der Kläger daraus gezogen
hatte, dass er gegenüber der Beklagten wie eine Gemeinschaftspraxis abrechnete, mit dem Beigeladenen zu teilen.
Der Kläger hatte in der Zeit zwischen Vertragsschluss im Mai 1996 und dem Beginn der nuklearmedizinischen
Tätigkeit des Beigeladenen Ende drittes Quartal 1998 eine so genannte Regresseinsparung von 500.000,00 bis
560.000,00 DM erzielt. Nach der seinerzeitigen Information des Klägers hätte indessen die Gemeinschaftspraxis nach
drei Monaten seit der Gründung tatsächlich umgesetzt werden müssen, um das doppelte Arzneimittelbudget
abrechnen zu können. Die Zusatzvereinbarung hatte den Zweck, den Beigeladenen am Gewinn der Abrechnung einer
Gemeinschaftspraxis teilhaben zu lassen, um einen Rückforderungsanspruch der Beklagten zu vermeiden. Der
Beigeladene arbeitete dann noch in der Zeit zwischen Januar 1999 und April 1999 25 Tage in der
Gemeinschaftspraxis. Insgesamt arbeitete er in der Gemeinschaftspraxis 39 Tage. Bis zum 12. April 1999 nahm
wieder Dr. L. als von der Strahlenschutzbehörde bestellter Vertreter die ärztlichen Aufgaben in der
Gemeinschaftspraxis wahr. Mit Schreiben vom 2. April 1999 hatte der Beigeladene dem Kläger schriftlich mitteilen
lassen, dass er unfallbedingt arbeitsunfähig erkrankt sei und für die Wiederaufnahme der nuklearmedizinischen
Praxistätigkeit zum 12. April 1999 nicht zur Verfügung stehe. Er regte gegenüber dem Kläger an, einen Vertreter zu
besorgen, worauf der Kläger bei einer beim Beigeladenen tätigen Person anrief. In der Folgezeit fragte der
Beigeladene beim Immissions- und Strahlenschutzamt nach, ob mittlerweile durch den Kläger ein
Strahlenschutzbeauftragter benannt worden sei, worauf er erfuhr, dass ein Vertreter nicht bestellt worden war.
Aufgrund einer Anzeige, von der der Kläger vermutete, der Beigeladene habe sie erstattet, erfuhr das Immissions- und
Strahlenschutzamt, dass Dr. L. ohne Genehmigung die nuklearmedizinische Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis seit
dem 12. April 1999 ausübte. Hierauf betrieb der Beigeladene die Schließung des nuklearmedizinischen Teils der
Praxis. Die Behörde ließ die nuklearmedizinischen Praxisräume versiegeln und untersagte Tätigkeiten in diesem
Bereich. Auf die Klage des Beigeladenen hat das Landgericht Limburg die fristlose Kündigung des Klägers für
unwirksam erklärt und die Zahlungsklage des Beigeladenen gegen den Kläger als unbegründet abgewiesen (Az.: 4 O
412/99). Das OLG hat im zuvor zitierten Urteil die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen als unbegründet
zurückgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger hinsichtlich der gegen die Gemeinschaftspraxis gerichteten
Forderung der Beklagten zur Prozessführung befugt, ohne dass er der Genehmigung der Prozessführung durch den
Beigeladenen bedarf, weil er nach erfolgter Kündigung zum 30. September 1999 gemäß § 7 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags vom 3. Mai 1996 die Praxis "insgesamt" fortführt, ohne dass hierdurch bereits begründete
Verpflichtungen des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis gegenüber der Beklagten berührt
werden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der zutreffend an die Gemeinschaftspraxis gerichtete angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 16. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2001 ist rechtmäßig, wobei
die mit Schreiben der Beklagten vom 22. November 1999 nachgereichte Berechnung der Erstattungsforderung in Höhe
von 332.361,45 DM Bestandteil des Bescheides geworden ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht als Rechtsgrundlage für die Honorarberichtigung § 45 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 EKV-Ä
i.V.m. LZ 804 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten benannt, wonach die Beklagte zur
nachträglichen Berichtigung bereits ausgezahlter Honorare berechtigt und verpflichtet ist, wenn sie Fehler hinsichtlich
der sachlich-rechnerischen Richtigkeit feststellt. Die an die Vertragsärzte geleisteten Zahlungen haben zunächst nur
vorläufigen Charakter. Unrichtige Honorarbescheide können innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von
Prüfverfahren vorgesehenen Fristen korrigiert werden. Der Vertragsarzt muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der
Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Bestand des vorab erteilten
Honorarbescheides nicht vertrauen (siehe: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03
R, Juris Rdnr. 17 m.w.N.). Diese Bestimmungen verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45
Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Sie stellen von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im
Sinne des § 37 S. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich zunächst
der RVO und später des SGB V (§ 82 Abs. 1), erlassen worden sind. Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften
berechtigen die Beklagte generell zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide, ohne dass es darauf ankommt, in
wessen Verantwortungsbereich die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Diese umfassende Berichtigungsbefugnis
ist indessen im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. Nach der
Rechtsprechung des BSG stehen in folgenden Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer rückwirkenden Korrektur
rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide entgegen mit der Folge, dass in diesen Fällen die speziellen
Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind: 1. Die Frist
von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides ist bereits abgelaufen (BSG, Urteil vom 12. Dezember
2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihre Befugnis zur Honorarberichtigung bereits
verbraucht, weil sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung
nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat 3. Die
Kassenärztliche Vereinigung hat es unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte
Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung hinzuweisen und dadurch schützenswertes
Vertrauen beim Vertragsarzt hervorgerufen 4. Die Kassenärzte Vereinigung hat die Erbringung bestimmter Leistungen
in Kenntnis aller Umstände "längere Zeit" geduldet, diese später jedoch für den Betroffenen Vertragsarzt als
fachfremd beurteilt und deshalb insgesamt von einer Vergütung ausgeschlossen 5. Die Fehlerhaftigkeit des
Bescheides rührt aus Umständen her, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch
korrekten Honorarabrechnung und verteilung liegen und deshalb sind die besonderen Funktionsbedingungen des
Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret tangiert (so: BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA
12/05 R, Juris Rdnr. 15,16). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob hier ein solcher Ausnahmefall etwa im Sinne
von Ziffer 4. (wissentliche Duldung unberechtigter Leistungserbringung) vorliegt, denn auch unter Zugrundelegung der
Vertrauensschutztatbestände nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X steht dem Kläger kein Vertrauensschutz zu. Der
Kläger hat nämlich die Rechtswidrigkeit der Honorierung der nuklearmedizinischen Leistungen zumindest infolge
grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, wenn nicht sogar positiv gekannt, was dahingestellt bleiben kann, denn gemäß §
45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X führt bereits die grob fahrlässige Unkenntnis zum Verlust des Vertrauensschutzes. Grobe
Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse des jeweils Betroffenen und auf die Umstände seines Einzelfalles
abzustellen. Angesichts der Umstände, wie sie insbesondere aus dem Tatbestand des Urteils des OLG B-Stadt vom
22. August 2001 hervorgehen, handelte der Kläger besonders leichtfertig, wenn er nuklearmedizinische Leistungen für
die Gemeinschaftspraxis teilweise auch von einem Vertreter erbringen ließ und abrechnete, ohne sich über das
Vorliegen der notwendigen Genehmigungen zu vergewissern. Als Mitbetreiber der Gemeinschaftspraxis war er ebenso
wie der Beigeladene für die Einhaltung der Leistungs- und Abrechnungsvoraussetzungen durch die
Gemeinschaftspraxis verantwortlich und konnte sich nicht "blind" darauf verlassen, dass der Beigeladene das
Notwendige veranlasst hat, auch wenn dieser als Strahlenschutzbeauftragter nach § 2 des Gesellschaftsvertrages
vom 3. Mai 1996 die notwendigen Genehmigungen persönlich zu beschaffen hatte. Dies gilt um so mehr als der
Beigeladene krankheitsbedingt im streitigen Zeitraum selbst nur 39 Tage einer Tätigkeit in der Praxis nachging und im
Übrigen Dr. L. als Vertreter im Bereich Nuklearmedizin tätig wurde und dies ab 12. April 1999 sogar ohne
Genehmigung der Strahlenschutzbehörde. Insoweit war der Kläger persönlich verpflichtet, sich für die
Gemeinschaftspraxis bei der Beklagten u. a. auch nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erbringung und
Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen aus eigenem Antrieb zu erkundigen. Es kann an dieser Stelle
dahingestellt bleiben, ob ihm das Verschulden des Beigeladenen aufgrund des gemeinsamen Betreibens einer
Gemeinschaftspraxis zugerechnet werden kann, wovon der Senat aus den nachstehenden Gründen aber ausgeht, weil
ihn eigenes grobes Verschulden bezüglich seiner Pflichten aus seiner Gesellschafterstellung in der als GbR
betriebenen Gemeinschaftspraxis trifft. Die Gemeinschaftspraxis (§ 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) bzw. jetzt die Berufsausübungsgemeinschaft (§
33 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 31. Oktober 2006
- BGBl. I S. 2407) ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder
ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung
und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Sie ist berechtigt, ihre
Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
abzurechnen, und tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber.
Rechtlich gesehen ist eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis. Sie verfügt über eine gemeinschaftliche Patientendatei
und rechnete die erbrachten Leistungen unter einem Namen ab. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und
Verordnungsweise wird nicht bezogen auf den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als
Einheit geprüft; etwaige Honorarkürzungen und/oder Regresse hat die Gemeinschaftspraxis zu tragen. Dieser
besondere vertragsarztrechtliche Status ist unteilbar (so zutreffend: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA
15/04 R, Juris Rdnr. 21,22 m.w.N.). Damit treffen sämtliche Verpflichtungen der Gemeinschaftspraxis gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung auch jeden einzelnen als Gesellschafter teilnehmenden Arzt. Die Vorstellung des
Klägers, vorliegend müsse für die Verpflichtungen der Gemeinschaftspraxis zumindest im nuklearmedizinischen
Bereich § 425 BGB mit der Folge einer Einzelwirkung der insoweit bestehenden Verpflichtungen nur gegenüber dem
Beigeladenen Anwendung finden, ist daher rechtsirrig. Vielmehr besteht auch insoweit eine gesamtschuldnerische
Haftung der Gesellschafter gemäß § 421 BGB gegenüber der Beklagten. Aus der zuvor dargestellten Funktion der
Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung folgt nämlich die notwendige Gesamtwirkung der die
Gemeinschaftspraxis treffenden vertragsärztlichen Pflichten einschließlich etwaiger Rückzahlungspflichten aufgrund
einer Honorarberichtigung. Im Inhalt des Schuldverhältnisses liegt nämlich die entscheidende Weichenstellung dafür,
ob einem rechtlich relevanten Ereignis Einzelwirkung oder Gesamtwirkung zukommt. Bei einer wie hier bestehenden
notwendigen Gesamtwirkung bedarf es keines besonderen Begründungsaufwands für die Annahme der
Gesamtwirkung (siehe hierzu: Rüßmann in Juris PK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 425 BGB Rdnr. 6). Dementsprechend hat
das BSG in seiner Rechtsprechung auch die volle gesamtschuldnerische Mithaftung des Partners einer
Gemeinschaftspraxis für manipulatives Handeln des anderen Praxispartners bejaht, weil es aus Rechtsgründen
ausgeschlossen ist, einer Gemeinschaftspraxis alle Vorteile dieser Form der Patientenbehandlung zu Gute kommen
zu lassen, im Falle eines unwirtschaftlichen oder rechtswidrigen Behandlungs- bzw. Verordnungsverhaltens den
Status der Gemeinschaftspraxis aber außer Betracht zu lassen. Die wirtschaftlichen Folgen von Falschabrechnungen
betreffen notwendig die Gemeinschaftspraxis, ohne dass es hierbei auf die gesellschaftsrechtliche
Vertretungsbefugnis ankommt, die lediglich im Innenverhältnis zu den anderen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis
von Bedeutung ist. Solange ein Vertragsarzt seine Tätigkeit im Status einer Gemeinschaftspraxis ausübt, sind seine
Behandlungen, Abrechnungen und Verordnungen im Rechtssinne solche der Gemeinschaftspraxis. Lösen diese
Abrechnungen Rückzahlungs- oder Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung aus, so hat
dafür die Gemeinschaftspraxis und damit jedes ihrer Mitglieder in gesamtschuldnerischer Haftung einzustehen. Diese
Einstandspflicht kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis nicht
im Außenverhältnis zu den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden (so zutreffend: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 41/03 R). Mithin stehen Gründe des
Vertrauensschutzes wegen der zumindest grob leichtfertigen und damit grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers
vom Nichtvorliegen der Leistungs- und Abrechnungsvoraussetzungen für nuklearmedizinische Leistungen im streitigen
Zeitraum einer Honorarberichtigung nicht entgegen (wobei den Kläger insoweit sowohl originär eigenes Verschulden
trifft als auch das Verschulden seines Praxispartners aufgrund des Status der Gemeinschaftspraxis zuzurechnen ist).
Ein Ermessen steht der Beklagten bei der Honorarberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen nicht
zu (§ 45 Abs. 2 BMV-Ä, § 34 Abs. 4 S. 2 EKV-Ä). Eine solches ergibt sich auch nicht aus LZ 804 des seinerzeit
maßgeblichen HVM (jetzt Ziffer 8.6 der Honorarverteilungsvereinbarung - HVV), wonach der Beklagten eine
nachträgliche Berichtigung der Honorarabrechnung innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Honorarbescheides
sowie eventueller Anlagen vorbehalten bleibt. Die zweijährige Ausschlussfrist gilt nach dieser Vorschrift u. a. bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschabrechnung nicht (S. 2). Da es sich vorliegend zumindest um einen Fall
grob fahrlässiger Falschabrechnung handelt, verbleibt es insoweit sogar bei der allgemeinen vierjährigen Frist zur
Honorarberichtigung seit Erlass des Quartalshonorarbescheides. Schon die Zweijahresfrist hat die Beklagte bei Erlass
des angefochtenen Bescheides vom 16. November 1999 eingehalten. Auf die im § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X genannte
Jahresfrist kommt es in Anbetracht der speziellen Fristen im Vertragsarztrecht nicht an, zumal damit auch nicht die
Anwendung der Vertrauensschutztatbestände nach § 45 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB X auf den Fall der
Überschreitung der Frist von vier Jahren (siehe: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az.: B 6 KA 17/05 R, Juris
Rdnr. 14) harmonieren würde. Im Übrigen hat das BSG nicht die gesamten Regelungen zur Rücknahme rechtswidrig
begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X für bestimmte Fälle der Honorarberichtigung sondern nur die
"Vertrauensschutztatbestände" nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend herangezogen. Damit bleiben
aber weiterhin die eingangs zitierten bundesmantelvertraglichen Regelungen die Rechtsgrundlage für die
Honorarberichtigung und einen hieraus gemäß § 50 SGB X resultierenden Erstattungsanspruch auch in den Fällen, in
denen aufgrund besonderer Umstände in Ergänzung der bundesmantelvertraglichen Regelungen Vertrauensschutz des
betroffenen Vertragsarztes zu prüfen ist (siehe hierzu auch Urteile des BSG vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R
und vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 27/05 R und B 6 KA 12/05 R). Danach steht der Beklagten insbesondere auch
kein Ermessen bei der Honorarberichtigung zu, weil sie die Gelder aus der von den Krankenkassen geleisteten
Gesamtvergütung für die Vertragsärzte nur verwaltet und an diese aufgrund korrekter Abrechnungen auszuzahlen hat.
Ein Absehen von der Honorarberichtigung trotz fehlerhafter Abrechnung würde somit (sofern nicht ausnahmsweise
zwingende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes dies rechtfertigen) zu einer ungerechtfertigten
Vermögensverschiebung zu Lasten der korrekt abrechnenden Vertragsärzte führen.
Nach allem ist auch die von der Beklagten gemäß § 50 SGB X gegen die Gemeinschaftspraxis und damit auch gegen
den Kläger als Gesamtschuldner erhobene Erstattungsforderung in Höhe von 332.361,45 DM nicht zu beanstanden.
Die mit Schreiben vom 22. November 1999 von der Beklagten nachgereichte Abrechnung, die gemäß § 86 SGG
Bestandteil des Verfahrens geworden ist, ist nach Quartalen sowie nach Primär- und Ersatzkassen aufgegliedert und
für den Kläger anhand seiner Unterlagen ohne weiteres überprüfbar. Die Beklagte hat auch einen
Verwaltungskostenanteil von 2,55% von der Erstattungsforderung abgesetzt. Substantiierte Einwendungen gegen die
Richtigkeit der im Einzelnen bezifferten Forderung hat der Kläger nicht erhoben. Es ist aber nicht Aufgabe des
Gerichts, ohne konkreten Anlass die Abrechnungsunterlagen des Klägers daraufhin durchzusehen, ob sie mit der
Erstattungsforderung der Beklagten übereinstimmen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auch unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die
notwendige Anhörung, die noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt
werden kann, hat die Beklagte noch bis zum Schluss des Widerspruchsverfahrens, in dem sich der Kläger ausführlich
geäußert hat, nachgeholt (§§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Unerheblich ist, an welchen Partner der
Gemeinschaftspraxis der Bescheid gerichtet wurde. Vorliegend wurde der angefochtene Bescheid einschließlich des
ergänzenden Schreibens vom 22. November 1999 an die Gemeinschaftspraxis adressiert und beiden Praxispartnern
unter der Anschrift der Gemeinschaftspraxis bekannt gegeben. Die Vorschriften über Bekanntgabe und Bestimmtheit
eines Verwaltungsakts sind damit jedenfalls nicht verletzt (§§ 37 Abs. 1 S. 1,33 Abs. 1 SGB X). Im Rahmen ihres
sachgemäß auszuübenden Ermessens kann die Beklagte auch nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen,
wenn dieser im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern kontinuierlich in der Praxis tätig war (so:
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R, Juris Rdnr. 22,23). Ebenso kann die Beklagte im Rahmen
ihres Auswahlermessens vorrangig den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der noch vertragsärztlich tätig und bei
dem deshalb eine Verrechnung der Forderung mit dem vertragsärztlichen Honorar möglich ist.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 26. November 2003 ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Kostenentscheidung beruht noch auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung,
weil die Klage noch vor dem 2. Januar 2002 erhobenen worden ist.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).