Urteil des LSG Hessen vom 03.09.2007

LSG HES: verfassungskonforme auslegung, arbeitsmarkt, konzept, ausschluss, alter, therapie, auszug, nacht, verfügung, sozialarbeiter

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 AS 55/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen
vom 1. Dezember 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit
vom 01.01.2005 bis zum 18.04.2005.
Der Kläger wurde erstmals am 21.10.1999 im Hilfeverbund Wohnen und Arbeit
(HWA) aufgenommen. Im Januar 2004 wurde dem Kläger durch den HWA eine
Langzeittherapie in der Fachklinik E vermittelt. Am 26.07.2004 wurde der Kläger
erneut beim HWA aufgenommen und verblieb dort zunächst bis zum 18.04.2005.
Es handelt sich bei dem HWA um eine gemeinnützige Gesellschaft für soziale
Dienste der Arbeiterwohlfahrt, Stadtkreis G mbH. Die Einrichtung verfügt über 85
Plätze und bietet einen Aufenthalt bei Tag und Nacht. Die Bewohner leben in
Einzelzimmern oder kleinen Appartements, die in der Einrichtung zur Verfügung
gestellt werden. Es gibt Gemeinschaftsverpflegung in einem Speisesaal, auf
Wunsch ist in den Nebenhäusern auch Selbstverpflegung möglich. Ebenso sind
Aufenthaltsräume vorhanden. Den Bewohnern wird ein Barbetrag und eine
Bekleidungspauschale gezahlt. Nach der Gesamtkonzeption ist es das Ziel des
HWA, Klienten, die aufgrund ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten nicht in der
Lage sind, selbständig und eigenverantwortlich zu leben, Betreuung und auf den
persönlichen Hilfebedarf zugeschnittene Hilfen in sämtlichen Lebensbereichen
anzubieten und die Hilfeempfänger dadurch zu befähigen, im Laufe der Zeit wieder
ein unabhängiges Leben zu führen.
Der Kläger wurde ausweislich des Aufnahmeantrags wegen folgender Problematik
in die Einrichtung aufgenommen: Erhebliche Schuldenproblematik,
Suchtabhängigkeit, keinerlei soziale Bindung, keine ausreichende Unterkunft,
akute Gefährdung, Arbeitslosigkeit. Der Beigeladene zu 2. bewilligte sodann
Leistungen nach § 72 BSHG. Unter dem 25.10.2004 vereinbarten der Kläger und
der HWA einen Hilfeplan für die stationäre Maßnahme nach § 72 BSHG, wonach
der HWA ein Einzelzimmer mit Selbstversorgungsmöglichkeit bereitstellen und im
einzelnen aufgeführte Hilfen in verschiedenen Bereichen (persönliche und soziale
Angelegenheiten, Gesundheitsverhalten, Bildung und Arbeit, finanzielle
Angelegenheiten, Umgang mit Institutionen und Hilfen beim Auszug) leisten sollte.
Wegen des genauen Inhalts wird auf den Hilfeplan vom 25.10.2004 Bezug
genommen.
Am 14.10.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem
SGB II.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.01.2005 ab mit der
Begründung, der Kläger sei für länger als 6 Monate bei dem HWA und damit in
einer stationären Einrichtung untergebracht, weshalb gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausscheide.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch eingelegt und
ausgeführt, er sei erwerbsfähig, denn er sei mehr als 3 Stunden täglich
arbeitsfähig und auch arbeitswillig und wolle vermittelt werden. Der Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 mit Hinweis auf die Begründung
in dem Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig am
08.04.2005 bei dem Sozialgericht Klage erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, bei den ihm gewährten Hilfen
handele es sich nicht um eine Therapie. Es bestehe daher auch kein
Therapiekonzept, sondern ein individueller Hilfeplan. Die Einrichtung trage auch
keine Verantwortung für die tägliche Lebensführung, insbesondere bestehe nicht
für alle Bewohner eine verbindliche Tagesstruktur.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten mit dem Hinweis, der HWA trage die
Gesamtverantwortung für den Kläger im Rahmen eines Therapiekonzepts, im
Übrigen bestünden Gemeinschaftseinrichtungen, weshalb die Einrichtung nach der
gängigen Definition als stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II bewertet
werden müsse.
Der Landeswohlfahrtsverband hat ebenfalls die Auffassung vertreten, es handele
sich bei dem HWA um eine stationäre Einrichtung und verweist dabei auf eine
allgemeine Stellungnahme zum Status von Einrichtungen nach den §§ 67 ff. SGB
XII. Dennoch schließe im Falle des Klägers § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem
SGB II nicht aus, da es sich nur um eine gesetzliche Fiktion der
Nichterwerbsfähigkeit handele. Sei ein Hilfeempfänger – wie hier – eindeutig
erwerbsfähig, so spiele der Ausschluss keine Rolle.
Der Beigeladene zu 1. ist dagegen der Meinung, eine stationäre Einrichtung liege
nicht vor, da es insgesamt keine allgemein verbindliche Tagesstruktur gebe.
Das Sozialgericht hat am 1. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt, im Rahmen derer der Sozialarbeiter R K vom HWA als Zeuge
vernommen wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2006 ist die Beklagte verurteilt worden, unter
Aufhebung des Ursprungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids dem
Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in
gesetzlicher Höhe ab 01.01.2005 zu bewilligen. Das Sozialgericht ist dabei davon
ausgegangen, dass der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit nicht als stationäre
Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II angesehen werden könne. Die Einrichtung
beschränke sich im Wesentlichen darauf, den Bewohnern eine Unterkunft und eine
Essensmöglichkeit zu gewähren sowie bei Bedarf Betreuung in mannigfaltiger
Weise zu leisten. Die Bewohner der Einrichtung seien aber nicht typischerweise
nicht erwerbsfähig. Die Zeugenaussage habe ergeben, dass ca. die Hälfte der 85
Bewohner 6 Stunden täglich angebotene Arbeiten verrichten könnten, auch
hinsichtlich der übrigen Bewohner sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
diese nicht erwerbsfähig seien. Regelmäßig seien sogar 2 bis 3 Bewohner in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Bei dieser
Sachlage lägen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II für
Leistungen nach dem SGB II für den Kläger vor.
Gegen dieses am 17.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am
07.02.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese damit
begründet, dass auch der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit selbst davon ausgehe,
eine stationäre Einrichtung zu betreiben. Vergleichbare Einrichtungen seien auch
schon von anderen Landessozialgerichten als Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II
bewertet worden. Im Übrigen habe auch der LWV Hessen die Einrichtung als
vollstationäre Einrichtung anerkannt und eine Vergütungsvereinbarung
abgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit
sei eine vollstationäre Einrichtung, wie sich auch aus der Stellungnahme des
Landeswohlfahrtsverbandes ergebe. Es handele sich jedoch nicht um eine
stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II. Die Einrichtung sei nämlich so
organisiert, dass sie den sich dort aufhaltenden Personen Freiraum für
eigenverantwortliches Handeln und aktive Hilfestellung zum Auffinden eines
regulären Arbeitsplatzes gebe. Die Struktur der Einrichtung stehe einer Tätigkeit
auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nicht entgegen, sondern fördere eine solche
eher noch.
Auch der Landeswohlfahrtsverband bleibt im Berufungsverfahren bei seiner
Auffassung, der HWA sei eine vollstationäre Einrichtung, allerdings könne der
Ausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
durchgreifen.
Der in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht vertretene
Landeswohlfahrtsverband hat schriftsätzlich keinen Antrag angekündigt.
Der Beigeladene zu 1. pflichtet dem Urteil des Sozialgerichts bei und bleibt bei
seiner Meinung, der HWA sei keine stationäre Einrichtung.
Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat am 03.09.2007 eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten
des HWA im F 8 in G durchgeführt. Dabei wurde die Einrichtung in Augenschein
genommen und der Einrichtungsleiter, der Zeuge G, als sachverständiger Zeuge
vernommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Bände) Bezug
genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene zu 2. im
Termin nicht vertreten war, da er rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden
war und durch seine kurzfristig erkrankte Terminsvertreterin telefonisch hat
mitteilen lassen, dass trotz ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden
könne.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte sowie auch ansonsten
statthafte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144 SGG) hat Erfolg.
Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Beklagte zu Unrecht
verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.01.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 06.04.2005 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB II für den
streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 18.04.2005, denn ein Anspruch ist im
vorliegenden Fall durch § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen.
Die genannte Vorschrift bestimmte in der hier heranzuziehenden und auch vom
Sozialgericht zugrunde gelegten, bis zum 31.07.2006 gültigen Fassung, dass keine
Leistungen nach diesem Buch (SGB II) erhält, wer für länger als 6 Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
Es kann dabei vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 4 SGB II in der hier
maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß war. Entsprechende Zweifel sind im
vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG von dem
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vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG von dem
Beigeladenen zu 1. geäußert worden. Zweifel an dem Sinn der Vorschrift tauchen
auch an anderer Stelle auf, weil es sinnlos sei, unstreitig erwerbsfähige Personen
mit Hilfebedarf bei der Arbeitsmarktintegration von SGB II-Leistungen
auszuschließen, weil sie mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung als
erwerbsunfähig gelten (vgl. Gutachten von Münder, Bl. 185 ff. der Akte L 9 AS
50/07, veröffentlicht unter dem Titel "Stationäre Einrichtungen im Sinne des § 7
Abs. 4 SGB II" in SGb 1/07, S. 1 ff. zusammen mit Geiger). Gegebenenfalls hätte
eine verfassungskonforme Auslegung der ausgelaufenen Vorschrift im Sinne des
durch das Fortentwicklungsgesetz geänderten und seit 01.08.2006 gültigen § 7
Abs. 4 SGB II zu erfolgen. Die nunmehr gültige Fassung der Vorschrift ermöglicht
erwerbsfähigen Personen den Zugang zu SGB II-Leistungen, wenn diese
tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ausweislich der Aktenlage
war der Kläger aber in dem streitigen Zeitraum nicht außerhalb der Einrichtung
des HWA zu den normalen Bedingungen des freien Arbeitsmarkts erwerbstätig.
Eine dem Kläger vorübergehend zugewiesene Arbeitsgelegenheit erfüllt diese
Voraussetzungen nicht. Durch diese Tatsache erübrigt sich eine Untersuchung
dahingehend, ob der Kläger unter Umständen zu regulären Bedingungen auf dem
freien Arbeitsmarkt hätte tätig sein können.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist deshalb allein
ausschlaggebend, ob die Einrichtung "Hilfeverbund Wohnen und Arbeit" (HWA) als
stationäre Einrichtung zu qualifizieren ist. Dies ist aufgrund der
Augenscheinsnahme und der erfolgten Beweisaufnahme sowie der Erklärungen
der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.09.2007 zu bejahen.
Auszugehen ist dabei von der klassischen Definition einer stationären Einrichtung,
wie sie das Bundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung zu §
100 Abs. 1 BSHG geprägt hat (vgl. BVerwGE 95, 149 ff). Danach ist unter einer
stationären Einrichtung eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und
personellen Mitteln zu verstehen, die zu einem besonderem Zweck und unter der
Verantwortung eines Trägers zusammen gefasst wird und die für einen größeren
wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Der Einrichtungsbegriff ist grundsätzlich
erfüllt, wenn neben der Vollunterbringung der Einrichtungsträger von der
Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des
angewandten Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche
Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen
vorhanden sind. Diese Definition ist auch in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich
übernommen worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2006 –
L 13 AS 4377/05 ER B; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 – L 8
AS 53/06).
Legt man diesen Einrichtungsbegriff zugrunde, ist der HWA als stationäre
Einrichtung anzusehen. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
erging für einen Hilfesuchenden, der in einer sozialtherapeutischen
Außenwohngruppe Hilfe nach § 72 BSHG erhalten hatte, wie dies beim Kläger auch
vor dem 01.01.2005 der Fall war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass der
Hilfesuchende nach einem Konzept untergebracht sei, bei dem ein
sozialtherapeutisch begleitetes Wohnen bei regelmäßiger, wenn auch
unterschiedlich intensiver Betreuung durch die Mitarbeiter der Einrichtung mit dem
Ziel erfolge, den Hilfeempfänger zu selbständiger und selbstbestimmter
Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses Therapieziel noch nicht erreicht
sei, habe die Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung des Hilfesuchenden
bei dem Sozialzentrum gelegen, das auch begleitende Kontrollen wahrgenommen
habe. Das Vorliegen einer stationären Einrichtung könne auch nicht deshalb
verneint werden, weil die Betreuungsleistungen des Sozialzentrums in nicht
unerheblichem Umfang am Tage in Ansprechbereitschaft und abends und in der
Nacht in Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Einrichtung bestanden habe, denn
diese Leistungen seien selbst Bestandteil des vom Einrichtungsträger praktizierten
Therapiekonzepts, wonach dem Hilfesuchenden der erforderliche psychologische
Rückhalt im Prozess des Selbständigwerdens vermittelt werden solle.
Diese beschriebene Situation trifft nach den vom Senat gewonnenen
Erkenntnissen exakt auf die Einrichtung HWA zu. Selbst wenn der Zeuge G
bekundet, er empfinde den Begriff "Therapiekonzept" als nicht zutreffend, da die
Bewohner weder krank noch behindert seien, so zeigen aber seine nachfolgenden
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Bewohner weder krank noch behindert seien, so zeigen aber seine nachfolgenden
Ausführungen, dass die gesamte Einrichtung durchaus auf einem übergreifenden
Konzept beruht, das lediglich in den einzelnen Hilfeplänen individuell auf die
Bedürfnisse des jeweiligen Hilfeempfängers angepasst wird. Es wird danach
versucht, mit sozialarbeiterischen Mitteln die Betreuung der Klienten zu
gewährleisten, wobei man bestrebt ist, im Dialog mit den pädagogischen
Mitarbeitern die gesteckten Ziele zu erreichen. Der Klient erklärt mit der Aufnahme
seine Bereitschaft, an der Überwindung seiner besonderen sozialen
Schwierigkeiten aktiv mitzuarbeiten. Wenn ein Klient seine Mitarbeit verweigert und
sich den Hilfen entzieht, wird die gesamte Maßnahme abgebrochen. Die Hilfen
bestehen in der Betreuung durch die Mitarbeiter mit unterschiedlicher Intensität.
Bei schweren und krisenhaften Fällen kann die Betreuung mehrere Stunden täglich
bis zu 8 Stunden und über Tage hinweg andauern, während eine geringe
Betreuung bei fortgeschrittenen Klienten nur etwa einmal pro Woche erfolgt. Die
Häufigkeit der Hilfen kann nicht pauschal ausgedrückt werden, insofern hat der
Zeuge G erklärt, es gebe durchaus auch "Wellenbewegungen". Unter Umständen
könne ein großer Hilfebedarf auch erst nach längerer Zeit oder erst zum Auszug
entstehen, während umgekehrt immer wieder auch eine Phase des "In-
Ruhelassens" erforderlich sein könne. Für die Klienten, die geringere Betreuung
benötigten, böten im Übrigen die alle 10 Tage stattfindenden Auszahlungen der
Barbeträge eine Möglichkeit, die Klienten zu sehen und gegebenenfalls Probleme
anzugehen. Im Übrigen seien auch immer ca. 20 Bewohner in dem von der
Einrichtung betriebenen Arbeitsprojekt in unterschiedlichen Bereichen beschäftigt.
Diese Beschäftigung erfordere die regelmäßige Anwesenheit des Hilfeempfängers,
die wöchentliche Stundenzahl und die verschiedenen Arbeitsangebote seien
hinterlegt, wenn jemand mehrfach seiner Tätigkeit nicht nachkomme, werde diese
einem anderen Klienten angeboten. Es bestehe außerdem die Verpflichtung, sich
im Arbeitsprojekt auch bei einem nur eintägigen Fernbleiben abzumelden,
außerdem müssen sich die Klienten, die die Einrichtung mehrere Tage verlassen
wollten, ebenfalls abmelden.
Die Ausführungen des Zeugen G, die dieser überzeugend vorgebracht hat,
entsprechen auch den Angaben, die ein Sozialarbeiter, der Zeuge K in der
mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz gemacht hat (vgl. insoweit Protokoll vom
1.12.2006). Auf die nochmalige Einvernahme des Zeugen wurde allseits verzichtet.
Die Gesamtschau der Angaben zeigt, dass das Ziel der Einrichtung nicht nur – wie
das Sozialgericht meint – darin besteht, den Bewohnern eine Unterkunft und eine
Essensmöglichkeit zu gewähren sowie bei Bedarf Betreuung in verschiedener
Weise. Vielmehr ist klar erkennbar, dass hinter der Arbeit in der Einrichtung ein
sozialpädagogisches Konzept steht, das zwar so angelegt ist, dass den Klienten
eine größtmögliche Freiheit gewährt wird, da sie ja wieder an eine selbständige und
eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden sollen, andererseits
aber verschiedene tagesstrukturierende Maßnahmen und vor allen Dingen die
Betreuungsangebote rund um die Uhr sicherstellen, dass die Klienten,
insbesondere bei Suchtproblematik, stets aufgefangen werden. Der Eindruck bei
der Ortsbegehung war auch so, dass für den Senat offenkundig war, dass die
angetroffenen Hilfeempfänger noch der mannigfaltigen Hilfe bedürfen.
Daneben weist auch die räumliche Situation auf eine stationäre Einrichtung hin.
Die Klienten sind entweder in Einzelzimmern untergebracht, Dusche und WC
befinden sich für ca. 5 Zimmer jeweils auf dem Flur. Weiterhin gibt es kleine
Appartements mit eigener Küche und Bad, die von 2 bis 3 Personen genutzt
werden. Es gibt Gemeinschaftsverpflegung in einem Speisesaal, die auch die
Klienten in den kleinen Appartements in Anspruch nehmen können, sofern sie sich
nicht selbst verpflegen wollen. Außerdem existiert ein gesonderter
Aufenthaltsraum mit Fernsehmöglichkeit. Die Wäsche wird zentral gewaschen, dies
gilt auf Wunsch auch für die Appartement-Nutzer. Es handelt sich bei der
Wäscherei ebenfalls um eine Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des
Arbeitsprojekts.
Demgegenüber gibt es für fortgeschrittene Klienten die Möglichkeit, in
benachbarten regulären Mietshäusern, die demselben Träger gehören, im Rahmen
des betreuten Wohnens ambulant nachbetreut zu werden. Eine Abgrenzung zum
stationären Bereich ist also auch rein optisch nachvollziehbar.
Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer stationären Einrichtung, dass die
Einrichtung bereits in den 70-er Jahren vom Landeswohlfahrtsverband H als
stationäre Einrichtung für Hilfen nach § 72 BSHG anerkannt worden ist. Die
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stationäre Einrichtung für Hilfen nach § 72 BSHG anerkannt worden ist. Die
Einrichtung ist im Übrigen seit dem Jahre 2003 zertifiziert nach DIN ISO 9000.
Der somit als stationäre Einrichtung einzustufende HWA ist auch als stationäre
Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II sowohl alter als auch neuer Fassung
anzusehen.
Ziel von § 7 Abs. 4 SGB II sowohl alter als auch neuer Fassung ist nach der
gesetzgeberischen Konzeption letztlich, dass diejenigen Personen Hilfe nach dem
SGB II nicht bekommen sollen, bei denen die Leistungen ins Leere gehen würden,
weil sie aufgrund ihrer persönlichen Situation der Konzeption des Förderns und
Forderns gar nicht nachkommen könnten. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird
dadurch belegt, dass der Leistungsausschluß auch für solche Personen gilt, die
Rente wegen Alters beziehen und damit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
sind. Die Herausnahme von Personen, die in einer stationären Einrichtung
untergebracht sind, erfolgt letztlich unter demselben Gesichtspunkt. Es ist nämlich
davon auszugehen, dass eine Person, die sich in einer stationären Einrichtung
befindet, dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu den üblichen Bedingungen zur
Verfügung steht, sei es, weil der Tagesablauf so gestaltet ist, dass die Person dem
üblichen Instrumentarium des Forderns und Förderns gar nicht nachkommen
könnte, oder sei es, weil die Person aufgrund der Problematik, wegen derer sie sich
in der Einrichtung befindet, einen normal strukturierten Arbeitstag (z. B. wegen
Suchtproblematik) gar nicht durchstehen könnte. Auch die im Rahmen des SGB II
angebotenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfordern,
dass eine Person überhaupt in der Lage ist, pünktlich morgens zu erscheinen und
einen ganzen Tag durchzuhalten.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II ist deshalb sowohl nach alter als auch nach
neuer Fassung so gestaltet worden, dass Personen, die in stationären
Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach diesem Buch
grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. Der zuvor bestehenden Problematik, dass
Personen, die – wie der Kläger – länger als 6 Monate in der stationären Einrichtung
untergebracht waren, auch bei fortschreitendem Therapieerfolg von den Hilfen
nach dem SGB II ausgeschlossen waren, ist – wie bereits ausgeführt – durch die
Neufassung der Vorschrift in der Weise begegnet worden, dass der Gegenbeweis
zur vermuteten Nichterwerbsfähigkeit dadurch erbracht werden kann, dass eine
Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Damit sollte bewirkt werden,
dass die langwierige und schwierige Feststellung, ob im Einzelfall Erwerbsfähigkeit
vorliegt, entfällt (siehe BT-Drucks. 16/1410, S. 20).
Für die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass die Vorschrift des § 7 Abs.
4 SGB II a. F. im Lichte dieser gesetzgeberischen Überlegungen auszulegen ist.
Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Neufassung einerseits zuvor bestehende
verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt, andererseits aber auch die Grenzen
für Hilfen nach dem SGB II für Personen, die in stationären Einrichtungen
untergebracht sind, genau gezogen. Dies geschah offenbar aus
Praktikabilitätsgründen, denn eine andere Handhabung würde dazu führen, dass
die Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung praktisch ständig dahingehend
überprüft werden müssten, ob sie durch Therapiefortschritt eine Erwerbsfähigkeit
im Sinne von § 8 SGB II erreicht haben, bzw. ob eine solche bei Rückfällen wieder
verloren gegangen ist. Dies wäre kaum durchführbar und würde die Einrichtung
überfordern. Im Übrigen würde ein solches Verständnis der Vorschrift des § 7 Abs.
4 SGB II dazu führen, dass dieselbe Einrichtung einmal als stationäre und einmal
als nicht stationäre Einrichtung anzusehen wäre, je nachdem, welcher
Hilfebedürftige zu welcher Zeit in dem jeweiligen Zustand einer Überprüfung
zugeführt wird (vgl. dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Für den vorliegenden Fall verbleibt es damit bei dem Ausschluss von SGB II-
Leistungen für den Kläger nach § 7 Abs. 4 SGB II a. F. Der Kläger hat sich weit über
6 Monate lang in der Einrichtung des HWA aufgehalten und ist während dieser Zeit
mit seiner Therapie nicht so weit vorangeschritten, dass ihm die Aufnahme einer
regulären Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes gelungen wäre. Im Gegenteil wird noch in einem
Vermerk vom Januar 2005 dargelegt, der Kläger sei als mehrfach suchtabhängig
bekannt und sei erst nach Absolvierung einer Langzeittherapie bei der
Wiederaufnahme in eine "trockene" Wohngruppe verlegt worden. Das Ziel –
Absicherung der Abstinenz – werde insbesondere durch regelmäßige Gruppen-
und Einzelsitzungen und guten Kontakt zu abstinenten Mitbewohnern gefestigt.
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und Einzelsitzungen und guten Kontakt zu abstinenten Mitbewohnern gefestigt.
Dies zeigt auch für den konkreten Fall, dass der Kläger im streitigen Zeitraum des
Schutzes der Einrichtung bedurfte, die letztlich die Gesamtverantwortung für die
tägliche Lebensführung entsprechend dem individuellen Hilfeplan getragen hat
(vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
Dass bei fortgeschrittenem Therapieerfolg im Übrigen auch Personen in
stationären Einrichtungen Leistungen der Arbeitsförderung von der Bundesagentur
für Arbeit oder gegebenenfalls auch durch die Beklagte erhalten können, ergibt
sich aus den allgemeinen Vorschriften des 1. Kapitels des SGB III. Dadurch kann
letztlich das Therapieziel der Selbständigkeit gefördert und die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht werden. Dies ist jedoch nur
möglich, wenn die Zeit für solche Maßnahmen reif ist, was vorliegend bei dem
Kläger nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.