Urteil des LSG Hessen vom 15.07.2009

LSG Hes: hauptsache, gerichtsverfahren, widerspruchsverfahren, verschlechterungsverbot, rechtsmittelinstanz, trennung, prozessökonomie, rechtshängigkeit, klagerücknahme

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 324/09
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 71/09 B
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15. Juli 2009 hinsichtlich seines
Tenors zu I. und III. aufgehoben.
Die gesondert festzusetzenden Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 324/09 (hier: L 4 KA 71/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 333/09 (hier: L 4 KA 80/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 334/09 (hier: L 4 KA 81/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 335/09 (hier: L 4 KA 82/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 336/09 (hier: L 4 KA 83/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 337/09 (hier: L 4 KA 84/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 338/09 (hier: L 4 KA 85/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 339/09 (hier: L 4 KA 86/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16.08.2006, 30.10.2006, 22.01.2007, 19.03.2007, 22.03.2007, 27.05.2007,
10.07.2007 und 24.05.2008 jeweils Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05, III/05, IV/05, I/06,
II/06, III/06, IV/06 und I/07 erhoben. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009
als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 20.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Marburg und richtete
sie gegen die Honorarbescheide insgesamt. Das Sozialgericht trennte die Verfahren durch Beschluss vom 27.05.2009
quartalsbezogen und führte sie hinsichtlich des Quartals II/05 unter dem Az.: S 12 KA 324/09, hinsichtlich des
Quartals III/05 unter dem Az.: S 12 KA 333/09, hinsichtlich des Quartals IV/05 unter dem Az.: S 12 KA 334/09,
hinsichtlich des Quartals I/06 unter dem Az.: S 12 KA 335/09, hinsichtlich des Quartals II/06 unter dem Az.: S 12 KA
336/09, hinsichtlich des Quartals III/06 unter dem Az.: S 12 KA 337/09 hinsichtlich des Quartals IV/06 unter dem Az.:
S 12 KA 338/09 und hinsichtlich des Quartals I/07 unter dem Az.: S 12 KA 339/09.
Mit Schreiben vom 11.07.2009 nahm der Kläger die Klage in allen genannten Verfahren zurück. Mit Beschluss vom
15.07.2009 hat das Sozialgericht sodann die vorgenannten Verfahren zum Zwecke der Streitwertfestsetzung
verbunden, über die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach (§ 197 a SGG) entschieden und den Streitwert
insgesamt auf 5.000,00 EUR festgesetzt, indem es den Regelstreitwert festsetzte, weil ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Wert nicht festzustellen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 an das Sozialgericht hat der Kläger Beschwerde gegen die Festsetzung des
Streitwerts eingelegt. Der Kläger trägt vor, es sei in den seinerzeit eingereichten Klagen nur und ausschließlich um die
Feststellung gegangen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten nicht befugt gewesen sei, über seinen
Widerspruch zu entscheiden. Er könne nicht nachvollziehen, wie das SG hierfür einen Streitwert von 5.000,00 EUR
festsetzen könne und bitte um Herabsetzung des Streitwerts und der sich daraus ergebenden Gerichtskosten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15.07.2009 aufzuheben
und für die Verfahren Az.: S 12 KA 324/09, S 12 KA 333/09, S 12 KA 334/09, S 12 KA 335/09, S 12 KA 336/09, S 12
KA 337/09, S 12 KA 338/09, S 12 KA 339/09 einen herabgesetzten Streitwert festzusetzen,
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig.
Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist rechtlich
insoweit zu beanstanden, als die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten und in der Hauptsache anderweitig
als durch Urteil erledigten Verfahren zum Zwecke der Bildung eines einheitlichen Streitwerts verbunden wurden.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden
Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich
das Verfahren anderweitig erledigt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.08.2009 – L 4 KA 60/09 B u. a.) steht bereits der
Wortlaut dieser Regelung der Bildung eines einheitlichen Streitwerts für mehrere bis zu ihrer Erledigung in der
Hauptsache selbständig geführte Gerichtsverfahren entgegen, ohne dass es hierbei auf Gesichtspunkte der
Gleichartigkeit der Verfahren oder der Prozessökonomie ankommen kann. Abzustellen ist nach dieser Regelung auf
den Rechtsstreit bzw. das Verfahren in der Hauptsache. Ist hierüber vollständig entschieden worden oder hat sich das
Verfahren in der Hauptsache erledigt, so ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und deshalb nur noch
Raum für eine Kostenentscheidung (vgl. für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung BGH, Urteil vom
23.11.1966, NJW 1967 S. 564, 565). Der zu bildende Streitwert ist auf das jeweilige Verfahren bezogen, mit dem
Eintritt der Verfahrensbeendigung (in der Hauptsache) tritt die Kostenfälligkeit nach dem Gerichtskostengesetz ein (§
9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 GKG) mit der Folge, dass der Streitwert für dieses in der Hauptsache erledigte Verfahren nur
noch durch einen Streitwertbeschluss konkret festgesetzt werden muss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Diese Festsetzung
kann nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten geändert werden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Streitwert eines
erledigten Verfahrens kann hiernach jedoch nicht mehr dadurch verändert werden, dass er mit weiteren Streitwerten
aus anderen erledigten Verfahren zusammengefasst und ein einheitlicher Streitwert gebildet wird. Eine solche
Vorgehensweise sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor. Unerheblich für das Kostenrecht ist hiernach, ob mehrere
Gerichtsverfahren ihrer Art nach zu einem Zeitpunkt vor ihrer Erledigung in der Hauptsache hätten verbunden werden
können, maßgeblich ist insoweit allein ein formaler Verfahrensbegriff.
Vorliegend handelte es sich bei den genannten Verfahren nach der Trennung durch Beschluss des Sozialgerichts vom
27.05.2009 um selbstständige Gerichtsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand betreffen,
nämlich die jeweiligen Quartalshonoraransprüche.
Die vorbezeichneten Klageverfahren sind in der Hauptsache auch anders als durch eine gerichtliche Entscheidung
erledigt worden. Der Kläger hat die Klagerücknahme (§ 102 SGG) erklärt, was gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Streitwertfestsetzung durch den Senat erfolgte nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann die Festsetzung vom
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den
Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Der Kläger hat die Klage nicht begründet, aus seinem Vorbringen im
Widerspruchsverfahren ergibt sich, dass er die angefochtenen Bescheide für nicht nachvollziehbar hält und für die
betroffenen Quartale ein höheres Honorar geltend gemacht hat. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens des Klägers in den Klageverfahren ersichtlich sind, ist
für jeden Quartalshonoraranspruch jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Dabei durfte der Senat die erstinstanzliche Streitwertentscheidung auch zu Lasten des Klägers und
Beschwerdeführers abändern. Es ist dem Beschwerdegericht außer auf Antrag auch von Amts wegen vorbehalten, die
Streitwertentscheidung der Vorinstanz abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das Verschlechterungsverbot gilt hier
nicht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 W 25/08, 1 W 43/08 – LS Nr. 3 und Rdnr. 13 m. w. N.).
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG); der
Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht
anfechtbar.