Urteil des LSG Hessen vom 15.04.1997

LSG Hes: schwere körperverletzung, treppe, rechtskräftiges urteil, provokation, gaststätte, toilette, gefahr, angriff, entschädigung, halbseitenlähmung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.04.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 16 Vg 1498/92
Hessisches Landessozialgericht L 4 Vg 177/95
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Januar 1995 sowie der Bescheid
des Beklagten vom 11. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1992
aufgehoben. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Versorgungsleistungen wegen der Folgen der
rechtswidrigen Tat des Schädigers vom 2. Januar 1991 in gesetzlicher Höhe nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1964 geborene Kläger erlitt in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1991 vor der Diskothek in Wetzlar durch den
Schädiger schwere Verletzungen. Durch Bescheid vom 2. Oktober 1992 stellte das Versorgungsamt Gießen als
Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) beim Kläger eine Halbseitenlähmung links, ein
cerebrales Anfallsleiden und eine Hirnleistungsminderung mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten nach einem
Schädelhirntrauma fest. Den GdB bewertete er mit 100 und stellte das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B”, "G”, "H” und "RF” fest. In den vom Senat beigezogenen Akten des
Amtsgerichts Wetzlar (Az.: 6 XVII 516/96) zum Betreuungsverfahren findet sich ein nervenärztliches Gutachten der
Neurologin und Psychiaterin vom 17. Dezember 1996. Hierin stellt diese das Vorliegen der folgenden Erkrankungen
beim Kläger fest: Hirnorganisches Psychosyndrom infolge einer schweren Hirnverletzung, mit spastischer
Halbseitenlähmung links und einer zuletzt vor drei Jahren durch einen epileptischen Anfall zum Ausdruck gelangte
symptomatischen Epilepsie. Durch Beschluss vom 4. Februar 1997 ist der Vater des Klägers zu dessen Betreuer mit
dem Aufgabenkreis: Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt worden.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (Az.: 4 LS 20 Js 1645/91) vom 18. Dezember 1991 wurde der
Schädiger zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Wetzlar legte seiner Entscheidung folgenden Tatbestand zugrunde:
"Am 1. Januar 1991 besuchte der Angeklagte (Schädiger) gegen 20.00 Uhr mit seiner Ehefrau die Gaststätte Dort traf
er den ihm bekannten Zeugen (Geschädigter/Kläger), der ihm später auch den Zeugen vorstellte. Der Zeuge gab im
Laufe des Abends verschiedene alkoholische Getränke aus, weil er Vater geworden war. Der Angeklagte und der
Zeuge nahmen daraufhin im Verlaufe des Abends nicht mehr genau feststellbare Mengen verschiedener alkoholischer
Getränke zu sich und waren deswegen gegen Mitternacht zwar angetrunken, jedoch nicht sinnlos betrunken oder
desorientiert. Etwa in der letzten Stunde vor Mitternacht kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen zu
Differenzen, weil der Angeklagte sich von dem Zeugen provoziert und gereizt fühlte. Einzelheiten dieser angeblichen
Provozierung konnten weder der Angeklagte noch andere Zeugen in der Hauptverhandlung schildern. Sowohl der
Zeuge als auch die Zeugin (Pächterin der Diskothek ) forderten den Angeklagten und den Zeugen auf, friedlich zu
bleiben, so daß es auch zunächst nicht zu ernsthaften Tätlichkeiten zwischen beiden kam. Kurz vor Mitternacht
gingen und zur Toilette verließ dann vor die Toilette und begab sich kurz darauf zusammen mit dem Angeklagten zum
Ausgang des Lokals, vor dem sich zur Straße hin eine Treppe mit vier bis fünf Stufen befindet. Als dann die Toilette
verließ, sah er den Angeklagten und auf dem obersten Podest der Treppe vor der Ausgangstür stehen. hatte dabei
das Gesicht zur Straße hingewandt und stand mit dem Rücken zur Tür. Der Angeklagte packte dann an der Kleidung,
zog ihn vor und stieß ihn die Treppe hinunter. stand wieder auf, kam die Treppe hoch und stellte sich wieder neben
den Angeklagten mit dem Rücken zur Eingangstür. sah und hörte dann, wie der Angeklagte mit einem Finger auf
deutete und sinngemäß erklärte, ihn beleidige kein Mensch, überhaupt keiner. wollte den Angeklagten daraufhin von
ablenken und bezeichnete ihn als "Arschloch”. Der Angeklagte reagierte auf diese Äußerung des nicht, sondern
packte erneut den an der Kleidung und stieß ihn nochmals die Treppe hinunter. Daraufhin blieb reglos liegen und gab
schnarchende Geräusche von sich. war der Annahme, sei in einen Tiefschlaf verfallen, begab sich in die Gaststätte
und holte Eis, mit dem er den Nacken des einrieb. Als dann auch der Angeklagte nochmals in die Gaststätte ging,
fragte ihn Zimmer, was losgewesen sei. Der Angeklagte antwortete Zimmer darauf, habe nochmals anfangen wollen,
aber er habe ihm eine gegeben und jetzt sei alles o.k. Auch fragte den Angeklagten nach dem Vorfall, ob er dem eine
runtergehauen habe, worauf der Angeklagte mit "ja” antwortete. ”. Der Schädiger bestritt sowohl bei seiner
polizeilichen Vernehmung, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wetzlar, daß er den
Geschädigten vor der Eingangstür an der Kleidung gepackt und die Treppe hinuntergestoßen habe. Auf dem
Treppenpodest habe der Geschädigte ihm erklärt, daß sie beide viel getrunken hätten und sie hätten sich daraufhin
die Hand gegeben. Er, der Schädiger, sei dann wieder in die Gaststätte gegangen und der Geschädigte habe
geäußert, er gehe noch zum Auto um etwas zu holen. Dann sei nach etwa 5 Minuten der Zeuge in der Gaststätte
erschienen und habe gesagt, der Geschädigte liege draußen und schlafe. Er, der Schädiger, habe niemals geäußert,
daß er den Geschädigten geschlagen oder ihm eine gegeben habe. Das Jugendschöffengericht sah keine
Veranlassung an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und zu zweifeln. Alle drei sind auf Antrag der
Staatsanwaltschaft beeidigt worden. Auch sah das Jugendschöffengericht keinen Anlaß, daß der Zeuge in seiner
Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Der Angeklagte habe sich
somit einer schweren Körperverletzung in einem minderschweren Fall schuldig gemacht. Er habe den aus Verärgerung
über dessen angebliche Provozierungen bewußt und gewollt an der Kleidung gepackt und die Treppe
heruntergestoßen, wobei er nach Überzeugung des Jugendschöffengerichts auch billigend in Kauf genommen habe,
daß erhebliche Verletzungen erleiden könne. Im Hinblick auf die Bewertung der Tat als minderschweren Fall hat das
Amtsgericht Wetzlar berücksichtigt, daß der Schädiger sich durch Äußerungen des Geschädigten provoziert gefühlt
habe, durch den vorangegangenen Alkohol enthemmt gewesen sei und auch nicht auszuschließen gewesen sei, daß
der vorangegangene Alkoholgenuß des Geschädigten möglicherweise für die Art des Sturzes von der Treppe und
dessen Folgen mit ursächlich gewesen sein könne.
Am 13. Februar 1992 beantragte der Kläger Leistungen nach dem OEG. Durch Bescheid vom 11. November 1992
lehnte der Beklagte nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Limburg, Zweigstelle
Wetzlar, die Gewährung der beantragten Leistungen ab. Zur Begründung führte er aus, daß zwar davon auszugehen
sei, daß der Schädiger einen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz – OEG –
verübt habe. Der Geschädigte habe jedoch durch sein Verhalten, in dem er sich leichtfertig auf eine tätliche
Auseinandersetzung eingelassen habe, eine wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt selbst gesetzt, so daß
eine Mitverursachung im Sinne des § 2 OEG gegeben sei. Er könne sich auch nicht darauf berufen, selbst den Streit
nicht gewollt zu haben. Daß die Tätlichkeiten vorhersehbar gewesen seien, werde schon in dem Verhalten des Zeugen
deutlich, der einer entsprechenden Vorahnung folgend dem Geschädigten und dem Schädiger nach draußen gefolgt
sei. Der Zeuge habe darüber hinaus bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, daß der Schädiger eine aggressive
Haltung eingenommen gehabt habe und er selbst den Eindruck gehabt habe, daß der Schädiger den Geschädigten
habe schlagen wollen, bevor der Geschädigte zu dem Schädiger trat. Die Gewährung von Versorgung sei darüber
hinaus unbillig. Der Geschädigte habe sich nämlich leichtfertig und grob vernunftswidrig in eine Gefahrensituation
begeben. Der Geschädigte sei in dieser Situation selbst dann noch verblieben, als er bereits einmal die Treppe
heruntergestoßen worden war. Er sei trotz der Bedrohung durch den Schädiger nochmals zu diesem gegangen. Den
Widerspruch des Klägers vom 17. November 1992 hiergegen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3.
Dezember 1992 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Auf die Klage hiergegen vor dem Sozialgericht Gießen vom 22. Dezember 1992 hat dieses die Akten der
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Limburg beigezogen und den Kläger zu den Vorfällen angehört. Dieser hat in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 1995 erklärt, daß er zu den Vorfällen vor dem Eingang zur Diskothek keine
Erinnerung mehr habe. Durch Urteil vom 12. Januar 1995 hat das Sozialgericht Gießen alsdann die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG vorlägen. Der Kläger
habe jedoch durch sein Verhalten eine wesentliche Mitursache für den Angriff gesetzt, in dem er den ihm
bekanntermaßen alkoholisierten Schädiger verbal und zuvor auch tätlich provoziert habe. Es läge mithin ein
Ausschließungsgrund für die Leistungsgewährung im Sinne des § 2 OEG vor. Das Gericht hat sich dabei
insbesondere auf die Zeugenangaben der Zeugen Einlassungen dieser Zeugen im Rahmen der polizeilichen
Vernehmung und der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wetzlar hat es das Sozialgericht Gießen als feststehend
angesehen, daß der Kläger und der Schädiger bereits im Lokal eine verbale und tätliche Auseinandersetzung gehabt
hätten. Unter den Voraussetzungen, daß alle Beteiligten sich in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand befunden
hätten, sei der Boden für weitere Auseinandersetzungen mit Tätlichkeiten bereitet worden. So habe die Zeugin den
Zeugen vorausahnend zum Nachschauen nach draußen geschickt und der Zeuge sei dem Schädiger und dem
Geschädigten aufgrund richtiger Einschätzung der Situation ebenfalls gefolgt. So habe nach Angaben des Zeugen der
Schädiger an der Treppe gesagt, daß er sich nicht beleidigen lasse. Hieraus sei zu schließen, daß die
Auseinandersetzung nicht friedlich abgeschlossen worden war und der Kläger zumindest dabei den Schädiger weiter
provoziert habe. Eine aggressive Grundtendenz des Klägers an diesem Abend sei durch die Aussage des Zeugen
ebenfalls belegt worden. Weiter führt das Sozialgericht aus, daß aufgrund des erwiesenen, mit Tätlichkeiten
verbundenen Vorgeplänkels der Kläger sich trotz seiner Alkoholisierung habe bewußt sein müssen, welche
Eskalationsgefahr darin liege, mit dem Schädiger vor das Lokal zu gehen. Dies sei im übrigen in dieser Situation eine
eindeutige Geste gewesen, die Auseinandersetzung fortführen zu wollen. So sei dies auch von den übrigen Gästen
verstanden worden. Wer sich jedoch derart leichtfertig ohne sozial nützliche Motive in eine erkennbar gefährliche
Situation begebe, die er mit verursacht habe, könne nicht dem Schutzzweck des Opferentschädigungsgesetzes
unterfallen.
Gegen dieses dem Kläger am 27. Januar 1995 zugestellte Urteil hat er am 22. Februar 1995 Berufung beim
Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. März 1997 den Tatort in Augenschein genommen sowie
dort die Zeugen zum Tathergang vernommen und den Kläger nochmals angehört. Bezüglich des Ergebnisses dieses
Termins wird auf die sich in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift Bezug genommen. Des weiteren hat der Senat
die Akten des Amtsgerichts Wetzlar zum Betreuungsverfahren beigezogen und einen Befundbericht vom 17. März
1997 bei Dr. (Psychiater, WX.) eingeholt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß leistungsausschließende Gründe nach dem OEG nicht vorliegen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Januar 1995 sowie den Bescheid des Beklagten
vom 11. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1992 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, ihm dem Grunde nach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen der Folgen
der rechtswidrigen Tat vom 2. Januar 1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der vom Senat beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft
Limburg, Zweigstelle Wetzlar, zum Az.: 20 Js 1645/91 sowie der Akten des Amtsgerichts Wetzlar
(Betreuungsverfahren) zu den Az.: 6 XVII 510/96 und 6 XVII 408/93, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz –SGG– i.V.m. § 7 Abs. 1 OEG).
Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Januar 1995 kann keinen Bestand
haben. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
Dezember 1992 ist rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt. Er hat dem Grunde nach
Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in gesetzlicher Höhe wegen der Folgen der
rechtswidrigen Tat vom 2. Januar 1991.
Der Senat war berechtigt, ein Grundurteil nach § 130 SGG zu erlassen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen für die
Gewährung einer Versorgungsrente nach § 1 OEG liegen im vorliegenden Fall dem Grunde nach vor und unter
Berücksichtigung des Bescheides des Beklagten vom 2. Oktober 1992 nach dem Schwerbehindertengesetz sowie
des nervenärztlichen Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin vom 17. Dezember 1996 im Betreuungsverfahren
vor dem Amtsgericht Wetzlar steht es zur Überzeugung des Senates fest, daß der Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers mindestens 25 v.H. beträgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder
durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind im vorliegenden Fall
unstreitig gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Wetzlar im Urteil vom 18. Dezember 1991 ist der
Kläger durch den Schädiger schwer verletzt worden. Es liegt insoweit eine vorsätzliche rechtswidrige Tat des vor und
als Folge dessen leidet der Kläger unter einem hirnorganischen Psychosyndrom mit spastischer Halbseitenlähmung
links und epileptischen Anfällen als Ausdruck einer symptomatischen Epilepsie. Die Tat wurde vom Amtsgericht
Wetzlar als schwere Körperverletzung in einem minderschweren Fall bewertet.
Im Gegensatz zur Auffassung des Vordergerichts sowie des Beklagten liegen nach Auswertung sämtlicher Aktenteile
sowie unter Würdigung der Aussagen der Zeugen vor dem Amtsgericht Wetzlar, die als Urkundenbeweis (vgl. hierzu:
Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG – vom 24. April 1980, Az.: 9 RVg 1/79, BSGE 50, 95, 97) ins
Verfahren eingeführt worden sind, und der Aussagen der Zeugen vor dem Senat beim Termin zur
Augenscheinseinnahme des Tatortes am 4. März 1997, die Voraussetzungen der Versagung einer Grundrente nach §
2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht vor. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung
verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden
Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Im Recht der Opferentschädigung richtet sich die Beurteilung der
Verursachung des eingetretenen Schadens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG nach der
versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung. Eine Ursache ist wesentlich, wenn
sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens
annähernd gleichwertig ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 26. Juni 1985, Az.: 9 a RVg 6/84, BSGE 58, 214, 215).
Ein solches gleichwertiges Verhalten des Geschädigten ist dabei in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für
den Erfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG anzusehen, wenn es ebenso wie der rechtswidrige
Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Dabei kann eine Mißbilligung in diesem Sinne auch in
einem selbstgefährdenden Verhalten zu erkennen sein. Liegt dagegen weder eine gesetzliche Mißbilligung, noch eine
Selbstgefährdung vor, so wird der Tatbeitrag des Opfers im allgemeinen nicht als wesentliche Mitverursachung gelten
können (vgl. Entscheidung des BSG vom 18. Januar 1994, Az.: 9 RVg 7/94, S. 5). Eine derartige Selbstgefährdung
hat das Bundessozialgericht in Fällen einer Körperverletzung mit Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung
angenommen, wenn der Getötete oder Verletzte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei
einem Mindestmaß von Selbstverantwortung selbst hätte befreien können (vgl. Entscheidung des BSG vom 3.
Oktober 1984, Az.: 9 a RVg 6/83, BSGE 57, 168) oder wenn er sich bewußt der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt
hat (vgl. Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 1995, Az.: 9 RVg 5/95, BSGE 77, 18). Soweit es um das Verhältnis
zwischen Tatbeitrag des Opfers und Tatbeitrag des Täters geht, hat das Bundessozialgericht eine einer einfachen
Körperverletzung vorausgegangene Beleidigung als Ausschließungsgrund angesehen, weil der Verletzte mit dieser
Reaktion nach alltäglicher Erfahrung hätte rechnen müssen (vgl. Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 1983, Az.:
9 a RVg 40/82 in SozR 3800 § 2 OEG Nr. 4). Mit einer schweren Körperverletzung, wie im vorliegenden Fall vom
Amtsgericht Wetzlar in dem Urteil vom 18. Dezember 1991 angenommen, hat der Kläger nach Auffassung des
Senates, unter freier Würdigung des Inhalts der Niederschriften des Amtsgerichts Wetzlar mit den
Sachverhaltsschilderungen der Zeugen im Strafprozeß sowie der vom Senat vernommenen Zeugen im Termin zur
Augenscheinseinnahme vom 4. März 1997 nicht rechnen müssen.
Der Tatbeitrag des Klägers kann nach den Ausführungen der Zeugen sowie des Inhalts der Niederschriften des
Amtsgerichts Wetzlar – die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, daß sie die Beweisaufnahme des
Jugendschöffengerichts sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren gelten
lassen wollen (vgl. hierzu: Entscheidung des BSG vom 24. April 1980, a.a.O., vom 18. Dezember 1996, Az.: 9 RVg
7/94) – im Gegensatz zur Annahme des Vordergerichts im vorliegenden Fall nicht als dem Beitrag des rechtswidrig
handelnden Angreifers gleichwertig angesehen werden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Kläger und der
Schädiger vor dem Treppensturz in der Diskothek möglicherweise eine Auseinandersetzung hatten, wie dies das
Amtsgericht Wetzlar in seinem Urteil angenommen hat. Letzteres ist aus diesem Grunde zu einer schweren
Körperverletzung in einem minderschweren Fall gelangt. Diese für die Strafzumessung im Strafverfahren bedeutsame
rechtliche Wertung bindet den Senat jedoch nicht im Hinblick auf die Wertigkeit der Ursachen für den
Geschehensablauf. Daran ändert es auch nichts, wenn man annimmt, daß der Kläger sich, indem er sich mit dem
Schädiger vor die Tür der Diskothek auf das Treppenpodest begeben hat, möglicherweise der Gefahr einer
Körperverletzung ausgesetzt hat. Der Kläger hat sich nicht dadurch zumindest selbst bewußt oder leichtfertig im
hohen Maße gefährdet, bzw. ist nicht bewußt oder leichtfertig ein hohes Risiko eingegangen (vgl. hierzu Entscheidung
des 9. Senats des BSG vom 18. Oktober 1995, a.a.O.).
Nach Auffassung des Senates mangelt es bereits an dem Nachweis von Tatsachen, die das Bestehen einer
selbstgeschaffenen Gefahrenlage vor dem Verlassen des Lokals nahelegen könnten. Vor dem Jugendschöffengericht
in Wetzlar hat laut dortiger Niederschrift der Zeuge zwar ausgesagt, daß der Kläger an dem betreffenden Abend etwas
aggressiv gewesen sei und öfters gesagt habe "Ich hau Dir eins aufs Maul”. Es habe sich bei der Auseinandersetzung
zwischen dem Kläger und dem Schädiger weniger um einen Streit, denn um ein Wortgeplänkel gehandelt. Im
Gegensatz dazu hat er bei seiner polizeilichen Anhörung am 6. Februar 1991 angegeben, daß der Kläger und der
Schädiger sich ganz normal unterhalten hätten und er kein böses oder beleidigendes Wort gehört habe. Es sei kein
lautes Wort zwischen den beiden gefallen. Ein Gerangel sei ihm ebenfalls nicht aufgefallen. Er hätte dies sehen
müssen, da er neben den beiden an der Theke gestanden bzw. gesessen habe. Der Zeuge hat nach der Niederschrift
des Jugendschöffengerichts Wetzlar ausgesagt, daß er einen Streit zwischen dem Kläger und dem Schädiger
bemerkt habe. Es sei ein "Geschupse” gewesen. Der Streit habe sich jedoch dann wieder gelegt. Die Ehefrau des
Schädigers, hat als einzige zu Protokoll des Strafgerichts gegeben, daß der Kläger angefangen habe zu sticheln. hat
laut Niederschrift des Jugendschöffengerichts angegeben, daß er eine Rangelei zwischen dem Schädiger und dem
Geschädigten an der Theke beobachtet habe, es seien "Stumpereien” gewesen. Später habe er die zwei noch einmal
im Vorraum bei einem Gerangel gesehen. Im Gegensatz dazu heißt es im Protokoll der Aussage des Zeugen daß
sich der Schädiger und der Kläger gestritten hätten, er jedoch keine Tätlichkeiten beobachtet habe. Der Zeuge hat
sowohl nach der Niederschrift des Strafgerichts gegenüber diesem, als auch gegenüber dem erkennenden Senat
angegeben, daß es zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem Schädiger an der Theke gekommen sei, den er
geschlichtet habe. Dies wird auch von der Zeugin in ihrer protokollierten Aussage vor dem Jugendschöffengericht und
vor dem Senat bestätigt. Angesichts dessen kann von einer Provokation des Klägers vor dem Verlassen des Lokales
nicht mit Sicherheit ausgegangen werden. Soweit die Zeugin des Strafverfahrens dies angegeben hat, ist dies insofern
zweifelhaft, als es sich bei ihr um die Ehefrau des Schädigers handelt. Der Senat mißt der Niederschrift ihrer Angaben
insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Angaben des Zeugen vor dem
Jugendschöffengericht, da er bei der polizeilichen Anhörung, worauf zuvor bereits hingewiesen wurde, von einem
Streit zwischen dem Kläger und dem Schädiger nichts bemerkt haben will. So ist auch das Jugendschöffengericht
ausschließlich unter Bezugnahme auf den Vortrag des Schädigers – des Angeklagten im dortigen Verfahren – von
einer – wie es im Urteil heißt – "angeblichen” Provokation des Klägers ausgegangen.
Unterstellt man trotzdem, daß es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden
gekommen ist, so kann hierin jedoch noch keine "Selbstgefährdung” im zuvor dargestellten Sinne gesehen werden.
Die körperliche Auseinandersetzung wird zum ersten einheitlich von beiden Zeugen und nach den protokollierten
Angaben der Zeugen des Strafverfahrens, als "Geschupse” bzw. "Gerangel” beschrieben. Eine gewalttätige
Auseinandersetzung kann damit nicht angenommen werden. Zum zweiten muß davon ausgegangen werden, daß die
Auseinandersetzung beim Verlassen des Gastraumes unmittelbar vor der Tat beendet war. Die Zeugin die einzige, die
beobachtet hat, wie der Kläger und der Schädiger den Gastraum verließen, hat vor dem Senat im Termin zur
Augenscheinseinnahme vom 4. März 1997 ausgesagt, daß auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin der Schädiger und
der Kläger im Vorraum der Diskothek erklärt hätten, daß es zwischen ihnen keinen Ärger gäbe. Sie ging alsdann
beruhigt zurück in den Gastraum und hat beobachtet, wie die beiden erneut den Gastraum verließen. Der Zeuge hat
vor dem Senat ausgeführt, daß er versucht habe, noch an der Theke stehend, den Streit zwischen dem Kläger und
dem Schädiger zu schlichten. Erst nachdem er das Gefühl gehabt hatte, daß ihm dies gelungen sei, sei er zur Toilette
gegangen. Gegenüber dem Jugendschöffengericht hat er zur Niederschrift gesagt, daß er, nachdem er die Toilette
verlassen hatte, den Kläger und den Schädiger an der Tür habe stehen sehen und gleich hinter ihnen hergegangen
sei. Anders als in der Niederschrift der Aussage des Zeugen gegenüber dem Jugendschöffengericht festgehalten,
ergibt sich weder aus den Angaben der Zeugin in der Niederschrift des Jugendschöffengerichts, noch aus ihrer
Aussage gegenüber dem Senat, daß sie beim zweiten Verlassen des Gastraumes durch den Kläger und den
Schädiger das Gefühl gehabt habe, daß es dort zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könne. Zudem
ergibt sich aus der Niederschrift der Angaben des Zeugen nichts dazu, ob er der Anweisung der Zeugin er solle einmal
nach draußen gehen und nachsehen, was dort sei, Folge geleistet habe. Da diese Ausführungen des weiteren im
Zusammenhang mit einem Betreten des Lokals durch die Zeugin des Strafverfahrens stehen, die ihm
entgegengekommen sei, geht der Senat davon aus, daß sich diese Aussage des Zeugen auf den weiteren
Geschehensablauf nach der Tat bezieht, als nämlich der Kläger bereits ohnmächtig am Fuß des Treppenpodestes
lag. Hinsichtlich einer Provokation oder einer tätlichen bzw. verbalen Auseinandersetzung unmittelbar vor dem
Verlassen des Gastraumes durch den Kläger und den Schädiger, also unmittelbar vor der Tat, gibt es keine weiteren
Angaben in den Niederschriften des Jugendschöffengerichts und der Zeugen. Selbst wenn man die Angaben des
Zeugen des Strafverfahrens trotz der vorangegangen aufgezeigten Bedenken als glaubhaft unterstellt, stehen dem die
glaubhaften Angaben der Zeugen gegenüber. Eine Provokation oder Selbstgefährdung des Klägers kann daher nicht
als nachgewiesen angesehen werden. Weitere Möglichkeiten der Beweiserhebung standen dem Senat nicht zur
Verfügung. Eine erneute Vernehmung der Zeugen des Strafverfahrens konnte unterbleiben, da die dortigen Zeugen
bereits zu diesem Problemkreis vernommen worden sind und ihre Angaben – mit Ausnahme der der Ehefrau des
Schädigers – als glaubhaft angesehen werden. Der Nachweis der Provokation oder Selbstgefährdung durch eine der
Tat vorangegangene unbeendete Auseinandersetzung obliegt aber dem Beklagten, denn es handelt sich um die
Feststellung von Tatsachen, die einen Ausschlußgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG rechtfertigen können. Der
mangelnde Nachweis geht mithin wegen objektiver Beweislosigkeit zu Lasten des Beklagten.
Das Verlassen des Gastraumes an sich, mit einem Bekannten, mit dem der Kläger sich zuvor wahrscheinlich
gestritten hat, kann nach Auffassung des Senates nicht als Selbstgefährdung angesehen werden. Der Kläger ist damit
nicht bewußt oder leichtfertig ein hohes Risiko, sich einer schweren Körperverletzung auszusetzen, eingegangen.
Dies gilt umso mehr, als wie zuvor ausgeführt, sich die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Schädiger
offensichtlich gelegt hatte. Ein plötzlicher Angriff erst nach Beendigung eines bis dahin verhältnismäßig harmlos
verlaufenden Zwistes ist aber als selbständige Ursache der Schädigung zu werten (vgl. BSG vom 18. Dezember
1996, a.a.O.).
Von einer Selbstgefährdung oder dem leichtfertigen Eingehen eines hohen Risikos kann auch für den weiteren
Geschehensablauf nicht ausgegangen werden. Der Schädiger selbst hat zu einem eigenständigen Tatbeitrag des
Klägers, der von der Rechtsordnung mißbilligt werden könnte, vor der Tür der Diskothek im Strafverfahren keine
Angaben gemacht. Mit welcher Intension der Kläger den Gastraum zusammen mit dem Schädiger verlassen hat, läßt
sich nicht mehr feststellen. Er hat sich gegenüber den am Tatort Anwesenden hierzu nicht geäußert und hat sowohl
gegenüber dem Vordergericht als auch dem Senat angegeben, daß er keine Erinnerung mehr an den
Geschehensablauf habe. Sein Wille zur Fortsetzung einer Auseinandersetzung kann nicht aus dem bloßen Verlassen
des Gastraumes geschlossen werden. Dies kann nicht einmal der strafgerichtlichen Aussage des Schädigers
entnommen werden. Der Zeuge hat hierzu zur Niederschrift des Strafgerichts ausgeführt, daß er dem Kläger und dem
Schädiger nach draußen gefolgt sei. Der Schädiger habe den Kläger alsdann gepackt und die Treppe hinunter
gestoßen. Er habe ca. sechs bis sieben Meter entfernt gestanden. Der Kläger sei dann aufgestanden und sei die
Treppe wieder hinaufgekommen. Der Schädiger habe daraufhin zum Kläger gesagt, daß ihn kein Mensch beleidige. Er
selbst, der Zeuge habe den Schädiger alsdann als "Arschloch” bezeichnet und der Schädiger habe dem Kläger einmal
gedroht und ihn dann wiederum gepackt und die Treppe hinunter geschleudert. Am Fuße der Treppe sei der Kläger
alsdann bewußtlos liegen geblieben. Im Kern deckt sich diese Aussage mit der, die der Zeuge vor dem Senat im
Termin zur Augenscheinseinnahme vom 4. März 1997 gemacht hat. Hier hat er allerdings erklärt, daß er neben dem
Kläger und dem Schädiger auf dem Treppenpodest gestanden habe und den Geschehensablauf habe verfolgen
können. Durch die Augenscheinseinnahme ist dem Senat die Aussage des Zeugen er habe den Geschehensablauf
aus sechs bis sieben Meter Entfernung beobachtet, zwar nicht einsichtig. Dann hätte der Zeuge den
Geschehensablauf aus dem Gastraum der Diskothek beobachten müssen, denn der Vorraum zur Diskothek mißt
keine sechs bis sieben Meter. Der Zeuge hat jedoch bereits vor dem Jugendschöffengericht angegeben, daß er dem
Kläger und dem Schädiger hinaus gefolgt sei und der Kläger ihm die Tür vor der Nase zugeschlagen habe. Insoweit
hat er die Tür wiederum öffnen müssen, um die nachfolgende Schilderung abgeben zu können. Da jedoch die
Aussagen im Kern identisch sind und es für den Geschehensablauf an sich nicht von Bedeutung ist, wo der Zeuge
genau gestanden hat, geht der Senat davon aus, daß der Zeuge, sei es auf dem Podest, sei es im Eingangsbereich
der Diskothek stehend, den Tathergang beobachten konnte. Seine Aussage muß angesichts dessen als glaubhaft,
soweit es den Vorgang des die "Treppeherunterschmeißens” betrifft, angesehen werden. Zudem ist davon
auszugehen, daß er spätestens vor dem zweiten Sturz des Klägers unmittelbar neben dem Kläger und dem Schädiger
gestanden haben muß, denn sowohl gegenüber dem Jugendschöffengericht als auch gegenüber dem Senat hat er
angegeben, daß er, nachdem der Kläger das erste Mal die Treppe heruntergestoßen worden war, den Schädiger
beschimpft bzw. ihn als "Arschloch” bezeichnet habe. Nach dem Termin zur Augenscheinseinnahme erschließt sich
dem Senat auch, warum der Kläger nach dem ersten Treppensturz die Treppenstufen wieder hinauf gegangen ist. Die
vier Stufen von der Diskothek herunter führen unmittelbar auf einen schmalen Bürgersteig, der an die stark befahrene
HX-Straße heranreicht. Der Kläger mußte sich zwangsläufig vor dem Autoverkehr, den der Zeuge als "rege” zum
Tatzeitpunkt bezeichnete, in Sicherheit bringen. Der Kläger hat sich mithin weder nachweislich mit dem Vorsatz
selbst eine von der Rechtsordnung mißbilligte Handlung zu begehen, noch erneut leichtfertig in eine risikoreiche
Situation begeben.
Von einer Provokation des Klägers auf dem Treppenpodest nach dem ersten Treppensturz hat der Zeuge weder vor
dem Jugendschöffengericht noch vor dem Senat etwas ausgeführt. Vor dem Senat hat er vielmehr angegeben, daß
der Schädiger den Kläger unmittelbar erneut gepackt und die Treppe heruntergeschmissen habe. Dies deckt sich im
wesentlichen mit der Aussage des Zeugen vor dem Jugendschöffengericht. Da der Kläger selbst keine Angaben mehr
zu diesem Geschehensablauf machen kann und der Schädiger einen völlig anderen Geschehensablauf dargestellt hat,
den allerdings auch das Jugendschöffengericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, gibt es keinen
Nachweis für eine Selbstgefährdung, Provokation oder eine von der Rechtsordnung mißbilligte Handlung des Klägers
vor dem ersten oder vor dem zweiten Treppensturz. Der Täter hat eine schwere Körperverletzung durch das die
Treppehinunterstürzen zumindest in Kauf genommen. Auch insoweit trifft die mangelnde Erweislichkeit dessen, da es
sich auch hier wiederum um einen Ausschließungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG handeln würde, den Beklagten
(vgl. hierzu auch Entscheidung des BSG vom 18. Juni 1996, a.a.O.).
Ebensowenig wie von einer Mitverursachung vermochte sich der Senat davon zu überzeugen, daß die Gewährung von
Leistungen an den Kläger nach § 2 OEG unbillig sein könnte. Von einer Unbilligkeit kann nur dann ausgegangen
werden, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine staatliche Hilfe nach den Vorschriften des OEG als sittenwidrig und
damit als ungerecht erscheinen läßt (vgl. Entscheidung des BSG vom 24. April 1980, Az.: 9 RVg 1/79, BSGE 50, 90
f.). Eine "Unbilligkeit” der Entschädigung kann nur dann vorliegen, wenn der Geschädigte im hohen Maße
vernunftswidrig gehandelt und es grob fahrlässig unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr
von sich abzuwenden. Wegen der engen Verbindung der 1. Alternative – Mitverursachung – zu den "sonstigen
Umständen” – 2. Alternative – müssen diese unter besonderer Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung eine
Entschädigung mit einem solchen Gewicht als "unbillig” erscheinen lassen, daß dies dem in der 1. Alternative
genannten Grund an Bedeutung annähernd gleichkommt (vgl. Urteil des BSG vom 8. August 1984, Az: 9 a RVg 2/82,
m.w.N.). Dies bedeutet, daß auch der Versagensgrund der "Unbilligkeit” ein schwerwiegendes und vorwerfbares
tatförderndes Verhalten des Geschädigten voraussetzt. Hat der Tatbeitrag des Opfers – wie hier – die Schwelle der
Mitverursachung jedoch noch nicht erreicht, so kann er im Rahmen der 2. Alternative nicht allein, sondern nur aus
sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (vgl. Entscheidung des BSG vom
15. August 1996, Az.: 9 RVg 6/94, S. 9). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das gesamte
relevante Verhalten des Klägers ist zuvor unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung eingehend beleuchtet
worden. Ein weiteres Verhalten des Klägers, das eine Unbilligkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen
rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht nachgewiesen worden. Die auch insoweit
bestehende Situation der Beweislosigkeit geht, wie zuvor bereits für die Mitursächlichkeit ausgeführt, zu Lasten des
Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Entscheidung rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).