Urteil des LSG Hessen vom 27.10.1997

LSG Hes: rücknahme, hohes alter, verwaltungsakt, arglistige täuschung, grobe fahrlässigkeit, versorgung, ermessensausübung, rente, verwaltungsverfahren, entziehung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.10.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 11 V 2434/93
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 37/95
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1994 wird
zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1936 geborene Kläger ist ausländischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien, der
ehemaligen Teilrepublik der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ). Er beantragte im
August 1988 bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung, er sei als Kind
durch zurückgelassenes Kriegsmaterial der deutschen Wehrmacht am 2. Februar 1944 verwundet worden und habe
dadurch sein linkes Auge verloren, sei auf dem rechten Auge erblindet und habe Teile der Finger der linken Hand
verloren. In seinem Heimatstaat habe er bis 1962 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seitdem erhalte er wegen des
Sehverlusts auf beiden Augen eine Sozialrente. Zudem erhalte er seit Juni 1972 eine Rente als Zivilopfer seines
Heimatstaates, in dem er als zu 100 % körperbeschädigt anerkannt sei. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen
vor, u.a. den Bescheid über die Bewilligung der Rente als Zivilopfer in Kroatien vom 2. Februar 1973 sowie einen
Zahlungsbeleg über diese Rente für den Monat August 1988.
Mit Bescheid vom 18. Januar 1991, abgesandt nach Aktenvermerk am 24. Januar 1991, erkannte der Beklagte als
Schädigungsfolgen nach dem BVG
"Erblindung des rechten Auges, Verlust des linken Auges”
an und bewilligte dem Kläger als Kann-Leistung gemäß § 64 e Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG Beschädigtenrente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. ab dem 1. Oktober 1988 nebst Schwerstbeschädigtenzulage
Stufe I und Pflegezulage Stufe III.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1993, abgesandt nach Aktenvermerk am 11. Januar 1993, nahm der Beklagte den
Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. Februar 1993 ohne vorherige Anhörung zurück. Zur Begründung führte er
aus, der Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 1991 sei fehlerhaft. Nach § 7 Abs. 2 BVG sei das BVG nicht auf
Kriegsopfer anzuwenden, die – wie der Kläger – aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen
anderen Staat besitzen, mit dem keine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen wurde. Das
Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des rechtswidrigen Bescheides sei vorliegend höher zu bewerten als
das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Vorteils. Zugunsten der Interessen des Klägers sei zwar
berücksichtigt worden, daß der Grund für das Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides allein in den
Verantwortungsbereich der deutschen Verwaltung falle, daraus ergebe sich jedoch nicht die Schutzwürdigkeit dieses
Vertrauens. Im Rahmen der gebotenen Ermessensprüfung sei die persönliche Situation des Klägers gewürdigt
worden. Die niedrige Höhe der Versorgung in dessen Heimatstaat könne nicht zu einer Ermessensausübung
zugunsten des Klägers führen, weil auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen
keinen Einfluß hätten.
Den am 19. März 1993 eingegangenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1993
zurück und führte u.a. aus, es sei ferner geprüft worden, ob im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ganz oder
teilweise von der Entziehung der laufenden Leistungen abgesehen werden könne. Es sei bekannt, daß der Kläger
schon in jungen Jahren schwer beschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Diese
Umstände würden bei Sozialleistungen vielfach zutreffen und könnten bei allem Verständnis nicht dazu führen, daß
lebenslang fortgesetzt werde, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen.
Gegen den ihm unter Vermittlung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb mittels eingeschriebenem
Brief/Rückschein am 6. August 1993 zugeleiteten Widerspruchsbescheid hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt
am Main am 5. Oktober 1993 Klage erhoben und vorgetragen, die Entziehung der Versorgungsleistungen sei
rechtswidrig und habe nicht erfolgen dürfen.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1994 hat das Sozialgericht den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid
aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung hätte nur unter den
Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) erfolgen können. Danach seien die
angefochtenen Bescheide jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X
obliegenden Pflicht zur Ausübung sachgerechten Ermessens nicht nachgekommen sei. Der Beklagte habe in seinen
Entscheidungen nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Die Formulierungen in den
angefochtenen Bescheiden würden vielmehr darauf hinweisen, daß der Beklagte gerade nicht die individuellen
Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe, sondern Aspekte, die für sämtliche Fälle der Gewährung
von Versorgungsleistungen an zivile Kriegsopfer im ehemaligen Jugoslawien zutreffen würden. Das Fehlen jeglicher
Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, daß in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung
benutzt worden sei. Es sei gerichtsbekannt, daß der Beklagte nach Bekanntwerden des Urteils des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 1992 (Az.: 9 a RV 11/91) Verwaltungsverfahren zur Rücknahme eingeleitet
habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen
habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des
Ermessens aufzuheben.
Gegen das ihm am 6. Januar 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. Januar 1995 beim Hessischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sei
im sozialen Entschädigungsrecht jedenfalls im Regelfall überhaupt kein Ermessen auszuüben und beruft sich dazu
auf die Rechtsprechung des 9. und 9 a Senates des BSG u.a. im Urteil vom 25. Juni 1986 (BSGE Bd. 60, 147). In
dem anhängigen Rechtsstreit liege ein klassischer Regelfall vor. Im übrigen ergäbe sich aus dem Text des
angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, daß sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente
als auch das Lebensalter, die Schädigung und das relativ geringe Gesamteinkommen in die Überlegungen
miteinbezogen worden seien. Wenn und soweit sich durch die Bürgerkriegsereignisse in dem ehemaligen Jugoslawien
die Situation des Klägers weiter verschlechtert haben sollte, so sei dies auch im Rahmen des Ermessens nicht in der
Weise zu vertreten, daß deshalb rechtswidrige Leistungen nach dem BVG weitergezahlt werden müßten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1994 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger stützt sich zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Er trägt vor, aufgrund der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Situation im ehemaligen Jugoslawien sei er auf
die Versorgungsleistung nach dem BVG angewiesen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten zu
können.
Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 10. September 1997 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme darauf
hingewiesen worden, daß der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann (§ 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die
Verwaltungsakte (B-Akten des Versorgungsamts Fulda, Archiv-Nr.: XXXXX) Bezug genommen, die zum Verfahren
beigezogen war.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Senat konnte über die Berufung, nachdem er den Beteiligten einen entsprechenden Hinweis hat zukommen
lassen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet
hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 151 i.V.m. §§ 143, 144
Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.
Oktober 1994 den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli
1993 aufgehoben. Wie das Sozialgericht Frankfurt am Main zutreffend ausgeführt hat, sind diese
Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine
Rücknahme, da der Beklagte von dem in dieser Rechtsgrundlage eingeräumten Ermessen nicht sachgerecht
Gebrauch gemacht hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat und der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2
SGB X). Auf das Vertrauen kann sich der Begünstigte (nur dann) nicht berufen, soweit
1) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2) der Verwaltungsakt auf
Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat, oder 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
§ 45 SGB X kommt vorliegend als Rechtsgrundlage grundsätzlich in Betracht, da der dem Kläger
Versorgungsleistungen gewährende Bescheid vom 18. Januar 1991 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Der
Kläger bezieht seit 1972 eine Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und ist damit nach § 7 Abs. 2
BVG von Versorgungsleistungen nach dem BVG ausgeschlossen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung hierzu
entschieden, daß zivilen Kriegsopfern, welche für die im Krieg erlittenen Beschädigungen von ihren Heimatstaaten
Leistungen erhalten, eine Versorgungsleistung nach dem BVG auch nicht gemäß § 8 BVG im Rahmen einer
Ermessensentscheidung mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit gewährt werden darf. Der Ausschluß von
Leistungen nach dem BVG soll nach der Rechtsprechung des BSG auch dann gelten, wenn die
Versorgungsleistungen des Heimatlandes im Vergleich zur Versorgung nach deutschem Recht erheblich geringer sind
(BSG, Urteile vom 20. Mai 1992 – 9 a RV 11/91 und 12/91). Maßgeblich ist dabei nur, daß die Geschädigten dem
Grunde nach einen Anspruch gegenüber ihrem Heimatstaat haben, unerheblich ist, ob auch die Geldleistungen
tatsächlich erbracht werden, auf die die Bürger Anspruch haben (BSG, a.a.O.). Wie dem Senat aus zahlreichen
gleichgearteten Fällen bekannt ist, haben zivile Kriegsopfer, wie der Klägerin Kroatien grundsätzlich auch nach dem
Zerfall der früheren SFRJ einen Anspruch auf eine Rente. Die Teilrepublik Kroatien hat insoweit die früher geltenden
Rechtsnormen fortbestehen lassen.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die weiteren in § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X normierten Voraussetzungen
vorliegen, von denen die Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach dieser Vorschrift abhängt. Zutreffend hat das
Sozialgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 28. Oktober 1994 festgestellt, daß der angefochtene
Rücknahmebescheid wie auch der Widerspruchsbescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig sind, weil der Beklagte das
in § 45 Abs. 1 SGB X ihm eingeräumte Ermessen nicht in rechtlich einwandfreier Form ausgeübt hat.
Grundsätzlich ist es dem Gericht verwehrt, Ermessensfragen zu prüfen, bevor die richterlich voll nachprüfbaren
Voraussetzungen für das Vorliegen bzw. den Wegfall eines Vertrauenstatbestandes nach § 45 Abs. 1 i.V.m. den Abs.
2 bis 4 SGB X erörtert worden sind (vgl. hierzu BSG SozR 2-1300 § 45 SGB X Nr. 20). In besonders gelagerten
Einzelfällen kann es aber aus prozeßökonomischen Gründen geboten sein, die Sachgerechtigkeit der
Ermessensausübung vorab zu prüfen (vgl. Grüner, Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB X, Kommentar,
§ 45 Erläuterung III/7). Solche prozeßökonomischen Gründe sind hier gegeben. Zwar kann im Hinblick auf die Daten
des Erlasses und der Absendung des Bewilligungsbescheides vom 18. Januar 1991 angenommen werden, daß der
Rücknahmebescheid vom 11. Januar 1993, dessen Zugang der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 15.
März 1993 bestätigt hat, noch innerhalb der dem Beklagten nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eingeräumten Frist von
zwei Jahren dem Kläger zugegangen ist. Wann diese Bescheide dem Kläger tatsächlich bekannt gegeben worden
sind, ergibt sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten indes nicht. Jede weitere Sachaufklärung über die
Lebensumstände des Klägers ist im übrigen schon allein dadurch erschwert, daß der Schriftverkehr mit dem Kläger
ins fremdsprachige Ausland geführt werden muß.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X aber "darf” ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus dieser
Formulierung ergibt sich, daß die Verwaltung nicht schlechthin verpflichtet ist, jeden rechtswidrigen Verwaltungsakt
zurückzunehmen. Selbst wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 von § 45 SGB X gegeben sind und insoweit
eine Rücknahme grundsätzlich in Betracht kommt, steht im Ermessen der Verwaltung, von einer Rücknahme
abzusehen (BSG, Urteil vom 18. August 1983 – 11 Rz/Lw 11/82 in SozR 2-1300 § 52 Nr. 3; Urteil vom 24. Januar
1995 – 8 RKn 11/93). Nur bei wenigen, eingeschränkten Fallkonstellationen, wie beispielsweise betrügerischer
Leistungserschleichung, kann davon ausgegangen werden, daß das Ermessen zur Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes derart auf "Null” reduziert ist, daß die Verwaltung nur diese und keine andere
Entscheidung treffen kann und darf.
Für den Bereich der Kriegsopferversorgung wird in der Rechtsprechung des 9/9 a-Senates des BSG – wie die
Beklagte zutreffend ausgeführt hat – die Auffassung vertreten, daß "in den üblichen Fällen” eine
Ermessensreduzierung auf Null eintritt und damit weitere Erwägungen der Verwaltung bei der Ausübung des
Ermessens weder erforderlich sind noch dargelegt werden müssen (BSG, Urteil vom 25. Juli 1986 – 9 a RVg 2/94 in
BSGE 60, 147 ff.). Der Senat hat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen (vgl. Hessisches Landessozialgericht,
Urteile vom 14. Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95 sowie Urteil vom 12. Juni 1997 – L-5/V-103/95)
ausgeführt, daß er sich dieser Rechtsprechung des 9/9 a-Senates des BSG nicht anschließt und diese nicht zur
Grundlage seiner Entscheidung macht.
Jedenfalls für den vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob der Ansicht des oben genannten Senats des BSG zu
folgen ist, denn vorliegend handelt es sich nicht um einen der "üblichen Fälle”, bei denen die Verwaltung des
Beklagten auf jegliche Ermessenserwägungen verzichten konnte und auch nicht um einen Fall, bei dem es für die
erforderliche Ermessensausübung ausreichend war, lediglich mit floskelhaften, allgemeinen Ausführungen, die
jegliches Eingehen auf die persönlichen Umstände des Klägers vermissen lassen, von der eingeräumten
Ermessensausübung Gebrauch zu machen.
Der Senat sieht vorliegend Umstände gegeben, die eine sorgfältige und differenzierte Ermittlung” erforderlich machten
und nachfolgend daraufhin eine ebensolche Ermessensausübung unerläßlich erscheinen lassen.
Der Kläger lebte zum Zeitpunkt der Rücknahme in einem Teil der ehemaligen SFRJ, in dem Krieg herrschte, bei dem
es zu teilweise völkerrechtswidrigen und außerordentlich grausam geführten Maßnahmen der Kriegsparteien kam. Der
Kläger ist durch die Schädigungsfolgen, insbesondere durch die Schädigungsfolge der Erblindung, besonders
betroffen. Aus den Unterlagen, die der Kläger anläßlich seines Antrages auf Versorgung im Jahre 1988 bei dem
Beklagten eingereicht hat, geht hervor, daß er bis 1962 (nur) als Hilfsarbeiter gearbeitet hat und seitdem wegen seiner
als Kind erlittenen Beschädigung nicht mehr erwerbstätig sein konnte und seinen Lebensunterhalt mit einer
Sozialrente und der kroatischen Zivilopferrente bestreitet. Angesichts dieser Umstände ist nicht auszuschließen, daß
der Kläger durch die Entziehung der Versorgungsleistungen nach dem BVG in große finanzielle Not geraten ist. Im
Berufungsverfahren hat er sich auch darauf berufen, er sei auf die Versorgungsleistung nach dem BVG angewiesen,
um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten zu können.
Dieser besonderen Situation ist der Beklagte im Rahmen der gebotenen Ermessensprüfung in den angefochtenen
Entscheidungen nicht gerecht geworden. Zu der Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung durch das Gericht nach
§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und auf das
Gebrauchmachen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (entsprechend § 39 Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – SGB I) gehört die Prüfung, ob die Verwaltung die wesentlichen Umstände ermittelt hat (Meyer-
Ladwig, SGG, 5. Auflage 1993, § 54 Rdnr. 29). Zu diesen wesentlichen Umständen gehören die persönlichen und
örtlichen Verhältnisse, der Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Betroffenen entsprechend dem in § 33 SGB I
gesetzten allgemeinen Rahmen sowie alle Härtetatbestände, z.B. auch hohes Alter, psychisches Befinden (Frehse in:
VersorgB 1987 S. 31). Diese für die gebotene Ermessensentscheidung im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte
müssen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in dem Verwaltungsakt auch mitgeteilt werden; nur dann ist eine vernünftige
gerichtliche Überprüfung möglich. Leerformeln in einem Verwaltungsakt, die inhaltlich nichts aussagen, reichen für die
Darlegung der maßgeblichen Ermessensgesichtpunkte nicht aus (BSGE 59, 157 ff.).
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die von dem Beklagten in dem Rücknahmebescheid sowie
auch in dem Widerspruchsbescheid gewählten Formulierungen jegliche Einzelfallbezogenheit vermissen lassen.
Vielmehr handelt es sich lediglich um standardisierte leerformelartige Texte, die in keinem Fall geeignet waren und
sind, auf die jeweils besondere Lebenslage der im Kriegsgebiet der ehemaligen SFRJ lebenden Leistungsempfänger
einzugehen. Das Sozialgericht hat zur Überzeugung des Senats zutreffend ausgeführt, daß die Verfahrensweise des
Beklagten, die Verwendung derselben Formulierung in allen 100 beim Sozialgericht anhängigen Verfahren und in
insgesamt rund 300 Verwaltungsverfahren gerade einen entscheidenden Hinweis darauf geben, daß keine individuellen
Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und auch nicht geprüft werden sollten. Die oben geschilderten Umstände
im konkreten Fall des Klägers wären aber geeignet gewesen, eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, die dem
Kläger gezahlte Versorgung ganz oder teilweise weiter zu zahlen, wobei auch die Möglichkeit des "Einfrierens” nach §
48 Abs. 3 SGB X bestanden hätte. Der Beklagte hat jedenfalls deshalb ermessensmißbräuchlich gehandelt, weil er
die Härtegesichtspunkte, die sich aus den ihm im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorliegenden Unterlagen
ergaben, weder weiter aufgeklärt noch in die Entscheidung miteinbezogen hat und auch nicht schriftlich in den
Gründen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dargelegt hat. Die Berufung war deshalb – wie bereits in
vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beklagten die Revision bereits zugelassen hat.