Urteil des LSG Hessen vom 06.03.1985

LSG Hes: privatwirtschaftliche tätigkeit, einkauf, arbeitspause, commotio cerebri, versicherungsschutz, erhaltung, unfallversicherung, unterbrechung, stadt, lebensmittel

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.03.1985 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 4 U 178/80
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1313/81
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1981 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, ob ein Unfall der Klägerin als Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung zu entschädigen ist.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin erlitt am 18. April 1977 gegen 9.30 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich
laut Durchgangsarztbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main vom gleichen Tage eine
offene Ober- und Unterschenkelfraktur links, eine Schädelfraktur, eine Commotio cerebri und einen Schock zuzog.
Der Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und erforderte unter anderem noch einen Luftröhrenschnitt mit
mehrwöchiger künstlicher Beatmung. Verschiedenen unfallchirurgischen, hno-ärztlichen und neurologischen
Gutachten zufolge, die im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurden, leidet die Klägerin noch heute
an erheblichen Unfallfolgen (vgl. Akten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/14-0-199/81).
Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin, die seinerzeit als Büroangestellte beim Dezernatsverwaltungsamt Soziales
und Jugend der Stadt Y beschäftigt war und noch immer ist, nach der Einnahme des Frühstücks in einem über die
Straße gelegenen Supermarkt Milch, Mineralwasser und Zigaretten kaufte und auf dem Rückweg zur Dienststelle von
einem Pkw angefahren wurde (Einzelheiten des Unfallhergangs vgl. Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.:
96-Ds-973/77).
Bei einer Vernehmung durch die Beklagte am 13. März 1979 gab die Klägerin zum Grund ihres Einkaufs an, sie habe
schon seit zwei Wochen vor dem Unfalltag unter Magenbeschwerden mit einer Kreislauferkrankung gelitten. Deshalb
habe sie in ärztlicher Behandlung gestanden. Vom Arzt sei ihr empfohlen worden, zur Behandlung der
Magenbeschwerden Milch zu trinken. Nachdem sie am Unfalltage das Frühstück zu sich genommen habe, habe sie
anschließend in einem Supermarkt auf der dem Dienstgebäude gegenüberliegenden Straßenseite Milch einkaufen
wollen, damit diese zum Mittagessen etwas überschlagen war. Die Milch habe die zu diesem Zweck auf der
Fensterbank etwas anwärmen wollen.
Gleichzeitig habe sie bei dem Einkauf für ihre Kolleginnen Zigaretten und Mineralwasser mitbringen wollen. Zum
Einkaufen der Milch sei es nicht erforderlich gewesen, sich in dem Abwesenheitsbuch der Dienststelle einzutragen.
Dies sei lediglich bei längerer Abwesenheit angeordnet gewesen. Außer ihrer Erkrankung und der Tatsache, daß Milch
für sie sehr gut verträglich sei, habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, besondere Flüssigkeiten oder
Lebensmittel zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft einzunehmen. Der Einkauf von Milch sei für die Mittagspause gedacht
gewesen.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1980 lehnte die Beklagte
eine Entschädigung aus Anlaß des Unfalles vom 18. April 1977 ab, weil es sich dabei nicht um einen versicherten
Wegeunfall im Sinne des § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt habe.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid fristgerecht beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSGE 12, 254 ff. weiterhin geltend gemacht,
daß sie bei dem Einkauf versichert gewesen sei. Frau Dr. O. hat dem Sozialgericht mit Schreiben vom 5. September
1981 mitgeteilt, die Klägerin habe seit Jahren wegen eines chronischen Magenleidens in ihrer Behandlung gestanden.
Sie habe der Klägerin geraten, nie kalte Flüssigkeiten zu sich zu nehmen und besonders viel temperierte Milch zu
trinken. – Mit Urteil vom 7. Oktober 1981 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, aus verschiedenen –
näher bezeichneten – Urteilen des BSG ergebe sich, daß ein Lebensmitteleinkauf während der Arbeitszeit nicht
versichert, sei. Der Einkauf der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, um eine alsbaldige Weiterarbeit zu
ermöglichen. Die gekaufte Milch habe erst zwei bis drei Stunden später in der Mittagspause getrunken werden sollen.
Nach dem BSG-Urteil vom 26. April 1977 (Az.: 8 RU 76/76) sei Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die zu
beschaffenden Nahrungsmittel zum Verzehr in der (gleichen) Pause oder in der anschließenden Arbeitszeit bestimmt
seien, also nicht etwa als Vorrat. Gerade so sei aber das Verhalten der Klägerin einzuordnen: Sie habe Milch auf
Vorrat für die Mittagspause gekauft. Dieser Kauf am Vormittag sei nicht zwingend gewesen und hätte zu Beginn der
Mittagspause erfolgen können. Die gekühlte Milch hätte auch innerhalb weniger Minuten im Wasserbad erwärmt
werden können. – In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 1985 hat sich die Beklagte auch auf das Urteil des
BSG vom 29. Mai 1984 – 5 a RKn U 3/83 – bezogen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1981 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält der Beklagten entgegen, sie habe zwar nicht die Absicht gehabt, die von ihr gekaufte Milch im
Zusammenhang mit einem Frühstück zu verzehren. Sie habe vielmehr beabsichtigt, die Milch bis zum Mittagessen
aufzuheben und inzwischen auf Zimmertemperatur zu bringen. In den Lebensmittelgeschäften in der Nähe der
Dienststelle sei es nur möglich gewesen, Milch aus Tiefkühlregalen zu erhalten, und in der Dienststelle habe es kein
warmes Wasser oder eine sonstige Möglichkeit gegeben, um kalte Getränke aufzuwärmen. Infolgedessen sei es für
sie unumgänglich gewesen, die für den Verzehr in der Mittagspause vorgesehene Milch längere Zeit vorher zu kaufen,
damit diese Zimmertemperatur annehmen konnte. Die Rechtsprechung des BSG scheine es auch nicht
auszuschließen, daß Besorgungsgänge zum Zwecke des Einkaufs von Nahrungsmitteln nicht in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit deren Verzehr stehen müssen.
Der erkennende Senat hat die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main 2/14-0-199/81 sowie die Akten des
Amtsgerichts Frankfurt am Main 96-Ds-973/77 (Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main 61-
Js-865/77) beigezogen. Die Lichtbilder auf Blatt 10 bis 12 der letztgenannten Akten lassen deutlich die von der
Klägerin gekaufte Milchtüte (auf der Straße) und die Selterswasserflasche (im zerbrochenen Scheinwerfer des
Unfallwagens) erkennen. Ferner hat der Senat eine Auskunft über die tatsächliche Handhabung von Arbeitspausen in
der Zeit vor dem Unfall von dem Dezernatsverwaltungsamt Soziales und Jugend der Stadt Frankfurt am Main
eingeholt. Danach wurden von dieser Behörde betrieblich nicht festgesetzte, aber von den Angestellten tatsächlich in
Anspruch genommene Arbeitsunterbrechungen stillschweigend toleriert. Das gleiche traf auch auf Unterbrechungen
der Arbeitszeit durch kleine Einkäufe in nahegelegenen Geschäften zur Besorgung von Lebensmitteln zu. Derartige
kleine Unterbrechungen bedurften nur der mündlichen Abmeldung beim Sachgebietsleiter oder beim Zimmernachbarn.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1979
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1980 aufgehoben, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die
Klägerin stand nämlich bei ihrem Unfall am 18. April 1977 unter Versicherungsschutz.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 547 RVO nur nach Eintritt eines Arbeitsunfalles
gewährt. Als Arbeitsanfall gilt dabei nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Einer mehrfach bestätigten Rechtsprechung des
BSG zufolge fallen unter die nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Wege auch solche, die ein Beschäftigter während
einer Arbeitspause unternimmt, um sich die zur Weiterarbeit erforderliche Erholung und Stärkung außerhalb seiner
Arbeitsstätte zu verschaffen (BSGE 12, 254, 255; 55, 139, 140; BSG in Breithaupt 1977, 977, 978; ebenso auch der
erkennende Senat im Urteil vom 17. Oktober 1973 – L 3/U – 918/72 –, abgedruckt im WzS 1974, 129 f.). Auf einem
solchen Wege befand sich die Klägerin zum Unfall Zeitpunkt. Ihr Weg stand im Sinne des § 550 RVO im
Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Zu der von beiden Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG zu § 550 RVO hinsichtlich der
versicherungsrechtlichen Problematik beim Einkauf von Nahrungsmitteln innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit läßt
sich allgemein feststellen, daß die jeweils angerufenen Senate des BSG – wie in anderen wichtigen Teilbereichen der
gesetzlichen Unfallversicherung auch – jeweils stark auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt haben. Ob
unter diesen Umständen für die Fälle des Einkaufs von Nahrungsmitteln aus der Rechtsprechung des BSG überhaupt
eine eindeutige Richtlinie herausgelesen werden kann, die faustformelartig für eine Vielzahl von Fällen herangezogen
werden könnte, erscheint zweifelhaft. Eindeutig hat das BSG allerdings immer zwischen Einkäufen während der
Arbeitszeit und Einkäufen außerhalb der Arbeitszeit unterschieden (ausdrücklich BSG SozR 2200, Nr. 24 zu § 550
RVO = Breithaupt 1977, 691, 693). Danach besteht weder Versicherungsschutz, wenn der Verletzte vor Arbeitsbeginn
den Weg zur Arbeitsstätte unterbricht, um Nahrungsmittel zum Verzehr in einer Arbeitspause zu kaufen (so BSG in
BG 72, 355 und in Breithaupt 1981, 307, 308), bzw. auf dem Weg zur Arbeitsstätte umkehrt, um Geld zu holen, mit
dem er sich zu der mitgeführten Brotmahlzeit Sprudel kaufen will (BSG SozR 2200 Nr. 24 zu § 550 RVO), noch
besteht Versicherungsschutz, wenn der Verletzte nach Dienstschluß vom Heimweg abweicht, um Nahrungsmittel für
das private Abendessen einzukaufen (BSG in BG 58, 40 und BG 60, 163, 164; vgl. auch Lauterbach-Watermann,
Unfallversicherung, Anm. 19 h zu § 550 RVO). Versicherungsschutz wird dagegen unter den Voraussetzungen bejaht,
daß der zum Unfall führende Weg im Zusammenhang mit einer Arbeitspause steht, von der Arbeitsstätte aus
angetreten wird und dem Einkauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dient (BSG in
Breithaupt 1977, 977 ff.; BSGE 12, 254, 255; 55, 139, 140; HLSG in WzS 1974, 129 f.).
Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des BSG vom 29. Mai 1984 ist für den vorliegenden Fall nicht
einschlägig. Dort wird ausgeführt, die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich als unversicherte eigenwirtschaftliche
Tätigkeit im privaten und persönlichen Lebensbereich des Versicherten anzusehen. Da die Rechtsprechung den
Essensvorgang als einheitliche Verrichtung betrachte, falle hierunter auch der Weg von und zu der Essensaufnahme.
In diesem Sinne hat das BSG auch schon in einer früheren Entscheidung vom 22. Juni 1976 (BSG SozR 2200, Nr. 20
zu § 548 RVO) ausgeführt, zum persönlichen eigenwirtschaftlichen Lebensbereich gehöre in der Regel auch die
Einnahme von Mahlzeiten; eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung, namentlich der Weg
zum und vom Essensplatz, sei ebenfalls grundsätzlich unversichert (vgl. auch BSGE 7, 255, 256; BSGE 11, 267, 268
f.). Dem ist zuzustimmen. Grundsätzlich ist die Nahrungsaufnahme und das Besorgen von Nahrungsmitteln als
privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht versichert. Diese letztgenannten Fälle (insbesondere der Weg zur Kantine auf dem
Betriebsgelände) unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall jedoch vor allem dadurch, daß dort das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls nach § 548 RVO zu prüfen war und geprüft wurde, wohingegen hier ein Wegeunfall nach § 550
RVO im Streit steht. Die Systematik der Rechtsprechung des BSG sei hier im Hinblick auf die mißverständlichen
Bezugnahmen der Beklagten wie folgt vereinfacht dargestellt: Der Weg von und zum Essensplatz (Kantine) innerhalb
des Betriebsgeländes ist grundsätzlich unversichert, weil es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt (Fall
des § 548 RVO); der Weg von und zum Essensplatz außerhalb des Betriebsgeländes ist ebenso wie der Weg zur
Besorgung von Nahrungsmitteln versichert, wenn er der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient, wobei der
Versicherungsschutz sich aber auf die Gefahr des Weges von und zum Ort der Tätigkeit bezieht, nicht auf den Zweck
der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (Fall des § 550 RVO); die Unterbrechung des Hin- oder Rückwegs außerhalb der
Arbeitszeit, also vor Arbeitsantritt oder nach Arbeitsende, zur Besorgung von Nahrungsmitteln oder zur
Essensaufnahme ist wiederum als privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht versichert (ebenfalls zu prüfen unter dem
Gesichtspunkt des § 550 RVO – zum gesamten Fragenkomplex vgl. Lauterbach-Watermann a.a.O., Anm. 8 zu § 550
– Seite 265).
Nach eigener Überprüfung der Rechtslage folgt der erkennende Senat der dargelegten Auslegung des BSG zu § 550
RVO für die Fälle des Einkaufs von Lebensmitteln während der Arbeitszeit. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus,
daß auch der Weg der Klägerin, der zum Unfall führte, versicherungsrechtlich geschützt ist.
Soweit der in § 550 Abs. 1 RVO geforderte Zusammenhang des Weges mit einer versicherten Tätigkeit auch eine
äußere zeitliche und örtliche Beziehung zur versicherten Tätigkeit voraussetzt, kann diese nicht streitig sein: der
Unfall geschah in unmittelbarer Nähe der Dienststelle der Klägerin (B-Straße in Y.) und während einer relativ kurzen
Unterbrechung der regulären Arbeitszeit. Auch der entscheidende innere Zusammenhang, der unter den oben
dargestellten Voraussetzungen zu bejahen ist, liegt vor.
Unstreitig und im Hinblick auf die übrigen Umstände nicht in Zweifel zu ziehen ist insofern, daß die Klägerin ihren
Einkaufsweg von der Arbeitsstätte aus angetreten hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die eingekaufte Milch auch zum "alsbaldigen Verzehr” bestimmt. Der
erkennende Senat hat sich insofern anhand der glaubwürdigen und plausiblen Erklärungen der Klägerin davon
überzeugt, daß die von der Klägerin eingekaufte Milch zum Verzehr in der Mittagspause bestimmt war. Dies wird auch
von der Beklagten nicht bestritten.
Die Zweckbestimmung zum Verzehr in der kommenden Mittagspause ist aber noch als "aisbaldiger” Verzehr
anzusehen. "Alsbaldig” ist nämlich nicht im Sinne von "unverzüglich, sofort” zu verstehen. Es genügt, wenn die
betreffenden Lebensmittel, die wesentlich zur Stärkung und Erhaltung der Leistungskraft dienen sollen, so zeitig
innerhalb der gerade andauernden Arbeitsschicht eingenommen werden, daß dadurch die Weiterarbeit des
Beschäftigten noch in dieser Arbeitsschicht nachhaltig gefördert wird. In diesem Sinne hat auch das BSG in der von
der Beklagten zitierten Entscheidung vom 26. April 1977 (Breithaupt 1977, 977, 979) nicht den sofortigen Verzehr
gefordert, sondern den Verzehr in der Pause "oder in der anschließenden Arbeitszeit”. Nur der zum Anlegen eines
Vorrates von Lebensmittel dienende Einkauf oder der Einkauf von Nahrungsmitteln für spätere Arbeitsschichten ist
nicht mehr für den "alsbaldigen Verzehr” bestimmt (BSG, a.a.O.). Wenn die Beklagte meint, der Kauf einer Tüte Milch
durch die Klägerin habe dem Anlegen eines Vorrates gedient, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein solcher
Vorratskauf erst dann bejaht werden kann, wenn Nahrungsmittel für einen längeren Zeitraum gelagert werden sollen
und der genaue Zeitpunkt des Verzehrs noch überhaupt nicht absehbar ist.
Schließlich stand der Weg der Klägerin auch in Zusammenhang mit einer Arbeitspause. Selbst nach dem Vortrag der
Beklagten ist ein solcher Zusammenhang zu bejahen denn als maßgebliche Arbeitspause wäre danach die kommende
Mittagspause der Klägerin anzusehen. Der Senat hatte aber keine Bedenken, auch die für den Einkauf selbst
notwendige Unterbrechung der regulären Arbeitszeit als Arbeitspause anzusehen. Diese Arbeitspause war zwar
arbeitsrechtlich nicht vorgesehen, wurde aber vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet. Dies ergibt sich
aus der Auskunft des Dezernatsverwaltungsamtes Soziales, Jugend und Wohnungswesen der Stadt Frankfurt vom
25. Februar 1985 und aus den glaubwürdigen Angaben der Klägerin, die im übrigen von der Beklagten nicht bestritten
werden. In zahlreichen Verwaltungsstellen ist eine solche Praxis auch durchaus üblich. Die in allen modernen
Gesellschaften erforderliche Arbeitsteilung mit vielfältigen Spezialaufgaben bedingt auch im Verwaltungsbereich einer
Großstadt eine Organisation, bei der am einzelnen Arbeitsplatz zuweilen sogenannter. "Leerlauf” entsteht oder die dort
anfallende Arbeit durch besondere Anstrengungen der Beschäftigten innerhalb kürzerer Zeit erledigt werden kann.
Unter diesen Umständen entspricht es betrieblichen Interessen, wenn der Arbeitgeber das allgemeine Arbeitsklima
unter den Beschäftigten dadurch fördert, daß er zusätzliche kleine Arbeitspausen toleriert, die nicht in irgendwelchen
Vorschriften verankert sind, aber von den Beschäftigten tatsächlich in Anspruch genommen werden (sog.
"Frühstücks-”, "Kaffee-” und "Zigarettenpausen”). So verhält es sich auch mit der von der Klägerin in Anspruch
genommenen Unterbrechung der Arbeitszeit zum Zwecke des Einkaufs von Lebensmitteln, die zum alsbaldigen
Verzehr in der Mittagspause bestimmt waren.
Selbst wenn aber tatsächlich in Anspruch genommene Pausen entgegen der hier vertretenen Ansicht nicht als
"Arbeitspausen” im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden könnten, wäre im vorliegenden Fall der
innere Zusammenhang des Weges der Klägerin mit ihrer versicherten Tätigkeit zu bejahen. Denn dann wäre § 548
Abs. 3 RVO einschlägig (so zutreffend schon die Vorinstanz). Nach dieser Vorschrift, schließt ein verbotswidriges
Handeln – hier der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen betrieblich festgesetzte Arbeitszeitbestimmungen –
die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Der außerhalb der Arbeitspause, aber innerhalb der Arbeitszeit erfolgte
Weg wäre dann wegen seiner gleichen Zweckbestimmung (Einkauf von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr)
dem Weg in der Arbeitspause gleichzustellen (vgl. hierzu auch BSGE 55, 139, 141).
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß auch der Sammeleinkauf der Klägerin, also das Mitbringen von
Mineralwasser und Zigaretten für Kolleginnen, nicht gegen sondern eher für die betriebliche Zweckdienlichkeit des
umstrittenen Weges spricht und daß die für sie selbst gekaufte Milch im Hinblick auf ihren angegriffenen
Gesundheitszustand ein geeignetes Getränk war, um ihre Leistungskraft für den Rest der Arbeitsschicht nach der
Mittagspause zu erhalten.
Nach alledem war die Klägerin auf ihrem Weg versichert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1979 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1980 war deshalb rechtswidrig und vom Sozialgericht aufzuheben.
Folglich war auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat es zur Beschleunigung des
Verfahrens bei dem vom SG Frankfurt ausgesprochenen Grundurteil nach § 130 SGG belassen. Die Beklagte wird
nunmehr die Leistungen im Einzelnen festzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.