Urteil des LSG Hessen vom 24.04.2006

LSG Hes: heizung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, unterkunftskosten, anspruch auf bewilligung, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, unbestimmte dauer, die post, nebenkosten, auflage

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.04.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 21 AS 145/05 ER
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 39/06 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2006 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): für den Zeitraum 1. März 2005 - 31. Juli 2005: 85,00 Euro, für den Zeitraum
1. August 2005 - 31. August 2005: 92,00 Euro, für den Zeitraum 1. September 2005 - 30. September 2005: 99,16
Euro.
Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und bewohnte ursprünglich mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der A-Straße in A. Er kündigte am 17. Januar 2005
gegenüber der Antragsgegnerin die Trennung von seiner Ehefrau sowie die Anmietung einer anderen Wohnung für sich
allein an; am selben Tag fand eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin statt. Der
Antragsteller schloss unter dem Datum des 15. März 2005 einen Mietvertrag über die neue Wohnung im gleichen
Haus ab 1. März 2005 auf unbestimmte Dauer. Die Wohnungsgröße der neuen Wohnung beträgt 69,79 qm, die
Wohnungsmiete beträgt 250,00 Euro monatlich zuzüglich 100,00 Euro für Nebenkosten-Vorauszahlungen ohne
Heizung (Gasetagenheizung). Der Antragsteller bezog am 16. April 2005 nach eigenen Angaben einen Teil seiner
neuen Wohnung.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller durch Bescheid vom 2. März 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit 1. März 2005 – 31. August 2005 in Höhe von 585,00 Euro, darin
240,00 Euro monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung. - Der Antragsteller erhob am 7. März 2005 Widerspruch
gegen die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil die diesbezüglichen Kosten sich auf
insgesamt 400,00 Euro (250,00 Euro Kaltmiete plus 100,00 Euro Nebenkosten plus 50,00 Euro Heizkosten) beliefen,
wovon er freiwillig 75,00 Euro für 20 qm Wohnfläche übernehme.
Der Kläger hat am 31. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Kassel die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung seiner tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten ab 1. März
2005: 250,00 Euro Kaltmiete plus 100,00 Euro Nebenkosten plus 50,00 Euro Heizungskosten (Gas) ab 1. März 2005
bzw. 57,00 Euro ab 1. August 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragsgegnerin wies durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005, zur Post gegeben nach Angaben der
Antragsgegnerin am 1. Juli 2005, den Widerspruch des Antragstellers vom 7. März 2005 gegen den Bescheid vom 2.
März 2005 als unbegründet zurück. Der Leistungsträger sei gemäß § 22 Abs. 2 SGB II mangels vorheriger
Zustimmung zur Übernahme der Miete der neuen Unterkunft des Widerspruchsführers lediglich zur Berücksichtigung
der angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 200,00 Euro verpflichtet; er wäre zu einer Zusicherung auch nur
verpflichtet gewesen, wenn der Umzug erforderlich gewesen wäre und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
angemessen wären. Der Widerspruchsführer habe den Leistungsträger mit der Anmietung der Wohnung vor vollendete
Tatsachen gestellt; Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit des Umzugs lägen nicht vor. Die 69,79 qm
große 3-Zimmer-Wohnung sei hilferechtlich unangemessen groß und unangemessen teuer. Für einen Alleinstehenden
seien eine Wohnungsgröße von 50 qm (Durchführungsbestimmungen des Landes Hessen zum
Wohnungsbindungsgesetz) und Unterkunftskosten im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des
Unterkunftsbedarfes angemessen. In A. seien für einen Ein-Personenhaushalt maximal 200,00 Euro (Kaltmiete
einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten) angemessen (Tabelle zu § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz für bis zum 31.
Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 angepasst). Die von
dem Widerspruchsführer zu entrichtenden Unterkunftskosten überschritten den hilferechtlich angemessenen
Höchstbetrag erheblich. In der Folge seien als anteilige Heizkosten ohne Warmwasserkosten auch lediglich 27,37
Euro berücksichtigungsfähig (50,00 Euro tatsächliche Heizungskostenvorauszahlungen x 72 % = 35,82 Euro - 8,45
Euro Warmwasserkosten 2,45 %).
Der Antragsteller erhob dagegen am 15. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (S 1 AS 327/05), über die
nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Die Antragsgegnerin gewährte durch Bescheid vom 8. August 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.
September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 577,84 Euro für die Zeit 1. September
2005 - 30. September 2005, darin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,84 Euro; für die Zeit 1.
September 2005 - 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 577,84 Euro, darin Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 232,84 Euro. - Der Antragsteller legte dagegen am 12. August 2005 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin gewährte durch Bescheid vom 29. September 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von 945,67 Euro für die Zeit 1. Oktober 2005 - 31. Dezember 2005, darin 323,67 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung von Frau N. R. als hinzugetretenes Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft. – Der Antragsteller sowie Frau N. R. legten dagegen am 5. Oktober 2005 Widerspruch ein. -
Weiter begehrten sie am 6. Oktober 2005 einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Kassel für die Zeit ab 1.
Oktober 2005 (S 1 AS 440/05 ER).
Der Antragsteller hat danach das seinem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangene einstweilige
Rechtsschutzverfahren (S 21 AS 145/05 ER) fortgeführt. Er begehrt die Gewährung seiner tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung mit der Begründung: Seine Wohnung sei – nach Abzug seiner freiwilligen Kostenbeteiligung
von 75,00 Euro für 20 qm - mit 49 qm und einem in A. ortsüblichen Mietpreis angemessen. Er habe sich für die jetzt
von ihm bewohnte Wohnung entschieden, weil andere vorher angeschaute Wohnungen keine Stellplätze für seine
Fahrzeuge gehabt hätten. Der vom Sozialamt benutzte Mietspiegel von 1985 entspreche nicht mehr der Wirklichkeit
und müsse den wirklichen Preisen auf dem Wohnungsmarkt angepasst werden. Der Antragsteller hat weiter seine
Gleichbehandlung mit anderen Kunden des Hilfeträgers gefordert, deren Mietkosten voll bezahlt würden.
Die Antragsgegnerin hat sich zunächst auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005
bezogen. Sie hat ergänzend ausgeführt, sie habe ausdrücklich keine Zustimmung zu den tatsächlichen
Unterkunftskosten gegeben. Dem Antragsteller sei die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten ab 1. März 2005
vor Abschluss des Mietvertrages aufgrund von Hinweisen des Mitarbeiters K. aus Anlass der Leistungsbeantragung
am 17. Januar 2005 sowie der Abgabe der Mietbescheinigung vom 8. Februar 2005 bekannt gewesen. Der
Antragsteller habe darauf zum Ausdruck gebracht, dass ihn das nicht interessiere, weil er einen Teil der Miete selber
bezahlen werde und die Wohnung somit angemessen sei. Dagegen habe Herr K. mit Nachdruck zu verstehen
gegeben, dass diese Interpretation nicht akzeptiert werden könne (für Alles Bezugnahme auf die dienstliche Erklärung
des Herrn K. vom 14. Juli 2005). Sodann hat die Antragsgegnerin Ausführungen zum Wohnungsmarkt sowie zur
Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums sowie der Obliegenheit des Antragstellers, eine angemessene Wohnung zu
suchen und seine diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen, gemacht. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des
Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) unter dem Aktenzeichen L 9 AS 48/05 ER hat die Antragsgegnerin wegen
der daraus folgenden weitreichenden finanziellen Konsequenzen in Millionenhöhe um Fristverlängerung gebeten.
Das Sozialgericht Kassel hat durch Beschluss vom 31. Januar 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt; es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die folgenden
Gründe gestützt: Leistungen für Zeiträume vor dem Antragseingang bei dem Sozialgericht am 31. Mai 2005 könne der
Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchsetzen; da Leistungen für die Vergangenheit
grundsätzlich nicht gerechtfertigt seien. Leistungen für Zeiträume bis 30. Juni 2005 seien nicht mehr zu
beanspruchen, weil der diesbezügliche Bescheid vom 2. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Juni 2005 aufgrund des Ablaufs der Klagefrist am 4. August 2005 vor Klageerhebung am 15. August 2005 (S 1 AS
327/05) bereits bestandskräftig geworden sei. Leistungen für Zeiträume ab dem 1. Oktober 2005 seien Gegenstand
eines anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 1 AS 440/05 ER). Schließlich bleibe das
Rechtsschutzbegehren auch für den verbleibenden Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 ohne Erfolg. Der
Antragsteller könne nicht mehr als 200,00 Euro Unterkunftskosten verlangen. Leistungen für die Unterkunft seien
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen
seien. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietpreis pro
Quadratmeter zu ermitteln ("Produkttheorie"). In dem Rechtsstreit eines allein stehenden Antragstellers habe das
HLSG die hilferechtliche Angemessenheit von Unterkunftskosten in Höhe von 200,00 Euro entsprechend 4,44
Euro/qm einschließlich Nebenkosten ohne Heizungskosten für den Bereich A. und Umgebung entschieden (HLSG,
Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER), worauf Bezug genommen werde. Auch in Bezug auf die
Heizkosten sei dann von der hilferechtlich höchstens angemessenen Wohnfläche von 45 qm auszugehen, zumal bei
einer 3-Zimmer-Wohnung eine verringerte Beheizung eines Zimmers zumutbar sei. Die anteiligen Heizkosten
einschließlich Warmwasseranteil für 45 qm betrügen 36,90 Euro (entsprechend 57,00 Euro für 69,79 qm), wovon noch
6,75 Euro Warmwasseranteil (45 qm x 0,15 Euro) abzuziehen seien. Danach seien die bewilligten Heizkosten von
32,84 Euro monatlich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne auch
für eine Übergangsfrist von sechs Monaten die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen in unangemessener Höhe
schon deshalb nach § 22 SGB II nicht beanspruchen, weil die Antragsgegnerin ihre vorherige Zustimmung gemäß §
22 Abs. 2 SGB II zu dem Mietvertrag nicht gegeben habe und weil dem Antragsteller vor der Unterzeichnung des
Mietvertrags am 15. März 2005 bewusst gewesen sei, dass seine Wohnung hilferechtlich zu groß und zu teuer sei,
wie sich sowohl aus dem Vermerk der Leistungssachbearbeiterin vom 14. Juli 2005 wie aus dem Verhalten des
Antragstellers ergebe. Auch die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II greife bei Umzugsfällen
während des Leistungsbezuges nach Sinn und Zweck nicht ein.
Die Antragsgegnerin hat dazu die Auffassung vertreten, sie habe den Antragsteller bereits bei seiner Vorsprache am
17. Januar 2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten der von ihm später angemieteten Wohnung
hingewiesen und ausdrücklich keine Zustimmung dazu erteilt. Die Unangemessenheit sei dem Antragsteller auch
bewusst gewesen; er habe nicht darauf vertrauen können, dass die Gerichte die Angemessenheitskriterien des
Grundsicherungsträgers verwerfen und seine Rechtsauffassung bestätigen würden. Vielmehr seien die behördlichen
Angemessenheitskriterien später vom Sozialgericht bestätigt worden.
Gegen den ihm am 1. Februar 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2006 hat der
Antragsteller am 6. Februar 2006 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit der
Beschwerde begehrt der Antragsteller weiter die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für den Zeitraum 1.
März 2005 - 30. September 2005 als Übergangsfrist. Der Antragsteller berechnet sein Begehren wie folgt: - 1. März
2005 - 31. Juli 2005: 400,00 Euro tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzüglich gewährte 240,00
Euro sowie 75,00 Euro Eigenanteil ergibt: 85,00 Euro monatlich zusätzlich. - 1. August 2005 – 31. August 2005:
407,00 Euro (nach Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung von 50,00 Euro auf 57,00 Euro) abzüglich gewährte 240,00
Euro sowie 75,00 Euro Eigenanteil ergibt: 92,00 Euro monatlich zusätzlich. - 1. September 2005 – 30. September
2005: 407,00 Euro abzüglich gewährte 232,84 Euro (nach Herabsetzung der Leistung von 240,00 Euro) sowie 75,00
Euro Eigenanteil ergibt: 99,16 Euro monatlich zusätzlich. - Insgesamt addieren sich die monatlichen Zusatzbeträge
auf 276,16 Euro. Zur Begründung der Anordnungsvoraussetzungen hat er vorgetragen: Ihm stehe die volle
Wohnungsmiete für mindestens sechs Monate zu. Die Antragsgegnerin habe ihn nicht schriftlich aufgefordert, sich
eine preiswertere Wohnung zu suchen. Im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Anmietung der seit 1. März 2005 von
ihm bewohnten Wohnung sei das Recht des SGB II noch Neuland gewesen und Niemand habe gewusst, wie die
Sozialgerichte diese Sachen zu einem späteren Zeitpunkt sehen würden.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung vom 1. März 2005 - 30. September 2005 in Höhe von 350,00 Euro monatlich zuzüglich
Heizkosten in Höhe von 50,00 Euro monatlich bis 31. Juli 2005 und in Höhe von 57,00 Euro monatlich ab 1. August
2005 abzüglich der bewilligten Leistungen und abzüglich eines von ihm zu tragenden Eigenanteils von 75,00 Euro zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erachtet die Beschwerde als nicht begründet und vertritt weiterhin die Auffassung, die
tatsächlichen monatlichen Unterkunftsaufwendungen des Antragstellers für seine mit 69 qm für eine Einzelperson
unangemessen große Wohnung seien mit 350,00 Euro unangemessen hoch; denn die angemessenen
Unterkunftskosten betrügen höchstens 200,00 Euro. Eine Zustimmung zu den unangemessenen Kosten habe sie
ausdrücklich nicht gegeben; dem Antragssteller sei die Unangemessenheit mindestens seit seiner persönlichen
Vorsprache am 17. Januar 2005 bekannt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den
bestellten Berichterstatter entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte ihr Einverständnis am 24. April 2006 erklärt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG -) und insbesondere form-
und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt; das Sozialgericht hat der Beschwerde am 7. Februar 2006 nicht abgeholfen (§
174 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2006 ist nicht
aufzuheben oder abzuändern; das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung zutreffend verneint. Die begehrte Anordnung hat auch im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem
Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung
von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar,
8. Auflage, Rdnr. 26c zu § 86b) den Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung,
voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches
System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen
offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange
des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven
Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die
richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und
des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O.,
Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen (BVerfG, a. a. O.).
In dem vorliegenden Verfahren ist das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen zugunsten des Antragstellers unter
keinem rechtlichen Aspekt glaubhaft gemacht. Eine Notlage von solchem Gewicht, dass eine Regelung des zwischen
den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile durch einstweilige Anordnung
i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint, ist nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist zunächst in Bezug auf den vor der Beantragung des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum 1. März 2005 – 30. Mai 2005 ausgeschlossen (LSG Sachsen
vom 21. November 2005 – L 3 B 152/05 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2005 – L 23 B 1017/05 SO
ER, LSG Hamburg vom 4. März 2005 – L 3 B 43/05 ER SO), weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer
einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht
rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG
Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Auflage, Rdnr. 1245 m.w.N.). Hier betrifft dies den Zeitraum 1. März 2005 – 30. Mai 2005. Ein Fortwirken einer
etwaigen, in jenem Zeitraum entstandenen Notlage bis in die Gegenwart, zu deren Beseitigung die Inanspruchnahme
von einstweiligem Rechtsschutz in Betracht käme (Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 13. Januar 1993 – 5 M
112/92; HLSG vom 20. Juni 2005 – L 7 AL 100/05 ER), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist nicht ersichtlich;
insbesondere droht ihm keine Wohnungslosigkeit wegen Mietschulden (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Sodann sind die Anordnungsvoraussetzungen für den Zeitraum 31. Mai 2005 - 31. August 2005 nicht glaubhaft
gemacht. In dem Hauptsacheverfahren des Antragstellers bei dem Sozialgericht Kassel (S 1 AS 327/05) ist eine
Erfolgsaussicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich, weil die Gewährung von
Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 im Verhältnis zum Antragsteller gemäß § 77 SGG bindend wurde,
nachdem dieser die Klagefrist gemäß § 87 SGG nicht einhielt. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bestimmt
sich nach § 37 SGB X: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt nach der
genannten Regelung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den
Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Vorliegend erfolgte die Aufgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni
2005 zur Post am 1. Juli 2005 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. September 2005). Danach gilt der Zugang bei
dem Antragsteller als am 4. Juli 2005 erfolgt, und als das Ende der Klagefrist errechnet sich der 4. August 2005 (ein
Donnerstag). Die Klageschrift vom 13. August 2005 versandte der Antragsteller mittels Einschreiben, welches am 15.
August 2005 bei dem Sozialgericht Kassel einging. Die Klage wurde demnach verspätet erhoben. Gründe für eine
Wiedereinsetzung des Antragstellers in den vorigen Stand zur Wahrung der Klagefrist sind nicht ersichtlich und nicht
dargelegt. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag gemäß § 67 Abs. 1 SGG oder auch ohne Antrag gemäß § 67 Abs. 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, dass von ihm erst die
einstweilige Anordnung zu Ende gebracht werden müsse, bevor er eine Klage einreichen könne. Dass dies anders sei,
habe er erst durch das Gerichtschreiben vom 11. August 2005 erfahren. Diesem Vorbringen des Antragstellers ist
keine Verhinderung an der Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensfrist ohne Verschulden zu entnehmen; denn die
Unterlassung einer früheren Klageerhebung ist danach durch einen Rechtsirrtum verursacht. Ein solcher entschuldigt
nur ausnahmsweise, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätte vermeiden können
(Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 8 – 8a m. w. N.), was hier zumal mit Rücksicht auf die
dem Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006 bekannt gegebene fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrung
zu verneinen ist
Regelungsgegenstand des bindend gewordenen Bescheides vom 2. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 1. März 2005 - 31. August 2005 an den Antragsteller. Soweit der Verfügungssatz des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 "die Monate März 2005 bis Juni 2005" (Ziffer 1) anspricht, ist dies
missverständlich, weil weder der Bescheid vom 2. März 2005, noch der dagegen gerichtete Widerspruch des
Antragstellers vom 7. März 2005 auf die Monate März 2005 bis Juni 2005 begrenzt ist. Lediglich in der
Abhilfeentscheidung gemäß Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 ist die genannte zeitliche
Begrenzung sachlich nachvollziehbar.
Weiter sind die Anordnungsvoraussetzungen auch für den Zeitraum 1. September 2005 - 30. September 2005 nicht
glaubhaft gemacht, weil es insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt. Leistungen für Unterkunft und Heizung
werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. – Die Aufwendungen des Antragstellers für Unterkunft und Heizung in September 2005 sind mit
407,00 Euro hilferechtlich nicht angemessen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der
für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln (Produkttheorie). Die Bestimmung der angemessenen
Wohnfläche erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit HLSG vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS
48/05 ER, Orientierungssatz 8) anhand der der Förderungskriterien im sozialen Wohnungsbau (§ 5
Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend); für eine Person ist
danach eine Wohnungsgröße bis 45 m² angemessen (Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom
20. Februar 2003, StAnz. S. 1346, geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004, StAnz. S. 628). Für die
Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare
Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser
tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (HLSG, wie vor, Orientierungssatz 1). Der Senat hat nach
diesen Grundsätzen und unter Auswertung geeigneter Informationen über den örtlichen Wohnungsmarkt in dem
Rechtsstreit eines in A. wohnenden allein stehenden Grundsicherungsleistungsempfängers eine Wohnfläche von 45
qm sowie Mietaufwendungen (Kaltmiete einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 200,00 Euro (4,44 Euro pro qm) für
hilferechtlich angemessen erachtet. Im Einzelnen wird auf den Beschluss (HLSG, wie vor) verwiesen, der den
Beteiligten bekannt ist. Die dort konkretisierten Angemessenheitskriterien haben weiterhin Gültigkeit und finden auch
in dem vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, weil sich die neue Wohnung des Antragstellers gleichfalls in A.
befindet.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es ihm unmöglich war, vor Auszug aus seiner vorherigen Wohnung eine
hilferechtlich angemessene und ihm zumutbare Unterkunft im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegner zu finden.
Eine ernsthafte und erfolglose Suche nach einer hilferechtlich angemessenen Wohnung vor oder nach der Anmietung
seiner jetzigen Wohnung zum 1. März 2005 ist nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller insbesondere zu keinem
Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, dass er an einer kleineren Wohnung interessiert wäre. Die Vorlage von
Wohnungsanzeigen im "Schnäppchenmarkt" vom 17. September 2005 genügt nicht.
Schließlich ist auch ein Anordnungsanspruch auf Unterkunftskosten in tatsächlicher unangemessener Höhe für den
Monat September 2005 nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Bedarf des allein
stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für
längstens sechs Monate. Weiter bestimmt § 22 Absatz 2 SGB II: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich
ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zur Auslegung dieser Regelung ist auf
gesetzessystematische wie gesetzeshistorische Aspekte abzustellen: Der vorstehenden Regelung im SGB II
entspricht die spiegelbildliche sozialhilferechtliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 – 4 SGB XII, welche ergänzt ist um
die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII: Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch,
ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber
hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. - § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII ist zur Auslegung von § 22 Absatz
2 SGB II heranzuziehen; denn das Zustimmungsverfahren ist nach Sinn und Zweck für beide Normbereiche
vergleichbar, weil sachliche Gründe einer Ungleichbehandlung von Grundsicherungsempfängern einerseits und
Sozialhilfeempfängern andererseits in Bezug auf die Rechtsfolge des Zustimmungsverfahrens nicht darstellbar sind.
Die Wortlautunterschiede zwischen § 22 SGB II und § 29 SGB XII sind lediglich Ausdruck des Bemühens des SGB
II-Gesetzgebers um - im Vergleich zum Sozialhilferecht - schlankere Formulierungen, beinhalten jedoch keine
sachlichen Regelungsunterschiede (Berlit, in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rdnr. 6). Dieser Ansatz wird noch
verstärkt durch den historischen Aspekt der Anknüpfung in SGB XII wie in SGB II an das frühere, im
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) normierte Sozialhilferecht und dem Zustimmungsverfahren in § 3 Abs. 1 Satz 2
Regelsatzverordnung. Nach der dazu ergangenen und zur Auslegung des geltenden Rechts fruchtbar zu machenden
Rechtsprechung begünstigt der Bestandsschutz in einer unangemessenen Unterkunft während einer Übergangsfrist
Hilfeempfänger, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessenen Unterkunft leben und nicht gezwungen werden
sollen, diese Wohnung sofort aufzugeben (ständige Rechtsprechung; seit BVerwG vom 21. Januar 1993 – 5 C 3.91).
Wer aus seiner bisherigen Wohnung auszieht, dem ist es zuzumuten, bei der Suche nach einer anderen Wohnung
darauf zu achten, dass unangemessen hohe Unterkunftskosten gar nicht erst entstehen (BVerwG vom 9. April 1997 -
5 C 2/96). Für einen Hilfeempfänger, der während des Leistungsbezuges - ohne Zustimmung des
Grundsicherungsträgers und ohne Notwendigkeit - in eine unangemessene Unterkunft umzieht, kommt
Bestandsschutz deshalb regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 4. Auflage, § 12 Rdnr.
25 m.w.N.). Danach ist ein Bestandsschutz des Antragstellers bei dem vorliegenden Sachverhalt von vornherein nicht
gegeben. Der Antragsteller hatte vor Abschluss des Mietvertrags am 15. März 2005 von dem Grundsicherungsträger
keine Zustimmung zu den die angemessenen Unterkunftskosten übersteigenden Aufwendungen erhalten. Auch wäre
der Grundsicherungsträger zur Erteilung seiner Zustimmung nicht verpflichtet gewesen; denn der Umzug des
Antragstellers war nicht erforderlich. Der Antragsteller war nicht durch objektive Notwendigkeiten zum Umzug
gezwungen, sondern wollte sich von seiner Ehefrau trennen. Diese Trennung erfolgte nach Lage der Akten ohne
erkennbaren Stress und schrittweise nach dem Stand der Ausstattung der neuen Wohnung, die in demselben Haus in
dem Stockwerk über der bisherigen ehelichen Wohnung gelegen ist. Eine hohe Unverträglichkeit der jetzt getrennt
lebenden Eheleute ist nicht dargelegt und konnte bei der Anhörung des Antragstellers vor Gericht, zu der dieser von
seiner Ehefrau begleitet wurde, nicht beobachtet werden. Ein schützenswertes Vertrauen darin, dass ein Anspruch auf
Leistungen für die neue unangemessene Unterkunft in der über die angemessenen Kosten hinausgehenden Höhe
bestehen würde, konnte in der Person des Antragstellers auch aus anderen Gründen nicht entstehen. Der
Antragsteller wusste im Zeitpunkt der Anmietung seiner Wohnung am 15. März 2005 zum Mietpreis von 350,00 Euro
monatlich einschließlich Nebenkosten ohne Heizung, dass er die vollen Unterkunftskosten aus eigenen Mitteln (auch
unter Berücksichtigung seines freiwilligen Eigenanteils von 75,00 Euro) nicht würde aufbringen können und dass die
Antragsgegnerin ihm Kosten für Unterkunft und Heizung durch Bescheid vom 2. März 2005 lediglich 240,00 Euro
monatlich gewährte. Diese Leistungsbewilligung war auch ungeachtet des Widerspruchs des Klägers vom 7. März
2005 gegen den Bescheid vom 2. März 2005 wirksam, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, gemäß § 39 SGB II keine
aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsteller handelte sehenden Auges auf eigenes Risiko.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind zum Schluss auch in Bezug auf die Heizungskosten für September 2005 nicht
gegeben. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den
Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit
spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten
vorliegen. Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten,
besteht ein Anspruch auf Heizungskosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen
Wohnfläche (ständige Rechtsprechung des Senats, HLSG vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER). Der Antragsteller
betreibt seine Heizung mit Erdgas, welches er von der Energie W. GmbH in K. bezieht; diese setzte den
Abschlagsbetrag ab 30. August 2005 auf 57,00 Euro monatlich fest (Schreiben vom 21. Juli 2005). Ausgehend von
der angemessenen Wohnungsgröße für einen Alleinstehenden von 45 qm (siehe die Ausführungen oben) errechnet
sich aus dem Verhältnis 45 qm zu 69,79 qm der gequotelte Abschlagsbetrag von 36,75 Euro. Aus dem gequotelten
Abschlagsbetrag in Höhe von 36,75 Euro sind die Kosten der Warmwasserbereitung herauszurechnen, weil diese
keine Kosten der Heizung sind. Die Höhe des Warmwasserabzugs ist mit 18% Ansatz anzusetzen; der Ansatz
entspricht § 9 Abs. 3 Satz 4 Heizkostenverordnung vom 13. Februar 1981 (BGBl. I 261) in der Fassung der
Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I 109). Dieser Wert wurde auf der Grundlage von Abrechnungsverfahren von
Messdiensten ermittelt, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden (ständige
Rechtsprechung des Senats, HLSG vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER). Als Betrag des Warmwasserabzugs,
den der Kläger aus seiner Regelleistung aufzubringen hat, errechnet sich 6,62 Euro. Danach belaufen sich die
angemessenen Heizungskosten auf 30,13 Euro. Dieser Betrag wird von dem durch Bescheid vom 8. August 2005 für
Heizung gewährten Leistungsbetrag von 32,84 Euro (232,84 Euro für Unterkunft und Heizung abzüglich 200,00 Euro
Unterkunftskosten) sogar um 2,71 Euro überschritten, sodass der Antragsteller keinen weiterreichenden
Leistungsanspruch hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.