Urteil des LSG Hessen vom 11.07.2008

LSG HES: anhaltende somatoforme schmerzstörung, zumutbare tätigkeit, verbesserung des gesundheitszustandes, verschlechterung des gesundheitszustandes, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 RJ 85/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 44 SGB 6, § 116
SGB 6, § 240 SGB 6, § 48
SGB 10
Beweislast beim Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
gemäß § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung streitig.
Der 1948 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Eine 1964 begonnene Lehre zum Bauzeichner brach er nach zwei Jahren ohne
Abschluss ab. Er arbeitete anschließend als Zimmereihelfer im Betrieb seiner
Eltern; 1977 übernahm er den Betrieb und war seitdem selbständig tätig. Seit dem
1. August 1991 war er nach der Umwandlung der Firma in die A. Holzbau GmbH
als Geschäftsführer nach eigenen Angaben alleine für aufsichtsführende und
organisatorische Arbeiten zuständig, verrichtete jedoch auch anfallende
körperliche Arbeiten. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete der
Kläger bis zum 19. Oktober 1997 als auf Antrag pflichtversicherter Selbstständiger.
Am 20. Oktober 1997 trat Arbeitsunfähigkeit ein. Aufgrund einer Mitteilung des
Klägers, dass sein Betrieb im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit ruhe, befreite
die Beklagte den Kläger von der Versicherungspflicht für Selbstständige mit
Bescheiden vom 19. März 1998, 1. April 1998 und 22. April 1998. Nachdem er den
Betrieb seinem Sohn übergeben hatte, wurde er 2001 eingestellt.
Am 1. April 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was er im Wesentlichen damit
begründete, dass er bereits seit 1993 erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten
mehr verrichten könne. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung in
ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in QG. vom 26. Juni 1998 bei Dr. F.; dieser
diagnostizierte beim Kläger eine schwere Kniegelenksarthrose links mit
Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen und Ruheschmerzen sowie eine
degenerative Innenmeniskuserkrankung des rechten Kniegelenkes mit
zunehmenden Beschwerden als auch eine degenerative Weichteilerkrankung
beider Schultergelenke mit Funktionseinschränkungen im linken Schultergelenk,
chronische Lumbalschmerzen und Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts bei
degenerativer Lendenwirbelsäulenerkrankung sowie eine
Ellenbogengelenksarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung diagnostiziert.
Der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig im Sitzen ohne überwiegend
einseitige Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken sowie
ohne Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr verrichten, wobei die
Wegstrecke von viermal 800 Metern zumutbar sei.
Durch Bescheid vom 3. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente
wegen Erwerbsminderung ab.
Auf den hiergegen am 21. Juli 1998 erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit
Vorlage eines Gutachtens des Orthopäden Dr. P. vom 25. November 1998
begründete, dem zufolge er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsunfähig
sei, holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. vom 27. Januar
1999 ein, der ebenfalls dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit
Einschränkungen attestierte. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 wies
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Einschränkungen attestierte. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 wies
die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger noch
leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne und daher weder erwerbs- noch
berufsunfähig sei. Selbst wenn er als Geschäftsführer im eigenen Betrieb als
Facharbeiter anzusehen sei, könne er zumutbar auch auf Tätigkeiten als
Poststellenmitarbeiter oder Versandfertigmacher verwiesen werden.
Auf die hiergegen am 27. April 1999 beim Sozialgericht Gießen erhobene Klage hat
dieses Beweis erhoben durch Beiziehung diverser Befundberichte sowie Beiziehung
der Unfallakte der Bau-Berufsgenossenschaft. Es hat des Weiteren ein
neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Dr. ZU. vom 17. Mai
2000 eingeholt, der beim Kläger eine atypische Depression, ein chronisch-
rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom bei gröberen degenerativen
Veränderungen der LWS, ein Zervikalsyndrom ohne neurologisches Defizit, eine
chronische Periarthropathie beider Schultergelenke, eine Arthrose des rechten
Ellenbogengelenkes sowie eine beginnende Arthrose beider Handgelenke als auch
eine beidseitige Coxarthrose sowie eine beidseitige Gonarthrose, arterielle
Hypertonie, eine errektile Dysfunktion und Fettstoffwechselstörung bei Adipositas
diagnostiziert hat. Im Hinblick auf das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen
hat er ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht der Kläger gegenwärtig nicht in
der Lage sei, regelmäßig Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuführen. So gehe
die depressive Störung des Klägers einher mit einem hochgradigen
Selbstwertverlust und einer relevanten Antriebsminderung und
Anpassungsstörung, die willentlich nicht überwunden werden könne (Bl. 60 GA).
Angesichts der drohenden Chronifizierung des Krankheitsbildes des Klägers solle
ein sechs- bis achtwöchiges stationäres Heilverfahren in einer geeigneten
psychiatrisch psychosomatisch ausgerichteten Klinik durchgeführt werden. Das
festgestellte Leistungsvermögen des Klägers bestehe ab der durchgeführten
Untersuchung. Empfohlen werde die Gewährung einer Zeitrente für die Dauer
eines Jahres. Nach Einholung einer Stellungnahme der Diplom-Psychologin L. hat
das Gericht eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. ZU. vom 27. Januar 2001
eingeholt sowie einen Entlassungsbericht nach einer Rehabilitationsmaßnahme
des Klägers vom 19. Februar 2002 bis zum 14. März 2002, demzufolge der Kläger
in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit zu ebener Erde überwiegend im
Sitzen mit der Möglichkeit zwischenzeitlich aufzustehen, ohne Klettern und Steigen
und ohne Hocken und Knien ohne Heben und Tragen von Lasten und besonderer
Beanspruchung des rechten Armes und ohne häufige Überkopfarbeiten
vollschichtig auszuführen. Eine relevante Antriebsminderung habe nicht
festgestellt werden können. Vielmehr neige der Kläger dazu, sich durch
abwertendes Verhalten zu stabilisieren und seine Umgebung unter Druck zu
setzen, um seinem Rentenbegehren zu entsprechen (Bl. 194 ff. GA). Sodann hat
das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. G. vom 15. September
2003 (Bl. 264 ff. GA) eingeholt. Dr. G. hat beim Kläger ein HWS-Syndrom,
Radikulitis, Kettentendinose, vertebragenen Schwindel, eine uncovertebralarthrose
C1/2, eine schwere Osteoporose der LWS/BWS, deutliche Zeichen der
Degeneration BWS/LWS, AC-Gelenksarthrose, Schulterteilsteife, schwere
Ellbogenarthrose mit Beugekontraktur, Radiocrpalarthrose, Arthrose Multangulum
majus, Coxarthrose, Gonarthrose sowie eine anteromediale Instabilität und
schließlich eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes diagnostiziert. Im Hinblick auf
das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen hat er ausgeführt, dass der
Kläger nur noch unter halbschichtig leichte Arbeiten ausführen könne. Die Addition
der Beschwerden führe zu Kompensationsvorgängen, die nicht steuerbar seien.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ließe sich durch keine Maßnahme
erreichen.
Nach Annahme eines entsprechenden Teilanerkenntnisses hat die Beklagte die
Erwerbsunfähigkeit des Klägers vom 15. Mai 2000 an bis zum Abschluss der
Rehabilitationsmaßnahme am 14. März 2002 sowie einen Anspruch des Klägers
auf Übergangsgeld vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. März 2002 anerkannt,
sofern er Pflichtbeiträge in Höhe von 9.334,57 DM nachzahlt.
Durch Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Februar 2004 hat dieses den
Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. April 1999 abgeändert und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem
Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines Leistungsfalles
am 15. Mai 2000 für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2005 in
gesetzlicher Höhe zu gewähren unter der Bedingung, dass der Kläger
Pflichtbeiträge für die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 8. September 1998 in
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Pflichtbeiträge für die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 8. September 1998 in
Höhe von 4.772,69 € (= 9.334,57 DM) zuvor nachzahlt. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe dem Grunde
nach eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Dezember 2000 bis
zum 28. Februar 2005 zu, weil der Kläger seit dem 15. Mai 2000 arbeitsunfähig sei.
Ein früherer Leistungsfall sei nicht nachgewiesen. Die Beschwerden des Klägers
lägen wesentlich auf psychiatrischer Ebene. Das inzwischen durchgeführte
Rehabilitationsverfahren sei kein stationäres Heilverfahren gewesen, wie es der
Gerichtssachverständige Dr. ZU. angeregt habe, weshalb das Gericht davon
ausgehe, dass dieses erfolglos gewesen sei. Aus dem Reha-Entlassungsbericht
ergebe sich eindeutig, dass einerseits lediglich 90 Minuten Einzeltherapie
durchgeführt worden seien, bei denen sich andererseits noch nicht einmal ein
psychotherapeutischer Zugang ergeben habe. Daher sei die Kammer davon
überzeugt, dass sich der Kläger nach wie vor in dem vom
Gerichtssachverständigen Dr. ZU. beschriebenen Gesundheitszustand befinde.
Das Gutachten von Dr. G. sei nicht geeignet, ein rentenrelevant gemindertes
Leistungsvermögen zu begründen, weil es nur wenig nachvollziehbar sei und der
Gerichtssachverständige nur wenige Befunde erhebe. Darüber hinaus habe sich
der Sachverständige auch nicht ausreichend mit dem davor eingeholten
Gutachten auseinandergesetzt. Unter der Voraussetzung der Nachentrichtung von
Pflichtbeiträgen, sei die befristete Rente vom 1. Dezember 2000 und im Hinblick
auf die Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes unter Einhalt und
therapeutischer Maßnahme bis zum Ablauf des Februar 2005 zu gewähren.
Gegen das am 31. März 2004 der Beklagten zugestellte Urteil hat diese am 29.
April 2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und hierzu
eine medizinische Stellungnahme ihres Beraters Dr. F. vom 23. April 2004 zu den
Akten gereicht. Der zunächst zuständige 12. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. C. vom 25. Januar 2005. Dieser hat als
Diagnosen eine Anpassungsstörung, eine länger anhaltender depressive
Verstimmung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beim Kläger
diagnostiziert und hierzu ausgeführt, dass sich deshalb beim Kläger im
Erwerbsleben eine schwere Einschränkung ergebe. Die psychiatrische
Symptomatik zeige sich seit mindestens vier Jahren konstant, und es müsse
aufgrund der Lebensumstände in den letzten Jahren von einer Chronifizierung
ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes könne
der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte Arbeiten mit
weniger als drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche verrichten. Des
Weiteren sei die Fähigkeit des Klägers, Gehstrecken frei zu bewältigen aufgrund
der somatischen Erkrankung auf weniger als 500 Meter reduziert. Das beim Kläger
festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Herbst 2000, weil er seit dieser Zeit
die depressive Symptomatik beschreibe sowie die anhaltenden Schmerzen
bestünden. Aufgrund einer unzureichenden Therapie sei seit diesem Zeitpunkt
keine Besserung der Symptomatik festzustellen. Das Leistungsvermögen des
Klägers sei aus psychiatrischer Sicht durch die Aufnahme adäquater
therapeutischer Maßnahmen zu verbessern, wobei es zu einer Stabilisierung der
psychischen Situation kommen könne, so dass der Kläger zu einem späteren
Zeitpunkt durchaus in der Lage wäre, leichte Tätigkeiten zumindest halbtags zu
verrichten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung scheine eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren mit der
Verpflichtung zur Durchführung der oben genannten therapeutischen Maßnahmen
geboten. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit auf sechs Stunden könne
erfolgen. Nach Vorlage einer Stellungnahme des medizinischen Beraters der
Beklagten Dr. J. vom 2. Juni 2005 hat der 12. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. Dr. C. vom 22. Mai
2006 eingeholt, in welcher dieser bei seiner Auffassung im Wesentlichen verblieb.
Hierauf hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme von Dr. J. vom 11. August
2006 vorgelegt. Der 12. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat des
Weiteren einen Befundbericht beim Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie Prof. Dr. D. vom 20. März 2007, bei dem der Kläger in den Jahren
2002 und 2003 in Behandlung war, eingeholt, wozu die Beklagte eine weitere
Stellungnahme von Dr. J. vom 22. Mai 2007 vorgelegt hat. Hierzu hat der
mittlerweile zuständige 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts eine weitere
ergänzende Stellungnahme über Prof. Dr. C. vom 22. Februar 2008 eingeholt, in
welcher dieser ausgeführt hat, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Januar
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welcher dieser ausgeführt hat, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Januar
2005 die Diagnose einer leichten depressiven Störung bereits zwei Jahre
zurückgelegen habe. Aus den Behandlungsdaten und Berichten von Prof. Dr. D. sei
eine andauernde Besserung der Symptomatik nicht abzuleiten. Beim Kläger
bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnose eine Anpassungsstörung sowie
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein erwerbsmindernder
Dauereinfluss mit einer schweren Einschränkung, weshalb er weiterhin unter
Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur
noch in der Lage sei, leichte Arbeiten nur weniger als drei Stunden täglich zu
verrichten.
Hierzu hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Beraters
Dr. J. vom 23. April 2008 vorgelegt, der zufolge sich aus den Befunden ergebe,
dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. C. am 25. Januar 2005
(Abschlusszeitpunkt des Gutachtens) ein schlechteres Leistungsvermögen
bestanden habe, als im Zeitpunkt der Behandlung durch Prof. Dr. D.. Daher ließe
sich, da Prof. Dr. C. eingeräumt habe, dass vor seiner Begutachtung ein höheres
Leistungsvermögen bestanden haben müsse, schlussfolgern, dass allenfalls ab
Januar 2005 ein auf unter drei Stunden reduziertes Leistungsvermögen vorgelegen
haben könne.
Ein weiterer Rentenantrag des Klägers vom 30. März 2003 wurde bisher nicht
beschieden.
Die Beklagte als Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, dass letztlich ein
rentenerheblich eingeschränktes Leistungsvermögen erst ab Januar 2005
nachgewiesen sei und beruft sich hierzu auf die Stellungnahmen ihres
medizinischen Beraters Dr. J. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht mehr erfüllt
gewesen seien, weil im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 25. Januar 2000 bis
zum 24. Januar 2005 keine Pflichtbeiträge entrichtet worden seien sowie auch die
Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt
seien, weil der Zeitraum nach dem 31. Dezember 1983 nicht lückenlos belegt sei,
bestehe kein Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Februar 2004 aufzuheben und die
Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen
Prof. Dr. C., welches dokumentiere, dass die Voraussetzungen für eine
Erwerbsminderungsrente seit Herbst 2000 bis zum heutigen Tag vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte sowie die Rentenakte Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Februar 2004 ist aufzuheben und die
Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Zwar war entgegen der Auffassung der Beklagten das Sozialgericht trotz des
angenommenen Teilanerkenntnisses nicht daran gehindert, über den Zeitraum
vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. März 2002 zu urteilen. Gemäß § 101 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt ein angenommenes Anerkenntnis des geltend
gemachten Anspruchs zwar den Rechtsstreit in der Hauptsache, jedoch kann
bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift die Erledigung nur insoweit eintreten, als
auch der geltend gemachte Anspruch erlischt. Vorliegend hatte der Kläger von
vornherein die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente begehrt, mit der Abgabe
eines Teilanerkenntnisses bezüglich der Leistung von Übergangsgeld im Zeitraum
vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. März 2002 und der Annahme dieses
Angebotes wurde somit nicht ein Anerkenntnis über den geltend gemachten
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Angebotes wurde somit nicht ein Anerkenntnis über den geltend gemachten
Anspruch angenommen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass für
diesen streitbefangenen Zeitraum ein Vergleich der Gestalt zustande gekommen
ist, dass auf der einen Seite der Kläger die Gewährung von Übergangsgeld
akzeptierte und gleichzeitig den darüber hinausgehenden Anspruch auf
Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auch für diesen Zeitraum zurücknahm.
Dieses Nachgeben auf Seiten des Klägers müsste sich unter Anwendung der
allgemeinen Auslegungskriterien sowie dem bei Prozesshandlungen bestehenden
Erfordernis eines unmissverständlichen Erklärungsgehaltes aus der Erklärung
selbst ergeben. Da vorliegend ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.
Februar 2004 (Blatt 289 Gerichtsakte) das Vergleichsangebot vom 19. Juni 2002 in
das Angebot eines Teilanerkenntnisses umgewandelt wurde mit dem Inhalt, dem
Kläger Übergangsgeld vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. März 2002 in
gesetzlicher Höhe zu zahlen, wenn der Kläger zuvor Pflichtbeiträge in Höhe von
9.334,57 € nachzahlt, sowie der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich die
Annahme dieses Teilanerkenntnisses erklärt hat, kann von einem weiteren
Absehen des Klägers der Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente für den gleichen Zeitraum nicht ausgegangen werden.
Dennoch durfte es aufgrund des mit dem angenommenen Teilanerkenntnis
bewilligten Anspruchs auf Übergangsgeld für denselben Zeitraum keine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zusprechen, weil dieser gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI i.d.F vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261, 1990 I, S. 1337) neben einem
Anspruch auf Übergangsgeld ausgeschlossen ist. Die Neufassung des § 116 SGB
VI in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung (BGBl I, S 1827) sieht zwar in Abs. 3
nur noch eine Erfüllungsfiktion vor, jedoch finden nach § 300 Abs. 2 SGB VI die
aufgehobenen Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer
Aufhebung noch auf bereits bestehende Ansprüche Anwendung, wenn der
Anspruch bis spätestens Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung
geltend gemacht wird. Das Teilanerkenntnis datiert zwar aus 2004, der
zugrundeliegende Rentenantrag, der seitens der Beklagten insoweit in einen
Antrag auf Gewährung einer Reha-Maßnahme bzw. die Bewilligung von
Übergangsgeld umgedeutet wurde, datiert jedoch vom 1. April 1998, weshalb
hierauf § 116 SGB VI in der alten Fassung Anwendung findet. Somit kann kein
Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neben dem
Anspruch auf Übergangsgeld bestehen.
Darüber hinaus ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass beim Kläger die
Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit zwar seit dem 15. Mai 2000, aber nur bis
zum Ende der Reha-Maßnahme am 14. März 2002 im Sinne des erforderlichen
Vollbeweises nachgewiesen sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier
anwendbaren bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung haben Versicherte bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre
Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt. Zwar waren diese Vorschriften trotz des In-Kraft-Tretens des Gesetzes
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I, S. 1928 ff.) am 1. Januar 2001 im Hinblick auf die Antragstellung
bereits am 1. April 1998 zunächst noch anwendbar (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VI). Bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 aufgrund eines eingetretenen
Leistungsfalls ist allerdings § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform
der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000
anzuwenden.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Leiden auf psychiatrischem Fachgebiet.
Die Auffassung des Sozialgerichts Gießen, den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. G. als Orthopäden diesbezüglich keine höhere
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Sachverständigen Dr. G. als Orthopäden diesbezüglich keine höhere
Überzeugungskraft als ein Sachverständigengutachten eines Neurologen bzw.
Psychiaters zuzuerkennen, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung des
Sachverständigen Dr. G., der Kläger könne aufgrund der bei ihm festgestellten
orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nur noch weniger als drei Stunden
täglich arbeiten, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil auch das Eintreten
nicht steuerbarer Kompensationsvorgänge aufgrund einer Addition von
Beschwerden nicht durch einen Orthopäden, sondern alleine durch einen
neurologisch psychiatrischen Facharzt beurteilt werden können. Allenfalls folgt aus
diesem Gutachten, dass der Kläger aufgrund der festgestellten orthopädischen
Einschränkungen nur leichte Arbeiten ohne Treppensteigen möglich sind.
Dass beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit
seit 15. Mai 2000 vorliegen, folgt zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zuletzt
aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen
Sachverständigengutachten des Dr. ZU. vom 17. Mai 2000, der ausgeführt hat,
dass die depressive Störung des Klägers einher mit einem hochgradigen
Selbstwertverlust und einer relevanten Antriebsminderung und
Anpassungsstörung gehe, die willentlich nicht überwunden werden könnten.
Hiernach ist zudem von einer psychosomatischen Wechselwirkung auszugehen,
mit gegenseitiger Verstärkung sowohl der körperlichen als auch der seelischen
Störungen, weshalb der Kläger aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht in der
Lage ist, regelmäßig Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuführen.
Zweifel an der zum Leistungsvermögen des Klägers abgegebenen Stellungnahme
des Dr. ZU. ergeben sich für den Senat nicht. Das Gutachten ist in sich schlüssig,
widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird darin nach
eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für das Gericht
einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Sie wird
auch gestützt durch das im Wesentlichen inhaltsgleiche
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C. vom 25. Januar 2005, das im Laufe
des Berufungsverfahrens eingeholt worden ist. Der Senat hält das Gutachten von
Dr. ZU. für überzeugend.
Insgesamt hält es der Senat aufgrund des überzeugenden
Sachverständigengutachtens von Dr. ZU. für nachgewiesen, dass beim Kläger
aufgrund der bei ihm festgestellten depressiven Störung einhergehend mit einem
hochgradigen Selbstwertverlust und einer relevanten Antriebsminderung und
Anpassungsstörung, die willentlich nicht überwunden werden können, ein
rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen der Gestalt besteht, dass der
Kläger seit dem 15. Mai 2000 (Untersuchung Dr. ZU.) nicht in der Lage war,
regelmäßige Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuführen.
Im Hinblick auf die seitens des Sachverständigen vorgeschlagenen
Therapiemaßnahmen, durch welche er nach Durchführung eines sechs- bis
achtwöchigen stationären Heilverfahrens mit Wahrscheinlichkeit eine psychische
Stabilisierung und verbesserte Schmerzverarbeitung sowie eine relative Besserung
der schmerzhaften Beschwerden seitens des Bewegungsapparates zum
damaligen Zeitpunkt erwartete, sowie nach dem Ergebnis der medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken IG. in WB., demzufolge der Kläger in der
Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit zu ebener Erde überwiegend im Sitzen
mit der Möglichkeit zwischenzeitlich aufzustehen, ohne Klettern und Steigen und
ohne Hocken und Knien, ohne Heben und Tragen von Lasten und besonderer
Beanspruchung des rechten Armes und ohne häufige Überkopfarbeiten
vollschichtig auszuführen, ist nach Auffassung des Senates nicht nachgewiesen,
dass auch über den Entlassungszeitpunkt des Klägers hinaus am 14. März 2002
ein rentenerheblich eingeschränktes Leistungsvermögen bestand. Zwar dürften
die dort dokumentierten 90 Minuten Einzeltherapie bei weitem nicht dem vom
Gerichtssachverständigen Dr. ZU. geforderten Umfang der Reha-Maßnahme
entsprochen haben, weshalb es zweifelhaft ist, ob gerade dadurch eine Besserung
im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, dennoch lässt sich nicht
übersehen, dass nach immerhin dreiwöchiger Beobachtung durch entsprechende
Fachärzte der Reha-Entlassungsbericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen
beschreibt, sowie dass eine relevante Antriebsminderung nicht habe festgestellt
werden konnte. Vielmehr neige der Kläger dazu, sich durch abwertendes Verhalten
zu stabilisieren und seine Umgebung unter Druck zu setzen, um seinem
Rentenbegehren zu entsprechen. Abgesehen von dem im Entlassungsbericht nicht
mehr festgestellten unter vollschichtigem Leistungsvermögen ergibt sich aus dem
Befundbericht des den Kläger im Folgezeitraum behandelnden Facharztes für
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Befundbericht des den Kläger im Folgezeitraum behandelnden Facharztes für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. D. vom 20. März 2007, der
den Kläger vom 7. November 2002 bis zum 20. Januar 2003 im Rahmen von
insgesamt sechs ambulanten fachärztlich psychiatrischen Behandlungsterminen
behandelt hat, dass beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt nur eine leichte
depressive Episode in Form einer leichtgradigen affektiven und psychomotorischen
Störung, einer depressiven Episode mit leichter Stimmungsschwankung, innerer
Unruhe, Einschlaf- und Durchschlafstörung, leichtgradiges
Konzentrationsvermögen bestanden hat.
Nach § 128 Abs. 1 SGG urteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die erforderliche
Überzeugung liegt, da es eine absolute Gewissheit nur selten gibt, in der Regel
dann vor, wenn eine Tatsache mit einem besonders hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die an Gewissheit grenzt. Eine Tatsache ist
danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle
Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche
Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 1, 9; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53).
Eine Beweisführungslast wie im Zivilprozess gibt es im sozialrechtlichen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes
nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Rdnr. 19). Allerdings gibt es nach
den Grundsätzen der objektiven Beweislast die sogenannte materielle
Feststellungslast, der zu Folge derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer
Tatsache trägt, der aus dieser Tatsache ein Recht oder Vorteil herleiten will (BSGE
6, 70, 72; BSGE 19, 52, 53). Dies ist in der Regel für die anspruchsbegründenden
Tatbestandsmerkmale einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der
Versicherte. Allenfalls bei rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen,
die sich aus Gegennormen ergeben, ist dies hingegen der
Sozialversicherungsträger. Im vorliegenden Fall ist es daher der Kläger, der die
volle Beweislast dafür trägt, dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen
der Erwerbsunfähigkeit auch über den 14. März 2002 bestanden haben, nicht
hingegen muss die Beklagte beweisen, dass zwischenzeitlich eine wesentliche
Besserung eingetreten ist, da es sich nicht um die Aufhebung einer
bestandskräftig festgestellten Erwerbsminderungsrente nach § 48 SGB X oder § 45
SGB X handelt. Insgesamt misst der Senat bezüglich des dem Kläger im März
2002 verbliebenen Leistungsvermögens dem Ergebnis der Reha-Maßnahme, wie
es im Entlassungsbericht vom 14. März 2002 dokumentiert ist, sowie dem dieses
stützenden Befundbericht über die Behandlungen seit November 2002 des Prof.
Dr. D. einen höheren Beweiswert zu, als der nur prognostischen Einschätzung
durch Dr. ZU. aus dem Mai 2000.
Zumindest kann zum Zeitpunkt der Entlassung nicht davon ausgegangen werden,
dass mit dem erforderlichen Vollbeweis das Bestehen eines rentenrelevant
eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögens nachgewiesen ist.
Die zunächst von Herrn Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 25. Januar 2005
abgegebenen Einschätzung, dass durchgängig ein aufgehobenes
Leistungsvermögen seit Dezember 2000 bestanden habe, vermag hingegen nicht
zu überzeugen. Zwar hat der Sachverständige ebenfalls in seinem Gutachten die
Diagnosen einer Anpassungsstörung mit länger anhaltender depressiver
Verstimmung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
und hierzu überzeugend ausgeführt, dass es sich hierbei um eine seit langem
bestehende, chronifizierte depressive Symptomatik handele, die beim Kläger eine
schwere erwerbsmindernde Einschränkung mit Dauereinfluss bedinge.
Überzeugend legt der Sachverständige dar, dass der Kläger unter
Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nur noch leichte Arbeiten mit
weniger als drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche verrichten kann sowie
das die Fähigkeit des Klägers, Gehstrecken frei zu bewältigen, aufgrund der
somatischen Erkrankung auf weniger als 500 m reduziert ist.
Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C. deckt sich auch im Wesentlichen
mit den Ausführungen des im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gehörten
Sachverständigen Dr. ZU. vom 17. Mai 2000. Während letzterer jedoch zeitnah
den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Mai 2000 datiert, stützt sich Prof. Dr. C. im
Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben des Klägers und datiert ohne
Berücksichtigung weiterer Untersuchungsergebnisse den Eintritt des
Leistungsunvermögens zurück auf einen fast fünf Jahre zuvor liegenden Zeitpunkt
und folgert, dass es seitdem ununterbrochen bestanden habe. Zu Recht kritisiert
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und folgert, dass es seitdem ununterbrochen bestanden habe. Zu Recht kritisiert
der medizinische Berater der Beklagten Dr. J. die sehr kurze Wiedergabe der
Anamneseerhebung sowie eine knappe zusammenfassende Beurteilung. Die
diesbezüglichen Kritikpunkte hat der Sachverständige Prof. Dr. C. zwar in seiner
gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2006 aufgegriffen, indem er eine
ausführliche Wiedergabe der biografischen Anamnese (Blatt 405 Gerichtsakte)
sowie somatischen und psychiatrischen Anamnese (Blatt 406 Gerichtsakte)
nachgeholt hat, jedoch wird der der Beweiswert des Sachverständigengutachtens
von Prof. Dr. C. im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Erkrankung durch die
anders lautenden Stellungnahmen des den Kläger im fraglichen Zeitraum
behandelnden Arztes des Klägers Prof. Dr. D. vom 20. März 2007 (Blatt 430
Gerichtsakte) erschüttert, der für den Zeitraum vom 7. November 2002 bis zum
20. Januar 2003 nur sechs ambulante fachärztliche psychiatrische
Behandlungstermine dokumentiert hat und eine leichtgradige affektive und
psychomotorische Störung, eine leichte depressive Episode sowie leichte
Stimmungsschwankung, innere Unruhe, Einschlaf- und Durchschlafstörung sowie
leichtgradige Konzentrationsstörungen diagnostiziert hat. Dem Befundbericht des
Prof. Dr. D. misst der Senat insoweit einen höheren Beweiswert als dem
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C. zu, weil die Diagnoseerhebung zeitnah
zum streiterheblichen Zeitraum aufgrund eigener Untersuchungen erfolgte,
während der Gerichtssachverständige nur retrospektiv anhand des Aktenmaterials
und der Anamneseerhebung sein Urteil hinsichtlich eines immerhin mehr als zwei
Jahre zurückliegenden Zeitraums abgegeben konnte
Aus der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. C.
vom 22. Februar 2008 folgt zudem, dass der Sachverständige eine bis zum
Zeitpunkt der Untersuchung im Januar 2005 chronifizierte Symptomatik gesehen
hat, die nicht ausreichend suffizient behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der
Begutachtung habe die Diagnose der leichten depressiven Störung bereits zwei
Jahre zurückgelegen, weshalb sich daraus eine andauernde Besserung der
Symptomatik nicht ableiten ließe. Der Sachverständige widerspricht offensichtlich
den Feststellungen von Prof. Dr. D. und der daraus abgeleiteten
Leistungsbeurteilung des Dr. J., dem medizinischen Berater der Beklagten nicht,
der wegen der nur diagnostizierten leichten depressiven Episode das Vorliegen
eines erwerbsmindernden Dauereinflusses aufgrund einer Einschränkung der
sozialen Funktionsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt 2002 bis 2003 als nicht
erbracht ansieht. Prof. Dr. C. hat vielmehr in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 22. Februar 2008 ausgeführt, dass die kurze Behandlungsepisode durch Prof.
Dr. W. vollständig vor der Begutachtung durch ihn im Januar 2005 gelegen habe
und es innerhalb von zwei Jahren zu einer Änderung der Symptomatik kommen
könne. Beim Kläger habe sich eine Chronifizierung damit verbunden eine
Verschlechterung der Symptomatik ergeben (Blatt 456 Gerichtsakte). Damit
räumt der Sachverständige Prof. Dr. C. aber zwangsläufig ein, dass seine im
ursprünglichen Gutachten angegebene Einschätzung, der Kläger sei seit Herbst
2000 nicht in der Lage, sich auf Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen oder
umzustellen, nicht aufrechterhalten kann.
Vielmehr ergibt sich aus der letzten ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr. C.,
dass erst wieder zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im Januar 2005 aufgrund
einer eingetretenen Chronifizierung eine erneute Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in psychischer Sicht eingetreten ist, und ab diesem
Zeitpunkt ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen bestanden hat.
Da im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches von Seiten der Beklagten
eingeleitet wurde, alleine Streitgegenstand die Verurteilung der Beklagten durch
das erstinstanzliche Urteil ist, welches die Beklagte zu einer Rentengewährung bis
zum 28. Februar 2005 verurteilt hat, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht
darauf an, ob daraus ein erneuter Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren kann. Selbst wenn im Fall des Klägers die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Januar 2005 noch erfüllt gewesen
wären, könnte sich daraus, da auch der Sachverständige Prof. Dr. C. den Ablauf
therapeutischer Maßnahmen und eine erneute Begutachtung empfiehlt und daher
letztlich eine gewisse Besserungswahrscheinlichkeit annimmt, ein
Rentenzahlungszeitpunkt frühestens zu Beginn des siebten Kalendermonats und
somit zum 1. August 2005 ableiten lassen, was aber außerhalb des seitens des
Sozialgerichts tenorierten Zeitraums liegen würde, der alleine Gegenstand des
Berufungsverfahren ist.
Insgesamt geht der Senat nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
davon aus, dass ein früherer Eintritt eines quantitativ eingeschränkten
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davon aus, dass ein früherer Eintritt eines quantitativ eingeschränkten
Leistungsvermögens vor der Untersuchung durch Prof. Dr. C. nicht nachgewiesen
ist.
Im Übrigen liegen für den Zeitraum vom 15. März 2002 bis 28. Februar 2005 nicht
die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente als Minus zur ausgeurteilten
Erwerbsunfähigkeitsrente vor, weil auch hierfür die Voraussetzungen nicht
nachgewiesen sind.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig
sind. Dieselben Voraussetzungen galten gem. § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis zum
31. Dezember 2000 gültigen Fassung für einen Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet
oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2
Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für den
Zeitraum 15. März 2002 bis 28. Februar 2005, weil er nicht berufsunfähig im Sinne
dieser gesetzlichen Bestimmung ist und nicht nachgewiesen ist, dass er keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die
Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche
Lohnhälfte) erzielen konnte. Vielmehr wird durch den Reha-Entlassungsbericht
vom 4. April 2002 (Bl. 202 Gerichtsakte) belegt, dass sich zum Zeitpunkt der
Entlassung keine relevante Antriebsstörung mehr feststellen ließ. Unter
Berücksichtigung der Diagnosen des Prof. Dr. D., die dieser in seinen
Befundbericht vom 20. März 2007 aus dem Jahr 2002 mitgeteilt hat, hält der Senat
eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht für nachgewiesen.
Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner orthopädischen Erkrankungen nicht mehr
als ABT. tätig sein kann, wäre nicht erwiesen, dass er nicht noch eine zumutbare
Verweisungstätigkeit ausführen könnte. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß §
240 Abs. 2 S. 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das
Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von
Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie
ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige
Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren
"bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen
und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen
Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr.
11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen
muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den
Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren
beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden"
Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung -
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Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung -
Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im
Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.
BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41,
129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 -
ständige Rechtsprechung).
Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht
aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und
Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der
generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer
Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige -
hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem
Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit
"sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe
mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr nicht:
mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine -
Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die
besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-
Schema", vgl. z. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und
132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können
z. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf
der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der
Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch
nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem
Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16;
BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung).
Selbst wenn man im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-
Stufen-Schemas den Kläger trotz fehlender Berufsausbildung aufgrund der zuletzt
verrichteten Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Holzbaufirma der zweithöchsten
Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters zuordnen würde, könnte
er zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden.
Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare
Verweisungstätigkeit ist aber die dem Kläger - wie oben bereits dargelegt worden
ist - in objektiver Hinsicht zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Bei der
Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters handelt es sich zwar weder um einen
sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche
Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als
Poststellenmitarbeiter wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige
Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit
als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.
17). Mitarbeiter in einer Poststelle werden im öffentlichen Dienst nach der
Vergütungsgruppe BAT VIII/IX und z. im privaten Versicherungsgewerbe nach
Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft
entlohnt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2007 - L 4 R
774/05 -). Nach dem ab dem 25. Oktober 1990 geltenden Manteltarifvertrag
umfasst die Lohngruppe II dabei Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten
voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung
erworben werden. In der Gehaltsgruppe II werden Registratur-, Kartei- und einfache
allgemeine Büroarbeiten als Beispiele aufgeführt. Im hessischen Einzelhandel
erfolgt die Entlohnung von Poststellenmitarbeitern entsprechend der
Beschäftigungsgruppe I a) von § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten
des hessischen Einzelhandels. Nach dieser tariflichen Eingruppierung werden
Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung
sowie Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit nach
Gehaltsgruppe B I a bezahlt. Als Beispiele werden die Tätigkeiten der Angestellten
mit einfachen Büroarbeiten unter anderem in der Registratur oder der Statistik
genannt. Eine ähnliche tarifliche Einstufung findet sich auch im
Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie des Landes Hessen für kaufmännische Angestellte der Tarifgruppe
K 2 a. Für die Einreihung in diese Gruppe sind Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich, die durch eine abgeschlossene Anlernausbildung oder gleichwertige
Ausbildung erworben werden und einfache Bürotätigkeiten wie Registraturarbeiten
nach Anweisung und Arbeiten in der Postabfertigung umfassen. Es handelt sich
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nach Anweisung und Arbeiten in der Postabfertigung umfassen. Es handelt sich
insoweit um Tätigkeiten, die eine Anlernzeit von mindestens drei Monaten
voraussetzen und daher im Rahmen des sog. Mehr-Stufen-Schemas in die Gruppe
der Anlernberufe einzuordnen sind. Diese Tätigkeiten gehören somit zu den für
Facharbeiter grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG, Urteil
vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ
34/90 - und BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 RJ 138/79).
Die Tätigkeit wäre dem Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten,
weil sie wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet wird, eine
leichte Tätigkeit ist und kein Treppensteigen abverlangt, wie aus zahlreichen
Stellungnahmen der insoweit sachkundigen Bundesagentur für Arbeit in
Parallelverfahren folgt (vgl. berufskundliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit,
Regionaldirektion Hessen, vom 14. August 2007 im Parallelverfahren L 2 R 36/07).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.