Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG HES: uneheliches kind, haushalt, vergleichbare leistung, öffentlich, lebensstellung, stiefvater, stiefkind, unterhaltspflicht, rkg, eltern

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KG 1134/70
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 1 Nr 1 BKGG vom
16.12.1970
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26.
Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erhielt für das am ... August 1958 geborene Stiefkind F. L. Kindergeld in
Höhe von monatlich 25,– DM. Bei diesem Kind handelte es sich um das uneheliche
Kind der Ehefrau des Klägers, dessen Vater als Beamter der Gemeinde O. einen
Kinderzuschlag in Höhe von DM 50,– monatlich für dieses Kind zu seinen
Dienstbezügen erhielt. Während der Kindesvater einen monatlichen
Unterhaltsbetrag von DM 100,– zahlte, gewährte die Beklagte Kindergeld aufgrund
des § 7 Abs. 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), nachdem das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGer) durch Beschluß vom 11. Juli 1967 – 1 BvL
23/64 = DBlC Nr. 1277 a zu § 3 KGKG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Kindergeldkassengesetzes (KGKG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) insoweit für
nichtig erklärt hatte, als diese Bestimmung den Anspruch des Stiefvaters auf
Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind der
Ehefrau ausschloss, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher
Vorschriften über Kindergeldzuschläge erhielt. Mit der Begründung, die
unehelichen Kinder seien mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – BGBl. I S. 1243 – d.i der
1. Juli 1970 – unterhaltsrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt worden,
entzog die Beklagte das bisher gewährte Kindergeld durch Bescheid vom 17. Juli
1970 ab 1. Juli 1970. Wegen des Ausschließungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1
BKGG gewährte die Beklagte nur noch Kindergeld im Betrag von 110,– DM
monatlich für die Töchter M. geb. am 14. September 1960 und E. geb. am 14. Juli
1965. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.
August 1970 nicht ab.
Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, daß ihm nach dem Beschluß
des Bundesverfassungsgerichtes das Kindergeld für das Stiefkind F. weiterhin
zustehe, obwohl der Kindesvater nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für
dieses einen Kinderzuschlag erhalte.
Durch Urteil vom 26. Oktober 1970 wies das Sozialgericht (SG) Darmstadt die
Klage mit der Begründung ab, für das (Stief-)Kind F. könne infolge des
Ausschlußtatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG kein Kindergeld mehr gewährt
werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der
Nichtehelichen Kinder ab 1. Juli 1970 müsse das nichteheliche Kind eines Beamten
genauso behandelt werden, wie das eheliche Kind eines Beamten. Sei die Ehe
eines Beamten geschieden, und befinde sich das Kind bei der wiederverheirateten
Mutter, so sei die Leistung gemäß § 7 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der
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Mutter, so sei die Leistung gemäß § 7 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der
Vater für das Kind Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen
erhalte. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werde dem Stiefvater in diesem Fall
kein Kindergeld gezahlt. Das gleiche müsse aber auch für das nichteheliche Kind
gelten, das hinsichtlich der Unterhaltsleistung die gleiche Stellung wie das eheliche
Kind einnehme.
Gegen das dem Kläger am 4. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat dieser am 7.
Dezember 1970 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anwendung der
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG auf seinen Fall wie auf den von ehelichen
Kindern, die im Haushalt des Stiefvaters lebten, stelle einen Verfassungsverstoß
gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit dar, als hier zwei ungleiche
Sachverhalte gleichgeregelt seien. Das ergebe sich auch daraus, daß Kinder eines
Beamten, die im Haushalt der wiederverheirateten Mutter lebten, gegenüber
solchen Kindern benachteiligt würden, deren Vater in der freien Wirtschaft
beschäftigt sei. Werde doch in dem einen Fall neben der zu erbringenden
Unterhaltsleistung Kindergeld gezahlt, während dies infolge der beanstandeten
Ausschlußbestimmungen des § 7 BKGG in dem anderen Fall nicht geschehe.
Soweit es die hier streitige Sache anbelange, habe sich durch das Gesetz über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1959 nichts
geändert, zumal das uneheliche Kind keineswegs in seinen Rechten dem ehelichen
Kind angeglichen sei. Infolgedessen müsse es angesichts der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Gewährung von Kindergeld für das Stiefkind F.
L. bleiben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1970 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 1970 aufzuheben und die Beklagte zur
Weitergewährung des Kindergeldes zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt für zutreffend und verneint einen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) durch § 7 BKGG.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 27 Abs. 2 BKGG); sie
ist jedoch nicht begründet.
Nach § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen entzogen, soweit die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Der
zuletzt genannte Fall liegt hier vor, da nach Inkrafttreten des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S.
1243) der Weitergewährung des Kindergeldes für das Kind F. an den Kläger der
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung
wird Kindergeld nicht gewährt wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1
a.a.O. berücksichtigt wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst oder
Arbeitsverhältnis steht und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher
Vorschriften über Kinderzuschläge erhält (vgl. BSG 27, 161). Da der leibliche Vater
des Kindes F., der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei
der Gemeinde O. steht und dort Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher
Vorschriften über Kinderzuschläge erhält, schließt die Bestimmung des § 7 Abs. 1
Nr. 1 BKGG die Weitergewährung des Kindergeldes an den Kläger ab 1. Juli 1970,
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die rechtliche Stellung der
Nichtehelichen Kinder, aus. Dieser im Gesetz ausgesprochene Ausschluß des
Bezugsrechtes von Kindergeld wirkt allgemein, also nicht nur gegenüber einer
Person, die zu einer in dieser Vorschrift genannten Gruppe gehört, sondern auch
gegenüber anderen Berechtigten (vgl. Wickenhagen-Krebs, Ktr. zum BKGG, § 7 Rz
3 und BSG, Urt. v. 10. Juli 1969 – 7 RKg 7/69). Der Ausschluß gilt selbst für solche
Kinder, die sich nicht im Haushalt des im öffentlichen Dienst Beschäftigten
aufhalten und auch nicht von ihm unterhalten werden (vgl. BVerfGer Beschluß vom
23. März 1971 – 1 BvL 9/69 = SozR Ab 89 zu Art. 3 GG).
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Der Kläger kann seinen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit nach dem 30. Juli
1970 für sein Stiefkind F. nicht mehr mit dem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 1967 – 1 BvL 23/64 – begründen. Dieser
zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kindergeldkassengesetz (KGKG) – vgl. jetzt die in ihrem
rechtlichen Gehalt dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr.
1 BKGG – ergangene Beschluß hat die gesetzliche Regelung nur insoweit für
verfassungswidrig erklärt, als diese den Anspruch des Stiefvaters auf Kindergeld
für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau
ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften
über Kinderzuschläge erhielt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser
Entscheidung den Sinn der Kindergeldgesetze in einem zu erreichenden
Familienlastenausgleich erblickt.
Es sei – so führt er aus – auch nichts dagegen einzuwenden wenn der Gesetzgeber
dem Kindergeld subsidiären Charakter beimesse und den im öffentlichen Dienst
gewährten Kinderzuschlag als vergleichbare Leistung mit der Folge ansehe, daß
ein Anspruch auf Kindergeld nicht für Kinder von Personen bestehe, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ständen und Bezüge unter
Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielten.
Lediglich in den Fällen, in denen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 KGKG den Anspruch eines
Stiefvaters auf Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seiner
Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften
über Kinderzuschläge erhielt, erklärte das Bundesverfassungsgericht diese
Vorschrift für verfassungswidrig, weil hier der mit der Kindergeldregelung
bezweckte Familienlastenausgleich nicht direkt eintrete. Es bestehe auch nicht die
Chance einer mittelbaren Begünstigung der dieses Kind betreuenden Familie, was
auf der besonderen, von der allgemeinen familienrechtlichen Regelung
abweichenden Gestaltung des Unterhaltsanspruches für nichteheliche Kinder
beruhe. Nach § 1708 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – a.F.) sei der
Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nach Art eines
schuldrechtlichen Zahlungsanspruches geregelt. Die Höhe des Anspruches
bemesse sich allein nach der Lebensstellung der Mutter, wobei die Praxis sich an
festen Mindestsätzen orientiere; der Anspruch sei aber von der Leistungsfähigkeit
des Vaters gänzlich unabhängig.
Gerade darin ist aber durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der
Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ab 1. Juli 1970 eine Änderung
eingetreten, wie eine Betrachtung der neuen Vorschriften zeigt. Im Gegensatz zur
bisherigen Regelung des Unterhaltsanspruchs der nicht ehelichen Kinder durch das
BGB (a.F.) führt das genannte Gesetz die Unterhaltspflicht gegenüber
nichtehelichen Kindern auf ihre natürliche Grundlage, die familienrechtliche zurück,
wie schon in der neuen Systematik (Untertitel der allgemeinen
Unterhaltsvorschriften) zum Ausdruck gebracht wird, da für die Unterhaltspflicht
gegenüber nichtehelichen Kindern die allgemeinen Unterhaltsvorschriften unter
Verwandten unmittelbar zur Anwendung kommen. Die ehelichen und
nichtehelichen Kinder stehen sich also unterhaltsrechtlich gleich (so Palandt, Ktr.
zum BGB, Nachtrag zur 29. Aufl., 1970 – § 1615 a Anm. 1). Bei der Bemessung
des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung hat,
die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. (§ 1615 c BGB). Unter
Lebensstellung ist nicht nur die berufliche Betätigung, Einkommen und Vermögen,
sondern auch Ausbildung, Erziehung und Stellung in der Gesellschaft zu verstehen.
Es kann, wenn die Lebensstellungen der beiden Eltern verschieden sind, nicht nur
die des gehobenen Elternteils maßgebend sein, sondern es wird eine gewisse
Angleichung an die Lebensverhältnisse desjenigen stattfinden, bei dem das Kind
lebt, und der es aus seiner Sicht erzieht, schon deshalb, weil eine Heraushebung
weder ihm noch vorhandenen Halbgeschwistern zuträglich ist. Das wird zunächst
dadurch geschehen, daß der vermögende Vater nicht nur den Regelunterhalt (§
1615 f BGB) zahlt, der grundsätzlich den Mindestunterhalt darstellt, sondern einen
höheren für eine gehobene Ausbildung mit all ihren Anforderungen sowie eine
ausreichende Krankenversicherung u. dgl. zur Verfügung stellt (so Palandt a.a.O. §
1615 c Anm. 1). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß nach Änderung der
unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (über die jetzige
Regelung dieser Materie – vgl. §§ 1615 a bis c BGB) der vom
Bundesverfassungsgericht herausgestellte sozialpolitische Zweck eines
Familienlastenausgleichs nunmehr mittelbar durch eine Erhöhung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erreicht werden kann. Sind doch für
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erreicht werden kann. Sind doch für
den Unterhaltspflichtigen des nichtehelichen Kindes, ebenso wie beim ehelichen
Kind, § 1602 und § 1603 BGB maßgebend. Nur zur Erzielung einer gewissen
Gleichmäßigkeit und um dem Kind zeitraubende Prozesse zu ersparen, ist der
Vater des nichtehelichen Kindes mindestens zur Zahlung des Regelunterhaltes
verpflichtet, wobei diesem jedoch grundsätzlich die untere Grenze des Unterhaltes
darstellt und sich dann erhöht, wenn das nach der Lebensstellung beider Eltern
angemessen ist, und das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat
(§ 1615 c sowie Palandt a.a.O. § 1615 f Anm. 1 und 2). Angesichts dieser Regelung
hat die Beklagte dem Kläger das Kindergeld zu Recht mit Ablauf des Monats Juni
1970 entzogen.
Eine Weitergewährung kann der Kläger aber auch nicht aufgrund der
Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 7 BKGG beanspruchen. Danach kann zur
Vermeidung von Härten durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß
abweichend von § 7 Abs. 1 BKGG Kindergeld zu gewähren ist, wenn die aufgrund
eines dort genannten Rechtsverhältnisses für das Kind gewährten Leistungen nicht
an eine Person gezahlt werden, die in dem gleichen Haushalt lebten wie das Kind.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil von 23. Oktober 1970 – 7 RKg
25/69 – hierzu ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber nicht jeden geringfügigen
Unterschied – gegenüber der allgemeinen Kindergeldregelung – ausgleichen,
sondern nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit schaffen wollen, Härten im
Verordnungswege zu beseitigen. (so auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses
für Arbeit, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/1961 S. 4 zu § 7 Abs. 6. Nach
Auffassung des BSG liegt eine Härte im Sinne des § 7 Abs. 7 BKGG auch dann
nicht ohne weiteres vor, wenn es einem Kind, das nicht im Haushalt des
kinderzuschlagsberechtigten Elternteiles lebt, praktisch nicht möglich ist, einen
seinetwegen gezahlten Kinderzuschlag entsprechenden Betrag oder einen
nennenswerten Teil desselben auf dem Weg über den Unterhaltsanspruch an sich
zu ziehen. Vielmehr müßte das Kind außerdem auf die Überführung eines
Betrages in Höhe des Kinderzuschlages ganz oder teilweise angewiesen sein, um
seinen angemessenen Unterhalt (§§ 1602, 1603, 1610 BGB) sicherzustellen.
Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenunterlagen bieten einen Anhalt
dafür, daß hier ein Härtefall in dem o.a. Sinn vorliegt, zumal der Kläger nach
seinen Angaben als Schwerbeschädigter aufgrund des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für das Kind F. Leistungen von dem
Versorgungsamt F., erhalten hat. Es muß ihm überlassen bleiben, diese
Leistungen – sofern deren Zahlung eingestellt sein sollte – erneut bei dem
Versorgungsamt zu beantragen.
Soweit der Kläger im Hinblick auf Art. 5 GG meint, auch die geschiedene Ehefrau
eines Beamten müsse im Fall der Wiederverheiratung für das zweite Kind
Kindergeld erhalten, muß ihn widersprechen werden. Wie das
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1967 – 1 BvL 29/66) nämlich
ausgeführt hat, vermag der Stiefvater bzw. dessen Ehefrau diese Ungleichheit
indirekt dadurch zu beseitigen, daß sie sich über den von den
kinderzuschlagsberechtigten Kindesvater zu leistenden Unterhalt den Ausgleich
verschaffen. Selbst wenn man in dieser Regelung eine gewisse Ungleichheit
erblicken wolle, begründe dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, da die dem Gesetzgeber im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung zustehende Gestaltungsfreiheit die Typisierung von
Massenerscheinungen zulasse (vgl. BVerfG a.a.O.).
Wenn der Kläger schließlich seine Auffassung damit zu begründen versucht, das in
der Zweitehe mit der Mutter bzw. dem Stiefvater zusammenlebende Kind eines
Beamten sei gegenüber Kindern benachteiligt, deren Väter in der freien Wirtschaft
tätig seien (weil in dem zuletzt genannten Fall der Stiefvater Kindergeld erhalte),
so kann dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Handelt es sich
hierbei doch nur um die Folge der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1
BKGG, die indes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG darstellt, weil die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen keineswegs unbedingt
gleichmäßig behandelt werden müssen. Vielmehr läßt Art. 3 GG durch sachliche
Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu (so Leibholz/Rinck, Ktr. zum GG,
1966, Art. 3 Anm. 1). Dabei steht es dem Gesetzgeber besonders bei der
Durchführung freiwilliger Förderungsmaßnahmen weitgehend frei, wie er die
eingesetzten Mittel verteilen will. Entscheidend ist allerdings, das die Leistungen
nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, d.h. nicht willkürlich gewährt werden
(BVerfG 12, 354, 367; 15, 167, 201). Die rechtsprechende Gewalt kann dann nur
prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot
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prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot
eingegrenzten Bereichs überschritten hat, nicht aber, ob er die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG 9, 201, 206; 15, 167,
201; 17, 319, 330; Leibholz/Rinck, Art. 3 Anm. 10. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz kann nicht darin gefunden werden, daß Arbeitnehmer der
Privatwirtschaft, zu deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge für Arbeitnehmer
des Bundes oder eines Landes oder vergleichbare tarifliche Regelungen nicht
angewandt werden, im Gegensatz zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Kindergeld nach den BKGG erhalten. Denn ein Vergleich dieser beiden
Personengruppen zeigt, daß wesentliche Unterschiede bestehen, die eine
verschiedene Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v.
15. März 1967 – 7 RKg 8/66). Geht man von den hier in Betracht kommenden
Prinzipien des Kindergeldrechtes (allgemeiner Familienlastenausgleich sowie
Vermeidung von Doppelleistungen durch die öffentliche Hand) und dem Umstand
aus, daß die gegenüberstehenden Vergleichspaare (Angehörige des öffentlichen
Dienstes einerseits sowie der privaten Wirtschaft andererseits) verschiedenen
strukturellen Lebensbereichen und Ordnungssystemen zuzuordnen sind, so
erscheint es sachgerecht und stellt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
des Art. 3 GG dar, daß der Stiefvater eines unehelichen Kindes dann Kindergeld
erhält, wenn der leibliche Vater Angehöriger des privaten Wirtschaft ist. Empfängt
doch letzterer vom Staat unmittelbar keine für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistung, die dessen Leistungsfähigkeit als maßgeblichen Faktor für die
Bemessung der Unterhaltspflicht verbessert so daß insoweit der
Familienlastenausgleich nicht durchgeführt werden kann, während im anderen Fall
durch Gewährung von Kinderzuschlägen nach besoldungsrechtlichen Bestimmung
für den im öffentlichen Dienst stehenden leiblichen Vater und von Kindergeld für
das bei dem Stiefvater lebende Kind gegen den Grundsatz verstoßen würde,
Doppelleistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln nicht zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zu entscheidenden Frage hat der
Senat die Revision zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.