Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: arbeitsentgelt, witterungsbedingter arbeitsausfall, begriff, bemessungsgrundlage, beitragsberechnung, freibetrag, beitragssatz, beitragspflicht, schlechtwetter, zuwendung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.07.1978 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 127/77
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Aufgrund einer Betriebsprüfung erhob die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1975 Beiträge bei der Klägerin in
Höhe von 1.550,13 DM nach. Hiervon betrifft ein Betrag von 1.168,33 DM Beiträge nur Krankenversicherung im
Zusammenhang mit Schlechtwettergeldbezügen von Bediensteten der Klägerin während der Monate Dezember 1973
und 1974.
Die Beklagte begründete die Nachforderung im Betrage von 1.168,33 DM damit, die Klägerin habe den
Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM nicht vom tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelt, sondern vom Vollohn
abgesetzt, so daß die Bemessungsgrundlage für die Beitragsabrechnung um jeweils 100,– DM zu niedrig angesetzt
sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes
im Sinne des § 163 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) umfasse den gesamten Lohn einschließlich eventueller
Überstunden und einmaliger Zuwendungen.
Die Tatsache der Beitragsfreiheit wie im Falle des Weihnachtsfreibetrages von DM 100,– könne die Eigenschaft der
ausgezahlten Beträge als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt nicht ändern, so daß das gesamte Arbeitsentgelt in
Spalte 7 der Berechnung ohne rechnerische Verminderung um 100,– DM Weihnachtsfreibetrag einzusetzen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1976 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 163 Abs. 1
AFG sei der fiktive Vollohn die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung. Vollohn sei das Arbeitsentgelt, das
der Arbeitnehmer ohne den durch Schlechtwetter bedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Dieser verringere sich nach §
163 Abs. 2 Satz 3 AFG um den Arbeitsverdienst, von dem bereits Beiträge zur Krankenversicherung im
entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt seien. Beiträge seien jedoch nicht abgeführt von dem
Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,– DM. Da die Beiträge nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFG nur insoweit vom
Arbeitgeber allein zu tragen seien, als nicht bereits Beiträge aus dem erarbeitenden Arbeitsentgelt abzuführen seien,
könnten beitragsfreie Bezüge nicht zu einer Kürzung des Vollohnes führen.
Gegen den ihr durch Postzustellungsurkunde am 2. Februar 1976 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.
Februar 1976 bei dem Sozialgericht Fulda (SG) Klage erhoben. Entscheidend sei der Begriff des Vollohnes. § 163
Abs. 2 AFG unterscheide bei der Verteilung der Beitragslast auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwischen dem Begriff
des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes und dem der Beitragsbemessung nach § 163 Abs. 1 AFG zugrunde
zulegenden Arbeitsentgelt. Die Auffassung der Beklagten entspreche nicht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §
163 AFG. Der Arbeitgeber habe den Gesamtkrankenversicherungsbeitrag lediglich für den Unterschiedsbetrag
zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem Vollohn zu tragen. Der Begriff des tatsächlich erzielten
Arbeitsentgeltes werde durch das Gesetz in keiner Weise dahingehend eingeschränkt, daß das tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein müsse. Entscheidend sei allein das
tatsächliche Vorhandensein dieses Arbeitsentgeltes. Der Gesetzgeber lasse die Möglichkeit offen, daß Teile des
tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 163 AFG auch beitragsfrei sein könnten. Ein solcher Fall sei bei
dem Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM gegeben.
Durch Urteil vom 7. Dezember 1976 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Weihnachtsgeld habe sowohl bei der
Ermittlung des Vollohnes als auch bei der des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben, so
daß der tatsächliche Verdienst vorliegend nicht um das Weihnachtsgeld von 100,– DM gekürzt werden dürfe. Dies
ergebe sich aus § 163 Abs. 1 AFG, der u.a. auf § 68 Abs. 3 AFG verweise. Nach dieser Regelung blieben einmalige
Zuwendungen, darunter das Weihnachtsgeld außer Betracht. Da wiederum § 163 Abs. 2 auf Abs. 1 verweise, gelte §
68 Abs. 3 AFG auch bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes und demgemäß bei der Ermittlung
des Beitrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vollohn nach Abs. 1 und dem tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienst entfalle.
Gegen das ihr am 6. Januar 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Februar 1977 bei dem Hessischen
Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda habe ausweislich seines
Tatbestandes und des Wortlautes seiner Entscheidungsgründe einen Sachverhalt entschieden, der nicht Gegenstand
der Klage gewesen sei. So werde im Tatbestand (vgl. S. 2 Abs. 2 des Urteils) ausgeführt, die Klägerin habe den
Unterschiedsbetrag zwischen angenommenem Vollohn und tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt "um das
Weihnachtsgeld” gekürzt. Hier verwechsele das SG eine möglicherweise gezahlte Weihnachtsgratifikation mit der in §
19 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Regelung, nach der ein Betrag von 100,– DM der Bezüge,
die dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 8. November bis zum 31. Dezember aus seinem Dienstverhältnis zuflössen,
steuerfrei verbleibe (Weihnachtsfreibetrag). Dieser Freibetrag werde unabhängig davon gewährt, ob der Arbeitnehmer
eine Gratifikation erhalte oder nicht. Diese beiden Begriffe habe das SG bei der Anwendung des § 163 AFG
unterschiedslos vermengt. Im übrigen würde die Rechtsauffassung der Beklagten dazu führen, daß die Vorschrift des
§ 19 Abs. 3 EStG insoweit außer Kraft gesetzt würde, als bei der Berechnung des Arbeitslohnes witterungsbedingter
Arbeitsausfall und die Zahlung von Schlechtwettergeld zu berücksichtigen sei. Es gehe nicht an, einen in der Zeit vom
8. November bis zum 31. Dezember bis zur Höhe von 100,– DM gezahlten Betrag beitragsfrei in der
Sozialversicherung zu belassen, solange witterungsbedingter Arbeitsausfall nicht eintrete, andererseits jedoch die
Beitragsfreiheit bei der Berechnung des Vollohnes nach den Vorschriften des AFG nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Fulda vom 7. Dezember 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.
Februar 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (vgl. §§ 143, 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die angefochtenen Bescheide
sind nicht rechtswidrig. Die Nachberechnung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Beklagte für die Monate
Dezember 1973 und Dezember 1974 während des Schlechtwettergeld-(SWG)-Bezuges der in den fotokopierten Listen
aufgeführten Arbeitnehmer der Klägerin und die Nachforderung eines Betrages von 1.168,33 DM waren nicht zu
beanstanden.
Nach § 163 Abs. 1 AFG bemißt sich der Krankenversicherungsbeitrag für Empfänger von Kurzarbeitergeld (Kug) oder
SWG nach dem Arbeitsentgelt, das nach den §§ 68 und 77 AFG der Bemessung des Kug oder des SWG für die
Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte, also nach dem fiktiven Vollohn. Nach § 163 Abs.
2 S. 1 AFG trägt der Arbeitgeber den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt und jenem fiktiven Vollohn zu zahlen ist, und zwar auch dann, wenn – bei vollem
Arbeitsausfall – kein Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.1972 – 7 RAr 40/70).
Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Vollohn hat die
Klägerin die Weihnachtszuwendung – ungeachtet des steuerlichen Freibetrages – in ihrer tatsächlichen Höhe in
Ansatz gebracht und den Beitrag – jedenfalls im Ergebnis – nicht unter Zugrundelegung des Vollohnes, sondern eines
um 100,– DM niedrigeren Betrages abgeführt. Sie begründet dies damit, daß nach § 163 Abs. 2 AFG nur der
Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Vollohn vom Arbeitgeber allein zu tragen
sei. Unter dem Begriff "tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt” sei auch die Weihnachtszuwendung zu verstehen, ein
Abzug mit Rücksicht auf den steuerlichen Freibetrag sei nach den Bestimmungen des § 163 Abs. 2 AFG nicht
vorgesehen, zumal der Begriff "tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt” nicht identisch mit dem Begriff "beitragspflichtiges
Entgelt” sei.
Dieser Auffassung vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Nach § 163 Abs. 1 AFG ist der fiktive Vollohn die
Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung, wobei der erstgenannte Begriff das Arbeitsentgelt umfaßt, das der
Arbeitnehmer ohne den durch Schlechtwetter bedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Diese Bemessungsgrundlage
verringert sich nach § 163 Abs. 2 Satz 3 AFG um den Arbeitsverdienst, von dem bereits Beiträge zur
Krankenversicherung in dem entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt sind. Beiträge sind aber nicht
abgeführt von dem Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,– DM. Da Beiträge nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFG nur
insoweit vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, als nicht bereits Beiträge aus dem erarbeiteten Arbeitsentgelt
abzuführen sind, können beitragsfreie Bezüge nicht zu einer Kürzung des Vollohnes führen.
§ 163 Abs. 1 AFG garantiert den Krankenkassen mindestens einen Beitragsanspruch auf den Vollohn. Diese
Beitragsgarantie kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, indem sich der steuerliche Freibetrag für
Weihnachtszuwendungen auswirken könnte. § 163 Abs. 2 AFG dient lediglich der Abgrenzung in bezug auf die
Beitragsaufbringung aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und der Beitragsaufbringung aus dem Aufstockungsbetrag.
Es handelt sich insoweit um eine Vorschrift, die sich an den Arbeitgeber wendet und deshalb den nach § 163 Abs. 1
AFG festgelegten Anspruch der Kasse unberührt läßt (vgl. BSG Urt. v. 24.5.1973 – 3 RK 9/73). Diese durch den
Wortlaut des § 163 AFG gedeckte Auslegung entspricht den praktischen Bedürfnissen und wird gestützt durch den
Umstand, daß die Krankenkasse die Beiträge keineswegs getrennt aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und aus dem
Aufstockungsbetrag, sondern aus dem Vollohn nur nach einen einheitlichen Beitragssatz erheben kann, der im
Regelfalle der allgemeine Beitragssatz ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weiter aus dem Gesamtzusammenhang, daß bei dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeint sein kann. Dies ist u.a. daraus zu folgern,
daß in den Fällen, in denen der für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde liegende Vollohn die
Beitragsbemessungsgrenze des Lohnabrechnungszeitraumes übersteigt, die Beiträge zunächst von dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen und vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind, während der
Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt – soweit dies beitragspflichtig ist – und dem
Vollohn danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist, als die Beitragsbemessungsgrenze noch
nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der
Spitzenverbände der Krankenkassen vom 10.10.1972, das in Abstimmung mit den Sozialpartnern des Baugewerbes
herausgegeben wurde – DOK 1972, 965). Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt kann nur dann von Bedeutung sein,
wenn insoweit auch eine Beitragspflicht besteht.
Dies bedeutet bezüglich der Weihnachtszuwendung, daß nicht deren Gesamtbetrag als tatsächlich erzieltes
Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 163 Abs. 2 AFG zugrunde gelegt werden kann,
sondern die gegebenenfalls um 100,– DM (steuerfrei) verminderte Weihnachtszuwendung.
Nach § 163 Abs. 2 Satz 3 AFG ist Abs. 2 Satz 1 und 2 a.a.O. nur anzuwenden, soweit nach der
Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) eine Pflicht, Beiträge für den
Lohnabrechnungszeitraum nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AFG zu entrichten, nicht besteht. § 163 Abs. 2 AFG steht in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1, so daß die Regelung des Abs. 2 Satz 3 für Abs. 1 gleichermaßen
Bedeutung hat. Hieraus folgt, daß der nach § 163 Abs. 1 maßgebende Vollohn nur soweit der Beitragsberechnung
zugrunde zulegen ist, als ein tatsächliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht vorhanden ist. Hierbei ist ohne
Bedeutung, ob das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus laufendem Arbeitslohn oder aus einer einmaligen Zuwendung
besteht, so daß im Ergebnis auch die einmalige Zuwendung auf den fiktiven Vollohn anzurechnen ist, wie die
Beklagte zutreffend ausführt.
Im übrigen würde die Auffassung der Klägerin zu unerwünschten Konsequenzen führen. So müßte die
Weihnachtszuwendung entsprechend der Auslegung des § 163 Abs. 2 AFG durch die Beklagte in vollem Umfang der
Beitragsentrichtung – also ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages von 100,– DM unterworfen werden. Ferner
würden für den Arbeitnehmer, der keine Weihnachtszuwendung erhält, höhere Beiträge zu zahlen sein als für
denjenigen, dem zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt diese Sonderzahlung gewährt würde. Auch würde für einen
Arbeitnehmer, der in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum infolge schlechten Wetters nicht arbeiten kann, aber in
dem betreffenden Zeitraum eine über dem fiktiven Vollohn liegende steuer- und beitragsfreie Jubiläumszuwendung
erhält, überhaupt kein Beitrag zu zahlen sein. Aus alledem ergibt sich, daß mit dem "tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelt” im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 AFG nur das Arbeitsentgelt gemeint sein kann, das der
Beitragspflicht unterliegt. Krankenversicherungsbeiträge waren also für die in den SWG-Listen aufgeführten
Arbeitnehmer nach einer um jeweils um 100,– DM erhöhten Aufstockungsbetrag – und damit nach dem vollen fiktiven
Vollohn – abzuführen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 3 EStG. Diese Vorschrift ist nur dann von Bedeutung, wenn
Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet werden, nicht aber, wenn sich der
Beitrag nach § 163 Abs. 1 AFG für eine Lohnperiode insgesamt bemißt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.