Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.06.1977 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 52/76
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. November 1975 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe –Alhi–.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger beantragte am 16. Oktober 1974 die Gewährung von Alhi. Er ist verheiratet und
hat 6 Kinder. In seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 1. November 1974 gab er an, bereits seit vielen
Jahren weder mit seinem in Berlin lebenden Vater noch mit seiner Mutter in Verbindung zu stehen, so daß er auch
keine Angaben über deren Einkünfte machen könne. Durch Verfügung vom 17. April 1975 bewilligte die Beklagten
Alhi; diese wurde für die Zeit vom 16. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von wöchentlich 142,80 DM und
für die Zeit ab 1. Januar 1975 in Höhe von 102,– DM wöchentlich bewilligt. Die Zahlungen erfolgten wegen einer
Überleitungsanzeige für die Zeit vom 16. Oktober 1974 bis 15. April 1975 an den Kreisausschuß des
Odenwaldkreises.
Eine Antrage der Beklagten bei dem Vater des Klägers, X. , ergab, daß dieser an Versorgungsbezügen,
Erwerbsfähigkeitsrente und aus einer Beratungstätigkeit beim Goethe-Institut in München insgesamt ein Einkommen
in Höhe von 5.076,75 DM monatlich hatte. Der Vater des Klägers machte geltend, Unterhalt für die zweite Ehefrau
leisten zu müssen und zusätzlich Aufwendungen für Hotel-, Telefonkosten, Heimfahrten und Krankenversicherungen
zu haben.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1975 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinem Antrag auf Alhi könne ab 16. April 1975
nicht mehr entsprochen werden. Er habe nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – einen
Unterhaltungsanspruch gegenüber seinem Vater. Diese könne zu seinem Unterhalt auch unter Berücksichtigung
seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs mit beitragen. Der anzurechnende Betrag übersteige den
Leistungssatz, der dem Kläger ohne diese Anrechnung als Alhi zugestanden hätte. Daher sei er nicht als bedürftig
anzusehen und habe keinen Anspruch auf Alhi.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. Juni 1975 Widerspruch; er wiederholte sein bisheriges Vorbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1975 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie
an, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – sei das
Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von Dritten erhalte oder zu beanspruchen habe, zu
berücksichtigen. Darunter falle auch der Unterhaltsanspruch, den er gemäß § 1601 BGB gegen seinen Vater
durchsetzen könne, da Verwandte in gerader Linie verpflichtet seien, einander Unterhalt zu gewähren. Der Vater des
Klägers sei zu diesen Unterhaltsleistungen auch nach § 1603 Abs. 1 BGB imstande, da ihm trotz der Erfüllung dieser
Verpflichtung noch ein angemessener Betrag zu seinem eigenen Unterhalt verbleibe. Sein Vater sei nach den
durchgeführten Berechnungen in der Lage, einen Betrag von 159,62 DM wöchentlich zum Lebensunterhalt des Klägers
beizutragen. Dieser Betrag übersteige die dem Kläger dem Grunde nach zustehende Alhi in Höhe von 102,– DM
wöchentlich, so daß der Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi sichergestellt werden könne und deshalb
Bedürftigkeit nicht vorliege.
Gegen diesen ihm am 12. Juni 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 11. Juli 1975 Klage. Er
trug vor, es sei ihm aufgrund der Entwicklung der Beziehungen zu seinen Eltern nicht zuzumuten, gegen diese einen
Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geltend zu machen; er und seine Eltern seien einander völlig entfremdet.
Zudem müsse hier § 91 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – angewendet werden, wonach der Träger der
Sozialhilfe davon abzusehen habe, einen nach bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen,
soweit dies eine Härte bedeuten würde. Selbst wenn er einen Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater habe, so
schließe dies jedenfalls seinen Anspruch auf Alhi nicht aus.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 1975 ab. Zur Begründung führte es an, der Kläger sei
nicht i.S. des § 134 AFG bedürftig. Unter Berücksichtigung der von Dritten zu beanspruchenden Leistungen
übersteige das zu berücksichtigende Einkommen den Betrag, der dem Kläger als Alhi zustehe. Die Auffassung der
Beklagten, der Kläger könne von seinem Vater einen Betrag von wöchentlich 159,62 DM beanspruchen, der den
Anspruch des Klägers auf Alhi übersteige, sei nicht zu beanstanden. Auch die vom Kläger geschilderten besonderen
Verhältnisse in den Beziehungen zu seinem Vater rechtfertigen es nicht, von einer Anrechnung des
Unterhaltsanspruchs auf die Alhi abzusehen. § 140 AFG räume zwar der Beklagten ein Ermessen dahingehend ein,
auch einem Arbeitslosen, der einen Anspruch auf Leistungen Dritter habe, Alhi zu gewähren, solange und soweit er
diese Leistungen nicht erhalte. Dies setze jedoch voraus, daß sich der Arbeitslose um die Verwirklichung seines
Unterhaltsanspruchs bemüht habe und weiter bemühe, was jedoch bei dem Kläger nicht der Fall sei.
Gegen das dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes – aufgeliefert zur Post am 15. Januar 1976 – zugestellte
Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 19. Januar 1976, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am
20. Januar 1976, eingelegte Berufung.
Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. November 1975 und den Bescheid
vom 16. Mai 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1975 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der
beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, Arbeitsamt Y., Stamm-Nr.: xxx und der Akte des Sozialamts des Z.-
kreises in Z. – Az.: yyy –, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Im Termin am 13. Juni 1977 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Die im
Termin vertretene Beklagte hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers kann der Senat auf Antrag der Beklagten gem. § 126 des Sozialgerichtsgesetzes –
SGG – nach Lage der Akten entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Alhi hat. § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG setzt zur Gewährung
von Alhi voraus, daß der Antragsteller bedürftig ist. Nach § 137 AFG alter wie neuer Fassung ist der Arbeitslose i.S.
des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi
bestreitet oder bestreiten kann, und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136
AFG nicht erreicht. Der dem Kläger zustehende Alhi-Anspruch erreicht jedoch der Höhe nach nicht den
Unterhaltsanspruch, den der Kläger gegenüber seinem Vater geltend machen kann.
Dem Grundsatz der Subsidiarität der Leistungspflicht der Beklagten entspricht es, daß u.a. auch die Leistungen nach
§ 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zu berücksichtigen sind, die der Antragsteller von Dritten beanspruchen kann. Ein derartiger
Anspruch ergibt sich für den Kläger gegenüber seinem Vater Fritz Vaders aus § 1601 BGB. Dem steht auch nicht
etwa die Bestimmung des § 137 Abs. 2 AFG entgegen; ihr kann nicht entnommen werden, daß der Kreis derjenigen,
die als Unterhaltspflichtige zu berücksichtigen sind, auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu
beschränken ist.
Nach § 1601 BGB sind Verwandte gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltspflicht
besteht unabhängig von der Volljährigkeit, dem Abschluß einer Ausbildung oder einem bestimmten Lebensalter des
Unterhaltsberechtigten. Die Voraussetzungen des § 1602 BGB sind ebenfalls gegeben, weil der Kläger außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Bedürftig ist der Kläger insoweit, als er sich weder aus eigenem Vermögen noch
eigener Tätigkeit selbst unterhalten kann. Der Vater des Klägers wird auch nicht durch die Gewährung von Sozialhilfe
an den Kläger von seiner Unterhaltspflicht befreit; denn alle öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nur erbracht werden,
wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist, können dem privatrechtlichen Unterhaltsanspruch
nicht entfallen lassen (vgl. Soergel-Lange, Kommentar zum BGB, § 1602 Rdz. 2 mit Nachweisen). Dem Kläger kann
auch nicht nachgewiesen werden, er habe seinen Arbeitsplatz grundlos aufgegeben und sich dadurch erwerbslos
gemacht, worauf u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht des Unterhaltspflichtigen gestützt werden kann (vgl. Ermann-
Küchenhoff, Kommentar zum BGB, 5. Aufl. § 1602 Rdz. 1); die Beklagte bezweifelt auch die Verfügbarkeit des
Klägers und dessen Arbeitsbereitschaft nicht. Die Unterhaltspflicht ist ferner von der Rechtsprechung teilweise in
Zweifel gezogen worden, wenn nach Abschluß einer Ausbildung eine weitere Ausbildung angestrebt wird (vgl. Urteil
des Landgerichts Hagen vom 11. Februar 1975 in Neue Juristische Wochenschrift 76 S. 111); zu einer solchen
Annahme liegt hier jedoch kein Grund vor, wenn auch der Kläger wohl versucht hat, sich eine selbständige Existenz
außerhalb des erlernten Berufs aufzubauen.
Der Vater des Klägers ist ferner zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn imstande, da er
ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Kläger Unterhalt gewähren kann (§ 1603 BGB); denn
dieser würde sich beispielsweise für das Jahr 1975 auf monatlich etwa 400,– DM, für das Jahr 1976 auf etwa 450,–
DM belaufen. Die Frage, wie hoch der dem Kläger gegen seinen Vater zustehende privatrechtliche Unterhaltsanspruch
zu bemessen ist und inwieweit etwa wegen eines eventuellen Verschuldens des Klägers eine Beschränkung auf den
notdürftigen Unterhalt nach § 1611 Abs. 1 BGB eingewendet werden könnte, kann hier dahinstehen.
Der Kläger kann auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 S. 1 AFG auf den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegen
seinen Vater verwiesen werden. Es reicht aus, daß es sich insoweit um einen durchsetzbaren Anspruch handelt. Die
Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Vater des Klägers mag zwar auf Schwierigkeiten stoßen. Es muß
jedoch vom Kläger verlangt werden, daß er zumindest den Versuch unternimmt, seinen ihm zustehenden
Unterhaltsanspruch durchzusetzen, zumal dieser in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
angesichts von dessen Einkünften realisierbar erscheint. Demgegenüber greift der Einwand des Klägers, es sei ihm
und seiner Familie wegen der seit langer Zeit bestehenden Entfremdung nicht zuzumuten, von seinem Vater Geld
zum Lebensunterhalt anzunehmen, nicht durch.
Der Verweisung auf den ihm gegen seinen Vater zustehenden Unterhaltsanspruch steht auch nicht die Regelung des
§ 91 Abs. 3 BSHG entgegen, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat. Hiernach kann der Träger der Sozialhilfe
davon absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte
bedeuten würde, und ebenso wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der
Unterhaltsleistung steht. Diese Regelung, die allein auf das Sozialhilferecht abstellt, ist auf das Recht der Alhi nicht
übertragbar. Zudem handelt es sich lediglich um eine Regelung, die die Inanspruchnahme des Leistungsträgers
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen berührt und nicht etwa den Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen, auf den es hier ankommt.
Wenn die Beklagte feststellt, der Kläger könne von seinem Vater als Unterhalt wöchentlich einen Betrag von 159,62
DM – nach der Berechnung für das Jahr 1975 – beanspruchen, so ist der von ihr angenommene Unterhaltsbetrag
zumindest nicht zu hoch bemessen. Die Beklagte hat ihrer Berechnung ein monatliches Gesamteinkommen des
Vaters des Klägers in Höhe von 5.076,75 DM begründet zugrunde gelegt und hiervon an besonderen Aufwendungen
einen Betrag von 2.515,75 DM in Abzug gebracht. Selbst danach verbleibt noch ein Einkommen von 2.561,– DM, von
dem die Beklagte einen Unterhaltsbedarf nebst Erhöhungsbetrag in Höhe von 1.190,– DM abgezogen hat, zusätzlich
der Freibeträge aufgrund der rechtlichen und sittlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Schwiegertochter und den
Enkelnkindern in Höhe von 1.120,– DM. Insoweit folgt die Beklagte der ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden und in
einer Dienstanweisung festgelegten Vermutung, daß ein monatlicher Bedarf des Unterhaltspflichtigen für den eigenen
angegebenen Unterhalt in Höhe der Summe aus dem Grundbedarf, dem Erhöhungsbetrag für Unterhaltslasten und
dem zusätzlichen Bedarf besteht. Selbst nach der nach dem Gesamtzusammenhang zu vermutenden endgültigen
Aufgabe der Tätigkeit des Vaters des Klägers für das Goethe-Institut ergibt sich keine andere Berechnung unter
Zugrundelegung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen. Denn die Beklagte hat zu Unrecht einen
Erhöhungsbetrag für Unterhaltslasten für die Ehefrau des Klägers und dessen sechs Kinder in Anrechnung gebracht.
Auch nach der Verwaltungsanweisung der Beklagten kann dies nur dann erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige die
Unterhaltsberechtigten tatsächlich überwiegend unterhält. Der Vater des Klägers gewährte diesen jedoch keinerlei
Unterhaltsleistungen. Gleichzeitig sind mit dem Wegfall der Tätigkeit des Vaters des Klägers für das Goethe-Institut
auch die von ihm geltend gemachten besonderen Aufwendungen entfallen. Wenn so für das Jahr 1976 ein
Monatseinkommen von 3.400,– DM zugrundegelegt und ein Grundbedarf nebst Erhöhungsbetrag von 1.230,– DM in
Abzug gebracht wird, verbliebe ein Anrechnungsbetrag von 125,19 DM, der noch über dem dem Kläger zustehenden
Alhi-Satz unter Berücksichtigung der Dynamisierung läge.
Damit entfällt jedoch die Bedürftigkeit des Klägers nach § 137 Abs. 1 AFG. Die weitere Einkommensentwicklung des
Vaters des Klägers zu ermitteln, besteht kein Anlaß, weil der Anspruch des Klägers auf Alhi ein Jahr nach dem
letzten Tag des Bezugs dieser Leistung, und zwar am 15. April 1976, erloschen ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Ein
erneut geltend gemachter Anspruch würde bereits daran scheitern, daß der Kläger weder eine mindestens 10-wöchige
Beschäftigung nachweisen könnte noch das Eingreifen eines Ersatztatbestandes erkennbar ist (§ 134 Abs. 1 Nr. 4
AFG in Verbindung mit § 134 Abs. 3 AFG und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974).
Der Anspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus § 140 AFG. Solange und soweit der Arbeitslose
Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das Arbeitsamt nach Satz 1 dieser Bestimmung dem
Arbeitslosen ohne Rücksicht auf diese Leistungen Alhi gewähren. Zwar hat die Beklagte diese Vorschrift in ihren
Bescheiden nicht ausdrücklich angeführt, jedoch offensichtlich die gesamten Überlegungen im Zusammenhang mit
dieser Regelung angestellt; dies wird auch dadurch bestätigt, daß die Beklagte zunächst Leistungen für die Zeit bis
zum 15. April 1975 erbracht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte insoweit ihr Ermessen im
Rahmen der ablehnenden Entscheidung ausgeübt hat. Die Entscheidung der Beklagten ist insofern nicht
ermessenswidrig, als der Arbeitslose in erster Linie verpflichtet ist, durch eigene Bemühungen seinen Anspruch auf
Unterhalt zu verwirklichen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 1967 – Az.: 7 RJ 406/62 – sowie Urteil
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 1961 – Az.: L-4/Ar – 109/58). Wenn der Kläger jeden Betrag
zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs gegen seinen Vater ablehnt, indem er sogar erklärt, es sei ihm und
seiner Familie nicht zuzumuten, Unterhaltsleistungen von seinem Vater entgegenzunehmen, hält sich die
Entscheidung der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraumes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegen.