Urteil des LSG Hessen vom 15.09.2000

LSG Hes: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufliche tätigkeit, gesetzliche frist, arbeitslosenhilfe, anschluss, geburt, anerkennung, ausbildung, umschulung, einverständnis

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.09.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 1c AL 702/98
Hessisches Landessozialgericht L 10 AL 266/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld für ihre Teilnahme an einer beruflichen
Bildungsmaßnahme vom 2. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000.
Die Klägerin, geboren im Jahr 1957, hält sich seit dem 1. August 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf.
Sie reiste mit ihren beiden Kindern, geboren in den Jahren 1977 und 1983, und ihrem Ehemann ein. Nach ihren
eigenen Angaben und dem vorgelegten Arbeitsbuch war die Klägerin seit 1985 bis zum 12. Juli 1990 in der
Sowjetunion beschäftigt.
Die Klägerin meldete sich am 2. August 1990 bei der Beklagten und beantragte Eingliederungsleistungen. Anlässlich
ihrer Einreise erhielt die Klägerin zunächst ein bis zum 6. Dezember 1990 befristetes Visum. Vor Ablauf dieses
Visums wurde ihr eine Duldung vom 20. November 1990 bis zum 5. Mai 1993 mit der Erlaubnis, eine unselbständige
Tätigkeit auszuüben, erteilt. In der Zeit vom 5. Mai 1993 bis zum 4. März 1997 war die Klägerin im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis. Nachdem ihr Ehemann als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt
worden war, wurde die Klägerin nach § 7 BVFG als Ehefrau eines Vertriebenen anerkannt. Am 10. April 1997 wurde ihr
ein entsprechender Vertriebenenausweis ausgestellt. Ihr eigenes Verfahren auf Anerkennung als Vertriebene hatte
keinen Erfolg.
Bereits 1997 ist ihr drittes Kind geboren worden.
Auf Vorlage des Vertriebenenausweises bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. August 1998
Eingliederungsgeld für die Zeit vom 2. August 1990 bis zum 31. Juli 1991.
Die Klägerin nahm in der Zeit vom 2. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000 an einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten
teil. Die Beklagte bewilligte ihr mit den Bescheiden vom 22. Juni 1998 Fahrtkosten und mit Bescheid vom 2. Juli 1998
die Lehrgangsgebühren.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. Juli 1998 Widerspruch. Dazu führte sie aus, da sie Spätaussiedlerin sei und ihr
Eingliederungsgeld bewilligt worden sei, habe sie auch Anspruch auf Unterhaltsgeld während der Ausbildung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1998 als unbegründet zurück.
Dazu führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld, da die Voraussetzungen nicht erfüllt
seien. Die Klägerin habe weder die erforderliche Vorbeschäftigungszeit innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der
Maßnahme erfüllt noch sei sie eine Berufsrückkehrerin. Berufsrückkehrerin sei, wer sich der Betreuung von Kindern
bis zu 15 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen im eigenen Haushalt gewidmet habe. Diese Voraussetzung habe
die Klägerin nicht erfüllt. Vor der Erteilung des Vertriebenenausweises hätte es einer Arbeitserlaubnis für die
Ausübung einer Tätigkeit bedurft. Die Arbeitsmarktlage habe sich für die Klägerin jedoch wegen vorrangiger Personen
als verschlossen erwiesen. Auch habe sie wegen der Streichung der §§ 62a Abs. 7 und 62 b Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) ab dem 1. Januar 1993 die Vorbeschäftigungszeiten nicht erfüllt. Es könne deshalb die Umschulung der
Klägerin nur durch die Übernahme der Sachkosten gefördert werden.
Dagegen hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 Klage vor dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben.
Zur Klagebegründung hat sie ausgeführt, sie sei als Berufsrückkehrerin anzusehen. Nach der Geburt ihrer Tochter J.
1994 habe sie einen dreijährigen Erziehungsurlaub in Anspruch genommen und zwei Jahre Erziehungsgeld bezogen.
Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2000 die Klage abgewiesen. Dazu hat es auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Bezug von Erziehungsgeld könne nicht dazu
führen, dass die Klägerin als Berufsrückkehrerin anzusehen sei. Sie sei auch nach ihren eigenen Angaben in der Zeit
von 1990 bis 1998 Hausfrau gewesen. Außerdem erhielten nur solche Personen Erziehungsgeld, die u.a. keine oder
keine volle Erwerbstätigkeit ausübten. Auch die rückwirkende Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft könne zu
keinem anderen Ergebnis führen. Es könne nicht nachträglich die Verfügbarkeit hergestellt werden. Da die Klägerin
dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, könne sie nicht als Berufsrückkehrerin angesehen werden.
Gegen das am 21. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar 2000 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, sie fühle sich durch das Urteil benachteiligt. Sie sei so zu stellen, als ob ihr der
Vertriebenenausweis am 2. August 1990 ausgestellt worden wäre.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 12. Januar 2000 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, ihr Unterhaltsgeld für die Zeit ihrer Teilnahme an der Umschulung zur Steuerfachangestellten
vom 2. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Stammnr. XXXXX) beigezogen. Die Berichterstatterin des Senats
hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2000 angehört. Die Beteiligten haben sich am 15.
September 2000 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogene Akte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten ihr Einverständnis nach § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt hatten, konnte
die durch den Vorsitzenden des 10. Senats bestellte Berichterstatterin des Rechtsstreits gemäß § 155 Abs. 1 und
Abs. 4 SGG die Entscheidung treffen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld besitzt.
Einen Anspruch auf Unterhaltsgeld neben der bereits bewilligten und gewährten Sachförderung der beruflichen
Bildungsmaßnahme hätte die Klägerin nach §§ 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 78 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III)
nur besessen, wenn sie Vorbeschäftigungszeiten zurückgelegt hätte oder als Berufsrückkehrerin im Sinne des
Gesetzes anzusehen gewesen wäre. Keine dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Vorbeschäftigungszeiten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren vor Beginn der zu fördernden Maßnahme
entweder eine Beschäftigung von einem Jahr bestanden hat, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden
oder die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Anschluss-Arbeitslosenhilfe erfüllt gewesen
sind und ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt worden war. Vorliegend müssten diese
Voraussetzungen in der Zeit vom 2. Juni 1995 bis zum 1. Juni 1998 erfüllt sein. In dieser Zeit hat die Klägerin weder
in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden noch waren die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Anschluss-Arbeitslosenhilfe erfüllt. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach
ihren Angaben nach der Geburt ihrer Tochter J. zwei Jahre Erziehungsgeld bezogen hat, kann zu keinem anderen
Ergebnis führen. Der Bezug von Erziehungsgeld begründete im Jahre 1996 (nach dem Auslaufen des
Erziehungsgeldes für die Tochter J.) keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. § 134 AFG sieht in der damals geltenden
Fassung keine entsprechende Leistungsbegründung vor. Dem entspricht auch, dass die Klägerin keinen
entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Auch kann sich die Klägerin nicht auf § 78 Satz 2 SGB III berufen. Danach gilt der Zeitraum von drei Jahren nicht für
einen Berufsrückkehrer. Dies bedeutet, dass nach dieser Regelung nur die Dreijahresfrist für diese Personen nicht zu
verlangen ist. Jedoch muss eine entsprechende berufliche Tätigkeit von einem Jahr vorgelegen haben. Nach dem
Gesetzesentwurf (Deutscher Bundestag Drucksache 13/4941 S. 168) eröffnet Satz 2 dieser Bestimmung die
zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten für Berufsrückkehrer, deren versicherungspflichtige Beschäftigung wegen der
Erziehung von Kindern oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen länger als drei Jahre vor Beginn der
Weiterbildung zurückgelegen hat. Vorliegend hat die Klägerin seit ihrem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Anschluss-Arbeitslosenhilfe besessen. Dabei ist nicht maßgebend, aus welchem Grunde dies nicht geschehen
ist bzw. wer daran eine auch irgendwie geartete "Schuld" trägt. Die Leistungen nach dem SGB III und dem zuvor
geltenden AFG stellen keinen Schadensersatz, sondern sind dem Grundsatz nach Folge eines durch Beiträge
erworbenen Anspruchs. Nur der Gesetzgeber kann darüber hinaus für bestimmte Gruppen einzelne Leistungen
zusprechen. Dies ist im Falle des Eingliederungsgeldes geschehen, nicht jedoch für das Unterhaltsgeld.
Auch eine Behandlung der Klägerin, als wenn ihr der Vertriebenenausweis nicht am 10. April 1994, sondern am 2.
August 1990 ausgestellt worden wäre, ist vorliegend nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage dafür ist nicht
erkennbar. § 27 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) greift vorliegend nicht ein. Danach kann einem Antrag nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war,
eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend ist nicht das Versäumnis einer gesetzlichen Frist durch die Klägerin
maßgebend.
Damit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.