Urteil des LSG Hessen vom 15.12.1995

LSG Hes: arbeitsunfall, verwaltungsverfahren, erwerbsfähigkeit, vorschlag, fraktur, arthrose, subluxation, unfallversicherung, versicherter, stahl

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.12.1995 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 10 U 1011/93
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 519/95
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1995 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 Verletztenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 v.H. statt 10 v.H. zu gewähren hat.
Der 1938 geborene Kläger verlor durch einen Arbeitsunfall vom 20. Dezember 1979 den linken Daumen im
körperfernen Bereich des Grundgliedes und brach sich außerdem das Endglied des linken Mittelfingers. Wegen der
Folgen dieses Unfalls gewährte ihm die Beklagte seinerzeit für die Zeit vom 24. März 1980 bis 31. Dezember 1981
eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Für die anschließende Zeit war von den gehörten Gutachtern eine
MdE von 10 v.H. angenommen worden, die im Gutachten vom 24. Januar 1992 der Dres. Berufsgenossenschaftliche
Unfallklinik , bestätigt wurde.
Am 2. August 1990 zog sich der Kläger, der Rechtshänder ist, durch einen weiteren Arbeitsunfall eine Fraktur der
Basis des 1. Mittelhandknochens der rechten Hand zu. Im ersten Rentengutachten vom 25. Januar 1992 der Dres.
sowie im zweiten Rentengutachten vom 5. Oktober 1992 der Dres. , wurde die MdE mit 10 v.H. bewertet. Mit
Bescheid vom 13. November 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin aus Anlaß dieses Unfalls ab
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 6. Dezember 1990 Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. Als
Arbeitsunfallfolgen an der rechten Hand erkannte sie an:
"Unter erheblichen umformenden Veränderungen im Daumensattelgelenk knöchern verheilter Trümmerbruch des 1.
Mittelhandknochens. Bewegungseinschränkung des Daumens. Leichte Muskelminderung des Arms. Reizlose Narbe
über dem Daumengrundgelenk.”
Mit weiterem Bescheid vom 13. November 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger ferner wegen der noch
bestehenden Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Dezember 1979
"Verlust des Daumenendgliedes links. Leichte Einschränkung der Greiffunktion der linken Hand.
Berührungsempfindlichkeit, Knötchen im Bereich des linken Daumengrundgelenks. Reizlos verheilte Wunde am linken
Mittelfingerendglied”
ab 2. August 1990 (Tag des zweiten Arbeitsunfalls) eine Rente nach einer MdE von 10 v.H.
Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 29. März 1993 als unbegründet zurück. Am 27. April 1993 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main
(SG) Klage erhoben und geltend gemacht, daß ihm wegen der beiden Unfälle eine Verletztenrente nach einer MdE von
30 v.H. zustehe.
Das SG hat von Amts wegen das fachorthopädisch-handchirurgische Gutachten vom 9. Mai 1994 des Dr. eingeholt,
der die MdE für die Unfallfolgen vom 20. Dezember 1979 an der linken Hand wegen des schmerzhaften
Neuromknotens und des Verlustes von 1 1/3 Gliedern des Daumens mit 15 v.H. und die MdE für die Folgen des
Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 an der rechten Hand wegen einer schmerzhaften Greifstörung, deutlicher
Behinderung des Spitzgriffs und der Kraft des Grobgriffs infolge der Veränderungen am rechten Daumensattelgelenk
ebenfalls mit 15 v.H. bewertete. Infolge des vorbestehenden Unfallschadens an der linken Hand wirkten sich die
Folgen des zweiten Unfalls aus dem Jahre 1990 beim Kläger etwas erschwerend aus, was sich allerdings
ziffernmäßig nicht fassen lasse. Die Beklagte hat hierzu ein selbst veranlaßtes handchirurgisches Gutachten vom 30.
Oktober 1994 des Prof. Dr. vorgelegt, der nach erneuter Untersuchung des Klägers die MdE für beide Unfälle auf
jeweils 10 v.H. schätzte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 1995 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. November
1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm
aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. in gesetzlichem
Umfang zu zahlen. Durch Urteil vom selben Tage hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen
Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 2.
August 1990 Verletztenrente nach einer MdE von 15 v.H. in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Im übrigen hat es die
Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zwar möge es sein, daß der Schaden aus Anlaß
des Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 für sich genommen nur einer MdE von 10 v.H. entspreche. Zu berücksichtigen
sei jedoch, daß am linken Daumen infolge des Unfalls vom 20. Dezember 1979 ein rechtlich relevanter Vorschaden
vorgelegen habe, der mit einer MdE von 10 v.H. eher zu niedrig bewertet worden sei und jedenfalls bedeute, daß sich
die Folgen des zweiten Unfalls auf die individuelle Erwerbsfähigkeit des Klägers stärker auswirkten. Die MdE für
diesen Unfall sei deshalb höher als mit 10 v.H. und entsprechend dem Vorschlag des Dr. mit 15 v.H. zu bewerten.
Zwar sei eine von der Schätzung des Versicherungsträgers nur um 5 v.H. abweichende MdE-Bewertung in der Regel
nicht zulässig. Das gelte für den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht, weil sich die Ärzte der BGUK mit einer
funktionellen Wechselwirkung der beiden Hand- bzw. Daumenverletzungen nicht auseinandergesetzt hätten und die
Beklagte den ersten Unfall allein unter dem Gesichtspunkt der Stützrentengewährung berücksichtigt habe. Da auch
Prof. Dr. nicht anders verfahren sei und allein Dr. sich mit der funktionellen Wechselwirkung der beiden Unfälle befaßt
habe, sei dem Ergebnis seines Gutachtens zu folgen.
Gegen das ihr am 24. April 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Mai 1995 Berufung eingelegt und geltend
gemacht, daß das erstinstanzliche Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung haltbar sei. Zum einen
gehe das SG fälschlicherweise davon aus, daß zwischen den Körperschäden aus den beiden Unfällen eine
funktionelle Wechselbeziehung bestehe. Zum anderen hätte das SG selbst dann nicht die MdE um nur 5 v.H. erhöhen
dürfen. Auch Dr. habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß weder Art noch Ausmaß des Vorschadens ziffernmäßig
einen wesentlichen Einfluß auf die individuelle Erwerbsfähigkeit des Klägers hätten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1995 abzuändern und die Klage
in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Um zu erkennen, daß zwischen den Verletzungen an beiden Händen
bzw. Daumen eine funktionelle Wechselwirkung bestehe, bedürfe es keines medizinischen Sachverstandes. Diese sei
von Dr. auch eindeutig und unmißverständlich bejaht worden. Der Sachverständige habe auch keineswegs zu
erkennen gegeben, daß der Vorschaden keinen wesentlichen Einfluß auf die MdE infolge des Unfalls des Jahres 1990
habe.
Der Senat hat von Amts wegen eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. vom 9. Oktober 1995 eingeholt,
in der dieser unter näherer Erläuterung an den MdE-Vorschlägen in seinem Gutachten festgehalten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 durch Beschluss entscheiden,
weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält.
Das angefochtene Urteil, mit dem dem Kläger aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 eine MdE von 15
v.H. statt – wie bewilligt – 10 v.H. zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist eine von der MdE-Schätzung
des Versicherungsträgers nur um 5 v.H. abweichende Schätzung des Gerichts nach der vom SG und der Beklagten
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung im allgemeinen nicht zulässig. Das gilt unstreitig jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß im Verwaltungsverfahren die Schätzungsgrundlagen richtig u.a. vollständig ermittelt wurden, alle
für die Schätzung wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt wurden und die Schätzung selbst nicht auf falschen
oder unsachlichen Erwägungen beruht, u.a. allgemeine unfallmedizinische Erfahrungswerte beachtet wurden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Schätzungsgrundlagen im
Verwaltungsverfahren nicht richtig und vollständig ermittelt wurden. Infolge der durch den Unfall vom 2. August 1990
erlittenen Fraktur der Basis des 1. Mittelhandknochens der rechten Hand mit erheblicher posttraumatischer Arthrose
im Daumensattelgelenk bestehen nach dem in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachten des Dr. vom 9.
Mai 1994 und dem von der Beklagten daraufhin veranlaßten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren
Gutachten des Prof. Dr. vom 30. Oktober 1994 in funktioneller Hinsicht eine Einschränkung der
Handgelenksexkursion und der Beugung im rechten Daumengrundglied, eine Einschränkung der Abduktion,
Opposition und Adduktion im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, eine Druckschmerzhaftigkeit und
Schwellneigung in diesem Bereich, eine Sensibilitätseinschränkung streckseitig über dem 1. Stahl sowie eine
schmerzbedingte Einschränkung des Spitzgriffs, der groben Kraft und der Feinmotorik der rechter. (Gebrauchs) hand.
Der Spitzgriff zwischen Daumen und 5. Finger ist unmöglich und zwischen Daumen und 2. bis 4. Finger deutlich
beeinträchtigt bzw. nur schwach und unsicher durchführbar; die Aufleseprobe mit einer Büroklammer ist nur reduziert
möglich. Der Hakengriff und Handschlag rechts sind ebenfalls abgeschwächt. Schwere Gegenstände können mit der
rechten Hand nur zeitlich begrenzt gehalten werden. Rechts fand Prof. Dr. die grobe Kraft auf 20 % gegenüber links
herabgesetzt. Dr. ermittelte bei der Kraftprüfung mit dem Vigorimeter rechts einen Ausschlag von 0,05 kp/cm² und
links von 0,65 kp/cm². Dabei ist zu berücksichtigen, daß die grobe Kraft auch der linken Hand nach
übereinstimmender Feststellung aller Ärzte infolge des Arbeitsunfalls vom 20. Dezember 1979 bereits eingeschränkt
ist. Diese von Prof. Dr. und Dr. übereinstimmend festgestellten Funktionseinschränkungen bei den Grifformen der
rechten Hand, insbesondere den Hauptgrifformen des Grob- oder Kraftgriffs und des Spitz- oder Feingriffs finden sich
in dem dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 zugrundeliegenden Gutachten der Dres. und vom 5.
Oktober 1992 nicht. Funktion wird dort im Ergebnis nur eine Bewegungseinschränkung im Daumengrundgelenk für
bedeutsam erachtet. Bezüglich der groben Kraft heißt es allgemein, daß sie "beidseits wenig”, jedoch "seitengleich”
ausgebildet sei, was nicht zutrifft. Zum Spitzgriff wird zwar bemerkt, daß Daumen und Kleinfinger sich nicht
zusammenführen lassen; die von Dr. und Prof. Dr. übereinstimmend festgestellte deutliche Kraftminderung bei der
Durchführung des Spitzgriffs zwischen Daumen und 2. bis 4. Finger findet indes ebenfalls keine Erwähnung. Es kann
demnach schon keine Rede davon sein, daß die im Verwaltungsverfahren mit 10 v.H. vorgenommene MdE-
Einschätzung auf vollständig und richtig ermittelten Schätzungsgrundlagen/Befunden beruht.
Darüber hinaus sind auch nicht alle für die Schätzung wesentlichen sonstigen Umstände gewürdigt worden, wozu
entgegen der im einzelnen nicht nachvollziehbaren Auffassung der Beklagten zweifellos der Vorschaden im Bereich
der linken Hand bzw. des linken Daumens infolge des Arbeitsunfalls vom 20. Dezember 1979 gehört, der im
Gutachten der Ärzte der BGUK am Main vom 5. Oktober 1992 und im angefochtenen Bescheid erkennbar nur unter
dem Gesichtspunkt eines Stütztatbestandes im Sinne von § 581 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO)
Berücksichtigung fand. Insoweit wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, denen nichts
hinzuzufügen ist. Infolge dieses Vorschadens an der linken Hand wirken sich die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.
August 1990 an der rechten Hand beim Kläger auch ungünstiger aus, als es bei intakter linker Hand der Fall wäre.
Zwar hatte der Senat nicht mehr zu prüfen und zu entscheiden, ob die dem Kläger wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 20. Dezember 1979 seitens der Beklagten zugebilligte MdE von 10 v.H. dem heutigen Stand der
allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungswerte entspricht (s. Izbikki/Neumann/Spohr, Unfallbegutachtung, 9. Aufl.,
S. 131), obgleich der Funktionsverlust insoweit nicht nur durch den Verlust des Endgliedes des linken Daumens,
sondern durch den Verlust von 1 1/3 Gliedern des Daumens und eine Neurombildung im Daumengrundgelenk
bestimmt wird. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 7. März 1995 seinen Antrag auf
den Arbeitunfall vom 2. August 1990 beschränkt und die Klage bezüglich des Arbeitsunfalls vom 20. Dezember 1979
damit zurückgenommen hat, steht zwischen den Beteiligten vielmehr bindend fest, daß der Unfall des Jahres 1979
nur eine MdE von 10 v.H. hinterlassen hat. Unabhängig von dem für den Arbeitsunfall des Jahres 1979
anzunehmenden Grad der MdE ist jedoch eindeutig, daß der Kläger wegen dieses Vorschadens durch die
Auswirkungen des Unfalls vom 2. August 1990 härter betroffen ist als ein vergleichbarer Versicherter ohne diesen
Schaden. Das gilt nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.
Oktober 1995 vor allem beim Hantieren mit kleineren Gegenständen, weil durch den Gliedverlust am linken Daumen
auch die Formung des Spitzgriffs links mit den Kleinfingern nicht und mit dem Ringfinger kaum bzw. nur noch
schwach möglich ist, wie auch Prof. Dr. festgestellt hat.
Aus allem folgt zum einen, daß eine Bindung an die von der Beklagten gestützt auf das Gutachten der Ärzte der
BGUK vom 5. Oktober 1992 für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. August 1990 festgestellte MdE von 10 v.H. nicht
besteht und zum anderen, daß die vom SG für diesen Arbeitsunfall zugesprochene MdE von 15 v.H. ohne weiteres
gerechtfertigt ist. Zwar hat sich Prof. Dr. bei weitgehender Übereinstimmung mit Dr. in der Befunderhebung und
Funktionsbeurteilung der MdE-Einschätzung der Beklagten und der Ärzte der BGUK für den Unfall vom 2. August
1990 im Ergebnis angeschlossen. Abgesehen davon, daß auch Prof. Dr. den Vorschaden an der linken Hand hierbei
erkennbar nicht berücksichtigt hat, überzeugt sein Vorschlag jedoch auch im übrigen nicht. Prof. Dr. knüpft daran an,
daß nach Izbikki/Neumann/Spohr (a.a.O., S. 312, Abb. 87) in Fehlstellung mit Stufenbildung zur Subluxation geheilte
Verrenkungsbrüche der Basis des 1. Mittelhandknochens eine Abduktionsbehinderung des Daumens, Schmerzen,
Schwellungen und Krafteinbußen bewirken und die MdE – nach den funktionellen Ausfällen – mit 5 bis 15 v.H. zu
bewerten ist. Warum beim Kläger nach den bei ihm bestehenden Funktionsbehinderungen "ein Mittelweg” mit einer
MdE von 10 v.H. angezeigt sein soll, wird mit keinem Wort begründet. Demgegenüber stellt Dr. überzeugend auf die
festgestellte, durch die schmerzhafte Arthrose im rechten Daumensattelgelenk bedingte deutliche Einschränkung des
Klägers bei allen Handfunktionen, insbesondere beim Kraft- sowie Spitz- oder Feingriff ab und verweist darauf, daß
eine MdE von 10 v.H. bereits bei einer in der Regel schmerzfreien oder schmerzarmen Versteifung des
Daumensattelgelenks in Spitzgriffstellung mit nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Kraft der Hand angenommen
wird (s. Izbicki/Neumann/Spohr, a.a.O., S. 132). Hinzuweisen sei auch darauf, daß z.B. für den Verlust einer
Greifform an der Haupthand eine MdE von 30 v.H. in Ansatz gebracht wird (s. dazu "Anhaltspunkte für die
gutachterliche Beurteilung von Handverletzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung”, Anhang zum Rdschr. VB
154/81 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften). Eine MdE von 15 v.H. für die Folgen des
Unfalls vom 2. August 1990 mit deutlicher Beeinträchtigung von zwei Hauptgrifformen der Haupthand erscheint damit
insgesamt aber mit Dr. bereits bei isolierter Betrachtung der rechten Hand, erst recht aber unter Mitberücksichtigung
des Vorschadens an der linken Hand als ohne weiteres gerechtfertigt und angezeigt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung
der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.