Urteil des LSG Hessen vom 22.10.1996

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.10.1996 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 16 Vb 2028/94
Hessisches Landessozialgericht L 4 Vb 1357/95
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der Hilflosigkeit (H) im Sinne des § 33 b
Einkommensteuergesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes –
Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz – (SchwbAwV).
Der 1960 geborene Kläger leidet ausweislich einer Auskunft des Hals-Nasen-Ohren-Artzes Dr. B. (W.) vom 8. Juni
1978 unter einer praktischen Taubheit mit Hörresten, die durch ein Hörgerät zum Hören nicht mehr ausreichend
genutzt werden kann. Der Kläger habe die Taubstummensprache an der Hörbehindertenschule in Camberg nicht gut
erlernt und auch das Ablesen vom Mund sei nicht sehr gut ausgeprägt. Er befände sich in einem Zustand der
Taubstummheit. Mit Bescheid vom 20. Juni 1978 stellte der Beklagte als Behinderung fest: Schwerhörigkeit beidseits,
Sprachstörungen und bewertete den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (damals noch MdE) mit 100 v.H ...
Zugleich erkannte er das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF” an, die
Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G” wurde in späteren Verfahren ablehnt. Am 27. September 1994 beantragte
der Kläger die Eintragung des Merkzeichens "H” in seinen Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte lehnte dies mit
Bescheid vom 5. Dezember 1994 mit der Begründung ab, daß nach den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP, Hrsg.:
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn, 1983) bei gehörlosen Behinderten und solchen Behinderten mit an
Taubheit grenzender Schwerhörigkeit die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H” bis zur Beendigung der
Gehörlosenschule erfüllt seien. Darüber hinaus sei Hilflosigkeit bei dem genannten Personenkreis aufgrund der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur noch dann zu unterstellen, wenn sich der Behinderte in der Ausbildung
befände. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Dezember 1994 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben und auf Hinweis des
Sozialgerichts ausgeführt, daß diese Klage als Widerspruch zu bewerten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.
März 1995 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Kläger nicht hilflos sei,
denn er bedürfe infolge seiner Behinderungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens nicht in erheblichem Umfang fremder Hilfe. Eine durch Taubheit erschwerte
Kommunikation am Ende der Ausbildung im täglichen Leben, im Beruf und in der Gesellschaft rechtfertige – auch
unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nicht mehr die Annahme von Hilflosigkeit.
Nach Erteilung dieses Widerspruchsbescheides hat der Kläger mitgeteilt, daß er das Klageverfahren fortsetzen wolle.
Im Erörterungstermin vom 29. Juni 1995 hat die Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts Gießen den Kläger
im Beisein eines Dolmetschers für die Taubstummensprache vernommen. Der Kläger hat im Rahmen dessen
ausgeführt, daß der Bereich des Einkaufens deswegen relativ unproblematisch für ihn sei, weil er in den
Supermärkten die Ware direkt aus dem Regal nehmen könne. Schwierigkeiten gebe es bei Behörden. Er habe einen
Führerschein. Zur Beantragung des Führerscheins habe er der Hilfe seines Bruders bzw. seiner Schwester bedurft. Im
Falle der Erkrankung fahre der Kläger mit dem eigenen PKW zum Arzt. Dort versuche er sich über die
Gebärdensprache bzw. schriftlich zu verständigen. Der Kläger hat alsdann eine Schriftprobe hinterlegt. Mit Urteil vom
9. November 1995 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß unter
Berücksichtigung der AHP sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der aufgrund der freien aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung für das Sozialgericht feststehe, daß der Kläger nicht
hilflos sei. Die Gehörlosigkeit hindere den Kläger nicht daran, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens
selbständig vorzunehmen. Auch eine Gleichstellung mit Behinderten, die unter anderen schweren Erkrankungen
leiden, komme nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Der Kläger sei in das Arbeitsleben integriert, indem er
als Monteur bei der Firma H. tätig sei. Er besitze einen Führerschein und gestalte seinen Haushalt zusammen mit
seiner Familie weitgehend selbständig. Die pauschale Annahme von Hilflosigkeit beim Vorliegen von Blindheit und
hochgradiger Sehbehinderung stelle eine sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers dar, die in dieser Weise
bezüglich der Gleichstellung anderer Behindertengruppen durch die Gerichte ohne das Vorliegen weiterer
Voraussetzungen nicht nachvollzogen werden könne. Dies gelte auch für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches
"H” für hörsprachgeschädigte Kinder und Jugendliche bis zum Ende der Ausbildung.
Gegen dieses dem Kläger am 27. November 1995 zugestellte Urteil hat er am 21. Dezember 1995 Berufung beim
Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er vertritt die Auffassung, daß seine Kommunikationsstörungen
schwerwiegender seien als vom Sozialgericht angenommen. So sei er bei Hinweisschildern in Behörden, im
Straßenverkehr, in Geschäften usw. auf fremde Hilfe zur Erläuterung angewiesen. Amtliche Briefe könne er überhaupt
nicht verstehen, sondern müsse sich diese "übersetzen” lassen. Er könne nicht selbst einen Brief an eine Behörde
schreiben. Er könne keine Beschwerdebilder differenziert wiedergeben und bei Unfällen oder sonstigen medizinischen
Notfällen reiche seine Verständigungsmöglichkeit nicht aus. Verständigungsprobleme würden insbesondere beim
Einkaufen, bei der Arbeit, bei Behörden, im größeren Familienkreis und beim Sprechen mit den eigenen Kindern
entstehen. Der Kläger sei in so zahlreichen regelmäßig wiederkehrenden Lebenssituationen auf fremde Hilfe
angewiesen, daß durchaus eine Vergleichbarkeit zum Beispiel mit Blinden gegeben sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1995 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 5. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1995 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, den Nachteilsausgleich "H” in seinem Schwerbehindertenausweis ab Antragstellung zu
vermerken, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143,
151 Sozialgerichtsgesetz –SGG– i.V.m. § 4 Abs. 6 Schwerbehindertengesetz –SchwbG–).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1995 ist nicht zu
beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
März 1995 – das Vorverfahren gilt insoweit als nachgeholt – ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen
Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eintragung des Nachteilsausgleiches "H” in seinen
Schwerbehindertenausweis.
Beim Kläger sind die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, 1250) nicht erfüllt. Danach ist eine Person hilflos, wenn
sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe in Form einer
Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist und wenn die Hilfe zwar
nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Dies ist beim
Kläger nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 8. März 1995 (Az.: 9
RVs 5/94, S. 5 f.) ist auch unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Neufassung des § 33 b EStG die Erheblichkeit
der Hilfeleistung zu fordern. Das Bundessozialgericht weist insoweit auf die Nr. 21 der AHP (a.a.O., S. 29 f.) hin,
wonach unter den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages, die bereits unter dem Begriff der gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zu verstehenden Tätigkeiten, wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft etc. zu verstehen seien. Unabhängig davon sei Hilflosigkeit auch dann gegeben, wenn Hilfe zwar nicht
ständig geleistet werde, jedoch in dauernder Bereitschaft sein müsse, etwa wegen einer häufig oder plötzlich
auftretenden akuten Lebensgefahr. Derartiger Hilfen bedarf der Kläger nicht. Unter Berücksichtigung der
medizinischen Unterlagen sowie der Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Gießen
und der schriftsätzlichen Erklärungen des Klägervertreters, ist er in der Lage, sich selber an- und auszukleiden, zu
essen, Körperpflege vorzunehmen und die Notdurft zu verrichten. Er ist auch nicht zeitlich oder örtlich desorientiert,
dauernd bettlägerig oder verwirrt. Zweifelsohne bedarf er zur Kommunikation mit Behörden und bei der Wahrnehmung
und Umsetzung von Texten der Hilfe. Dies ist jedoch nicht ständig oder dauernd der Fall, denn mit seiner Ehefrau
kommuniziert er ebenso wie mit dem Rest seiner Familie selbständig; dies gilt auch bei der Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit oder etwa bei dem Einkaufen der meisten Dinge des täglichen Lebens. Damit kann aber der
Hilfebedarf nicht als erheblich angesehen werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, daß die
Hilfeleistung bei geistig-psychischen Erkrankungen erst dann dem Ausmaß einer körperlichen Erkrankung, die
Hilflosigkeit nach sich zieht, entspricht, wenn sie von der Hilfsperson den zeitlich und örtlich selben Einsatz fordert,
wie dies bei einem aufgrund körperlicher Krankheit Hilflosen der Fall ist. Nun leidet der Kläger zwar nicht unter einer
geistig-psychischen Erkrankung, aber er ist auch nicht derart hinfällig, daß er bei den eingangs benannten
Verrichtungen ständig der konkreten Hilfe bedarf. Hilfe bei der Kommunikation, die in seinem Fall erforderlich ist,
erreicht nicht das Ausmaß einer dauernden Bereitschaft im Sinne der Nr. 21 Abs. 3 der AHP. Dies gilt auch für den
zeitlichen Umfang, denn den überwiegenden Teil des Tages bedarf der Kläger keiner ständigen Hilfe zur
Kommunikation.
In Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (vgl. Entscheidung vom 23. Juli 1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92 und 9/9
a RVs 1/91) ist der Senat zwar der Auffassung, daß bei den taub Geborenen oder Frühertaubten, denen die
Sprachkompetenz fehlt und die in ihrer Kommunikationsfähigkeit erheblich gestört sind, der Nachteilsausgleich "H” bis
zum Abschluß der Ausbildung zuzuerkennen ist. Dies gilt auch, soweit das Bundessozialgericht in den zuvor
benannten Entscheidungen in der Fortschreibung des richtigen Ansatzes der Nr. 22 Abs. 4 Buchst. d der AHP (a.a.O.,
S. 32) die notwendigen Hilfen wenigstens bis zum Ende der Lebensphase erstreckt, in der Kenntnis- und
Fertigkeitserwerb die Lebensgestaltung prägen, also gegebenenfalls auch über das 16. Lebensjahr hinaus. Allerdings
kann dies nicht dazu führen, daß das Merkzeichen "H” auch über die Ausbildungszeit hinaus dem Erwachsenen, ohne
daß die weiteren Voraussetzungen der Ziffer 21 Abs. 3 der AHP erfüllt wären, zuzusprechen ist. Zwar kann die
Hilfsbedürftigkeit in einem entscheidenden und zentralen Punkt ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf wie etwa auch
das Kommunikationsdefizit für die gesamte Lebensführung prägend ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 23. Juni
1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 10). Zu berücksichtigen ist aber, daß der Nachteilsausgleich "H” lediglich
Steuererleichterungen und Berechnungsgrößen für die Ermittlung von Bedürftigkeit eröffnet. Es soll hierdurch
Mehrbedarf ausgeglichen werden. Bereits die Anhaltspunkte tragen dem Rechnung, indem sie den Mehrbedarf bis zur
Beendigung der Gehörlosenschule durch Steuererleichterungen über die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H”
anerkennen. Für eine weitere Fortschreibung der AHP, über den Zeitpunkt des 16. Lebensjahres bzw. über die
Beendigung der Ausbildung hinaus, sieht der Senat keinen Raum.
Zwar handelt es sich bei den Anhaltspunkten nicht um Normen, auch nicht untergesetzlicher Art, denn es fehlt ihnen
insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen
Verantwortung. Allerdings geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, daß die Anhaltspunkte antipizierte
Sachverständigengutachten darstellen und im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten, da die
Anhaltspunkte ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB bieten und es außerhalb der Anhaltspunkte kein
eigenes System mit ausreichendem Maßstab gibt, diese grundsätzlich zu beachten sind. Das Bundessozialgericht
hat hierzu in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1993 (Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 6) ausgeführt, daß sich die
Rechtskontrolle des Systems der AHP auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der
Gleichbehandlung beschränke. Es gäbe eine Vertretbarkeitskontrolle dahingehend, ob im Rahmen "gesetzgeberischer
Freiheit” für die Ungleichbehandlung sachliche Gründe vorhanden seien, so daß die Entscheidung für oder gegen ein
Merkzeichen vertretbar erscheine. Diese Aufgabe stelle sich vor allem dann, wenn abstrakt – generellerweise
Bedenken gegen einen aus den AHP ersichtlichen Ansatz damit begründet würden, daß die gesetzlichen Vorgaben zu
Lasten der Behinderten verfehlt würden. Ziel der Nachteilsausgleiche, insbesondere des Nachteilsausgleiches "H” sei
es, Mehraufwendungen auszugleichen. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Einen
Mehrbedarf hat das Bundessozialgericht bei gehörlosen bzw. taubstummen Behinderten in Fortführung der AHP bis
zur Beendigung der Ausbildung insgesamt und ohne nähere Einzelfallprüfung angenommen. Wenn auch der
Lernprozeß nicht mit der Beendigung der Ausbildung sein Ende findet, so prägt jedoch die Informationsaufnahme
durch Hören und Kommunikation nach Beendigung der Ausbildung nicht mehr generell die Lebensgestaltung. Damit
sinkt aber auch der Mehrbedarf, wie er die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H” rechtfertigt. Dies zeigt sich
deutlich am Beispiel des Klägers, der im täglichen Leben und bei der Arbeit keines Mediators bedarf. Aus der
Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H” im Falle der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung nach Nr. 21 Abs.
6 der AHP (a.a.O., S. 30) kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches für Gehörlose oder Taubstumme gefordert werden. Insoweit hat das Bundessozialgericht
zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gleichsetzung aller Sinnesorgane rechtlich nicht in Betracht kommt, weil sich
insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse nicht von selbst versteht. Es gelte, das Ausmaß der Behinderung
wägend und wertend zu umreißen. Deshalb lassen sich nicht alle Vergünstigungen, die der Gesetzgeber Blinden
einräumt, auf die Gehörlosen übertragen (vgl. Entscheidung des BSG vom 23. Juni 1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).