Urteil des LSG Hessen vom 03.09.2007

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 25 AS 625/05
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 63/07
Bundessozialgericht B 14 AS 22/08 R
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 2006 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 21.06.2005 bis zum 01.08.2007.
Der Kläger wurde am 21.12.2004 im Hilfeverbund Wohnen und Arbeit (HWA) aufgenommen und verblieb dort bis zum
01.08.2007. Es handelt sich bei dem HWA um eine gemeinnützige Gesellschaft für soziale Dienste der
Arbeiterwohlfahrt, Stadtkreis AStadt mbH. Die Einrichtung verfügt über 85 Plätze und bietet einen Aufenthalt bei Tag
und Nacht. Die Bewohner leben in Einzelzimmern oder kleinen Appartements, die in der Einrichtung zur Verfügung
gestellt werden. Es gibt Gemeinschaftsverpflegung in einem Speisesaal, auf Wunsch ist in den Nebenhäusern auch
Selbstverpflegung möglich.
Ebenso sind Aufenthaltsräume vorhanden. Den Bewohnern wird ein Barbetrag und eine Bekleidungspauschale
gezahlt. Nach der Gesamtkonzeption ist es das Ziel des HWA, Klienten, die aufgrund ihrer besonderen sozialen
Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, selbständig und eigenverantwortlich zu leben, Betreuung und auf den
persönlichen Hilfebedarf zugeschnittene Hilfen in sämtlichen Lebensbereichen anzubieten und die Hilfeempfänger
dadurch zu befähigen, im Laufe der Zeit wieder ein unabhängiges Leben zu führen.
Der Kläger wurde ausweislich des Aufnahmeantrags wegen folgender Problematik in die Einrichtung aufgenommen:
keine ausreichende Unterkunft, Schwierigkeiten im Wohnbereich, Arbeitsbereich, Suchtprobleme, finanzielle
Probleme, Schwerbehinderung.
Der Beigeladene zu 1.) bewilligte sodann Leistungen nach § 72 BSHG. Unter dem 20.03.2005 vereinbarten der Kläger
und der HWA einen Hilfeplan für die stationäre Maßnahme nach § 72 BSHG, wonach der HWA ein Einzelzimmer und
Vollverpflegung bereitstellen und im einzelnen aufgeführte Hilfen in verschiedenen Bereichen (persönliche und soziale
Angelegenheiten bei der Bewältigung akuter Krisen, Gesundheitsverhalten bei der Wiederherstellung von Körper- und
Gesundheitsbewußtsein, im Umgang mit einer Suchterkrankung, bei der Inanspruchnahme der spezifischen
ambulanten und stationären Angebote der Suchtkrankenhilfe, im Umgang mit chronischen Erkrankungen und
Behinderungen, finanzielle Angelegenheiten bei der Beantragung von vorrangigen Hilfen und Leistungsansprüchen zur
Sicherung der materiellen Lebensgrundlage, bei der Regulierung von Schulden und Zahlungsverpflichtungen, Hilfen im
Umgang mit Institutionen bei der Erledigung von Formalitäten und Anträgen) leisten sollte. Wegen des genauen
Inhalts wird auf den Hilfeplan vom 10.01.2003 Bezug genommen. Der letzte in den Akten befindliche Hilfeplan vor
Verlassen des HWA datiert vom 13.06.2007.
Auf den Antrag des Klägers vom 23.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.03.2005
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 20.06.2005 in Höhe der Regelleistung von 345 EUR
monatlich und lehnte eine weitergehende Bewilligung über den 20.06.2005 hinaus ab. Auf den rechtzeitigen
Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Befristung und der Unterkunftskosten erstattete die Beklagte dem
Beigeladenen zu 1.) aufgrund einer Abtretungserklärung die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.360 EUR (240 EUR
monatlich). Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung
zurück, der Kläger sei für länger als 6 Monate bei dem HWA und damit in einer stationären Einrichtung untergebracht,
weshalb gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausscheide.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig am 20.12.2005 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Tatsache, dass er zur Zeit in einer stationären Einrichtung wohne,
könne nicht automatisch bedeuten, dass er nicht mehr als drei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Im Gegenteil diene
sein Aufenthalt der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Es könne nicht sein, dass wohnungslose Menschen
einen Anspruch auf Alg II-Bezüge hätten und ihm das verwehrt werde.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten mit dem Hinweis, der HWA trage die Gesamtverantwortung für den Kläger im
Rahmen eines Therapiekonzepts, im übrigen bestünden Gemeinschaftseinrichtungen, weshalb die Einrichtung nach
der gängigen Definition als stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II bewertet werden müsse. Der Beigeladene
zu 2.), der LWV, hat ebenfalls die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem HWA um eine stationäre Einrichtung
und verweist dabei auf eine allgemeine Stellungnahme zum Status von Einrichtungen nach den §§ 67 ff. SGB XII.
Dennoch schließe im Falle des Klägers § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht aus, da es sich nur um
eine gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit handele. Sei ein Hilfeempfänger – wie hier – eindeutig erwerbsfähig,
so spiele der Ausschluss keine Rolle.
Der Beigeladene zu 1.) ist dagegen der Meinung gewesen, eine stationäre Einrichtung liege nicht vor, da es insgesamt
keine allgemein verbindliche Tagesstruktur gebe.
Das Sozialgericht hat am 1. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der
Sozialarbeiter E. (vom HWA) als Zeuge vernommen wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2006 ist die Beklagte verurteilt worden, unter teilweiser Aufhebung des
Ursprungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids dem Kläger Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab 21.06.2005 zu bewilligen. Das Sozialgericht ist dabei
davon ausgegangen, dass der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit nicht als stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB
II angesehen werden könne. Die Einrichtung beschränke sich im Wesentlichen darauf, den Bewohnern eine Unterkunft
und eine Essensmöglichkeit zu gewähren sowie bei Bedarf Betreuung in mannigfaltiger Weise zu leisten. Die
Bewohner der Einrichtung seien aber nicht typischerweise nicht erwerbsfähig. Die Zeugenaussage habe ergeben, dass
ca. die Hälfte der 85 Bewohner 6 Stunden täglich angebotene Arbeiten verrichten könnten, auch hinsichtlich der
übrigen Bewohner sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese nicht erwerbsfähig seien. Regelmäßig seien
sogar 2 bis 3 Bewohner in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Bei dieser
Sachlage lägen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II für Leistungen nach dem SGB II für den
Kläger vor.
Gegen dieses am 11.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 09.02.2007 eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass auch der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit selbst davon ausgehe,
eine stationäre Einrichtung zu betreiben. Vergleichbare Einrichtungen seien auch schon von anderen
Landessozialgerichten als Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II bewertet worden. Im Übrigen habe auch der LWV H.
die Einrichtung als vollstationäre Einrichtung anerkannt und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, der Hilfeverbund Wohnen und Arbeit sei eine vollstationäre Einrichtung,
wie sich auch aus der Stellungnahme des Landeswohlfahrtsverbandes ergebe. Es handele sich jedoch nicht um eine
stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II. Die Einrichtung sei nämlich so organisiert, dass sie den sich dort
aufhaltenden Personen Freiraum für eigenverantwortliches Handeln und aktive Hilfestellung zum Auffinden eines
regulären Arbeitsplatzes gebe. Die Struktur der Einrichtung stehe einer Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt auch
nicht entgegen, sondern fördere eine solche eher noch.
Der Beigeladene zu 1.) pflichtet dem Urteil des Sozialgerichts bei und bleibt bei seiner Meinung, der HWA sei keine
stationäre Einrichtung.
Der Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt.
Auch der Landeswohlfahrtsverband bleibt im Berufungsverfahren bei seiner Auffassung, der HWA sei eine
vollstationäre Einrichtung, allerdings könne der Ausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht durchgreifen.
Der in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht vertretene Landeswohlfahrtsverband hat
schriftsätzlich keinen Antrag angekündigt.
Der Senat hat am 03.09.2007 eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des HWA im D-Straße in A-Stadt
durchgeführt. Dabei wurde die Einrichtung in Augenschein genommen und der Einrichtungsleiter, der Zeuge D., als
sachverständiger Zeuge vernommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen
Behördenakten (des Beklagten sowie des Beigeladenen zu 1.) = 2 Bände) Bezug genommen, die zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene zu 2.) im Termin nicht vertreten war, da er
rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden war und durch seine kurzfristig erkrankte Terminsvertreterin
telefonisch hat mitteilen lassen, dass trotz ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte sowie auch ansonsten statthafte Berufung der Beklagten (§§ 143,
144 SGG) hat Erfolg.
Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Beklagte zu Unrecht verurteilt, unter teilweiser Aufhebung ihres
Bescheids vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2005 dem Kläger Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 21.06.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB II für den streitigen Zeitraum vom 21.06.2005
bis zum 01.08.2007, denn ein Anspruch ist im vorliegenden Fall durch § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Ob der
Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 20.06.2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen
die Beklagte gehabt hat, war vom Senat nicht zu prüfen, da dieser Zeitraum nicht streitbefangen ist. Dies gilt auch
hinsichtlich der Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 20.06.2005, da der Kläger den zunächst auch
insoweit eingelegten Widerspruch nach erfolgter Zahlung von 1.360 EUR an den Beigeladenen zu 1.) nicht mehr
weiterverfolgt hat.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II bestimmte in der vom Sozialgericht zugrunde gelegten und bis zum 31.07.2006
gültigen Fassung, dass keine Leistungen nach diesem Buch (SGB II) erhält, wer für länger als 6 Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
In der durch das Fortentwicklungsgesetz geänderten Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II ist seit 01.08.2006 bestimmt,
dass Leistungen nach diesem Buch (SGB II) unter anderem nicht erhält, wer in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist. Als Ausnahme dazu kann Leistungen dennoch erhalten, wer in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden
wöchentlich erwerbstätig ist.
Für den hier streitigen Zeitraum ist somit zunächst die alte, ab 01.08.2006 jedoch die neue Fassung des § 7 Abs. 4
SGB II zugrunde zu legen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.07.2006
gültigen Fassung verfassungsgemäß war, entsprechende Zweifel sind im vorliegenden Verfahren unter dem
Gesichtspunkt des Art. 3 Abs.1 GG von dem Beigeladenen zu 2.) geäußert worden. Zweifel an dem Sinn der
Vorschrift tauchen auch an anderer Stelle auf, weil es sinnlos sei, unstreitig erwerbsfähige Personen mit Hilfebedarf
bei der Arbeitsmarktintegration von SGB II-Leistungen auszuschließen, weil sie mit Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung als erwerbsunfähig gelten (vgl. Gutachten von Münder, Blatt 185 ff. der Akten, veröffentlicht unter dem
Titel "Stationäre Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II" in SGb1/07, Seite 1 ff. zusammen mit Geiger). Eine
gegebenenfalls verfassungskonforme Auslegung der ausgelaufenen Vorschrift im Sinne des nunmehr gültigen § 7
Abs. 4 SGB II, der erwerbsfähigen Personen den Zugang zu SGB IILeistungen ermöglicht, wenn diese tatsächlich
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig
sind, braucht hier nicht vorgenommen zu werden, denn ausweislich der Aktenlage ist der Kläger im streitbefangenen
Zeitraum nicht außerhalb der Einrichtung mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist deshalb allein ausschlaggebend, ob die Einrichtung
"Hilfeverbund Wohnen und Arbeit" (HWA) als stationäre Einrichtung zu qualifizieren ist. Dies ist aufgrund der
Augenscheinsnahme und der erfolgten Beweisaufnahme sowie der Erklärungen der Beteiligten im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 03.09.2007 zu bejahen.
Auszugehen ist dabei von der klassischen Definition einer stationären Einrichtung, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung zu § 100 Abs. 1 BSHG geprägt hat (vgl. BVerwGE
95, 149 ff.). Danach ist unter einer stationären Einrichtung eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und
personellen Mitteln zu verstehen, die zu einem besonderem Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers
zusammen gefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Der Einrichtungsbegriff
ist grundsätzlich erfüllt, wenn neben der Vollunterbringung der Einrichtungsträger von der Aufnahme des
Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzepts die
Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt und
Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind. Diese Definition ist auch in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich
übernommen worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2006 - L 13 AS 4377/05 ER-B; LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - L 8 AS 53/06).
Legt man diesen Einrichtungsbegriff zugrunde, ist der HWA als stationäre Einrichtung anzusehen. Auch die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging für einen Hilfesuchenden, der in einer sozialtherapeutischen
Außenwohngruppe Hilfe nach § 72 BSHG erhalten hatte, wie dies beim Kläger auch vor dem 01.01.2005 der Fall war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass der Hilfesuchende nach einem Konzept
untergebracht sei, bei dem ein sozialtherapeutisch begleitetes Wohnen bei regelmäßiger, wenn auch unterschiedlich
intensiver Betreuung durch die Mitarbeiter der Einrichtung mit dem Ziel erfolge, den Hilfeempfänger zu selbständiger
und selbstbestimmter Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses Therapieziel noch nicht erreicht sei, habe die
Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung des Hilfesuchenden bei dem Sozialzentrum gelegen, das auch
begleitende Kontrollen wahrgenommen habe. Das Vorliegen einer stationären Einrichtung könne auch nicht deshalb
verneint werden, weil die Betreuungsleistungen des Sozialzentrums in nicht unerheblichem Umfang am Tage in
Ansprechbereitschaft und abends und in der Nacht in Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Einrichtung bestanden habe,
denn diese Leistungen seien selbst Bestandteil des vom Einrichtungsträger praktizierten Therapiekonzepts, wonach
dem Hilfesuchenden der erforderliche psychologische Rückhalt im Prozess des Selbständigwerdens vermittelt werden
solle.
Diese beschriebene Situation trifft nach den vom Senat gewonnenen Erkenntnissen exakt auf die Einrichtung HWA
zu. Selbst wenn der Zeuge D. bekundet, er empfinde den Begriff "Therapiekonzept" als nicht zutreffend, da die
Bewohner weder krank noch behindert seien, so zeigen aber seine nachfolgenden Ausführungen, dass die gesamte
Einrichtung durchaus auf einem übergreifenden Konzept beruht, das lediglich in den einzelnen Hilfeplänen individuell
auf die Bedürfnisse des jeweiligen Hilfeempfängers angepasst wird. Es wird danach versucht, mit sozialarbeiterischen
Mitteln die Betreuung der Klienten zu gewährleisten, wobei man bestrebt ist, im Dialog mit den pädagogischen
Mitarbeitern die gesteckten Ziele zu erreichen. Der Klient erklärt mit der Aufnahme seine Bereitschaft, an der
Überwindung seiner besonderen sozialen Schwierigkeiten aktiv mitzuarbeiten. Wenn ein Klient seine Mitarbeit
verweigert und sich den Hilfen entzieht, wird die gesamte Maßnahme abgebrochen. Die Hilfen bestehen in der
Betreuung durch die Mitarbeiter mit unterschiedlicher Intensität. Bei schweren und krisenhaften Fällen kann die
Betreuung mehrere Stunden täglich bis zu 8 Stunden und über Tage hinweg andauern, während eine geringe
Betreuung bei fortgeschrittenen Klienten nur etwa einmal pro Woche erfolgt. Die Häufigkeit der Hilfen kann nicht
pauschal ausgedrückt werden, insofern hat der Zeuge D. erklärt, es gebe durchaus auch "Wellenbewegungen". Unter
Umständen könne ein großer Hilfebedarf auch erst nach längerer Zeit oder erst zum Auszug entstehen, während
umgekehrt immer wieder auch eine Phase des "In- Ruhelassens" erforderlich sein könne. Für die Klienten, die
geringere Betreuung benötigten, böten im Übrigen die alle 10 Tage stattfindenden Auszahlungen der Barbeträge eine
Möglichkeit, die Klienten zu sehen und gegebenenfalls Probleme anzugehen. Im Übrigen seien auch immer ca. 20
Bewohner in dem von der Einrichtung betriebenen Arbeitsprojekt in unterschiedlichen Bereichen beschäftigt. Diese
Beschäftigung erfordere die regelmäßige Anwesenheit des Hilfeempfängers, die wöchentliche Stundenzahl und die
verschiedenen Arbeitsangebote seien hinterlegt, wenn jemand mehrfach seiner Tätigkeit nicht nachkomme, werde
diese einem anderen Klienten angeboten. Es bestehe außerdem die Verpflichtung, sich im Arbeitsprojekt auch bei
einem nur eintägigen Fernbleiben abzumelden, außerdem müssten sich die Klienten, die die Einrichtung mehrere Tage
verlassen wollten, ebenfalls abmelden.
Die Ausführungen des Zeugen D., die dieser überzeugend vorgebracht hat, entsprechen auch den Angaben, die ein
Sozialarbeiter, der Zeuge E., in der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz gemacht hat (vgl. insoweit Protokoll
vom 1.12.2006). Auf die nochmalige Einvernahme des Zeugen wurde allseits verzichtet.
Die Gesamtschau der Angaben zeigt, dass das Ziel der Einrichtung nicht nur - wie das Sozialgericht meint – darin
besteht, den Bewohnern eine Unterkunft und eine Essensmöglichkeit zu gewähren sowie bei Bedarf Betreuung in
verschiedener Weise. Vielmehr ist klar erkennbar, dass hinter der Arbeit in der Einrichtung ein sozialpädagogisches
Konzept steht, das zwar so angelegt ist, dass den Klienten eine größtmögliche Freiheit gewährt wird, da sie ja wieder
an eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden sollen, andererseits aber
verschiedene tagesstrukturierende Maßnahmen und vor allen Dingen die Betreuungsangebote rund um die Uhr
sicherstellen, dass die Klienten, insbesondere bei Suchtproblematik, stets aufgefangen werden. Der Eindruck bei der
Ortsbegehung war auch so, dass für den Senat offenkundig war, dass die angetroffenen Hilfeempfänger noch der
mannigfaltigen Hilfe bedürfen.
Daneben weist auch die räumliche Situation auf eine stationäre Einrichtung hin. Die Klienten sind entweder in
Einzelzimmern untergebracht, Dusche und WC befinden sich für ca. 5 Zimmer jeweils auf dem Flur. Weiterhin gibt es
kleine Appartements mit eigener Küche und Bad, die von 2 bis 3 Personen genutzt werden. Es gibt
Gemeinschaftsverpflegung in einem Speisesaal, die auch die Klienten in den kleinen Appartements in Anspruch
nehmen können, sofern sie sich nicht selbst verpflegen wollen. Außerdem existiert ein gesonderter Aufenthaltsraum
mit Fernsehmöglichkeit. Die Wäsche wird zentral gewaschen, dies gilt auf Wunsch auch für die Appartement-Nutzer.
Es handelt sich bei der Wäscherei ebenfalls um eine Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des Arbeitsprojekts.
Demgegenüber gibt es für fortgeschrittene Klienten die Möglichkeit, in benachbarten regulären Mietshäusern, die
demselben Träger gehören, im Rahmen des betreuten Wohnens ambulant nachbetreut zu werden. Eine Abgrenzung
zum stationären Bereich ist also auch rein optisch nachvollziehbar.
Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer stationären Einrichtung, dass die Einrichtung bereits in den 70-er
Jahren vom Landeswohlfahrtsverband Hessen als stationäre Einrichtung für Hilfen nach § 72 BSHG anerkannt worden
ist. Die Einrichtung ist im Übrigen seit dem Jahre 2003 zertifiziert nach DIN ISO 9000.
Der somit als stationäre Einrichtung einzustufende HWA ist auch als stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4
SGB II sowohl alter als auch neuer Fassung anzusehen.
Ziel von § 7 Abs. 4 SGB II sowohl alter als auch neuer Fassung ist nach der gesetzgeberischen Konzeption letztlich,
dass diejenigen Personen Hilfe nach dem SGB II nicht bekommen sollen, bei denen die Leistungen ins Leere gehen
würden, weil sie aufgrund ihrer persönlichen Situation der Konzeption des Förderns und Forderns gar nicht
nachkommen könnten. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird dadurch belegt, dass der Leistungsausschluss auch für
solche Personen gilt, die Rente wegen Alters beziehen und damit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die
Herausnahme von Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, erfolgt letztlich unter demselben
Gesichtspunkt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Person, die sich in einer stationären Einrichtung
befindet, dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung steht, sei es, weil der
Tagesablauf so gestaltet ist, dass die Person dem üblichen Instrumentarium des Forderns und Förderns gar nicht
nachkommen könnte, oder sei es, weil die Person aufgrund der Problematik, wegen derer sie sich in der Einrichtung
befindet, einen normal strukturierten Arbeitstag (z. B. wegen Suchtproblematik) gar nicht durchstehen könnte. Auch
die im Rahmen des SGB II angebotenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfordern, dass
eine Person überhaupt in der Lage ist, pünktlich morgens zu erscheinen und einen ganzen Tag durchzuhalten.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II ist deshalb so gestaltet worden, dass Personen, die in stationären Einrichtungen
untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach diesem Buch grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es sollte aber
bewirkt werden, dass die langwierige und schwierige Feststellung, ob im Einzelfall Erwerbsfähigkeit vorliegt, entfällt
(siehe BTDrucks. 16/1410, S. 20). Der zuvor bestehenden Problematik, dass Personen, die – wie der Kläger – länger
als 6 Monate in der stationären Einrichtung untergebracht waren, auch bei fortschreitendem Therapieerfolg von den
Hilfen nach dem SGB II ausgeschlossen waren, ist – wie bereits ausgeführt – durch die Neufassung der Vorschrift in
der Weise begegnet worden, dass der Gegenbeweis zur vermuteten Nichterwerbsfähigkeit dadurch erbracht werden
kann, dass eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden in
der Woche erwerbstätig ist. Damit hat der Gesetzgeber einerseits zuvor bestehende verfassungsrechtliche Bedenken
ausgeräumt, andererseits aber auch die Grenzen für Hilfen nach dem SGB II für Personen, die in stationären
Einrichtungen untergebracht sind, genau gezogen. Überlegungen dahingehend, dass stationäre Einrichtungen im
Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II nur solche seien, in denen den untergebrachten Hilfebedürftigen die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht möglich sei (vgl. dazu Münder/Geiger, a.a.O.) oder des Klägers im vorliegenden Verfahren,
dass er willens und theoretisch in der Lage sei, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten, gehen damit ins
Leere. Offenbar aus Praktikabilitätsgründen hat der Gesetzgeber feste Grenzen gezogen. Eine andere Handhabung
würde dazu führen, dass die Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung praktisch ständig dahingehend überprüft
werden müssten, ob sie durch Therapiefortschritt eine Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II erreicht haben, bzw.
ob eine solche bei Rückfällen wieder verloren gegangen ist. Dies wäre kaum durchführbar und würde die Einrichtung
überfordern. Im Übrigen würde ein solches Verständnis der Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II dazu führen, dass
dieselbe Einrichtung einmal als stationäre und einmal als nicht stationäre Einrichtung anzusehen wäre, je nachdem,
welcher Hilfebedürftige zu welcher Zeit in dem jeweiligen Zustand einer Überprüfung zugeführt wird (vgl. dazu auch
LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Es reicht deshalb für den Ausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II nicht aus, wenn der Kläger hier seinen guten Willen
bekundet, zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein zu wollen, solange er dies nicht in die Tat
umsetzen kann. Angemerkt sei hier, dass der Kläger nach dem streitbefangenen Zeitraum in eine eigene Wohnung
gewechselt ist und dort vom bisherigen Träger ambulant weiter betreut wurde. Dies zeigt, dass bei entsprechendem
Therapiefortschritt der Schritt weg von der stationären Einrichtung in eine weitgehende Selbständigkeit vorgenommen
werden kann und dass unter den neuen Voraussetzungen auch die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II
gewährt werden. Solange dies aber (noch) nicht der Fall ist, also das Therapieziel nicht erreicht ist, muss davon
ausgegangen werden, dass ein Hilfeempfänger noch des Schutzes der Einrichtung bedarf, die letztlich die
Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung entsprechend dem individuellen Hilfeplan trägt (vgl. LSG Baden-
Württemberg, a.a.0), und er noch nicht in der Lage ist, selbständig eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu suchen
und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
Dass im Übrigen auch Personen in stationären Einrichtungen, die mit ihrer Therapie bereits weit fortgeschritten sind,
Leistungen der Arbeitsförderung von der Bundesagentur für Arbeit oder gegebenenfalls auch durch die Beklagte
erhalten können, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des 1. Kapitels des SGB III. Dadurch kann letztlich das
Therapieziel der Selbständigkeit gefördert und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.