Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 7 Ka 427/69
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 12. März 1969 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger war früher als Zahnarzt in Bad S. niedergelassen und zur Behandlung der RVO-Kassenpatienten
zugelassen. Mit Beschluss vom 1. März 1967 ordnete der RVO-Prüfungsausschuss der Bez.Stelle W. der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH) zur Sicherung seiner Entscheidung über Umfang, Art und Sorgfalt
der Behandlung des Klägers in den Quartalen II und III/66 Kontrolluntersuchungen an. Von den 79 geladenen
Patienten erschienen 50 zu den Nachuntersuchungen. In der Sitzung des Prüfungsausschusses am 10. Mai 1967
beantragte der Landesverband der Hessischen Ortskrankenkassen (LdO), die Prüfung auf die letzten acht den
Krankenkassen vorliegenden Quartalsabrechnungen zu erweitern. Hiervon erkannte der Prüfungsausschuss mit
Beschluss vom gleichen Tage 77 % der in den Quartalen I/65 bis II/66 abgerechneten Leistungen nicht als
kassenzahnärztliche Leistungen im Sinne des Bundesmantelvertrages (BMV) an. Deshalb wurde von dem Honorar
des Klägers der Betrag von 37.025,28 DM abgesetzt und die Kosten der Nachuntersuchung dem Kläger auferlegt. Von
den obengenannten 50 untersuchten Patienten seien 43 Patienten (86 %) von dem in der Praxis beschäftigten
Zahntechniker S. (S.) behandelt worden, der ohne zahnärztliche Approbation und auch kein staatlich anerkannter
Dentist gemäss § 123 RVO sei. Bei der Honorarberichtigung sei nur ein Abstrich von 77 v.H. erfolgt, um evtl.
Praxisbesonderheiten dadurch zu berücksichtigen. Nach § 32 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte (ZOZ)
müsse der Kläger seine Tätigkeit grundsätzlich persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines Vertreters oder eines
Assistenten sei nur beschränkt bzw. mit Genehmigung der KZVH zulässig. Ausserdem seien nach dem Ergebnis der
Nachuntersuchungen erbrachte Leistungen nicht vorhanden. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte
der Kläger vor allem geltend, S. habe nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) die
streitigen Leistungen erbringen dürfen; die genannte Vorschrift gelte auch für das Gebiet der
Reichsversicherungsordnung (RVO). In der Sitzung des RVO-Beschwerdeausschusses bei der KZVH am 8.
November 1967 gab der Kläger an, er habe S. wegen seiner damaligen Krankheit beschäftigt. Er sei jedoch schon vor
Jahren von der Landeszahnärztekammer Hessen auf die Unzulässigkeit dieser Beschäftigung hingewiesen worden
und habe im übrigen bei der KZVH nicht die Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten beantragt. Mit seinem
am gleichen Tag ergangenen Widerspruchsbescheid hat der Beschwerdeausschuss dem Widerspruch nicht
abgeholfen. Nach §§ 122, 123 RVO dürfe eine Behandlung von RVO-Kassenpatienten nur von approbierten
Zahnärzten oder von staatlich anerkannten Dentisten ausgeführt werden, und zwar nach § 32 ZOZ persönlich.
Deshalb habe S. eine Behandlung von RVO-Kassenpatienten – auch als Vertreter oder Assistent – nicht ausüben
dürfen. § 19 ZHG gelte nur für die Behandlung von Privatpatienten; überdies habe S. auch schon vor Inkrafttreten des
ZHG die Berechtigung zur Behandlung von RVO-Kassenpatienten gefehlt. Es sei kein Tatbestand vorhanden, der den
Kläger zur Abrechnung der von S. erbrachten Leistungen berechtige. Die Absetzung von 77 % des Honorars sei nach
dem Ergebnis der Nachuntersuchungen nicht ermessensfehlerhaft. Auch die Ausdehnung der Absetzung auf weitere
Quartale sei zulässig. Der Kläger sei von der KZVH und von der Landeszahnärztekammer seit 1957 mehrfach
eindringlich darauf hingewiesen worden, dass die Beschäftigung von S. an Patienten unzulässig sei. Hierauf erhob der
Kläger Klage. Die Ablehnung der streitigen Honorierung sei rechtswidrig. Die Landeszahnärztekammer habe im April
1964 ein Berufsgerichtsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger durch Urteil des zuständigen Berufsgerichts vom 27.
November 1967 freigesprochen worden sei. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Hiernach gehe § 19 ZHG allen anderen
Vorschriften vor und S. durfte und dürfe deshalb, wie schon seit vor dem Jahre 1952, als Assistent weiterhin
Patienten behandeln. Diese allgemeinen Ausführungen des Berufsgerichts seien auch auf die kassenzahnärztliche
Tätigkeit übertragbar, da § 19 ZHG den Vorschriften des Kassenzahnarztrechts gegenüber den Vorrang habe. Falls im
übrigen eine Anmeldepflicht bezüglich der Beschäftigung des S. bestanden habe, so rechtfertige die Unterlassung der
Anmeldung noch nicht die Ablehnung seiner Leistungen als kassenzahnärztliche Leistungen. Mit Beschluss vom 28.
Juni 1968 lud das Sozialgericht die drei Hessischen Landesverbände der RVO-Kassen zum Verfahren bei. Mit Urteil
vom 12. März 1969 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage als unbegründet ab; auf die Entscheidungsgründe
vom 12. März 1969 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage als unbegründet ab; auf die Entscheidungsgründe
wird im einzelnen Bezug genommen.
Gegen dieses mit Einschreiben am 18. März 1969 an ihn abgesandte Urteil legte der Kläger am 21. April 1969
Berufung ein. Mit ihr vertritt er weiterhin die Auffassung, dass § 19 ZHG den §§ 122, 123 RVO vorgehe. Dies ergebe
sich auch aus den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1969 – 1 BvR 224/67 –, wonach die
Unterschiede zwischen den genannten Vorschriften gegen den Gleichheitsgrundsatz verstiessen. Hiernach sei der
Ausschluss der nicht staatlich anerkannten Dentisten von der Zulassung zu den RVO-Kassen verfassungswidrig.
Dieser Grundsatz sei hier analog anzuwenden, so dass sich der Kläger als zugelassener Zahnarzt der Hilfe eines
nicht staatlich anerkannten Dentisten gegenüber RVO-Versicherten bedienen dürfe. Eine sich vor allem auf den
Umfang der Tätigkeit von S. beziehende Antrage des früheren Berichterstatters hat der Kläger nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 12. März 1969 sowie den Bescheid des RVO-
Prüfungsausschusses vom 12. Mai 1967 in der Gestalt des Bescheides des RVO-Beschwerdeausschusses vom 8.
November 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die von dem Kläger in den Quartalen I/65 bis II/66
abgerechneten Leistungen als kassenzahnärztliche Leistungen im Sinne des Bundesmanteltarifvertrages für
Zahnärzte anzuerkennen und ihm das um 37.025,28 DM gekürzte Honorar nachzuzahlen.
Die beigeladene KZVH beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar die Beseitigung der
unterschiedlichen Regelung bei der Behandlung von Privat- und Kassenpatienten durch den Gesetzgeber verlange,
jedoch nicht § 19 ZHG insoweit unbeschränkt in Kraft setze. Überdies habe S. schon vor dem Inkrafttreten des ZHG
keine Kassenpatienten behandeln dürfen, da damals ein Kassenzahnarzt nicht staatlich anerkannte Dentisten nicht
habe beschäftigen dürfen. Die gleiche Rechtslage bestehe auch jetzt. Im übrigen seien hier auch §§ 23, 24 des
Bundesmanteltarifvertrages für Zahnärzte (BMVZ) zu berücksichtigen.
Die beigeladenen Landesverbände der Orts- und Betriebskrankenkassen beantragen, die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die beigeladene KZVH beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zuträfen und es auf den
genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht ankomme.
Der Landesverband der Innungskrankenkassen hat keinen Antrag gestellt.
Auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere nach § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und
fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft. Richtiger Beklagter ist vorliegend der RVO-
Beschwerdeausschuss bei der Beklagten (vgl. BSG bei Breithaupt 1970 S. 166). Die entsprechende Klageänderung,
in die die übrigen Beteiligten eingewilligt haben, ist nach § 99 Abs. 1 SGG zulässig.
Bezüglich der Honorarberichtigung für die Quartale I/65 bis IV/66 ist den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts
und des Prüfungs- bzw. Beschwerdeausschusses im Ergebnis beizupflichten. Der Senat ist von der Beurteilung der
vorgenannten Instanzen lediglich insoweit abgewichen, als nach seiner Auffassung die Angefochtenen Bescheide eine
Regressfestsetzung gegen den Kläger nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BMVZ zum Inhalt haben, da der Kläger – wie noch
darzulegen ist – durch zumindest fahrlässige Verletzung kassenzahnärztlicher Pflichten den Krankenkassen einen
Schaden verursacht hat. Die an sich dem Kläger als Praxisinhaber zuzurechnende (vgl. auch BSG 15, 169) Tätigkeit
des Zahntechnikers S. bei der Behandlung von RVO-Kassenpatienten ist rechtlich nicht als kassenzahnärztliche
Tätigkeit zu werten und begründet deshalb auch keinen Honoraranspruch des Klägers. Denn für diese Assistenten-
bzw. Vertretertätigkeit fehlte bereits die nach § 32 Abs. 2 ZOZ zwingend vorgeschriebene vorherige Zustimmung der
KZVH, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Da der Kläger die Tätigkeit insoweit auch nicht persönlich
ausgeübt hat, wie es das Gesetz über Kassenarztrecht und die Zulassungsordnung verlangen, fehlen schon aus
diesem Grunde die rechtsbegründenden Tatsachen seines Honoraranspruchs.
Der Kläger kann eine Berechtigung zur selbständigen Behandlung von Versicherten durch den Zahntechniker S. auch
nicht aus den Bestimmungen der §§ 122/123 RVO alter wie neuer Fassung herleiten. Danach erfolgt die zahnärztliche
Behandlung grundsätzlich durch approbierte Zahnärzte, wobei früher die oberste Verwaltungsbehörde bei
Zahntechnikern festlegte, in welcher Weise sie tätig werden konnten. Hierzu war Voraussetzung die Anerkennung als
staatlich geprüfter Dentist. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde legt dies in der Neufassung des § 123
RVO nunmehr ausdrücklich fest. Demzufolge sind die Vorschriften der §§ 122, 123 RVO so zu interpretieren, dass
hier die Tätigkeit von die Zahnheilkunde ausübenden Personen ausserhalb des Kreises der akademisch vorgebildeten
Zahnärzte geregelt werden sollte. Zahntechniker in unselbständiger Stellung, wie das bei S. zutrifft, fielen und fallen
nicht unter § 123 RVO, es sei denn, sie hätten die staatliche Anerkennung als selbständiger Dentist besessen. (Vgl.
Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 123 Anm. 4.). Bei dieser Rechtslage kann aus den Bestimmungen der
§§ 122/123 RVO alter wie neuer Fassung keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, sei es
auch nur vertretungsweise, hergeleitet werden. Massgeblich blieb allein § 32 ZOZ, wonach die Beschäftigung eines
Assistenten an die Genehmigung der KZVH gebunden war. Dies wusste der Kläger. Er hat fortlaufend und schuldhaft
hiergegen verstossen und seine Praxis trotz fehlender persönlicher Eignung durch Krankheit auf diese Weise
entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Bestimmungen fortgeführt. Er hat damit ausserdem gröblich gegen die
Interessen der Versicherten verstossen, die Anspruch auf persönliche Behandlung durch den zugelassenen Zahnarzt
haben. Insoweit ist das zwar zu dem gleichen Sachverhalt, jedoch bezüglich der Rechtsfrage einer Verletzung
allgemeiner Berufspflicht ergangene Urteil des Berufsgerichts vom 27. November 1967 vorliegend unerheblich.
In gleicher Weise kann sich der Kläger auch nicht auf die Vorschrift des § 19 ZHG und den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1969 (1 BvR 224/67) stützen. Dieser Beschluss betrifft nämlich insofern
eindeutig einen anderen Sachverhalt, als es dort wiederum um die Frage der Zulassung eines selbständigen, nicht
staatlich anerkannten Dentisten zur Kassenpraxis ging. Da S. wie schon ausgeführt wurde, niemals in selbständiger
Stellung die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts schon aus diesem
Grunde nicht einschlägig. Vorliegend war dem Kläger überdies auch schon vor dem 1952 erfolgten Inkrafttreten des
ZHG die Beschäftigung eines nicht staatlich anerkannten Dentisten an RVO-Kassenpatienten untersagt, wie die
KZVH zutreffend im einzelnen und insoweit auch vom Kläger unwiderlegt ausgeführt hat. Die Wahrung eines
rechtswidrigen Besitzstandes ist aber ohne Zweifel nicht Sinn und Zweck des § 19 ZHG. Der Kläger war im übrigen
auch unstreitig über die Unzulässigkeit der Beschäftigung des S. durch mehrfache Hinweise der KZVH und der
Landeszahnärztekammer belehrt worden. Deshalb ist eine schuldhafte Verletzung der sich aus den obengenannten
Vorschriften des Kassenzahnarztrechts ergebenden Pflichten durch den Kläger zu bejahen.
Im übrigen hat der Kläger gegen die Höhe der Honorarkürzung keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Schliesslich ist auch die Erstreckung der Regressfestsetzung auf die Quartale I/65 bis IV/66 nicht zu beanstanden.
Vorliegend handelt es sich nämlich um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der nach § 852
Abs. 1 BGB frühestens in drei Jahren verjährt. Diese Frist war aber bei der 1967 erfolgten Regressfestsetzung
offensichtlich noch nicht abgelaufen. § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung gem. § 22 Abs. 6 BMVZ einschliesslich einer
etwaigen Einschränkung dieser Vorschrift durch § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (vgl. im einzelnen Urt. des
Senats v. 29.11.1972 – L 7/Ka 225/72 –) kommt hier gegenüber § 852 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung, weil letztere
Vorschrift eine vorrangige Sonderregelung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung darstellt. Die Feststellung eines
sonstigen Schadens hat zudem in § 23 Abs. 1 S. 2 BMV eine eigenständige Regelung erfahren. § 3 VerfO bezieht
sich seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Prüfungen der Behandlungs- und Verordnungsweise. Diese können zur
Kürzung führen, während die Feststellung eines Schadens eine Erstattung (vgl. § 5 d VerfO) nach sich zieht. Hierbei
sind die Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen zu beachten, die sich als Gesetz im Sinne des § 72 SGG
darstellen. So verhindert die Vorschrift des § 852 BGB, dass Honorarabrechnungsbescheide bei fehlender
Rechtsmittelbelehrung gemäss §§ 66 Abs. 2 in Verbindung mit 77 SGG innerhalb eines Jahres bindend werden. Denn
über diese Vorschriften hinaus unterliegen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen einer dreijährigen Verjährungsfrist
seit Kenntnis des Schadens und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis einer dreijährigen seit Begehung der Handlung.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.