Urteil des LSG Hessen vom 30.03.2011

LSG HES: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, vollziehung, dokumentation, zustellung

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 AY 8/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten der Beschwerde zu
erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung
wird abgelehnt.
Gründe
Die am 25. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte
Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Frankfurt am Main (SG) vom 26. Oktober 2010, mit dem die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 24. August 2010 angeordnet und die Vollziehung desselben
Bescheides aufgehoben wurde, ist zulässig ohne in der Sache Erfolg zu haben.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerspruch der
Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2010
gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat und bei einem Streit darüber
gerichtlich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes die
aufschiebende Wirkung festzustellen bzw. anzuordnen ist. Insoweit wird wegen der
Einzelheiten gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Weiter hat das SG zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der ursprüngliche Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Januar
2010 wieder zu vollziehen ist. Es handelt sich bei verständiger Auslegung um einen
sogenannten Dauer-Verwaltungsakt, der ab Januar 2010 auf unbestimmte Zeit die
Bewilligung sogenannter Analogleistungen nach § 3 AsylbLG an die Antragsteller
verfügt hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG verwiesen.
Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners lässt keine Gesichtspunkte
erkennen, welche die Gründe des Beschlusses des SG erschüttern.
Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, der Bewilligungsbescheid vom 4. Januar
2010 stelle keinen Dauerverwaltungsakt dar, weil in seiner Begründung der Hinweis
enthalten sei, er gelte nur bis zu einer Änderung der relevanten tatsächlichen
Verhältnisse, überzeugt das nicht. Im Gegenteil stellt das einen weiteren
Auslegungshinweis darauf dar, dass die Leistungen bis zum Eintritt eines
unbestimmten Ereignisses in der Zukunft über den Monat Januar 2010 hinaus
bewilligt sind.
Im Übrigen stellt der Passus entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X weiter darauf ab,
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Im Übrigen stellt der Passus entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X weiter darauf ab,
dass für die Zeit ab Eintritt der Änderung ein neuer Bescheid ergehen soll. Bei
verständiger Auslegung ist daher davon auszugehen, dass der
Bewilligungsbescheid gelten soll, bis eine abändernde Regelung durch
Verwaltungsakt greift.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend
§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird mit Zustellung des Beschlusses unzulässig, weil die Antragsteller einen
rechtskräftigen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner
geltend machen können.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.