Urteil des LSG Hessen vom 13.03.1980

LSG Hes: leichtfertiges verhalten, rückforderung, zusage, ausbildung, amtshandlung, arbeitslosigkeit, beruf, verfügung, beitragspflicht, arbeitsvermittlung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 15 Ar 11/77
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 852/78
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1978 wird
zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Förderung der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme des Bildungszentrums für
Elektrotechnik in L. mit dem Maßnahmeziel des Elektromeisters in der Zeit vom 1. März 1976 bis 28. Februar 1977
sowie die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld – Alg – für die Zeit vom 15. März bis
26. Mai 1976 und die Rückforderung eines Betrages von 2.973,60 DM.
Der Kläger erlernte den Beruf eines Elektroinstallateurs und war bis zum 30. April 1974 als freier Handelsvertreter ab
1. Juni 1974 als Verkaufsleiter tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum 30. Juni 1975 war er als
Außendienstangestellter beschäftigt. Am 15. März 1976 meldete er sich erneut bei der Beklagten arbeitslos.
Gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger u.a. keine Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben sowie in keiner
Ausbildung zu stehen. Mit Bescheid vom 14. April 1976 bewilligte die Beklagte Alg.
Am 10. Februar 1976 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme des Bildungszentrums
für Elektrotechnik in L. mit dem Maßnahmeziel des Elektromeisters. An der Vollzeitmaßnahme sollte der Kläger in der
Zeit vom 1. März 1976 bis 28. Februar 1977 teilnehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.
März 1976 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der
Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt (§§ 46
Abs. 1, 44 Abs. 2 und 2 a Arbeitsförderungsgesetz – AFG –).
Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid vom 17. März 1976 mit Bescheid vom
1. Juli 1976 auf und teilte dem Kläger mit, über Art, Höhe und Dauer der dem Kläger zustehenden Leistung ergehe
gesondert vom Arbeitsamt G. ein Bescheid.
In der Folgezeit durchgeführte Ermittlungen der Beklagten ergaben, daß der Kläger sich bereits am 9. April 1975 zu
dem streitbefangenen Lehrgang angemeldet und am 22. April 1975 bei der Beklagten zur Beratung vorgesprochen
habe.
Mit Bescheid vom 23. August 1976 lehnte die Beklagte erneut die Förderung der Teilnahme an der streitbefangenen
Maßnahme mit der Begründung ab, der Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der
Bildungsmaßnahme nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt.
Auch die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 AFG lägen nicht vor, da die Maßnahme nicht notwendig sei, um
Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1976 zurück.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 1976 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 14. April 1976 auf, mit dem Alg für die Zeit
ab 15. März 1976 für 120 Tage bewilligt und bis zum 26. Mai 1976 gezahlt worden war. Mit diesem Bescheid forderte
die Beklagte einen Betrag von 2.973,60 DM zurück. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1976 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für den
Bezug von Alg hätten ab 15. März 1976 nicht vorgelegen, nachdem der Kläger die Fortbildungsmaßnahme mit
ganztägigem Unterricht – entgegen seinen Angaben im Antrag – weiter besucht habe (§§ 100, 101 Abs. 1, 151 Abs. 1
AFG). Die Rückforderung sei rechtens, weil er die weitere Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest
grobfahrlässig nicht angezeigt habe und zudem gewußt habe, keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab 15. März 1976
gehabt zu haben.
Am 6. Januar 1977 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Juni
1978 die Bescheide der Beklagten vom 23. August 1976 und 10. Dezember 1976 dahin abgeändert, daß dem Kläger
Förderungsleistungen für die Zeit vom 4. Juli bis 26. August 1976 zu gewähren seien. Die außergerichtlichen Kosten
des Klägers seien zu einem Siebentel von der Beklagten zu tragen; die Berufung hat es zugelassen. Zur Begründung
hat es angeführt, die Beklagte sei teilweise zur Gewährung von Förderungsleistungen verpflichtet, als nämlich der
Kläger auf den Bestand eines Förderungsbescheides dem Grunde nach habe vertrauen dürfen. Zwar seien die
Förderungsvoraussetzungen nach den §§ 46 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 2 AFG nicht gegeben gewesen und der Antrag
hätte an sich abgelehnt werden müssen.
Während des genannten Zeitraumes habe der Kläger jedoch auf die Richtigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen
dürfen. Dieser Vertrauensschutz erfasse nicht den Zeitraum vor Zugang des Bewilligungsbescheides vom 1. Juli
1976, da eine bindende Zusage des Arbeitsamtes zur Übernahme der Förderung nicht aktenkundig sei.
Eine solche Zusage wäre auch vor Antragstellung unzulässig gewesen. Entsprechende verbindliche Zusagen hätte
der Kläger auch nicht aus den Anfang 1976 eingeholten telefonischen Auskünften herleiten können. Wenn er im
Hinblick hierauf wesentliche Vermögensdispositionen vorgenommen habe, wie die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, so sei hierin ein leichtfertiges Verhalten in eigenen Angelegenheiten zu erblicken, das der
Arbeitsverwaltung nicht angelastet werden könne. Soweit die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die
Rückforderung von Leistungen in Streit stehen, seien die Bescheide der Beklagten rechtens, da der Kläger tatsächlich
ab 1. März 1976 an dem Lehrgang teilgenommen habe und die Beklagte deshalb zur Aufhebung der Bewilligung von
Leistungen berechtigt gewesen sei. Die Rückforderung sei rechtens, da dem Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen
sei, daß er während der Teilnahme an dem Lehrgang Alg nicht habe in Anspruch nehmen können.
Gegen dieses dem Kläger am 20. Juli 1978 zugestellte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 31. Juli 1978,
eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 2. August 1978, eingelegte Berufung. Der Kläger trägt vor,
sein Vertrauen in das Verwaltungshandeln der Beklagten sei über das Urteil des Sozialgerichts hinaus auch insoweit
schützenswert, als die volle Förderung der Teilnahme an der Maßnahme mit dem Ziel des Elektromeisters in Streit
stehe. Es könne nicht entscheidend sein, daß die Zusage seitens der Beklagten nicht schriftlich bestätigt worden sei.
Vielmehr habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main herausgestellt, daß die
Außenstelle B. H. des Arbeitsamtes F. häufiger mündliche Zusagen gegeben habe, an die sie sich gebunden gefühlt
habe. Die ihm jeweils erteilten Auskünfte habe er zum Anlaß von Dispositionen genommen, wie etwa die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme der Ausbildung. Daß Bedienstete der Beklagten insoweit bindende
Zusagen abgegeben hätten, sei unter Beweis gestellt worden; zu Unrecht habe das Sozialgericht jedoch keine
entsprechende Beweiserhebung durchgeführt.
Schließlich habe sich die Beklagte selbst gebunden, indem sie den Widerspruch des Klägers mit dem Bescheid vom
1. Juli 1976 stattgegeben habe. Nach den Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sei die
Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, die Leistung dem Grunde nach erneut abzulehnen.
Soweit die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Rückforderung von Leistungen in Streit stehen, habe das
Sozialgericht verkannt, daß die Gewährung von Alg ursächlich darauf beruhe, daß Leistungen der beruflichen
Förderung nicht gewährt worden seien, die Angelegenheit also auch nach Ansicht der Außenstelle B. H.
"schiefgegangen sei”.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1978 abzuändern, sowie den
Bescheid der Beklagten vom 23. August 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1976 in vollem
Umfange aufzuheben sowie den Bescheid vom 26. Oktober 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
Dezember 1976 – betreffend Arbeitslosengeld – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, anläßlich der Teilnahme
des Klägers an der Maßnahme des Bildungszentrums für Elektrotechnik in L. ab 1. März 1976 Unterhaltsgeld und
Zuschüsse zu gewähren, ferner die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlußberufung das Urteil
des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Sie trägt vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung hätten nicht vorgelegen. Darüber hinaus könne
sich der Kläger nicht auf eine Zusage der Beklagten berufen, insbesondere auch aus dem Bescheid vom 1. Juli 1976
keinen Vertrauensschutz herleiten. Aus der Regelung des § 151 Abs. 1 AFG folge, daß die Beklagte bewilligende
Leistungsbescheide jederzeit insoweit aufheben dürfe, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen
hätten oder weggefallen seien. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber ausdrücklich der Gesetzmäßigkeit des
Verwaltungshandelns Vorrang vor der Rechtssicherheit des Bürgers eingeräumt. Wenn die Beklagte sogar berechtigt
sei, bindende Verwaltungsakte, auch rückwirkend, aufzuheben, so könne sie an rechtswidrige Zusagen, selbst wenn
diese vorliegend gegeben sein sollten, nicht stärker gebunden sein. Weitere Ansprüche folgten auch nicht aus einem
sozialrechtlichen Schadenersatzanspruch, da ein Maßnahmeteilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz durch
Vornahme einer Amtshandlung wegen eventueller Verletzung der Beratungspflicht habe, wenn er bei richtiger Beratung
von der Teilnahme an einer Maßnahme überhaupt abgesehen hätte, wie dies bei dem Kläger aufgrund seines
ausdrücklichen Vertrags der Fall gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der
beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, Stamm-Nr. XXXXX, Arbeitsamt F., der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 151, 143
Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Gleichfalls ist die Anschlußberufung der Beklagten zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, während auf die Anschlußberufung der Beklagten hin das Urteil des
Sozialgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfange aufzuheben war. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind weder hinsichtlich der Versagung von Förderungsleistungen noch der Aufhebung der Bewilligung und
Rückforderung von Alg zu beanstanden.
Zu Recht hat die Beklagte die Förderung der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme des Bildungszentrums für
Elektrotechnik in L. mit dem Maßnahmeziel des Elektromeisters für die Zeit ab 1. März 1976 abgelehnt (Bescheid
vom 23. August 1976). In dem Ablehnungsbescheid, der zugleich auch auf die frühere Ablehnung der Bewilligung von
Leistungen Bezug nimmt, ist zugleich eine Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 1976 zu sehen, mit dem dem
Grunde nach Leistungen bewilligt worden waren, die bereits im Bescheid vom 23. August 1976 zum Ausdruck
kommende Aufhebung der Leistungsbewilligung wird zudem im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1976
klargestellt. Zu dieser – teilweisen – Aufhebung der Leistungsbewilligung dem Grunde nach war die Beklagte auch
berechtigt, Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bewilligt worden sind, werden
insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind (§ 151
Abs. 1 AFG). Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsleistungen, auch nicht für
den Zeitraum des Bestandes des Bescheides vom 1. Juli 1976 (Zeitraum vom 4. Juli bis 26. August 1976).
Soweit durch den Bescheid der Beklagten vom 23. August 1976 die Leistungsbewilligung dem Grunde nach (Bescheid
vom 1. Juli 1976) aufgehoben worden ist, kann eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß
eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes gesehen werden (§ 34 Abs. 1 SGB I). Eine vorgeschriebene
Anhörung wäre jedoch durch das in der Folge durchgeführte Widerspruchsverfahren nach allgemeiner Auffassung als
nachgeholt anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 1. März 1979 – 6 RKa 17/77 – SozR 1200 § 34 Nr. 8; Grüner, Kommentar
zum SGB, § 34 SGB I Erläuterung VII mit Nachweisen).
Die von dem Kläger begehrte Förderung der Teilnahme mit dem Ziel des Elektromeisters stellt für diesen eine
berufliche Fortbildung dar (§ 41 AFG). In Abgrenzung zur Ausbildung (§ 40 AFG) und Umschulung (§ 47 AFG) liegt
Fortbildung vor, wenn die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit
übernommen werden (BSG, Urteil v. 22. Oktober 1974 – 7 RAr 38/74 – SozR 4100 § 41 Nr. 11). Voraussetzung für die
Förderung des Klägers war jedoch, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei
Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines
Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat (§ 46
Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 und 2 a AFG i.d.F. des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 – BGBl. I S. 3113). Diese
Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt, indem er in der Rahmenfrist vom 1. März 1973 bis 28. Februar 1976
Zeiten der genannten Art nur in einem Umfang von 19 Monaten nachweisen kann. Darüber hinaus kann der Kläger
sich auch nicht auf eine Förderung nach § 46 Abs. 2 AFG berufen, da die Voraussetzungen einer Förderung nach § 44
Abs. 2 AFG nicht erfüllt sind. Denn der Kläger war vor Beginn der Maßnahme weder arbeitslos noch von
Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht; eine Vermittlung in absehbarer Zeit wäre auch ohne Durchführung der Maßnahme
möglich gewesen; insoweit stimmen die Beteiligten im Ergebnis auch überein.
Weitergehende Ansprüche kann der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus dem
Bescheid vom 1. Juli 1976 herleiten. Denn insoweit war die Beklagte berechtigt, ihre Leistungszusage dem Grunde
nach aufzuheben. Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bewilligt worden sind,
werden insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen
sind. Die Regelung des § 151 AFG räumt daher der Beklagten – und damit unterschiedlich zu den Grundsätzen des
allgemeinen Verwaltungsrechts über die Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen – das Recht ein, ihre früheren,
eine Leistung bewilligenden Entscheidungen zu verändern. Dies gilt zum einen, wenn sich herausstellt, daß die
frühere Entscheidung falsch war, die Voraussetzungen für die Leistungen also von vorneherein nicht vorgelegen
haben, zum anderen dann, wenn die frühere Entscheidung durch später eingetretene Ereignisse falsch geworden ist,
also die Voraussetzungen für die Leistung später weggefallen sind (BSG, Urt. v. 10. Oktober 1978 – 7 RAr 56/77 –
SozR 4100 § 151 Nr. 10).
Soweit eine frühere Entscheidung aufgehoben werden kann, wird bewußt die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (§
77 SGG) hintangestellt. Der Möglichkeit zur Aufhebung der Leistungsbewilligung kann für den Fall, daß keine neuen
Tatsachen lediglich die Rechtskraft eines Urteils (§ 141 SGG) entgegenstehen (vgl. BSG, Urt. v. 10. Oktober 1978
a.a.O.). Selbst wenn damit in dem Bescheid vom 1. Juli 1976 eine Zusage zu sehen wäre, könnte diese von der
Beklagten wirksam widerrufen worden sein. Für den Fall der Änderung des Anordnungsrechts und der dazu erlassenen
Übergangsbestimmungen, die zum Wegfall der Anspruchsgrundlagen führen, ist dies bereits höchstrichterlich
anerkannt (Urt. d. BSG v. 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 – SozR 4100 § 151 Nr. 3). Es muß auch für den Fall
gelten, daß die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt ist, soweit die Voraussetzungen für die
Leistungen nicht vorgelegen haben. Denn auch insoweit kann die Beklagte durch eventuelle Zusagen nicht in
weiterem Umfange gebunden sein, als durch den Erlaß von Bescheiden. Tragbar ist diese – sehr weitgehende –
Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, als sie dem Umstand Rechnung trägt, daß die Beklagte meist nur
kurzfristig und verhältnismäßig zügig Leistungen zu erbringen hat und der Leistungsempfänger zudem vor der
Rückforderung von Leistungen in erheblichem Umfange geschützt ist (§ 152 Abs. 1 AFG).
Weitergehende Ansprüche kann der Kläger auch nicht aus einem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
(vg. BSG, Urt. v. 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 – SozR 4100 § 151 Nr. 3; Grüner, Kommentar zum SGB,
Einleitung SGB I–IV 5 c – S. 54 ff.) herleiten. Soweit der Sozialleistungsträger seine ihm aus dem
Sozialrechtsverhältnis obliegende Pflicht, insbesondere eine sozialrechtliche Nebenpflicht, verletzt, kann der hierdurch
Geschädigte von dem Sozialleistungsträger die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes
verlangen, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte. Nur insoweit ist der
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Insoweit kann dahinstehen, inwieweit eine teilweise Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte für das
Verhalten des Klägers ursächlich werden konnte, als sich nämlich der Kläger nach der – nicht widerlegten – Auskunft
des Leistungsträgers bereits mit Schreiben vom 9. April 1975 zur Meisterprüfung angemeldet hatte, während die erste
Beratung erst am 22. April 1975 stattgefunden hatte. Auch soweit der Kläger geltend macht, daß er nach erneuter
Einholung von Auskünften bei der Beklagten im Januar 1976 sein Arbeitsverhältnis nicht mehr fortführte und den
Lehrgang begonnen hatte, ist sein Begehren sinngemäß darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er an der
Maßnahme nicht teilgenommen. Auch insoweit ist sein Begehren nicht auf Schadensersatz durch Amtshandlung
gerichtet, sondern letztlich auf eine Geldleistung, wenn diese auch in diesem Rechtsstreit in der Form geltend
gemacht wird, daß der Kläger die Förderung seiner Teilnahme begehrt. Denn andernfalls wäre die Beklagte
verpflichtet, durch – rechtswidrige – Amtshandlung den Anspruch zuzusprechen, auf den der Kläger im Ergebnis
keinen Anspruch hat, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben sind (vgl. zu
dieser Grenze des Herstellungsanspruches auch BSG, Urt. v. 10. Oktober 1979 – 12 RK 47/77; BSG, Urt. v. 22.
Februar 1980 – 12 RK 34/79).
Soweit die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 15. März bis 26. Mai 1976 in Streit steht, sind das
Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Insoweit ist die
Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 151 AFG) berechtigt gewesen. Denn die
Leistungsvoraussetzungen haben für den streitbefangenen Zeitraum nicht vorgelegen. Anspruch auf Alg hat nur, wer
u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dieser steht nur zur Verfügung, wer eine zumutbare Beschäftigung
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede
zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann (§ 103 Abs. 1 AFG i.d.F. vom 18. Dezember 1975). Der
Arbeitsvermittlung stand der Kläger nicht zur Verfügung, da er ab 1. März 1976 die Maßnahme unterbrochen,
zumindest während des streitbefangenen Zeitraumes, besucht hatte (Ermittlungen der Beklagten Bl. 22 der LA).
Darüber hinaus war die Beklagte auch zur Rückforderung von Leistungen berechtigt. Soweit eine Entscheidung
aufgehoben worden ist (§ 151 Abs. 1 APG), ist die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger unter
anderem die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 148 Abs. 1 AFG bzw. § 60 SGB I vorsätzlich oder grobfahrlässig
unterlassen hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Insoweit muß der Kläger seine Erklärungen gegenüber der Beklagten in
Zusammenhang mit der Beantragung von Alg am 15. März 1976 gegen sich gelten lassen. Gegenüber der Beklagten
gab er an, weder in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, noch eine Ausbildung zu erfahren. Diesen Angaben
konnte die Beklagte auch Glauben schenken, als die Bewilligung von Förderungsleistungen mit Bescheid vom 17.
März 1976 abgelehnt worden war und der Kläger sich deshalb veranlaßt sehen konnte, die Maßnahme nicht weiter zu
besuchen.
Damit wurden die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten auch ursächlich für die Bewilligung von Alg. Die
Bedeutung seiner Erklärung über die Verfügbarkeit mußte sich dem Kläger auch im Sinne der groben Fahrlässigkeit
geradezu aufdrängen, da sich mehrere Fragen in dem Antragsvordruck hierauf bezogen und das Merkblatt der
Beklagten, dessen Erhalt der Kläger bescheinigt hat, hierauf eindeutig und mehrfach hinweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil der der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung beigemessen hat (§ 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG).