Urteil des LSG Hessen vom 23.11.2010
LSG Hes: vergütung, erstellung, entschädigung, kausalzusammenhang, zustand, unfallversicherung, kunst, nebenkosten, zahl, sachverständiger
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.11.2010 (rechtskräftig)
Hessisches Landessozialgericht L 2 SF 267/09
Die Vergütung für das von der Antragstellerin erstellte Sachverständigengutachten vom 16. April 2009 wird auf
insgesamt 1.477,55 Euro festgesetzt. Die Vergütung für das von Dr. Y. erstellte neuropsychologische
Zusatzgutachten vom 17.10.2008 wird auf insgesamt 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Rentenversicherungsstreitsache B. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd vor dem Hessischen
Landessozialgericht (Az. L 2 R 417/06) wurde die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 31. Juli 2008 mit der
Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt; im Rahmen dieses Auftrages wurde Dr. Y. mit der
Erstellung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens betraut. Dabei ging es um die Feststellung von
Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen des Klägers zur Feststellung einer möglichen Erwerbsminderung auf dem Gebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 7. Mai 2009 legte die
Antragstellerin das insgesamt 87 Seiten umfassende Gutachten vom 16. April 2009 vor; hiervon entfielen 13 Seiten
auf das von der Zusatzsachverständigen Dr. Y. erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17. Oktober
2008. Mit Rechnung vom 29. April 2009 beanspruchte sie eine Vergütung für das von ihr erstellte Gutachten von
2.047,85 EUR, davon 1.912,50 EUR als Leistungshonorar (22,5 Stunden á 85,- EUR), Porto in Höhe von 10 EUR
sowie 81,75 EUR für Schreibauslagen (109000 Anschläge zu 0,75 EUR) und 43,60 EUR für Mehrausfertigungen (50
Seiten zu je 0,50 EUR und jede weiter Seite zu 0,15 EUR). Mit weiterer Rechnung vom selben Tage machte sie eine
Vergütung für das neuropsychologische Zusatzgutachten von Dr. Y. von 850 EUR allein als Leistungshonorar (10
Stunden á 85,- EUR) geltend. Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.474,85 EUR für das
Hauptgutachten und mit 600,00 EUR für das Zusatzgutachten und informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.
Juni 2009 über die Kürzungen. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,- EUR, übernahm die Portokosten und
die Schreibauslagen und reduzierte die Kostenerstattung für Mehrausfertigungen auf 33,10 EUR (50 Seiten zu 0,50
EUR und 54 Seiten zu 0,15 EUR).
Die Antragstellerin hat die richterliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und
Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt. Hierbei macht
sie zusammengefasst geltend, die Schwierigkeit für die Erstellung der Sachverständigengutachten sei u.a. aus
der stationären Aufnahme des Klägers und der Vielzahl der abzugleichenden Vorbefunde sowie darüber hinaus der
komplexen psychiatrisch-psychologischen Beurteilung erwachsen, so dass eine Einstufung in die Honorargruppe 3
vorzunehmen sei.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Vergütungen für die im Rechtsstreit erstellten Gutachten vom 16. April
2009 und 17. Oktober 2008 auf insgesamt 2.897,85 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), die Vergütungen der Antragstellerin für das im Rechtsstreit erstattete
fachpsychiatrische Gutachten vom 16. April 2009 auf 1.477,55 EUR und für das neuropsychologische
Zusatzgutachten vom 17. Oktober 2008 auf 600,00 EUR festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 9. Juni 2010 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte
sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.
II.
Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom der Antragstellerin geltend gemachte Vergütung für die von ihr mit dem
Gutachten vom 16. April 2009 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.477,55 EUR festzustellen; die Vergütung für das
von Dr. Y. erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17. Oktober 2008 ist auf 600,00 EUR festzusetzen.
Es ergibt sich damit eine Gesamtvergütung von 2.077,55 EUR für beide Gutachten.
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen
Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier
hat die Antragstellerin die Festsetzung durch das Gericht beantragt. Das Gericht entscheidet über den
Festsetzungsantrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und angesichts der bestehenden Rechtssprechung des erkennenden
Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Zwischen den Beteiligten ist allein die Einstufung der Sachverständigenentschädigung in die Honorargruppe M 2 oder
M 3 im Streit. Allerdings hat der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang zu
überprüfen; hinsichtlich der Kopierkosten weicht sie von der ursprünglichen Festsetzung des Kostenbeamten vom 2.
Juni 2009 ab.
Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige
als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und
besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Hierbei erweist sich die Berechnung des
Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 als in vollem Umfang zutreffend.
Die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes ist mit 60,- EUR nach der
Honorargruppe M 2 anzusetzen. Die Antragstellerin hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines
Streitverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und hat
diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG
medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt. Wie
vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen
Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des
gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung
grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur
Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009,
L 2 KR 177/09 B). Nach der Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich
der gesetzlichen Rentenversicherung als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie erfordern eingehende Überlegungen
zum Zusammenhang zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter Berücksichtigung von
Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet
werden. Eine andere Zuordnung, insb. zur Honorargruppe M 3, ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik der Anlage 1
nicht zu begründen.
Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger für jede Stunde nach der Honorargruppe M 2 ein Honorar in Höhe
von 60,00 Euro und nach der Honorargruppe M 3 ein Honorar von 85,00 Euro. Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG
gehören dabei in die Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustand-Begutachtungen) nach standardisiertem Schema
ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. In die Honorargruppe M 3 gehören dagegen Gutachten mit hohem
Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme
und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum
Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend beide erstatteten Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Die Gutachten sind Zustandsgutachten. Die Antragstellerin
hatte laut Gutachtenauftrag vom 31. Juli 2009 ein Gutachten zu den vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen
körperlicher, geistiger oder seelischer Art des Klägers zu erstatten und hierbei den erwerbsmindernden Dauereinfluss
der Beeinträchtigungen zu ermitteln sowie das zeitliche Restleistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung
eventuell erforderlicher betriebsunüblicher Pausen und der Wegefähigkeit zu beurteilen. Ferner war der Eintritt des
zeitlichen Restleistungsvermögens darzustellen. Damit ist allein ein Zustandsgutachten - wie es von der
Honorargruppe M 2 umfasst wird - in Auftrag gegeben worden. Bei Gutachten aus dem Bereich der
Rentenversicherung auf dem Gebiet der Erwerbsminderung sind regelmäßig eingehende
Zusammenhangsüberlegungen zwischen Diagnosen und Beurteilung des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung
von Fremdbefunden und Vorgutachten erforderlich. Diese Gutachten weisen daher einen nur durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten. Denn insbesondere
Kausalzusammenhänge oder strittige Kausalfragen sind nicht zu erörtern. Wie bereits vom Antragsgegner zutreffend
ausgeführt, gehören in die geltend gemachte Honorargruppe M 3 Kausalgutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, die
regelmäßig im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vorkommen, wenn über die Feststellung des
Gesundheitszustandes hinaus vielschichtige Fragen des Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsstörungen
und schädigenden Ereignissen oder Einwirkungen zu klären sind. Hingegen gehört die Auswertung und Bewertung von
Vorbefunden und –gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im
sozialgerichtlichen Verfahren. Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass die Auseinandersetzung mit den
Vorbefunden einschließlich einer umfassenden Anamnese und Testverfahren nach jeweiligem Fachgebiet ihren
Niederschlag bereits in der zeitlichen Komponente der Gutachtenerstellung finden und nicht zusätzlich bei der
Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen sind. Probleme differenzialdiagnostischer Art waren lediglich
in diesem Rahmen zu diskutieren, da es auf die Frage der Entstehung nicht ankam und lediglich die entscheidenden
Funktionsbeeinträchtigungen darzustellen waren; eine Prognoseentscheidung war nicht zu treffen. Die
Voraussetzungen, wie sie in der Honorargruppe M 3 beschrieben werden, sind damit nicht erfüllt. Die von der
Antragstellerin angeführte Notwendigkeit einer stationären Einbestellung führt ebenfalls nicht zu einer anderen
Beurteilung, da sie in dem besonderen Fall des Klägers deswegen notwendig war, um die geforderten
Zustandsfeststellungen überhaupt treffen zu können. Dass die Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild auf dem
Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung medizinisch komplex ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Richtung
der ärztlichen Begutachtung. Gleichermaßen kann eine Differenzierung zwischen den einzelnen Fachgebieten nicht zu
einer Veränderung des Gebührenrahmens führen, da die Beurteilungen auf dem jeweiligen Fachgebiet jeweils nach
Lage der dort maßgeblichen ärztlichen Kunst zu erfolgen haben; allein der Umstand, dass im Bereich der
psychiatrisch-psychologischen Begutachtung bestimmte Kriterien eingehalten und umfangreiche Testungen
durchgeführt werden müssen, führt nicht zu einer Besonderheit gegenüber anderen Fachgebieten und wird allein durch
den abrechnungsfähigen Zeitaufwand ausgeglichen. Die Honorargruppe M 2 ist damit auch im vorliegenden Fall
angemessen.
Abweichend von der Festsetzung durch den Kostenbeamten sind Kopierkosten für die nach dem Gutachtenauftrag zu
fertigenden beiden Mehrausfertigungen für insgesamt 122 Seiten zu erstatten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG werden
für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere
Seite ersetzt. Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des
Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch hier
ist der objektiv erforderliche Textumfang maßgebend (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April
2005, L 2/9 SF 82/04). Auf der Grundlage der von der Antragstellerin ermittelten Zahl der für das Gutachten
angefallenen 109000 Anschläge bei der nach der Kostenrechtsprechung des Senats als zutreffend anzusehenden
Anschlagzahl von 1800 pro Gutachtenseite (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.) liegt ein objektiv erforderlicher
Gutachtenumfang von 61 Seiten vor. Damit umfassen die beiden Mehrausfertigungen 122 Seiten, von denen 50 mit
0,50 EUR und die restlichen 72 Seiten mit 0,15 EUR je Seite zu vergüten sind (50 x 0,50 EUR zzgl. 72 x 0,15 EUR =
35,80 EUR).
Der Zeitaufwand ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten; auch der Senat teilt die Einschätzung, dass der
abgerechnete Stundenaufwand von 22,5 Stunden für das Hauptgutachten (zu 60 EUR = 1.350 EUR) und von zehn
Stunden für das Zusatzgutachten (zu 60 EUR = 600 EUR) objektiv erforderlich gewesen ist (vgl. § 8 Abs. 2 JVEG).
Gleiches gilt für die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG abzurechnenden Schreibauslagen in Höhe von 81,75 EUR
insgesamt. Auch die Portokosten in Höhe von 10 EUR sind zutreffend abgerechnet.
Damit ergibt sich eine festzusetzende Gesamtvergütung für das – die Nebenkosten auch des Zusatzgutachtens
umfassende – Hauptgutachten von 1.477,55 EUR (22, 5 Std. zu 60 EUR = 1.350 EUR zzgl. Schreibauslagen von
81,75 EUR, Kopierkosten von 35,80 EUR und Portokosten von 10 EUR) und für das Zusatzgutachten von 600 EUR
(10 Std. zu 60 EUR).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).