Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017
LSG Hes: reformatio in pejus, behinderung, erwerbsfähigkeit, alter, vsb, zustand, beruf, behinderter, substitution, minderung
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.11.1978 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 4 Vsb 104/78
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1977 abgeändert und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1929 geborene Klägerin begehrte im Oktober 1975 die Feststellung ihrer Behinderung nach § 3 Abs. 1
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes. Der
Beklagte zog einen Arztbrief des Kreiskrankenhauses E. vom 2. September 1975 bei. Dr. E. stellte als Behinderung
lediglich eine Totalexstirpation der Gebärmutter und des rechten Eierstockes (bei bereits fehlender Adnexe links) im
August 1975 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 v.H. fest.
Diese Behinderung übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 1976 bei einer MdE unter 25 v.H. Mit ihrem
Widerspruch legte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der Dres. W. und K. vom 23. Januar 1976 vor, die jedoch
keine Schätzung der Hinderung der Erwerbsfähigkeit enthielt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1976 wies der Beklagte
den Widerspruch zurück.
Auf die Klage, mit der eine MdE um 50 v.H. begehrt wurde und mit der die Klägerin eine weitere Bescheinigung der
Dres. W. und K. vom 4. März 1976 vorlegte, holte das Sozialgericht Kassel ein Gutachten bei Prof. Dr. P. dem
Leitenden Arzt der Gynäkologisch-Geburtshilflichen Klinik des Stadtkrankenhauses K., vom 2. November 1976 ein,
das dieser zusammen mit der Ass. Ärztin Dr. H. erstattete. Hiernach wurde bei der Klägerin im August 1975 die
abdominale Hysterektomie unter Mitnahme des rechten Ovars sowie eine Adhäsiolyse durchgeführt. Die histologische
Untersuchung erbrachte ein absolut gutartiges Ergebnis. Der operative und postoperative Verlauf waren völlig
komplikationslos. Die postoperativ aufgetretenen klimakterischen Beschwerden waren durch eine entsprechende
hormonelle Substitution beeinflußbar. Sämtliche Laborwerte lagen im Normbereich. Bei dem unauffälligen
gynäkologischen Untersuchungsbefund könne eine MdE "von nicht mehr als 25 % zuerkannt werden”.
Weiter holte das Sozialgericht ein Gutachten bei dem Internisten Dr. R. vom 27. April 1977 ein. Er stellte folgende
Erkrankungen mit nachstehender MdE-Bewertung fest:
1. Stumme chronische Nierenbecken-Nierenentzündung unter 10 v.H. 2. Übererregbarkeit des unbewußten
Nervensystems 10 v.H. 3. Zustand nach mehrfachen Bauchoperationen unter 10 v.H. 4. Übergewicht 10 v.H. 5.
Degenerative Skelettveränderungen 10 v.H. 6. Reizlose Rippenfellverwachsungen 0 v.H.
Die MdE auf internistischem Gebiet bewertete dieser Sachverständige ab 1. Oktober 1975 mit "höchstens 15 %”. Er
führte aus, als Gesamt-MdE könne unter Berücksichtigung des Bescheides vom 20. Januar 1976 eine MdE um 30
v.H. angenommen werden. Bei dieser Beurteilung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit müsse man von einer
zugunsten der Klägerin bereits nach oben abgerundeten Gesamtzahl ausgehen. Eine noch höhere Bewertung sei nicht
gerechtfertigt, zumal echte Hormonstörungen im eigentlichen Sinne aus der vorgetragenen Anamnese und den jetzt
erhobenen Untersuchungsbefunden unwahrscheinlich seien.
Zu den Akten gelangte im Mai 1977 ein Arztbrief des Orthopäden Dr. H. vom 9. März 1976 mit der Diagnose einer
Lumboischialgie links.
Der Beklagte legte eine Stellungnahme seines Med. Direktors Dr. Dr. S. vom 26. Juli 1977 vor, der auf
gynäkologischem Gebiet eine MdB nicht für gerechtfertigt hielt, da der Verlust des Uterus und beider Adnexe im nicht
mehr gebärfähigen Alter erfolgt sei. Dem internistischen Gutachten stimmte er in der Beurteilung zu 1., 3. und 6. zu.
Er führte weiter aus, eine vegetative Dystonie bedinge grundsätzlich keine meßbare MdE. Dies gelte auch für die
geringfügige Adipositas und die beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Der derzeitige
Gesamtleidenszustand bedinge überhaupt keine MdE.
Die Klägerin beantragte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und unter Feststellung einer vegetativen
Dystonie sowie beginnender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule als weitere Behinderungen einen Grad der
MdE um 50 v.H. zu bescheinigen und einen Schwerbehindertenausweis zu erteilen. Das Sozialgericht Kassel
verurteilte den Beklagten hinter Abänderung des angefochtenen Bescheides entsprechend diesem Antrag, unter
Feststellung einer vegetativen Dystonie und beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, jedoch mit
der Maßgabe, daß die MdE lediglich 30 v.H. betrage und wies die Klage im übrigen ab. Das Sozialgericht übernahm
auch aus dem gynäkologischen Gutachten die MdE um 25 v.H., wenn es sie auch "eher” als zu hoch ansah. Für die
vegetative Dystonie nahm es eine MdE um 10 v.H. an wie auch für die Skelettveränderungen wegen der geklagten
Lumbalischialgie links. Alle diese Behinderungen zusammen ergäben eine Gesamt-MdE um 30 v.H.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses ihm am 9. Januar 1978 zugestellte Urteil ging am 26. Januar 1978 beim
Hessischen Landessozialgericht ein. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen des Dr. Dr. S. vom 26. Juli 1977
und behauptet, die MdE-Bewertung durch Prof. Dr. P. in dem Gutachten vom 2. November 1976 widerspreche den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen, Neuausgabe 1973, im folgenden
Anhaltspunkte 1973 genannt, welche durch das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 24. April
1975 (BVBl. 1975 S. 71 ff.) geändert seien. Die in dem angefochtenen Bescheid hierfür angenommene MdE sei schon
überhöht. Die Beschwerden der Klägerin auf internistischem Gebiet würden keine meßbare MdE bedingen, was Dr. Dr.
S. ebenfalls im einzelnen ausgeführt habe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund der
Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz – im folgenden
Behindertenanhaltspunkte genannt –.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1977 aufzuheben und die Klage in
vollem Umfange abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte in beiden Rechtszügen und den der
Schwerbehindertenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft und begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann die MdE auf gynäkologischem Gebiet nicht hoher als in dem
angefochtenen Bescheid mit 15 v.H. bewertet werden, während die vegetative Dystonie und beginnende degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule nicht als Behinderungen in den Bescheid aufgenommen werden können.
Für die Frage, welche Erkrankungen als Behinderungen in einem Bescheid auf zuführen sind und mit welcher MdE die
einzelnen Behinderungen bewertet werden müssen, sind die Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter
nach dem Schwerbehindertengesetz, 1977, im folgenden Behindertenanhaltspunkte genannt, maßgebend. Diese
Behindertenanhaltspunkte stellen zwar kein Gesetz dar; sie sind auch nicht aufgrund einer besonderen gesetzlichen
Ermächtigung erlassen. Wie sich aus ihrem Vorwort ergibt, sind von den verschiedensten fachkundigen Stellen- und
Ärzten Vorschläge und Anregungen zur Gestaltung der Behindertenanhaltspunkte übersandt worden. Mehr als 60
Ärzte haben dann die neuen Anhaltspunkte erarbeitet, die abschließend von der versorgungsmedizinischen Sektion
des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beraten worden sind.
Die Behindertenanhaltspunkte stellen somit eine auf besonderer medizinischer Fachkunde beruhende Ausarbeitung
dar. Sie dienen außerdem dazu, eine möglichst gleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle zu erreichen und schränken
das freie Ermessen von Verwaltung und Ärzten ein. Sie sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen
zugrunde gelegt zu werden.
Unter Berücksichtigung der Behindertenanhaltspunkte können die Erkrankungen der Klägerin auf gynäkologischem
Gebiet nicht höher als mit einer MdB um 15 v.H. bewertet werden.
Der Verlust der Gebärmutter ist je nach den vom, Lebensalter abhängigen Auswirkungen (Kinderwunsch) mit einer
MdE um 0 bis 20 v.H. zu bewerten und der Verlust beider Eierstöcke je nach Lebensalter und Auswirkungen des
Hormonausfalls mit einer MdE um 0 bis 40 v.H. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen 9 daß sich die
Klägerin mit der Vollendung des 45. Lebensjahres im Juli 1974 über das Alter hinaus bewegt hat, in dem Frauen in der
Regel gebären. Geht man davon aus, daß bei einer Zwanzigjährigen, welche die Gebärmutter verliert, nur eine MdE
um 20 v.H. angenommen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche psychoreaktive Störungen vorhanden sind, so
kann bei dem besonderen Hinweis auf die Höhe der MdE je nach den vom Lebensalter abhängigen Auswirkungen, wie
Dr. Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1977 ausgeführt hat, bei der Klägerin hierfür keine MdE mehr
angenommen werden.
Die gleichen Gesichtspunkte gelten auch für die Bewertung des Verlustes der beiden Eierstöcke. Nach dem
Gutachten des Prof. Dr. P. hat die histologische Untersuchung des Operationspräparates ein absolut gutartiges
Ergebnis gebracht. Der operative wie der postoperative Verlauf waren völlig komplikationslos. Die postoperativ
aufgetretenen klimakterischen Beschwerden sind durch eine entsprechende hormonelle Substitution beeinflußbar.
Mindestens größere Auswirkungen eines Hormonausfalles bestehen somit nicht. Echte Hormonstörungen sind nach
Dr. R. auch unwahrscheinlich.
Nimmt man deshalb, wie der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 1976 in Verbindung mit der ärztlichen
Stellungnahme des Dr. E. vom 12. Dezember 1975, eine MdE um 15 v.H. auf gynäkologischem Gebiet an, so ist dies
keineswegs zu niedrig. Eine geringere MdE kann der erkennende Senat ohnehin nicht festsetzen, da er die Klägerin
nicht schlechter stellen kann (Verbot der reformatio in pejus).
Prof. Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 2. November 1976 auch keineswegs eine MdE um 25. v.H. angenommen
oder gar begründet. Er hat vielmehr lediglich ausgeführt, daß "eine MdE von nicht mehr als 25 v.H. zuerkannt werden
kann”. Vielleicht hat er sich bei dieser Formulierung von der des angefochtenen Bescheides vom 20. Januar 1976
leiten lassen, weil es darin heißt, daß die MdB "unter 25 v.H.” beträgt.
Obwohl Prof. Dr. P. in den ihm vom Sozialgericht Kassel gestellten Beweisfragen um die Beantwortung einzelner
detailliert gestellter fragen gebeten war, hat er dies in seinem Gutachten nicht getan. Dies läßt auch den Schluß zu,
daß er die am Ende der Beweisfragen von dem Sozialgericht aufgeführten Anhaltspunkte 1973 in der Fassung des
Rundschreibens des BMA vom 24. April 1975 nicht beachtet hat. Anders kann sein Gutachten nicht erklärt werden.
Eine vegetative Dystonie kann als Behinderung in einem Bescheid nicht aufgenommen werden. Dies ergibt sich aus
Nr. 24 Abs. 8 (S. 35) der Behindertenanhaltspunkte. Hier ist ausgeführt, daß von der isolierten Bezeichnung
vieldeutiger Symptome wie "vegetative Dystonie”, neurozirkulatorische Dysregulation und ähnlichem abzusehen ist,
da diese nicht allein, Sondern nur in Verbindung mit anderen Störungen (z.B. mit psychischen Störungen oder mit
einer Hypotonie oder auch als Ausdruck eines Hirnschadens) eine Behinderung sein können. Solche weiteren
Störungen, die hiernach die "vegetative Dystonie” der Klägerin zu einer Behinderung im Sinne des § 3 SchwbG
machen können, liegen aber nicht vor.
Dr. R. hat diese Erkrankung unter Ziff. 2 seiner Krankheitsbezeichnungen als "Übererregbarkeit des unbewussten
Nervensystems” bezeichnet und sie in den Erläuterungen hierzu dann "vegetative Dystonie” genannt. Als objektiv
nachweisbare Erscheinungen für das Vorliegen dieser Erkrankung hat er einen hochgradigen Dermographismus und
einen allgemeinen erhöhten vegetativen Spannungszustand während der organischen Untersuchung beschrieben. Der
Dermographismus stellt aber keine "andere Störung” im Sinne der Beschädigtenanhaltspunkte dar. Das gleiche gilt für
den vegetativen Spannungszustand, der praktisch eine andere Bezeichnung für die vegetative Dystonie darstellt und
auch für die Hitzewellen, die Dr. R. beobachtet hat. Nächtliche Unruhe, Herzklopfen und Schlaflosigkeit gehören in
das Krankheitsbild der "vegetativen Dystonie”. Sie stellen deshalb keine "andere Störung” dar.
Die Fragwürdigkeit der Aufnahme einer vegetativen Dystonie in den Bescheid als Behinderung ergibt sich auch
daraus, daß Dr. R. in seinem Gutachten vom 27. April 1977 hierzu abschließend meint, nur für Tätigkeiten mit
besonderem Streß und verstärktem Publikumsverkehr "mag sich” aus der vegetativen Dystonie "eine gewisse
Minderung des Leistungsvermögens ergeben”, die er dann mit 10 v.H. bewertet hat. Demgegenüber hat die
Festsetzung einer MdE nach dem SchwbG nicht etwa unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Tätigkeit
zu erfolgen. Nach Abschn. 3 Nr. 1 Abs. 2 der Beschädigtenanhaltspunkte (S. 8) ist die MdE vielmehr unabhängig vom
ausgeübten Beruf festzusetzen und eine besondere Beeinträchtigung in dem ausgeübten Beruf nicht gesondert zu
berücksichtigen.
Auch die beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule können nicht als weitere Behinderung aufgeführt
werden. Einmal sind funktionelle Beeinträchtigungen, wie Dr. Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1977
ausgeführt hat, nicht beschrieben, zum anderen erwähnt Dr. R. ausdrücklich, daß die Veränderungen das
altersgemäße Maß nicht übersteigen und sich nur für schwere körperliche Arbeiten und langes Stehen "eine gewisse
Leistungsminderung” ergibt. Hierzu ist einmal darauf zu verweisen, daß in gleicher Weise wie für die "vegetative
Dystonie” eine besondere berufliche Beeinträchtigung nach den Beschädigtenanhaltspunkten (s.o.) nicht zu
berücksichtigen ist.
Außerdem können aber auch Alterserscheinungen nicht berücksichtigt wurden. Dies kommt in den
Beschädigtenanhaltspunkten Abschnitt 3 Nr. 2 (S. 8) klar ZUR Ausdruck, wo ausgeführt wird, daß die MdE stets eine
Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraussetzt und dementsprechend
Alterserscheinungen bei der Beurteilung der MdE nicht zu berücksichtigen sind.
Nach alledem ist die fest Stellung der Behinderungen und die sieh hieraus ergebende MdE in dem Bescheid vom 20.
Januar 1976 nicht zu beanstanden. Das sozialgerichtliche Urteil mußte deshalb auf die Berufung des Beklagten
aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung, die auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, wurde aus § 193 SGG gewonnen.
Die Revision konnte gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zugelassen werden.