Urteil des LSG Hessen vom 10.03.1982

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.03.1982 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 3 U 79/79
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1234/81
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. September 1981 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 1978 Waisenrente weiterzugewähren hat.
Die 1959 geborene Klägerin ist die leibliche Tochter des am 23. Dezember 1969 bei einem Arbeitsunfall tödlich
verunglückten W. Z. (Z.). Schon vor dessen Tod war sie am 2. Februar 1966 von dem Zahntechnikermeister H. N. (N)
in W. adoptiert worden, der ihre leibliche Mutter nach der Scheidung von Z geheiratet hatte. Bis zum 16. Juni 1978
besuchte die Klägerin das Gymnasium. Am 1. Oktober 1978 begann sie eine dreijährige Ausbildung als
Krankenpflegerin mit einer monatlichen Vergütung von 692,84 DM brutto im 1. Ausbildungsjahr. Seit 1. Februar 1982
nimmt sie an einem dreijährigen Lehrgang des Hessenkolleg W. teil, um die Reifeprüfung zu erlangen. Die Beklagte
zahlte Waisenrente ab 23. Dezember 1969 bis Ende Juli 1978. Unter dem 7. November 1978 teilte sie der Klägerin
mit, daß nach dem Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom
2. Juli 1976 ab 1. Januar 1978 kein Anspruch auf Waisenrente mehr bestehe, sofern nicht bis zum 31. Dezember
1977 die Erklärung nach Art. 12 § 2 des Adoptionsgesetzes gegenüber dem Amtsgericht in Berlin-Schöneberg
abgegeben worden sei, daß die neuen Vorschriften über die Annahme Minderjähriger auf das Adoptionsverhältnis der
Klägerin keine Anwendung finden sollten. Eine solche Erklärung wurde im Falle der Klägerin nicht abgegeben.
Am 9. Mai 1979 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Gießen Klage erhoben und unter Vorlage eines Merkblattes
des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit geltend gemacht, daß
vor dem 1. Januar 1978 entstandene Rentenansprüche erhalten geblieben seien. Mit Bescheid vom 27. Juni 1979 hat
die Beklagte die begehrte Weiterzahlung der Waisenrente ab 1. Oktober 1978 auch, förmlich mit der Begründung
abgelehnt, daß die Klägerin ab 1. Januar 1978 gemäß § 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) n.F. nicht mehr als
Kind ihres leiblichen Vaters im Sinne von § 595 i.Verb.m. § 583 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) gelte und
ein erst nach der Annahme entstandener Waisenrentenanspruch gemäß § 1755 BGB n.F. auch nicht fortbestehe. Das
SG hat eine Auskunft des Hessischen Sozialministers vom 31. Oktober 1979 eingeholt, die die Auffassung der
Klägerin stützt. Durch Urteil vom 17. September 1981 hat es unter Zulassung der Berufung den Bescheid der
Beklagten vom 27. Juni 1979 aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 1978 während der
Ausbildung zur Krankenpflegerin Waisenrente in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Es hat in Übereinstimmung mit
der Beklagten die Auffassung vertreten, daß der Waisenrentenanspruch nach dem im Falle der Klägerin
anzuwendenden neuen Adoptionsrecht ab 1. Januar 1978 erloschen sei. Die Beklagte sei jedoch unter dem
Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, weil sie es
unter Verstoß gegen die §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB 1) versäumt habe, die im
Leistungsbezug stehende Klägerin innerhalb der bis zum 31. Dezember 1977 laufenden Frist auf die Möglichkeit
hinzuweisen, durch Abgabe der Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Wegfall der
Waisenrente abzuwenden.
Gegen das ihr am 8. Oktober 1981 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Oktober 1981 Berufung eingelegt und
geltend gemacht: Auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei das Begehren der
Klägerin auf Weitergewährung von Waisenrente nicht begründet, da der Herstellungsanspruch niemals auf die
Herbeiführung eines gesetzwidrigen und damit rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein könne. Außerdem habe kein
konkreter Anlaß zur Beratung der Klägerin im Sinne von § 14 SGB 1 bestanden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. September 1981 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, daß es nicht Wille
des Gesetzgebers gewesen sei, durch das neue Adoptionsgesetz Waisen hinsichtlich ihrer Rentenansprüche zu
benachteiligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen
Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zumindest kraft Zulassung statthafte (§ 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht (§ 151
SOG) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zwar ließe sich entgegen der Auffassung des SG
das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung der Waisenrente selbst bei Verletzung von Beratungs- und
Betreuungspflichten durch die Beklagte nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, sofern die
Waisenrente ab 1. Januar 1978 nach dem Gesetz tatsächlich weggefallen wäre; der Argumentation der Beklagten
dazu ist beizupflichten (vgl. u.a. Urteil des 8. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 1981 –
L-8/Kr – 255/79 –; Urteile des Bundessozialgerichts – BSG – vom 13. Mai 1980 – 12 RK – 18/79 – und 10. Dezember
1980 – 7 RAr 14/78 –; BSGE 49, 76; SozR 2200 § 381 Nr. 44). Gleichwohl konnte das erstinstanzliche Urteil nicht
aufgehoben werden, weil der Waisenrentenanspruch der Klägerin ab 1. Januar 1978 nicht infolge gesetzlicher
Neuregelung in Wegfall geraten ist.
Die Gewährung von Waisenrente setzt grundsätzlich voraus, daß die Klägerin trotz Adoption Kind ihres leiblichen
Vaters im Sinne der §§ 595 Abs. 1, 583 Abs. 5 RVO geblieben ist. Das war nach den für die Rechtsanwendung der
Vorschriften heranzuziehenden Rechtsbegriffen des bürgerlichen Rechts (vgl. BSG SozR RVO § 595 Nr. 1) zu Beginn
der Rentengewährung unstreitig der Fall. Denn durch die Annahme an Kindes Statt blieb, wenn auch mit
Einschränkungen, ihre rechtliche Stellung als eheliches Kind mit den sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechten
und Pflichten einschließlich der – subsidiären – Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters erhalten (vgl. §§ 1757 ff.
BGB a.F.). Auf Grund des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I, S.
1749 – Art. 12 § 10) ist in der für die Minderjährigenadoption geltenden Vorschrift des § 1755 Abs. 1 BGB n.F.
abweichend davon allerdings bestimmt worden, daß mit der Annahme des Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu
seinen bisherigen Verwandten sowie die sich aus diesem Verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten – u.a. die
Unterhaltspflicht – erlöschen. Das angenommene minderjährige Kind wird nunmehr rechtlich ganz aus dem alten
Familienverband gelöst und (dafür) mit allen Rechtswirkungen als eigenes Kind in den neuen Familienverband
aufgenommen. Für die Annahme von ehelichen Kindern des Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe ist abweichendes
nicht geregelt (vgl. § 1756 BGB n.F.). Gemäß Art. 12 § 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 sind auch bei
Personen, die wie die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adoptionsgesetzes minderjährig und nach altem
Recht an Kindes Staat angenommen waren, ab 1. Januar 1978 auf das Annahmeverhältnis die – neuen – Vorschriften
über die Annahme Minderjähriger anzuwenden, sofern nicht von dem Annehmenden, dem Kind oder einem leiblichen
Elternteil des Kindes bis zum 31. Dezember 1977 gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg eine
Erklärung abgegeben worden ist, daß die neuen Vorschriften der Volladoption nicht gelten sollen. Da eine solche
Erklärung im Falle der Klägerin nicht erfolgte, war ab 1. Januar 1978 § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. maßgebend, mit
der Folge, daß das fortbestehende verwandtschaftliche Verhältnis zum leiblichen Vater, nicht mehr gegeben war.
Damit ist indes der Waisenrentenanspruch nicht entfallen, weil er durch die Ausnahmeregelung des § 1755 Abs. 1
Satz 2 BGB n.F. gewährleistet wird. Diese Vorschrift bestimmt, daß Ansprüche des Kindes, die "bis zur Annahme”
entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere wiederkehrende Leistungen, durch die Annahme
nicht berührt werden. Sie wurde abweichend vom Regierungsentwurf auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, um
der Bereitschaft zur Annahme als Kind nicht entgegenzuwirken (vgl. Bundesratsdrucks. 691/1/74, S. 12 und
Bundesratsdrucks. 691/74, S. 6; Bundestagsdrucks. 7/5087, S. 16). Im Falle der Klägerin wurde der
Waisenrentenanspruch zwar erst nach der Annahme an Kindes Statt nach altem Recht begründet. Auf diesen
Tatbestand stellt § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. jedoch entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten (ebenso
rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 1978 – L-2/U a – 847/178 – in
"Die Berufsgenossenschaft” 1979, S. 346) nicht ab, sondern auf die Annahme als Kind. Allerdings besagen die
Gesetzesmaterialien dazu nichts. Weder die oben dargelegten Motive zur Einführung des § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB
n.F. noch die sonstigen Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen befassen sich ausdrücklich
mit der Problematik von Waisenrentenansprüchen bei Altadoptionen. Die Folgerung der Klägerin, daß der Gesetzgeber
durch § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht nur Neuadoptionen, sondern auch die gewünschte Übernahme des neuen
Rechts auf Altadoptionsverhältnisse erleichtern wollte, ist deshalb nicht zwingend. Daß unter Annahme im Sinne von
§ 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. ebenso wie in § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. und den übrigen Vorschriften des 8.
Titels des BGB immer nur die "Annahme als Kind” bzw. die Volladoption zu verstehen ist, folgt jedoch zwanglos
daraus, daß nur die Volladoption Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist und der Gesetzgeber dies auch in der
Formulierung bewußt dadurch zum Ausdruck gebracht hat, daß er den Begriff der "Annahme an Kindes Statt” (§§
1741 ff. BGB a.F.) durch den der "Annahme als Kind” ersetzte (vgl. Bundesratsdrucks. 691/74, S. 27;
Bundestagsdrucks. 7/3061, S. 27). Es ist daher weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem
Gesetzeszusammenhang, in dem § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. steht, gerechtfertigt, dem Begriff der Annahme im
Sinne dieser Regelung eine Doppelbedeutung derart beizulegen, daß damit bei Altadoptionsfällen die in ihrer
rechtlichen Wirkung völlig unterschiedliche Annahme an Kindes Statt gemeint ist.
Eine derartige Auslegung läßt sich auch nicht damit begründen, daß es bei den durch gerichtliche Bestätigung des
privatrechtlichen Adoptionsvertrages (§ 1741 BGB a.F.) wirksam gewordenen Altadoptionen, auf die das neue Recht
über Art. 12 § 2 des Adoptionsgesetzes Anwendung findet, an einem mit der Zustellung des Adoptionsdekrets
abschließenden Annahmeverfahren (§ 1752 Abs. 1 BGB n.F., § 56 e FGG n.F.) nach diesem neuen Recht fehlt. Das
Gesetz knüpft nicht unmittelbar an ein in bestimmter Weise ausgestaltetes Annahmeverfahren, sondern an das
Ergebnis der wirksamen Annahme als Kind an. Diese ist bei fehlender Widerspruchserklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2
Satz 2 Adoptionsgesetz auch bei Altadoptionen aber mit Wirkung vom 1. Januar 1978 eingetreten; zu diesem
Zeitpunkt wandelte sich die Annahme an Kindes Statt kraft Gesetzes in eine Annahme als Kind um bzw. die
Teiladoption galt fortan als Volladoption (vgl. auch die entsprechende Regelung in Art. 12 § 6 Adoptionsgesetz und
dazu Bundestagsdrucks. 7/5087, S. 29). Abgesehen davon ist – sofern dem verfahrensmäßigen Ablauf überhaupt
Bedeutung zukommen kann – davon auszugehen, daß für Altadoptionen in den Übergangsvorschriften durchaus ein
besonderes, der Annahme durch Adoptionsdekret gleichgestelltes. Annahmeverfahren vorgesehen wurde. Denn der
Regelung des Art. 12 § 2 Adoptionsgesetz liegt vor allem der Gedanke zugrunde, ein aus rechtsstaatlichen
Erwägungen heraus an sich für notwendig gehaltenes neues Adoptionsverfahren zu ersetzen. Wie aus den
Gesetzesmaterialien (Bundesratsdrucks. 691/71, S. 70 und Bundestagsdrucks. 7/3061, S. 70) zu ersehen ist, hat der
Gesetzgeber es mit dem Grundsatz, daß das Vertrauen der Beteiligten in den Bestand eines von ihnen begründeten
Rechtsverhältnisses möglichst geschützt werden soll, für unvereinbar erachtet, wenn ohne Einwilligung der
Betroffenen eine mit schwacher Wirkung ausgestattete Annahme an Kindes Statt zu einer Volladoption nach neuem
Recht erstarken würde. Andererseits wurde davon ausgegangen, daß es in der überwiegenden Zahl der Fälle dem
Interesse der Beteiligten entspricht, wenn der Übergang zum neuen Recht ohne Wiederholung des
Annahmeverfahrens vollzogen wird. Der Übergang zum neuen Recht sollte deshalb erleichtert, gleichzeitig jedoch
unter Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes die Entscheidungsfreiheit aller Beteiligten grundsätzlich gewahrt werden. Dieser Konzeption
entsprechend beinhaltet die Übergangsregelung des Art. 12 § 2 Adoptionsgesetz bei näherer Betrachtung im Kern eine
besondere Art von Annahmeverfahren, bei der die sonst erforderlichen Anträge und ausdrücklichen Einwilligungen der
Beteiligten (§ 1746 ff., § 1752 BGB n.F.) durch ein als Zustimmung gewertetes Schweigen der Beteiligten und das
Adoptionsdekret als staatlicher Hoheitsakt durch die gesetzliche Anordnung der Geltung des neuen Rechts nach
widerspruchslosem Ablauf der eingeräumten Überlegungsfrist ersetzt wird; kommt es infolge Widerspruchs nicht zum
Abschluß, bleibt es bei der Annahme an Kindes Statt. Auch danach spricht nichts dafür, daß bei umgestellten
Altadoptionsfällen im Rahmen des § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auf die frühere Annahme an Kindes Statt
abzustellen ist. Vielmehr greift der allgemeine Grundsatz durch, daß neue Gesetze prinzipiell nicht an vergangene,
d.h. vor dem Inkrafttreten entstandene Tatsachen anknüpfen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (BGB SozR
3100 § 89 Nr. 6). Gesetzestechnisch war es hier den Übergangsvorschriften vorbehalten, die Behandlung der
Altadoptionen und insoweit ggf. auch die rechtliche Relevanz der "Annahme an Kindes Statt” im Rahmen des § 1755
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. zu regeln. Letzteres ist nicht geschehen, sondern es ist mit Ablauf der Frist des Art. 12 § 2
Abs. 1 und 2 Adoptionsgesetz die Vorschrift des § 1755 Abs. 1 BGB auch für Altadoptionen – lediglich – mit ihrem
allgemein gültigen Regelungsgehalt für anwendbar erklärt worden. Um zu dem Ergebnis gelangen zu können, daß
Waisenrentenansprüche, die vor der Annahme als Kind aber nach der Annahme an Kindes Statt begründet wurden,
nicht weggefallen sind, bedarf es deshalb weder einer – hier fehlenden – ausdrücklichen Bestimmung, daß § 1755
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auf vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes erfolgte Annahmen nur mit der Maßgabe
Gültigkeit hat, daß als Zeitpunkt der Annahme der 31. Dezember 1977 gilt (so LSG Baden-Württemberg, a.a.O.) noch
ist eine entsprechende sinngemäße Anwendung des § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. aus dem Gedanken des
Besitzstandsschutzes erforderlich (so SG Freiburg in Breithaupt 1978, S. 645), die allein aus dieser Erwägung heraus
auch nicht gerechtfertigt wäre. Die vom Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit in dem von der Klägerin vorgelegten Merkblatt vertretene und vom Hessischen Sozialminister lt.
Stellungnahme vom 31. Oktober 1979 ersichtlich geteilte Auffassung, daß bis zum 1. Januar 1978 entstandene
Waisenrentenansprüche nicht erloschen sind, entspricht nach alledem dem geltenden Recht.
Danach stand der Klägerin gemäß § 595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.Verb.m. § 583 Abs. 3 Satz 1 RVO der mit Eintritt des
Versicherungsfalles begründete Anspruch auf Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus auch ab
1. Oktober 1978 weiterhin zu, da sie sich nach der Schulausbildung nunmehr in Berufungsausbildung befand und das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Gewährung der Leistung ist auch nicht gemäß der durch Art. 2 § 1 Nr. 1
des 20. Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1040) eingefügten und auf
Arbeitsunfälle aus der Zeit vor dem 1. Juli 1977 jedenfalls ab 1. Januar 1978 (vgl. Art. 3 § 3) anwendbaren
Bestimmung des § 595 Abs. 2 Satz 2 RVO von vornherein ausgeschlossen, da der Klägerin aus dem
Ausbildungsverhältnis lt. Verdienstbescheinigung des Kreiskrankenhauses L. vom 21. Juli 1981 nicht von Anfang an
und regelmäßig Bruttobezüge von wenigstens 1.000,– DM zustanden. Ob dies später – z.B. ab Beginn des 3.
Ausbildungsjahres – der Fall war, wird die Beklagte entsprechend der Verurteilung durch das SG zur Gewährung von
Waisenrente "in gesetzlichem Umfang” noch zu prüfen haben und ggf. berücksichtigen können. Der Senat hatte über
diese Einzelheiten der Leistungsgewährung auf die Berufung der Beklagten hin nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG.