Urteil des LSG Hessen vom 06.07.2009

LSG Hes: gesetzliche vermutung, stadt, hauptsache, erlass, zugang, post, sonntag, kaution, nebenkosten, mietvertrag

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 1 AS 740/08 ER
Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 72/09 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin vorläufig die
Übernahme seiner Kosten der Unterkunft in gesetzlicher Höhe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der Antragsteller beantragte am 24. November 2008 Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er u. a. an, er wohne im
Haushalt seiner Großmutter, wegen seiner Arbeitslosigkeit vorerst kostenfrei. Er zahle lediglich eine Pauschale für
Stromkosten. Durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin die Regelleistung in Höhe von
351,00 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009. Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie nicht. Der
Antragsteller erhob Widerspruch am 22. Dezember 2008 und machte geltend, er zahle seiner Großmutter monatlich
50,00 EUR pauschal für die Unterkunft. Dieser Betrag sei als Bedarf zu berücksichtigen. Weiter begehrte er unter
Hinweis auf erhaltene Leistungen gemäß § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einen Zuschlag. Im Übrigen legte
der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 62 m² große Wohnung in A-Stadt vom 17. Dezember 2008 mit Beginn
des Mietverhältnisses am 1. Januar 2009 einschließlich einer entsprechenden Mietbescheinigung des Vermieters vor.
Danach betragen die Grundmiete 265,00 EUR, die Nebenkosten 50,00 EUR und die Kosten für Heizung und
Warmwasser ebenfalls 50,00 EUR, mithin gesamt 365,00 EUR. Der Antragsteller bat um Prüfung und Genehmigung.
Zeitgleich mit der Widerspruchserhebung am 22. Dezember 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kassel
um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin vorläufig zu
verpflichten, seine Unterkunftskosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen, den Umzug in die neue Wohnung zu
genehmigen sowie die Kaution und Kosten für Erstausstattung zu übernehmen. Er hat vorgetragen, er wohne derzeit
bei seiner Großmutter auf wenigen Quadratmetern und hierfür habe er monatlich pauschal 50,00 EUR zu zahlen. Die
Unterkunft sei ungenügend und kein Dauerzustand. Im Hinblick auf die anstehende Scheidung von seiner Ehefrau und
die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit seinem Kind benötige er eine größere, kindgerechte Wohnung. Insofern
befinde sich sein Kind regelmäßig von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag in 14-tägigem Abstand bei ihm, in
Absprache mit der Kindesmutter auch zwischendurch. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der
Antragsteller wohne nach seinen Angaben bei der Großmutter unentgeltlich und zahle lediglich eine Pauschale für
Stromkosten. Diese seien jedoch in der Regelleistung von 351,00 EUR bereits enthalten. Eine Zusicherung zu den
Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II setze voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft
angemessen seien. Die Kosten für die 62 m² große 2-Zimmer-Wohnung, die der Antragsteller ab dem 1. Januar 2009
angemietet habe, seien mit insgesamt 365,00 EUR jedoch unangemessen hoch. Zudem sei die begehrte Zusicherung
nur vor Vertragsschluss möglich. Der Antragsteller habe den Mietvertrag bereits am 17. Dezember 2008 geschlossen
und sie, die Antragsgegnerin, hiervon am 19. Dezember 2008 und damit nach Vertragsschluss unterrichtet. Im
Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die bisherige Unterkunft, in der der Antragsteller seit gut 1 ¼ Jahren
wohne, nicht unzureichend sei. Letztlich gebe es auf dem für den Antragsteller maßgeblichen Wohnungsmarkt im
Bereich D-Stadt, T-Stadt, K-Stadt und W-Stadt angemessenen Alternativ-Wohnraum mit einer Größe von 45 m² für
4,44 EUR/ m² Grundmiete und in Y Stadt. für 3,78 EUR/m². Unter Berücksichtigung der Betriebskosten (außer
Heizung und Warmwasser) würden sich Wohnungskosten von 5,68 EUR/ m² bzw. 5,02 EUR/ m² und damit
entsprechende Gesamtkosten von 255,00 EUR bzw. 225,00 EUR ergeben. Die Kosten der angemieteten Unterkunft
einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung) in Höhe von 315,00 EUR seien demnach unangemessen hoch. Weiter
bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und das Begehren auf Übernahme der Kosten für eine
Wohnungserstausstattung sei noch nicht entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin hat ergänzend einen von ihr
erstellten Mietspiegel bezogen auf die genannten Städte und Gemeinden sowie eine Betriebskostenanalyse des
deutschen Mieterbundes vorgelegt.
Das Sozialgericht Kassel hat durch Beschluss vom 5. Februar 2009 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der geltend gemachten Unterkunftskosten von 50,00 EUR bei
der Großmutter fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Insoweit sei insbesondere unter Berücksichtigung des
Verwandtschaftsverhältnisses nicht dargetan, dass die Unterkunft gekündigt werden könnte. Hinsichtlich der
begehrten Zustimmung zum Umzug und der Übernahme einer Kaution sowie der Kosten für die Erstausstattung fehle
es an einem Anordnungsanspruch. Die neue Unterkunft sei mit 62 m² und einer Monatsmiete einschließlich kalter
Nebenkosten von 315,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR für Heizkosten hilferechtlich sowohl zu groß als auch zu teuer.
Für den alleinstehenden Antragsteller sei eine Wohnungsgröße von 45 m² anzusetzen. Daran ändere auch nichts,
dass sich der am 12. Dezember 2005 geborene Sohn des Antragstellers wegen der Wahrnehmung des
Umgangsrechts zeitweilig bei dem Antragsteller aufhalte. Ein erhöhter Wohnbedarf sei nur dann anzunehmen, wenn
die zweite Person die weit überwiegende Zeit im Haushalt des Umgangsberechtigten verbringe. Das Sozialgericht hat
weiter ausgeführt, es sei nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass es auf
dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt geeignete Unterkünfte bis 45 m² in ausreichender Zahl gebe, die zu den
von der Antragsgegnerin genannten Beträgen anmietbar seien. Insgesamt sei mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die von dem Antragsteller ins Auge gefasste Wohnung hilferechtlich zu groß
und zu teuer sei.
Gegen den am 9. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Februar 2009 bei dem Hessischen
Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem Begehren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten,
seine Kosten der Unterkunft in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Die weiteren in der ersten Instanz noch geltend
gemachten Begehren verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter. Der Antragsteller
bestreitet, dass es für ihn konkrete Anmietmöglichkeiten im Hinblick auf Wohnungen mit einer Größe von lediglich 45
m² gebe. So seien weder eine Zeitungsanzeige noch eine Nachfrage bei der W.-GmbH, einer der größten Vermieter in
N., erfolgreich gewesen. Ebenso habe er vergeblich bei der Wohngeldstelle und auch bei der Antragsgegnerin
nachgefragt. Weiter sei insbesondere sein Umgangsrecht mit seinem Sohn zu berücksichtigen. Der Antragsteller
verweist insoweit auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2007 (S 10 AS 90/07 ER),
wonach bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne
des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II das vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) betroffene Umgangsrecht in
besonderer Weise berücksichtigt werden müsse. Auf Nachfrage des Senats trägt der Antragsteller weiter vor, der
Mietvertrag vom 17. Dezember 2008 sei umgesetzt worden und er wohne seit dem 1. Januar 2009 in der Wohnung.
An den Vermieter habe er an Kaution bisher 100,00 EUR gezahlt. Sein Umgangsrecht mit seinem Sohn sei bislang
gerichtlich nicht geregelt worden. Vielmehr bestehe insoweit Einvernehmen mit der Kindesmutter. Der Antragsteller
legt hierzu eine Bestätigung der D.A. vom 12. Mai 2009 vor, wonach sich der gemeinsame Sohn regelmäßig alle 14
Tage bei dem Antragsteller, jeweils das Wochenende, aufhalte. Darüber hinaus schlafe das Kind zusätzlich nach
Absprache bei ihm.
Nach Eingang des Eilantrages des Antragstellers hat die Antragsgegnerin folgende Bescheide erlassen:
- Änderungsbescheid vom 8. Januar 2009 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 (Regelleistung
351,00 EUR, Kosten der Unterkunft 242,30 EUR, gesamt 593,30 EUR), - Bescheid vom 14. Mai 2009 betreffend den
Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2009 (Regelleistung 351,00 EUR, Kosten der Unterkunft 242,30 EUR, gesamt
593,30 EUR), - Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai
2009 (1. bis 31. Dezember 2008: Regelleistung 351,00 EUR, Kosten der Unterkunft 50,00 EUR, befristeter Zuschlag
nach § 24 SGB II 80,00 EUR, gesamt 481,00 EUR; 1. bis 31. Januar 2009: Regelleistung 351,00 EUR, Kosten der
Unterkunft 292,30 EUR, befristeten Zuschlag 80,00 EUR, gesamt 723,30 EUR; 1. Februar bis 31. Mai 2009:
Regelleistung 351,00 EUR, Kosten der Unterkunft 242,30 EUR, befristeter Zuschlag 80,00 EUR, gesamt 673,30 EUR),
- weiterer Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2009 (1. bis
30. Juni 2009: Regelleistung 351,00 EUR, Kosten der Unterkunft 242,30 EUR, befristeter Zuschlag 80,00 EUR,
gesamt 673,30 EUR; 1. Juli bis 31. Oktober 2009: Regelleistung 359,00 EUR, Kosten der Unterkunft 242,30 EUR,
befristeter Zuschlag 80,00 EUR, gesamt 681,30 EUR; 1. bis 30. November 2009: Regelleistung 359,00 EUR, Kosten
der Unterkunft 242,30 EUR, gesamt 601,30 EUR).
Der Antragsteller hat am 15. Juni 2009 Widerspruch erhoben gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009
betreffend den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2009. Das Widerspruchsverfahren ruht derzeit. Weiter hat der
Antragsteller am 8. Juni 2009 Widerspruch wegen des Umfangs der Erstausstattung der Wohnung erhoben (Bescheid
vom 14. Mai 2009).
Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind die Bescheide vom 8. Januar 2009 und 14. Mai 2009 nicht mit dem
Widerspruch angefochten worden. Darauf hingewiesen trägt der Antragsteller am 26. Juni 2009 vor, er erhebe nunmehr
auch Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009 betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 30.
November 2009. Auf weitere Nachfrage führt der Antragsteller am 30. Juni 2009 und 3. Juli 2009 aus, der Zeitpunkt
des Zugangs des Bescheids vom 14. Mai 2009 sei nicht mehr zu verifizieren, so dass sein am 26. Juni 2009
erhobener Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009 auch einen rechtzeitigen Widerspruch
gegen den Bescheid vom 14. Mai 2009 beinhalte. Im Übrigen sei bei der Annahme einer Zugangsfiktion bezogen auf
den 17. Mai 2009 zu berücksichtigen, dass dieser Tag ein Sonntag gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts
Kassel vom 5. Februar 2009 zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine
tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die seit dem 1. Januar 2009 bewohnte Wohnung, mithin weitere 122,70 EUR
monatlich ab dem 1. Januar 2009 zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009 (B 4 AS 50/07 R).
Danach stehe, sofern sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des
gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich
die anfallenden Kosten in etwa hälftig Teilen würden, Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Ergänzend legt die Antragsgegnerin einen von ihr erstellten und mit
"Abstrakt angemessene Wohnungskosten" überschriebenen Angebotsspiegel betreffend das Gebiet des Landkreises
A-Stadt vor. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin vor, der Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2009 sei an diesem Tag
dem Antragsteller unmittelbar mit einfachem Brief übersandt worden. Der Bescheid gelte mit dem 17. Mai 2009 als
zugegangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid dem Antragsteller nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen sei, seien nicht ersichtlich. Auch ein Postrücklauf sei nicht erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte
ohne Rücksprache mit dem Antragsteller keine Angaben zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids machen
könne, lasse sich daraus nicht schließen, dass der Zugang nicht am 17. Mai 2009 erfolgt sei. Es sei deshalb von der
Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 14. Mai 2009 auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bei dem
Hessischen Landessozialgericht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf den Beschwerdewert
statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Nr. 11, Seite 444) ist die
Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Für Hauptsacheverfahren gilt ab dem 1. April 2008 eine Berufungsgrenze von 750,00 EUR (§ 144
Abs. 1 S. 1 SGG). Für die Berechnung des Beschwerdewertes ist davon auszugehen, was das Sozialgericht dem
Antragsteller versagt hat bzw. was dieser im Beschwerdeverfahren noch begehrt. Vorliegend sind zwei
Leistungszeiträume betroffen, die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 30. November
2009 (= 11 Kalendermonate; vgl. zum maximalen Leistungszeitraum § 41 Abs. 1 S. 4 und 5 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Differenz zwischen dem von der
Antragsgegnerin bewilligten Kosten der Unterkunft und der aufgrund des Mietvertrages vom 17. Dezember 2008 zu
tragenden Kosten beläuft sich auf monatlich 122,70 EUR, so dass die sich aus dem Vortrag des Antragstellers
ergebende Beschwer – bezogen auf die genannten 11 Kalendermonate – 1.349,70 EUR beträgt. Die Frage, ob der
Geltendmachung des genannten Differenzbetrages für die Monate Juni bis einschließlich November 2009 bereits eine
Bestandskraft des Bescheides vom 14. Mai 2009 entgegensteht, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern ist im
Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein
Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein
Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu
machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des
vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht
vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung
schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine
nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober
1988, Az. 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02 = NJW 2003,
1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander
stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit
zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs
ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2005, Az. L
7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der
Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht
auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die
Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich
rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24. Mai 2004, Az: L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli
2002, Az: L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang
des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 30.
November 2009 nicht glaubhaft gemacht. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Bescheid vom 14. Mai 2009,
mit dem die Antragsgegnerin erstmals Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2009 gewährt und Kosten
der Unterkunft von 242,30 EUR monatlich angesetzt hat, bestandskräftig geworden ist. Nach dem unbestrittenen
Vortrag der Antragsgegnerin ist der Bescheid am selben Tag zur Post gegeben worden. Hierzu hat die
Antragsgegnerin ein Druckprotokoll vorgelegt, das u.a. den Bescheid vom 14. Mai 2009 und den betroffenen Zeitraum
1. Juni bis 30. November 2009 ausweist. Der Bescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben. Dies ist hier der 17. Mai 2009. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei um einen Sonntag
handelte, denn der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist auch dann maßgebend, wenn dieser Tag ein Samstag,
Sonntag oder Feiertag ist (Kasseler Kommentar, § 37 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.). Soweit die Fiktion der Bekanntgabe
des Bescheides gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist, und im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen hat, vermögen lediglich begründete bzw. berechtigte Zweifel die Nachweispflicht der Behörde
auszulösen (Kasseler Kommentar a.a.O.). Insoweit trifft den Bescheidadressaten eine Darlegungslast, denn die
Umstände, die den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs betreffen, sind seiner Sphäre zuzurechnen und können
lediglich von ihm erhellt werden. Jedenfalls reichen vage, unsubstantiierte Angaben bzw. ein Bestreiten ohne weitere
Angaben nicht aus, um die Vermutung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X zu widerlegen (so auch Waschull in LPK-SGB X,
§ 37 Rdnr. 13). Lediglich dann, wenn der Zugang überhaupt bestritten wird, ist dem Betroffenen eine nähere
Substantiierung nicht möglich. So liegt der Fall hier gerade nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat
lediglich mitgeteilt, dieser habe ihm den Bescheid vom 14. Mai 2009 nicht zugeschickt und die wenigsten
Leistungsempfänger würden das Zugangsdatum eines Bescheides vermerken (Schriftsatz vom 3. Juli 2009). Der
Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom 14. Mai 2009 sei seinerseits nicht zu verifizieren (Schriftsatz vom 30.
Juni 2009). Aus diesem - allgemein gehaltenen - Vortrag des Prozessbevollmächtigten kann nicht geschlossen
werden, dass überhaupt eine Rücksprache mit dem Antragsteller zur Klärung des genauen Zugangsdatums
stattgefunden hat. Wird gleichwohl der Zeitpunkt des Zugangs in Zweifel gezogen, so handelt es sich lediglich um
unsubstantiierten, nicht mit Sachvortrag untermauerten Vortrag, der die gesetzliche Vermutung des Zugangs am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post nicht zu widerlegen vermag. Hier hat der Antragsteller noch nicht einmal
vorgetragen, den Bescheid vom 14. Mai 2009 erst nach dem 17. Mai 2009 erhalten zu haben. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ein weiterer Bescheid
vom 14. Mai 2009 betreffend die Erstausstattung der Wohnung übersandt worden ist, den sein
Prozessbevollmächtigter am 8. Juni 2009 fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten hat. In der Gesamtschau hat
es dabei zu verbleiben, dass die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG mit Ablauf des 17. Juni 2009 (Mittwoch)
beendet war. Soweit der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Juni 2009, mit dem der Bescheid vom 14. Mai
2009 geändert worden ist, am 26. Juni 2009 Widerspruch erhoben hat, erfolgte dies außerhalb der bis zum 17. Juni
2009 laufenden Monatsfrist, so dass der Widerspruch eine Anfechtungswirkung nur gegenüber dem
Änderungsbescheid, nicht zugleich auch gegenüber dem Ursprungsbescheid entfalten konnte. Der Bescheid vom 10.
Juni 2009 war jedoch isoliert lediglich im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen (Bewilligung des befristeten
Zuschlags von 80,00 EUR, höhere Regelleistung ab dem 1. Juli 2009 und Wegfall des befristeten Zuschlags ab dem
1. November 2009) und nicht auch hinsichtlich der bewilligten Kosten der Unterkunft von 242,30 EUR anfechtbar.
Damit liegt für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2009 eine bestandskräftige Regelung der Antragsgegnerin
betreffend die bewilligten Kosten der Unterkunft vor, was einem entsprechenden Anordnungsanspruch von vornherein
entgegensteht.
Für die Zeit vor dem 1. Juni 2009, mithin für die Leistungszeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009, fehlt es für den Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung an einem entsprechenden Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen,
die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2005, Az. L
9 AS 66/05 ER; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist
bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw.
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der
Erlass bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu
Unrecht. Davon ausgehend würden dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats im Falle einer unzutreffenden
Ablehnung seines Antrages keine gravierenden und vorrangig zu berücksichtigenden Nachteile entstehen. Insoweit ist
für den allein noch in Betracht zu ziehenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 zu berücksichtigen, dass dem
Antragsteller neben der Regelleistung sowie den Kosten der Unterkunft auch einen befristeten Zuschlag gemäß § 24
SGB II in Höhe von 80,00 EUR monatlich bewilligt worden ist. Dieser Betrag deckt etwa 2/3 der Differenz von 122,70
EUR zwischen den von der Antragsgegnerin anerkannten Kosten der Unterkunft (242,30 EUR) und den von dem
Antragsteller aufgrund des Mietvertrages vom 17. Dezember 2008 seit dem 1. Januar 2009 zu tragenden Kosten
(365,00 EUR). Im Ergebnis vertritt der Senat die Auffassung, dass dem Antragsteller in Ansehung des noch in
Betracht zu ziehenden Leistungszeitraumes vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 das Abwarten der Entscheidung in der
Hauptsache zugemutet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).