Urteil des LSG Hessen vom 16.04.1997
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.04.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 10 Kg 1280/95
Hessisches Landessozialgericht L 6 Kg 896/96
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 1996 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. Oktober 1995 insoweit aufgehoben wird, als der Zeitraum von Januar 1994 bis Juni 1995 betroffen ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, überzahltes Kindergeld sowie Kindergeldzuschlag für seinen Sohn Andreas für die
Zeit ab Januar 1994 bis Juni 1995 zurückzahlen zu müssen.
Der Sohn des Klägers ist 1974 geboren. A. besuchte bis Juni 1990 in die Hauptschule. Anschließend nahm er an
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil.
Am 10. August 1992 begann A. eine überbetriebliche Ausbildung zum Holzbearbeiter beim Kolping-
Berufsbildungswerk in. Diese Berufsausbildung schloß A. am 3. Juli 1995 erfolgreich ab.
Die Ausbildung von A. wurde vom Arbeitsamt P. als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gemäß § 56
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gefördert. A. erhielt ein monatliches Ausbildungsgeld von 160,00 DM sowie einen
kalendertäglichen Zuschuß für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 37,71 DM.
Der Kläger selbst ist 1924 geboren. Er bezieht Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine
Versorgungsrente der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks K. Im
zweiten Halbjahr 1994 betrug die Gesamtversorgung nach Abzug der Beiträge für die gesetzliche
Krankenversicherung monatlich 1.840,91 DM. Während des streitbefangenen Zeitraums war die Ehefrau des Klägers
ohne eigenes Einkommen.
Für seinen Sohn A. erhielt der Kläger vor Beginn der Berufsausbildung laufend Kindergeld und Kindergeldzuschlag. Im
Oktober 1992 reichte er bei der Beklagten eine Ausbildungsbescheinigung des Kolping-Berufsbildungswerkes ein.
Diese Ausbildungsbescheinigung enthielt den Hinweis, A. werde auf Veranlassung des Arbeitsamtes P. im
Berufsbildungswerk ausgebildet. Das Arbeitsamt trage die Kosten der Ausbildung und Unterbringung nach Maßgabe
des Arbeitsförderungsgesetzes in Verbindung mit der Anordnung Rehabilitation; die Zahlung einer
Ausbildungsvergütung erfolge nicht.
Dem Kläger wurde in der Folgezeit das Kindergeld weitergezahlt. Zuletzt vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums
geschah dies durch eine interne Verfügung des Arbeitsamtes K. vom 27. Oktober 1992. Durch Bescheid vom 27.
Oktober 1993 wurde dem Kläger für 1994 die Zahlung des Kindergeldzuschlags gewährt. Für 1995 erfolgte die
Bewilligung des Kindergeldzuschlags durch Bescheid vom 28. Dezember 1994. Beide Bescheide enthielten den
Hinweis, der Kindergeldzuschlag werde vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 11 a Abs. 8
Bundeskindergeldgesetz – BKGG –) bewilligt. Sobald nach Ablauf des jeweiligen Jahres feststehe, welches
Einkommen der Besteuerung endgültig zugrunde zulegen sei, müsse über den Kindergeldzuschlag eine
abschließende Entscheidung getroffen werden.
Mit Ablauf des Monats Juni 1995 wurde die Zahlung des Kindergeldes einschließlich des Kindergeldzuschlages
eingestellt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1994 hatten sich die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld für in der
Ausbildung stehende Jugendliche geändert. Durch Art. 5 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2353) war § 2 Abs. 2
BKGG neu gefaßt worden. U.a. konnten danach Kinder, denen als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln in Höhe von monatlich wenigstens 610,00 DM gewährt wurden, bei der Gewährung von Kindergeld
nicht mehr berücksichtigt werden. Von dieser Änderung der Rechtslage wurde der Kläger von der Beklagten nicht
unterrichtet. Ein entsprechendes Merkblatt wurde dem Kläger bis zum Ablauf des streitbefangenen Zeitraums nicht
ausgehändigt. Auch ein Vorbehalt der Rückforderung für die ab Januar 1994 gewährten Zahlungen erfolgte gegenüber
dem Kläger nicht.
Im Juli 1995 holte das Arbeitsamt K. beim Arbeitsamt P. eine Auskunft über die dem Sohn des Klägers gewährten
Leistungen ein. Nach Erhalt dieser Auskunft erließ die Beklagte unter dem 7. August 1995 einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid. Die Bewilligung des Kindergeldes wurde ab Juli 1995 unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch
X (SGB X) aufgehoben. Gleichzeitig wurde vom Kläger das für Januar 1994 bis Juni 1995 gezahlte Kindergeld sowie
der Kindergeldzuschlag in der Gesamthöhe von 2.430,00 DM unter Berufung auf § 44 g Abs. 3 BKGG
zurückgefordert.
Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Rückforderung des bis Juni 1995 gezahlten
Kindergeldes sowie des Kindergeldzuschlages wandte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1995
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Kindergeldberechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld für ein
über 16 Jahre altes Kind bezogen haben, sei die Leistung für das betreffende Kind ab Januar 1994 unter dem
Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren gewesen, bis geprüft worden sei, ob der Anspruch auch nach § 2 Abs. 2
BKGG in der ab dem 1. Januar 1994 gültigen Fassung bestehe. Die in Betracht kommenden Kindergeldberechtigten
hätten hierüber auch in der Regel einen entsprechenden Bescheid erhalten. Im Falle des Klägers sei anläßlich der
Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes A. festgestellt worden, daß A. vom Arbeitsamt P. während seiner
Ausbildung Leistungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von kalendertäglich 38,71 DM erhalten habe. Da die
Höhe dieser Ausbildungshilfe wenigstens 610,00 DM monatlich betragen habe, sei ein Kindergeldanspruch nach § 2
Abs. 2 BKGG in der ab dem 1. Januar 1994 maßgeblichen Fassung nicht mehr gegeben gewesen. Vor dem Ende der
Berufsausbildung von A. habe für die Kindergeldkasse kein Anlaß bestanden, den Kindergeldanspruch zu überprüfen.
Daß der Kläger den überzahlten Betrag zurückerstatten müsse, ergebe sich unmittelbar aus § 44 g Abs. 3 BKGG.
Dabei sei unerheblich, daß dem Kläger nach seinen Angaben nicht bekannt gewesen sei, daß das Arbeitsamt die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung seines Sohnes im Berufsbildungswerk getragen habe. Dem Kläger sei es im
übrigen unbenommen, im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse einen Antrag auf Stundung der Forderung zu
stellen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 21. Juni 1996 den Bescheid der
Beklagten vom 7. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1995 aufgehoben.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, im streitbefangenen Zeitraum habe dem Kläger kein Anspruch auf
Kindergeld und Kindergeldzuschlag mehr zugestanden. Die vom Arbeitsamt P. an den Sohn gezahlten Leistungen
hätten mit Wirkung zum 1. Januar 1994 aufgrund der Neufassung des § 2 Abs. 2 BKGG durch das 1. SKWPG zum
Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld geführt. Denn als Ausbildungshilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG
seien neben dem in bar ausgezahlten Ausbildungsgeld von monatlich 160,00 DM auch die seitens des Arbeitsamtes
P. gewährten Beträge für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen gewesen, da es sich bei diesen Beträgen um
Leistungen gehandelt habe, die den tatsächlichen Unterhaltsbedarf des Auszubildenden deckten. Der Freibetrag von
610,00 DM monatlich in § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG sei damit deutlich überschritten worden.
Gleichwohl stelle sich die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit von Januar 1994 bis
einschließlich Juni 1995 als rechtswidrig dar, da die Kindergeldbewilligung weder nach § 44 g BKGG noch nach den
Aufhebungsvorschriften des SGB X habe aufgehoben werden können. Die im Zeitraum von Januar 1994 bis Juni 1995
an den Kläger erbrachten Kindergeldzahlungen für A. seien nicht unter dem Rückforderungsvorbehalt des § 44 g Abs.
1 BKGG gestanden. Dies folge aus dem Umstand, daß die Beklagte die kindergeldrechtliche Prüfung gemäß § 2 Abs.
2 Satz 2 bis 4 BKGG im Hinblick auf den konkreten Fall des Klägers erst im Juli 1995 eingeleitet habe. Der
Rückforderungsvorbehalt für die Kindergeldleistungen habe sich nach dem erstmaligen Tätigwerden der Beklagten
auch nicht rückwirkend auf den Zeitraum von Januar 1994 bis Juni 1995 erstrecken können, denn § 44 g Abs. 1
BKGG räume den Rückforderungsvorbehalt nur insoweit ein, als eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs.
2 bis 4 BKGG erfolge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn des § 44 g Abs. 1 BKGG. Aus den
Formulierungen im Gesetz "wegen der Überprüfung” und "insoweit” sei der Schluß zu ziehen, daß der
Rückforderungsvorbehalt nur dann entstehen könne, wenn tatsächlich eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 Satz 2 bis 4 BKGG erfolge. § 44 g Abs. 1 BKGG stelle eine Übergangsvorschrift dar, die eine
Rückforderungsmöglichkeit für die Fälle habe schaffen wollen, in denen sich eine Veränderung der
Kindergeldberechtigung aufgrund der Änderungen durch das 1. SKWPG ergeben habe. Für den notwendigen
Überprüfungszeitraum habe danach eine Rückforderungsmöglichkeit unabhängig von den Vorschriften des SGB X
bestanden. Eine noch weitergehende Rückforderungsmöglichkeit habe aber nicht geschaffen werden sollen. Auf den
Rückforderungsvorbehalt könne sich die Beklagte deshalb nur dann berufen, wenn tatsächlich eine Überprüfung
aufgrund der durch das 1. SKWPG eingefügten Änderungen erfolgt sei. Eine solche Auslegung sei auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehöre die
Rechtssicherheit, die ihrerseits gebiete, daß der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung
erworbener Rechte über die Verläßlichkeit des Gesetzes getäuscht werde. Rechtssicherheit bedeute für den Bürger in
erster Linie Vertrauensschutz. Der vom Gesetzgeber angeordnete Verzicht auf die Mitteilung des
Rückforderungsvorbehaltes sei lediglich deshalb in das Gesetz eingefügt worden, weil aufgrund der äußerst kurzen
Frist zwischen der Verkündung des Gesetzes (29.12.1993) und dem Inkrafttreten (01.01.1994) die Behörden keine
Möglichkeit zur Erteilung entsprechender Bescheide mehr gehabt hätten. Nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage
habe die Verwaltung von einem Rückforderungsvorbehalt nur dann Gebrauch machen können, wenn sie den Vorbehalt
in dem Bewilligungsbescheid aufgenommen habe (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.02.1990 – 10 RKg 17/89 = SozR 3
5870 § 11 Nr. 1). Die Regelung des § 44 g BKGG stelle sich daher als Eingriff des Gesetzgebers in das dem Grunde
nach schutzwürdige Vertrauen der Kindergeldempfänger in den Bestand einer vorbehaltlosen Kindergeldbewilligung
dar. Um diesen Eingriff möglichst gering zu halten und das vom Grundgesetz prinzipiell geschützte Vertrauen des
Bürgers in den Bestand von Verwaltungsentscheidungen möglichst weitgehend zu wahren, sei es geboten, den
Rückforderungsvorbehalt nur auf den Zeitraum zu erstrecken, den die Behörde tatsächlich für eine Überprüfung
verwende. Das Argument der Verwaltungspraktikabilität stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn sich durch eine
einmalige Bearbeitung der Kindergeldakte der Verwaltungsaufwand dadurch reduzieren lasse, daß eine Verbindung der
Überprüfung des Ausbildungsendes und der erzielten Einkünfte des Kindes erfolge, sei dies kein hinreichender Grund,
den Betreffenden über einen langen Zeitraum hinsichtlich des potentiellen Rückforderungsanspruchs der Behörde im
Unklaren zu lassen. Im übrigen erscheine es auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs bedenklich, wenn
sich eine Behörde auf einen ihr wegen Überprüfung der nach einer Gesetzesänderung eingeräumten
Rückforderungsvorbehalt berufe, obgleich sie im Zeitraum, der von dem Rückforderungsvorbehalt umfaßt werde,
überhaupt keine Prüfung vorgenommen habe.
Auch auf die Aufhebungsvorschriften der §§ 45, 48 SGB X könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die
entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für
eine evtl. Bösgläubigkeit des Klägers bei der Entgegennahme des Kindergeldes.
Auch hinsichtlich des Kindergeldzuschlages komme eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung nicht in
Betracht. Zwar habe dem Kläger ein solcher Kindergeldzuschlag tatsächlich nicht zugestanden, da dieser von dem
Anspruch auf Kindergeld nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 BKGG abhängig gewesen sei. Für die Aufhebung des
Kindergeldzuschlages fehle es jedoch ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Zwar seien die Bescheide über die
Bewilligung von Kindergeldzuschlag mit einem Rückforderungsvorbehalt nach § 11 a Abs. 8 BKGG versehen worden.
Dieser Rückforderungsvorbehalt könne jedoch lediglich in den Fällen Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung des
Kindergeldzuschlages sein, in denen sich aus der Steuerfestsetzung nachträglich ergebe, daß die Kinderfreibeträge
teilweise oder ganz ausgeschöpft worden seien. Wolle die Verwaltungsbehörde den Kindergeldzuschlag dagegen aus
anderen Gründen zurückfordern, müsse sie dies unter Anwendung von spezialgesetzlichen Regelungen oder den
verfahrensrechtlichen Normen des SGB X tun. Auch eine rückwirkende Aufhebung nach § 44 g BKGG komme nach
den vorangehenden Ausführungen nicht in Betracht. Nach den Regelungen des SGB X komme eine rückwirkende
Aufhebung der Kindergeldzuschlagsbewilligungen ebenfalls nicht in Frage. Vorliegend ergäben sich keinerlei
Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Wegfall seines Anspruchs auf
Kindergeldzuschlag nach § 48 SGB X. Selbst wenn der Kläger aus Medienberichten von einer beabsichtigten
Änderung des Kindergeldanspruchs erfahren haben sollte, habe sich ihm doch keineswegs aufdrängen müssen, daß
auch sein Kindergeldzuschlagsanspruch, wie er durch Bescheid vom 27. Oktober 1993 festgestellt worden sei, berührt
sein würde, zumal am 28. Dezember 1994 noch ein weiterer Bewilligungsbescheid über den Kindergeldzuschlag
ergangen sei. Auch die weiteren Alternativen für eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1993
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB X lägen ersichtlich nicht vor.
Für die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Kindergeldzuschlag für das Jahr 1995 vom 28. Dezember
1994 komme nur § 45 SGB X in Betracht. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch ebenfalls nicht vor. Allenfalls
könnte insoweit die Alternative des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Betracht gezogen werden. Der Kläger habe
sich jedoch nicht in Kenntnis bzw. in grobfahrlässiger Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit des ergangenen
Bewilligungsbescheides befunden, zumal er von der Beklagten nicht in anderer Weise informiert worden sei.
Gegen das der Beklagten am 4. Juli 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juli 1996 eingegangene Berufung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Rückforderung der erfolgten Überzahlungen nach §
44 g BKGG in der Fassung des 1. SKWPG seien im Falle des Klägers erfüllt. Insbesondere sei das für den Sohn A.
des Klägers gewährte Kindergeld unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 44 g Abs. 1 Satz 1 BKGG gezahlt worden.
Der Wortlaut des § 44 g Abs. 1 Satz 1 BKGG spreche eindeutig dafür, daß von Januar 1994 an die Kindergeldzahlung
unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung gestanden habe, soweit bei dem Kindergeldanspruch für ein über
16 Jahre altes Kind Einkünfte zu berücksichtigen gewesen seien, die infolge der Rechtsänderung zum 1. Januar 1994
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BKGG zum Wegfall des Kindergeldanspruchs hätten führen können. Das Wort
"insoweit” könne deshalb nur so verstanden werden, daß der Kindergeldanspruch nur in Bezug auf die Einkünfte des
Kindes, nicht jedoch auf die anderen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schulbesuch, inländischer Wohnsitz) unter
Vorbehalt stehe.
Bei § 44 g BKGG handele es sich um eine Übergangsvorschrift, die die Umsetzung des 1. SKWPG zum 1. Januar
1994 habe erleichtern sollen. Diese Übergangsvorschrift habe jedoch nicht nur dem Interesse der Kindergeldträger mit
dem Ziel gedient, einen längeren zeitlichen Spielraum zur Überprüfung der betroffenen Fälle eingeräumt zu
bekommen. Vielmehr habe auch im Interesse der Kindergeldberechtigten vermieden werden sollen, daß zum
Jahresbeginn 1994 infolge der Gesetzesänderung die laufende Zahlung des Kindergeldes hätte eingestellt werden
müssen und eine Wiederaufnahme der Zahlung ggf. erst nach Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise hätte
erfolgen können. Das Wirksamwerden des Vorbehalts, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine Überprüfung
des Kindergeldanspruchs vorgenommen werde, habe unter der Prämisse gestanden, daß einerseits durch die
Erweiterung der anspruchsschädlichen Einkunftsarten der Kinder Einsparungen erzielt werden, andererseits aber habe
sichergestellt werden sollen, daß alle Kindergeldberechtigten, die aufgrund der Gesetzesänderung ab Januar 1994
materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, verfahrensrechtlich gleichzubehandeln gewesen seien. In
der Auslegung, die das Sozialgericht dem § 44 g BKGG gegeben habe, sei eine solche Gleichbehandlung nicht
gewährleistet.
Eine restriktive Auslegung des § 44 g Abs. 1 Satz 1 BKGG könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes erfolgen. Informationswillige Bürger hätten die geplanten Rechtsänderungen im Kindergeldbereich
anhand der in der Presse erfolgten Diskussion im Gesetzgebungsverfahren bereits vor der endgültigen
Verabschiedung des Gesetzes erkennen können. Sie selbst sowie das Bundesministerium für Familie und Senioren
hätten am 28. Dezember 1993 über die umfassende künftige Berücksichtigung des Einkommens von über 16 Jahre
alten Kindern durch entsprechende Pressemitteilungen informiert. Auch der Kläger hätte sich durch die Anforderung
eines neuen Merkblattes hierüber unterrichten lassen können.
Ein Bescheid über den Vorbehalt habe nach § 44 g Abs. 4 BKGG im Falle des Klägers ausdrücklich nicht zu ergehen
brauchen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung als lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften des SGB vor
dem Hintergrund einer zeitgerechten Umsetzbarkeit des 1. SKWPG eine verwaltungstechnische Erleichterung für die
Kindergeldkassen geschaffen. § 44 g Abs. 4 BKGG gehe insoweit z.B. § 42 SGB I bzw. den §§ 33 ff. SGB X vor.
Im übrigen sei es nicht das erste Mal, daß sich der Gesetzgeber eines gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts
bedient habe. Bereits mit der Einführung des einkommensabhängigen Kindergeldes für das zweite und jedes weitere
Kind ab dem 1. Januar 1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) habe
der Gesetzgeber im Rahmen der damaligen Übergangsvorschrift (§ 44 BKGG) in bestimmten Fällen eine
Weiterzahlung des ungekürzten Kindergeldes ab Januar 1983 unter den gesetzlichen Vorbehalt gestellt. Bei der
Durchführung dieser gesetzlichen Regelung seien keine Probleme aufgetreten. Auch seien zu keinem Zeitpunkt
Bedenken im Hinblick auf den Vertrauensschutz der betroffenen Berechtigten geäußert worden.
Da eine schriftliche Bekanntgabe des gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts nicht erforderlich gewesen sei, sei die
Wirkung des Vorbehalts bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten. Eine Rückforderung des zu Unrecht
gezahlten Kindergeldes und des Kindergeldzuschlags sei daher nach § 44 g Abs. 3 BKGG vorzunehmen gewesen,
ohne daß es einer Aufhebung der Kindergeldbewilligung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§ 45, 48
SGB X bedurft habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 1996 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war und sich auch nicht vertreten ließ, beantragt
sinngemäß, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1995 insoweit aufgehoben wird, als der Zeitraum von
Januar 1994 bis Juni 1995 betroffen ist.
Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Er weist darauf hin, daß ihm die ab Januar 1994
geänderte Rechtslage nicht bekannt gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten im übrigen wird auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die Leistungsakte der Beklagten (KGNr.: ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht einen Rückforderungsanspruch der
Beklagten für das in der Zeit von Januar 1994 bis Juni 1995 gezahlte Kindergeld einschließlich des gezahlten
Kindergeldzuschlags verneint.
Zwar stand dem Kläger in diesem Zeitraum ein Kindergeldanspruch für seinen Sohn A. nicht mehr zu. Durch das an
A. gezahlte Ausbildungsgeld und die seitens des Arbeitsamtes P. gewährten Beträge für Unterkunft und Verpflegung
wurde der Freibetrag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG deutlich überschritten, wie das Sozialgericht
zu Recht festgestellt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG
Bezug genommen werden.
Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Beklagten scheitert jedoch bereits daran, daß bis heute für den
streitbefangenen Zeitraum von Januar 1994 bis Juni 1995 eine Aufhebung der erfolgten Leistungsbewilligung nicht
erfolgt ist. Zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ist es lediglich für die Zeit ab Juli 1995 gekommen. Für den
davor liegenden Zeitraum hat die Beklagte zwar einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat sich
dabei aber allein auf die zum 1. Januar 1994 eingeführte Regelung des § 44 g Abs. 3 BKGG berufen, ohne zugleich
eine Aufhebungsentscheidung getroffen zu haben, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Bescheides
vom 7. August 1995 ergibt. Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1995 ist eine solche Aufhebung
der vorangegangenen Leistungsbewilligung nicht vorgenommen worden. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kindergeldes
als auch des Kindergeldzuschlags für die Jahre 1994 und 1995.
Eine solche Aufhebungsentscheidung war jedoch unverzichtbar, um vom Kläger mit Erfolg eine Erstattung der
überzahlten Beträge vornehmen zu können. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB
X). Denn auch durch die durch das 1. SKWPG eingeführte Regelung des § 44 g BKGG ist jedenfalls insoweit keine
Änderung der Rechtslage eingetreten, die den Erlaß eines Aufhebungsbescheides entbehrlich gemacht hätte. Zwar
sieht § 44 g Abs. 3 BKGG vor, daß das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte Kindergeld zurückzuzahlen ist. Diese
Regelung enthob die Beklagte indes nicht von der Verpflichtung, die Leistungsbewilligung aufzuheben, um deren
fortdauernde Wirksamkeit zu beseitigen (a.A. LSG München, Urt. v. 15.2.1996 – L-14/Kg-35/95). Aus dem Gesetz
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß durch § 44 g BKGG auch von der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2
SGB X abgewichen werden sollte.
Aber selbst dann, wenn man in den angefochtenen Bescheiden – entgegen deren ausdrücklichem Wortlaut – eine
Aufhebungsentscheidung auch für den streitbefangenen Zeitraum sehen wollte, könnten diese Bescheide im Falle des
Klägers keinen Bestand haben.
Auf die §§ 45, 48 SGB X lassen sich diese Bescheide nicht stützen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des
Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden. Ergänzend wird dazu darauf hingewiesen, daß es
zumindest an der sowohl nach § 45 SGB X als auch noch § 48 SGB X erforderlichen Ermessensausübung seitens
der Beklagten fehlt.
Aber auch § 44 g BKGG kann im Falle des Klägers nicht als Rechtsgrundlage für eine im Juli 1995 getroffene
Aufhebungsregelung dienen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts nicht, schon aus den in § 44 g Abs. 1 Satz 2 BKGG
enthaltenen Formulierungen könne der Schluß gezogen werden, der Rückforderungsvorbehalt komme nur dann zum
Tragen, soweit und solange tatsächlich, eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BKGG
erfolge. § 44 g Abs. 1 Satz 2 BKGG fordert von der Beklagten nämlich nicht, etwa unmittelbar nach der erfolgten
Verkündung des Gesetzes in eine solche Überprüfung eintreten zu müssen, um dem Rückforderungsvorbehalt mit
dem Ziel der Aufhebung und Rückerstattung zum Durchbruch verhelfen zu können. Die aufgrund der
Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 20. Oktober 1993 (BT Drucks. 12/5902, S. 34 ff.) in das 1.
SKWPG aufgenommene Regelung des § 44 g BKGG läßt vielmehr offen, wie die tatsächliche Umsetzung dieser
Regelung erfolgen sollte.
Der Senat stimmt dennoch im Ergebnis mit dem Sozialgericht darin überein, daß im Falle des Klägers aufgrund der in
§ 44 g BKGG getroffenen Regelung eine Aufhebung für die Vergangenheit jedenfalls im Juli 1995 nicht (mehr)
vorgenommen werden konnte.
Mit der in § 44 g Abs. 4 BKGG getroffenen Regelung, wonach den Berechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld
bezogen haben, kein Bescheid über den sich aus Abs. 1 Satz 1 des § 44 g ergebenden Vorbehalt der Rückforderung
erteilt zu werden braucht, ordnete der Gesetzgeber einen "Selbstvollzug” des Gesetzes an. Der Senat läßt
dahingestellt, ob ein solcher Selbstvollzug des Gesetzes ganz generell unzulässig ist. Bedenken ergeben sich
insoweit allerdings schon daraus, als die nach dem Wortlaut des Gesetzes der Beklagten eingeräumte Möglichkeit,
auf den Erlaß eines Vorbehaltsbescheides zu verzichten, dem ansonsten prägenden Gedanken des Rechts der
sozialen Sicherheit entgegensteht, wonach die Umsetzung eines Gesetzes grundsätzlich durch Verwaltungsakt unter
Anwendung des jeweils geltenden Rechts auf den Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. dazu BSG Urt. v. 4.7.1989 – 9 RVs
3/88 = SozR 1300 § 48 Nr. 57; Urt. v. 20.12.1995 – 6 RKa 36/94 m.w.N.) und deshalb auch ein
Rückforderungsvorbehalt im Regelfall dem Leistungsempfänger durch Verwaltungsakt bekanntgegeben werden muß
(vgl. insoweit BSG Urt. v. 28.2.1990 – 10 RKg 17/89 = SozR 3 5870 § 11 Nr. 1).
Inwieweit dieser Grundsatz des Rechts der sozialen Sicherheit durchbrochen werden kann, ist in der Rechtsprechung
nicht abschließend geklärt. Zu §§ 242 q Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 Satz 3, 111 Abs. 2 Satz 6 Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) i.d.F. d. 1. SKWPG, durch die eine – letztlich rückwirkende – Absenkung der Höhe von Leistungsansprüchen
erfolgt und die "Wirksamkeit” von Änderungsbescheiden mit Wirkung zum 1. Januar 1994 angeordnet worden war, hat
das Bundessozialgericht (Urt. v. 8.2.1996 – 11 RAr 53/95; Urt. v. 9.5.1996 – 7 RAr 66/95) nur ausgeführt, die die
rückwirkende Änderung anordnenden Regelungen gingen als Spezialregelungen dem § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor.
Selbst wenn man danach einen Selbstvollzug des Gesetzes angesichts der Vielzahl zu bearbeitender Fälle auch in
Bezug auf § 44 g Abs. 4 BKGG hinnehmen wollte, kann jedoch nach Auffassung des Senats der rückwirkende Eingriff
des Gesetzes und ohne daß ein Vorbehaltsbescheid zu ergehen brauchte, jedenfalls nicht ohne eine zeitliche
Beschränkung vorgenommen werden. Um ein Mindestmaß an Vertrauensschutz des Sozialleistungsempfängers zu
gewährleisten, hält es der Senat deshalb für geboten, die Möglichkeit einer solchen Rückforderung jedenfalls in
zeitlicher Hinsicht einzugrenzen.
§ 44 g BKGG wird vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Übergangsvorschrift” bezeichnet, ohne daß jedoch hinsichtlich
der Erstattungsansprüche Übergangsregelungen zum Verwaltungsverfahren getroffen worden sind.
Der Senat hält dies für eine planwidrige Regelungslücke, die vom Gericht zu schließen ist. Denn auch den Materialien
zur Einführung des § 44 g BKGG kann an keiner Stelle entnommen werden, daß ein möglicherweise bestehender
Erstattungsanspruch ohne einen entsprechenden Rückforderungsvorbehalt zeitlich völlig unbegrenzt offengehalten
werden sollte. Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 20. Oktober 1993 (BT Drucks. 12/5929, S. 5) war
Motiv für die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zur Einführung des § 44 g BKGG die Erkenntnis, daß
die umfassendere Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Kinder in vielen Fällen zusätzliche Überprüfungen
erfordere, die nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes erledigt werden könnten. Deshalb sei aus organisatorischen
Gründen wegen kurzer Vorlaufzeit eine Übergangsvorschrift erforderlich, die vor allem auch für die Vielzahl der
Kindergeldstellen des öffentlichen Dienstes eine ausreichende Bearbeitungszeit sicherstellen solle, ohne die
Gleichbehandlung der Kindergeldempfänger zu gefährden.
Um eine "ausreichende Bearbeitungszeit” zu gewährleisten, bedarf es jedoch, trotz der großen Zahl der
Kindergeldempfänger, keines unbegrenzten Zeitraumes, was vom Gesetzgeber insoweit übersehen worden ist.
Im Falle des Klägers kann dabei dahingestellt bleiben, welcher höchste zeitliche Rahmen der Beklagten dabei
eingeräumt werden kann. Denn jedenfalls kann nach Auffassung des Senats ein Zeitraum von mehr als einem Jahr
nach Inkrafttreten des 1. SKWPG nicht mehr hingenommen werden. Spätestens innerhalb dieses Zeitraums wäre die
Beklagte nach Auffassung des Senates vom Gesetzgeber zu verpflichten gewesen, ihre Überprüfung gegenüber den
von der Neuregelung des § 2 Abs. 2 BKGG betroffenen Leistungsempfängern abzuschließen. Innerhalb eines solchen
zeitlichen Rahmens erscheint es immerhin noch denkbar, Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes eine
untergeordnete Bedeutung gegenüber den Überlegungen zur Verwaltungsvereinfachung und zur Sicherstellung einer
ausreichenden Bearbeitungszeit einzuräumen.
Daß ein besonderer Vertrauensschutz bei einem Empfänger von Kindergeldleistungen nicht verletzt sein soll, und
deshalb dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines rückwirkenden
Eingriffs im Falle der vorliegenden Art der Vorrang einzuräumen sei (so LSG München, Urt. v. 15.2.1996 – L-14 Rg
25/95), erscheint dem Senat schon deshalb nicht einleuchtend, weil das dem Familienlastenausgleich dienende
Kindergeld (BSG Urt. v. 7.8.1991 – 10 RKg 15/91 = SozR 3 5870 § 2 Nr. 16) zur Deckung des gegenwärtigen
Unterhaltsbedarfs der Kinder bestimmt und aus diesem Grunde auch eine beschleunigte Antragsbearbeitung und
Entscheidung geboten ist (vgl. insoweit BSG Urt. v. 15.12.1992 – 10 RKg 11/92 – SozR Nr. 3 5870 § 1 Nr. 2). Mit
diesem Gebot der beschleunigten Antragsbearbeitung verträgt es sich aber nicht, wenn ein Leistungsempfänger, der
im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Sozialleistungen erhält, ohne daß ihm gegenüber ein
Vorbehalt der Rückforderung erfolgt wäre, auch noch länger als ein Jahr nach Eintritt der gesetzlichen Änderung für
die Vergangenheit mit einem Rückforderungsanspruch konfrontiert werden könnte, ohne daß insoweit die allgemeinen
Regeln zur Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB X zu beachten gewesen wären.
Die Jahresfrist als allenfalls denkbare Bearbeitungsfrist könnte ihre Rechtfertigung insbesondere in Anlehnung an §§
45 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 4 SGB X erfahren. Die Jahresfrist findet sich im übrigen auch in zahlreichen anderen
Bereichen des Sozialrechts. Beispielhaft sei insoweit auf die Jahresfrist der §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 3 SGG, §§ 21 Abs.
4 Satz 1, 22 Abs. 4 Satz 1 WGSVG, 124 Abs. 6 b AVG a.F., 186 Abs. 3 SGB VI, § 27 Abs. 3 SGB X u.a.m.,
hingewiesen.
Eine darüber hinausgehende Frist erscheint dem Senat auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß die
Öffentlichkeit von der Beklagten bereits im Dezember 1993 durch entsprechende Pressemitteilungen über die
eingetretenen Gesetzesänderungen informiert worden ist. Denn in diesen Presseerklärungen (vgl. z.B.
Presseinformation des LAA Hessen Nr. 1/1994 vom 28.12.1993) ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die
von den Rechtsänderungen betroffenen Kindergeldempfänger von ihrer Kindergeldkasse angeschrieben und um
Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten werden und die Kindergeldempfänger deshalb zur Vermeidung von
Verzögerungen von schriftlichen oder telefonischen Antragen an die Kindergeldkasse absehen sollten. Mit dieser
Formulierung konnte bei einem Leistungsempfänger, dem auch nach der eingetretenen Gesetzesänderung noch mehr
als ein Jahr Kindergeld ohne die angekündigte Rückfrage weitergezahlt wird, die Schutzwürdigkeit des in die
Rechtmäßigkeit der Verwaltung gesetzten Vertrauens nicht hinfällig werden.
Da die Beklagte selbst diese Jahresfrist mit ihrem erstmaligen Tätigwerden im Juli 1995 aus Anlaß der Mitteilung des
Kolping-Berufsbildungswerkes über den Abschluß der Ausbildung deutliche überschritten hat, konnte ihr
Rückforderungsanspruch auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel war nach alledem zurückzuweisen.
Der Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung war dabei, entsprechend dem auf die Zeit von Januar 1994 bis Juni
1995 beschränkten Streitgegenstand, neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).