Urteil des LSG Hessen vom 27.04.2005

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.04.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 1 RJ 2111/99
Hessisches Landessozialgericht L 4/12/13 RJ 1163/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen
Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann besucht aber nicht abgeschlossen und
war dann in wechselnder Stellung im Lebensmitteleinzelhandel versicherungspflichtig beschäftigt bis zur Ableistung
seines Wehrdienstes von Juli 1969 bis März 1971. Danach war er unterbrochen durch Arbeitslosigkeit in
verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als ungelernter Arbeiter bzw. Angestellter beschäftigt. Zuletzt übte er von
August 1990 bis September 1995 die Tätigkeit eines Warenauffüllers in einem Lebensmittelgroßmarkt
versicherungspflichtig aus. Seither ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos und bezieht seit 1. Januar 1999
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Aufgrund seines Rentenantrages vom 6. Januar 1999 holte die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten von dem
Internisten EK. vom 22. März 1999 ein, der nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen stellte:
1. Aufbraucherscheinungen des rechten Kniegelenks 2. Blandes Wirbelsäulensyndrom ohne wesentliche
Funktionseinschränkung 3. Fettstoffwechselstörung 4. Kompensierte Alkoholabhängigkeit 5. Rezidivierendes
Globusgefühl mit Angstzuständen.
Damit habe der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte und unterhalbschichtig auch noch mittelschwere Arbeiten
ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr, nicht überwiegend im Stehen ausüben können.
Mit Bescheid vom 29. März 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte sie noch ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. S. vom
29. Juli 1999 ein, der nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen stellte:
Zustand nach zweimaliger Kreuzbandersatzoperation rechtes Knie mit verbliebener Restinstabilität und Aufbrauch des
Kniescheibenrollenlagers rechts, wiederkehrende Nacken- Hinterkopfbeschwerden infolge muskulärer Verspannung
rechtsseitenbetont mit Schulterschiefstand rechts, wiederkehrende Beschwerden der Lenden-Becken-Region infolge
Rechtsskoliose und Beckenschiefstand rechts.
Damit habe der Kläger aus seiner Sicht noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne
überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15
kg verrichten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Auf die hiergegen am 20. Oktober 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 1 RJ 2111/99)
Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und die Klage mit Urteil vom 10. August 2000
abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei weder berufs- noch gar erwerbsunfähig. Als
ungelernter Arbeiter müsse er sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, auf dem er
nach den überzeugenden Gutachten des Sozialmediziners EK. vom 22. März 1999 und des Orthopäden Dr. S. vom
29. Juli 1999 zumindest körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne überwiegend einseitige
Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder
Steigen und ohne Absturzgefahr noch vollschichtig ausüben könne. Aus den im Gerichtsverfahren eingeholten oder
aus der Schwerbehindertenakte beigezogenen Befundberichten ließen sich wesentliche zusätzliche
Leistungseinschränkungen nicht herleiten. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien schlüssig und
überzeugend begründet, weshalb weitere Beweiserhebungen entbehrlich gewesen seien.
Gegen das ihm am 24. August 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2000 beim Hessischen
Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt mit der Begründung, er sei infolge seiner Erkrankungen außer
Stande, noch eine mehr als geringfügige Beschäftigung auszuüben. Ein Arbeitsversuch von zwei Stunden täglich im
Lebensmitteleinzelhandel sei aufgrund orthopädischer Beschwerden gescheitert.
Der Senat hat über das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers weiteren Beweis erhoben durch Einholung
eines orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. C. vom 15. Februar 2001, der folgende Diagnosen
gestellt hat:
1. Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei linkskonvexer Torsionsskoliose und lumbosacraler Übergangsstörung
2. Bauch- und Rückenmuskelinsuffizienz 3. Beckentiefstand rechts 4. Knieabnutzung beidseits mit geringer
Instabilität, Zustand nach zweimaliger Kreuzbandoperation rechts 5. Senk-Spreiz-Füße 6. Reaktive Depression 7.
Zustand nach alkoholtoxischer Panreatitis 8. Übergewicht.
Damit könne der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten jeweils hälftig im Sitzen und Umhergehen, ohne
längere Zwangshaltungen, häufige Hebe- und Bückarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
ausüben.
Der Senat hat außerdem ein internistisches Gutachten von dem Sachverständigen Prof. G. vom 29. Januar 2003
eingeholt, der nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen stellt:
1. Degenerative Kniegelenksleiden, Zustand nach vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts mit Instabilität, Zustand nach
Kniegelenks-Operation, zuletzt vordere Treviraplastik 14.06.1996. Beginnende Kniegelenksarthrose links. 2.
Schultersyndrom rechts mit aktuell schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks. 3.
Degeneratives Wirbelsäulenleiden. 4. Trockene Alkoholerkrankung. 5. Alimentäres Syndrom mit Übergewicht und
Arteriosklerose. 6. Verdacht auf Koronarsklerose (zur Zeit klinisch asymptomatisch).
Damit könne der Kläger auch aus seiner Sicht noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne ständiges Gehen
und Stehen, Überkopfarbeiten oder ständige Zwangshaltungen, Arbeiten auf ständig unebenen Untergrund, auf Leitern
oder Gerüsten oder auch ohne Arbeiten mit häufigem Knien oder schwerem Heben bzw. ständigem Bücken ausüben
können.
Der Senat hat ferner Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte über den aktuellen Gesundheitszustand
eingeholt und von dem Sachverständigen Prof. G. auswerten lassen, der sich hierzu am 27. September 2003
ergänzend geäußert hat. Danach ergeben sich aus den ärztlichen Befundberichten keine neuen oder abweichenden
Befunde, die zu einer Änderung der Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nach dem Gutachten
des Sachverständigen Prof. G. vom 29. Januar 2003 führen oder die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung
begründen könnten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat weiteren Beweis
erhoben durch Einholung eines schriftlichen orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. E. vom 18.
Juni 2004, der nach ambulanter Untersuchung zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne schon seit Oktober
1996 nur noch drei bis maximal sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen
Einschränkungen verrichten. Klinisch stünden hierbei die Beschwerden seitens des rechten Kniegelenks mit
ausgeprägter Außenbandinsuffizienz sowie mäßiger Kreuzbandinsuffizienz (diese auch links) im Vordergrund.
Daneben bestünden eine Insuffizienz im rechten lateralen Sprunggelenksband, Bewegungsschmerzen mit
Schwellneigung in der rechten Großzehe, eine Wirbelsäuleninsuffizienz mit Bewegungsschmerzen sowie eine
deutliche Schulterbewegungseinschränkung beidseits mit Schmerzen im Bereich der Schultergelenke. Auch
Radiologisch fänden sich deutlich degenerative Veränderungen, u. a. im rechten Ellenbogengelenk. Der von dem
Sachverständigen Dr. C. erhobene Befund widerspräche dem nunmehr erhobenen und durch Kernspintomographie der
Kniegelenke belegten Befund. Auch sei eine internistische Zusatzbegutachtung erforderlich, weil sich nach der
Begutachtung durch den Sachverständigen Professor G. neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Senat hat hierauf
erneut von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von dem
Sachverständigen Professor G. vom 15. Oktober 2004 sowie eines internistisch – arbeitsmedizinischen Gutachtens
von dem Sachverständigen Dr. F. vom 18. Dezember 2004, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, der
Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, gelegentlich auch noch mittelschwere Arbeiten, mit
weiteren qualitativen Einschränkungen ausüben. Professor G. führt in seinem Gutachten aus, dass insbesondere
Meniskusschäden im Bereich des rechten Kniegelenks nicht nachgewiesen seien und Bandinsuffizienzen in der
Kernspintomographie auch nur höchst ungenügend nachweisbar seien. In Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen Dr. C. habe sich in der klinischen Untersuchung keine Insuffizienz der Seitenbänder gefunden.
Auch sei die von Dr. E. beschriebene Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes nur mit Schwierigkeiten nachvollziehbar
gewesen. Selbst bei Insuffizienz des Außenbandes und des vorderen Kreuzbandes lasse sich aber bei seitengleich
kräftiger Muskelummantelung und getragener Kniegelenksorthese keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf drei
bis maximal sechs Stunden begründen. Mit den Einwänden der Klägerseite gegen sein Gutachten hat sich der
Sachverständige Professor G. in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2005
auseinandergesetzt, auf die insoweit Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. August 2000 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1999 aufzuheben und
diese zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1999 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich hierin durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. August 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1999 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht im
streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung
nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I Seite 1827) zu.
Dies hat das Sozialgericht bereits mit zutreffenden Gründen in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die sich
der Senat auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu Eigen macht und daher
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird zum Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren noch auf folgendes hingewiesen:
Schon der Sachverständige Dr. C. hat in seinem orthopädischen Fachgutachten vom 15. Februar 2001 im
Wesentlichen die Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers durch die Beklagte bestätigt.
Danach kann er aus der Sicht des orthopädischen Fachgebietes unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden
degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates noch immer körperliche leichte Arbeiten mit den
im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig ausüben. Das Gutachten des Sachverständigen
Dr. C. ist überzeugend und nachvollziehbar begründet. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2002 zu
einem unfallchirurgischen Gutachten von Dr. Z. vom 12. Februar 2002 weist der Sachverständige zutreffend daraufhin,
dass dort, bis auf eine geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, identische Befunde
beschrieben werden. In der aktuellen Untersuchung habe der Kläger aber keinerlei Beschwerden im Bereich des linken
Schultergelenkes beschrieben. Ob es sich hierbei um degenerative oder vorübergehende entzündliche Prozesse
handele, lasse sich aus den von Dr. Z. beschriebenen Befunden nicht erklären. Unabhängig von der Ursache ergebe
sich hieraus aber keine "totale Erwerbsunfähigkeit", sondern lediglich eine dahingehende Einschränkung, dass der
Kläger für Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten nicht mehr einsatzfähig sei. Diese Einschätzung hat der Sachverständige
Professor G. in seinem orthopädischen Gutachten vom 15. Oktober 2004 und der ergänzenden Stellungnahme vom
15. Februar 2005, denen sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, eindrucksvoll bestätigt und
dahingehend präzisiert, dass dem Kläger gelegentlich auch noch mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, sofern diese
überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Überkopfarbeiten,
ausschließliche Kopfzwangshaltungen, dauerndes Tragen von Lasten auf den Schultern, häufige vornübergeneigte
Haltung oder sonstige Rumpfzwangshaltungen, häufiges Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Nässe, Kälte oder
Zugluft und ohne häufiges Knien, Hocken, Treppensteigen oder Klettern auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden.
Der alleine von dem Sachverständigen Dr. E. in seinem Gutachten vom 18. Juni 2004 vertretenen Auffassung, der
Kläger könne nur noch maximal sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten verrichten, vermag der Senat
hingegen nicht zu folgen, denn der Sachverständige Professor G. hat diese Einschätzung mit überzeugenden
Argumenten widerlegt, die sich der Senat zu Eigen macht. Zutreffend hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 15. Februar 2005 u. a. darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung des gesundheitlichen Leistungsvermögens
die objektivierbaren krankhaften Veränderungen maßgeblich bleiben müssen, wenn subjektive Schmerzangaben nicht
mit den klinischen und bildgebenden Befunden in Einklang zu bringen sind. Daneben haben die internistischen
Zusatzbegutachtungen keine weiteren gesundheitlichen Leistungseinschränkungen ergebe. Dies folgt bereits aus dem
internistischen Gutachten des Sachverständigen Professor G. vom 29. Januar 2003 und seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 27. September 2003, die der Sachverständige Dr. F. in seinem internistisch –
arbeitsmedizinischen Gutachten vom 18. Dezember 2004 bestätigt hat, und dem sich der Senat in vollem Umfang
anschließt. Danach fand sich beim Kläger insbesondere in der in diesem Zusammenhang besonders aussagekräftigen
Ergospirometrie kein gesicherter Hinweis auf eine relevante Erkrankung des kardiopulmonalen Systems im Bereich
leichter und mittelschwerer körperlicher Arbeiten. Keine Einschränkungen des Leistungsvermögens folgen aus den
festgestellten Überhöhungen der Werte für Cholesterin und Triglyceride sowie einer "trockenen" Alkoholkrankheit.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.