Urteil des LSG Hessen vom 22.10.2008
LSG HES: anhaltende somatoforme schmerzstörung, missbrauch, folter, glaubhaftmachung, psychotherapie, psychiatrie, persönlichkeitsstörung, polizei, krankenschwester, anorexie
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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 VG 15/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 OEG, § 109 SGG
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des
rechtswidrigen vorsätzlichen Angriffs im
Opferentschädigungsrecht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die 1963 im Gebiet der ehemaligen DDR in Berlin geborene und dort bis 1989
wohnhafte Klägerin, die bis zur Namensänderung im Jahr 2006 den Namen K. B.
trug, ist die Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern, die aus der von ihr
von 1985 bis 1999 geführten Ehe hervorgingen. Die Klägerin hat außerdem einen
Bruder und eine Schwester, die an Schizophrenie erkrankt ist. Seit 1994 befindet
sie sich in - teilweise stationärer - psychiatrischer Behandlung wegen einer
multiplen Persönlichkeitsstörung, zu deren Krankheitsbild eine
Persönlichkeitsspaltung mit der Ausprägung mehrerer Innenpersonen gehört.
1996 und 1997 unternahm sie Suizidversuche. Außerdem entwickelte sie
selbstverletzendes Verhalten (Schneiden und Verbrennen) und seit etwa drei
Jahren eine Anorexie (Essstörung mit Reduzierung des Körpergewichts von
ursprünglich über 80 kg auf 41 kg). Ab August 2001 stellte der Beklagte bei ihr den
Grad der Behinderung (GdB) mit 80 und mit Abhilfebescheid vom 9. Oktober 2006
mit 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche
mit den Merkzeichen "G", "B" und "RF" fest.
Am 27. April 2006 beantragte sie beim Beklagten Beschädigtenversorgung, weil
ihre Persönlichkeitsstörung mit somatischen Folgen durch schon seit frühester
Kindheit im Rahmen satanistischer Riten erlittene Misshandlungen (Folter) und
sexuellen Missbrauch hervorgerufen sei. Täter und Beteiligte kenne sie nicht.
Polizei und Staatsanwaltschaft seien nicht eingeschaltet worden, weil sie um ihr
Leben fürchte. Auch im Jahr 2005 sei es zu mehreren Fällen von sexuellem
Missbrauch und Folter gekommen, wobei sie (bzw. die betroffenen Innenpersonen)
jeweils von Männern in schwarzen Anzügen mit einer identischen schwarzen
Mercedes Limousine, aber mit unterschiedlichen Kennzeichen, abgeholt und ihr die
Augen verbunden bzw. Drogen verabreicht worden seien, weshalb sie den Weg und
den Zielort nicht beschreiben könne. Am Zielort sei sie von verschiedenen
maskierten Männern, die sie deshalb nicht beschreiben könne, misshandelt und
sexuell missbraucht worden. Bei den Tätern habe es sich immer um den gleichen
Kreis von Personen gehandelt, der einen satanistischen Kult praktiziere. Als Folge
der stationären Psychotherapie hätten die einzelnen Persönlichkeitsanteile nicht
mehr richtig im Sinne des satanistischen Kults funktioniert. Die verschiedenen
Innenpersonen seien daher mittels Folter neu programmiert worden, wobei
"Sicherheitskopien" angefertigt worden seien, wobei die Folter in einer bestimmten
Reihenfolge wiederholt worden sei, bis Sicherheit bestanden habe, "dass das
Programm wieder 100%-ig funktioniert". Wer auf welche Weise wieder nachhause
gebracht wurde, sei nicht feststellbar.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab
und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.
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und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.
Oktober 2006 zurück, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff weder
nachgewiesen noch nur glaubhaft gemacht sei.
Auf die hiergegen am 31. Oktober 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht
Gießen über den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin sowie den
Zusammenhang der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen mit den
behaupteten Taten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
psychiatrischen Gutachtens von der Sachverständigen Dr. C., Leitende Ärztin der
Klinik für forensische Psychiatrie, H., vom 25. Mai 2007. Die Sachverständige hat
bei der Klägerin nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen gestellt:
Multiple Persönlichkeitsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
atypische Anorexie nervosa und schädlicher Gebrauch von Sedativa.
Die Aussage der Klägerin habe wahnhafte Züge. Eine Aussagetüchtigkeit
hinsichtlich des behaupteten sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines
satanistischen Kults sei nicht gegeben. Die Klägerin sei insoweit außerstande,
zwischen Erlebtem und "anders generierten Vorstellungen" zu unterscheiden.
Hierbei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass bis zum Alter von zwei
Jahren ein Erinnerungsvermögen ausgeschlossen sei, weshalb die Erinnerung der
Klägerin an sexuellen Missbrauch im Säuglingsalter nicht auf realen Ereignissen
beruhen könne. Sie stehe unter massiven suggestiven Einflüssen im sozialen
Umfeld und durch sich selbst. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Folgen von sexuellem Missbrauch oder
sonstiger körperlicher oder seelischer Gewalt durch Dritte seit der Kindheit.
Hiergegen hat der die Klägerin behandelnde Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 6. August 2007 die Auffassung
vertreten, in neueren Studien sei belegt, dass in über 90% der Fälle eine
dissoziative Identitätsstörung eine traumatische Ursache habe. Die
Sachverständige habe diese neuere Literatur nicht berücksichtigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff als
notwendige Voraussetzung eines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung sei
weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin
seien zur Glaubhaftmachung eines tätlichen Angriffs nicht geeignet. Insoweit hat
sich das Sozialgericht auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. C. gestützt.
Weitere Beweismittel für die von der Klägerin vorgetragenen Taten seien auch
nach ihren eigenen Angaben nicht vorhanden.
Gegen den ihr am 30. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin
am 29. November 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in
Darmstadt eingelegt, mit der sie sich insbesondere gegen das Gutachten der
Sachverständigen Dr. C. wendet, das nicht dem aktuellen wissenschaftlichen
Stand entspreche und an weiteren Mängeln leide. Insoweit sei den Einwänden des
behandelnden Arztes Dr. E. nachzugehen gewesen. Dass sie entgegen der
Auffassung der Sachverständigen Dr. C. aussagetüchtig sei, sei daraus zu
entnehmen, dass sie bei der Polizei in sachlicher und zutreffender Weise einen
sexuellen Übergriff durch einen werbenden Mitarbeiter der Firma A. angezeigt
habe, wie die hierbei anwesende Zeugin A. D., Mitarbeiterin des Vereins für
psychosoziale Hilfe T. e. V., bekunden könne. Entgegen der Einschätzung der
Sachverständigen Dr. C. habe sie in der Untersuchung logische und
nachvollziehbare Angaben gemacht, wie die hierbei anwesende Zeugin I. K.,
Krankenschwester in der Klinik JW., bestätigen könne.
Der Senat hat eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Sachverständigen
Dr. C. vom 8. Juli 2008 zu den Einwänden der Klägerin sowie ihres behandelnden
Arztes Dr. E. eingeholt, der das Gesprächsprotokoll vom Untersuchungstag am 3.
Februar 2007 beigefügt ist. Nach ihrer Einschätzung leiden die von der Klägerin
und ihrem behandelnden Arzt angeführten psycho-traumatologischen Studien
insbesondere an dem methodischen Mangel, dass die Annahme eines zu Grunde
liegenden traumatischen Erlebnisses insbesondere in früher Kindheit auf den
Angaben der Probanden beruhe, ohne dass dies durch Außenstehende oder
objektive Fakten zu bestätigen sei. Von der Erkrankung könne daher keinesfalls auf
ihre Ursache geschlossen werden. Die Aussagetüchtigkeit der Klägerin habe sie
nicht generell sondern nur in Bezug auf den von ihr geschilderten sexuellen
Missbrauch und Folter im Rahmen satanistischer Riten verneint. Dass sie
möglicherweise in einem anderen Zusammenhang sachliche Angaben gegenüber
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möglicherweise in einem anderen Zusammenhang sachliche Angaben gegenüber
der Polizei oder anderen Personen machen könne, stehe dem nicht entgegen.
Dass sie suggestiven Einflüssen u. a. auch durch die Behandler ausgesetzt sei, sei
schon daraus ersichtlich, dass auch die sie in der Untersuchung begleitende
Krankenschwester in ihrer schriftlichen Erklärung vom 22. November 2007 selbst
erklärt habe, sie wisse, "dass die Patienten oft von dem Kult programmiert sind,
bloß nichts an Dritte zu erzählen". Daraus sei zu entnehmen, dass sie selbst von
der Möglichkeit einer "Programmierung" in der von der Klägerin geschilderten
Weise ausgehe, obgleich dies nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht möglich
sei. Ihrer Auffassung, die Angaben der Klägerin in der Untersuchung seien nicht
wirr und unlogisch, stehe dem Gutachten daher nicht entgegen. Die Aussage der
Klägerin leide in verschiedener Hinsicht an inneren Widersprüchen, so etwa dass
die Täter nach ihrer Ansicht über 40 Jahre dieselben Personen sind, obgleich sie
diese nicht erkennen konnte. Auch dass die verschiedenen Innenpersonen Folge
von Folter und sexuellem Missbrauch sein sollen, zugleich aber eine systematische
"Programmierung" verschiedener Innenpersonen mit den gleichen Mitteln erfolgt
sein soll, sei widersprüchlich. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem
Zusammenhang hätten sich in der Zeit nach Herausgabe der von ihr zitierten
wissenschaftlichen Literatur nicht wesentlich geändert. Ihr Gutachten sei daher
nicht zu korrigieren.
Die Klägerin hat hierauf eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr.
E. vom 6. Oktober 2008 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008
beantragt, die Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie PD Dr. U. G. nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachtlich zu hören.
In der Sache beantragt die Klägerin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 24. Oktober 2007
aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 zu verurteilen, ihr
Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab 1. April 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 klägerseitig als
potentielle Zeugin vorgestellte Frau D. ist im Einvernehmen mit dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unvernommen geblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 24. Oktober
2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf
Beschädigtenversorgung wegen der von ihr behaupteten Taten zu, weil diese
weder bewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht sind. Insoweit wird auf die
zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids, die sich
in der Senat zu Eigen macht, Bezug genommen und von einer erneuten
Darstellung derselben abgesehen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Insbesondere konnte sich das Sozialgericht zu Recht auf die auch für den Senat
überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. C.
in ihrem schriftlichen Gutachten vom 25. Mai 2007 stützen, wonach die Angaben
der Klägerin alleine zur Glaubhaftmachung der von ihr geschilderten Taten nicht
geeignet sind, weil sie insoweit nicht über die erforderliche Aussagetüchtigkeit
verfügt und in diesem Zusammenhang nicht zwischen Erlebtem und "anders
generierten Vorstellungen" unterscheiden kann. Vielmehr unterliegt sie insoweit
massiven suggestiven Einflüssen. Den Einwänden der Klägerin und ihres
behandelnden Arztes gegen das Gutachten kann sich der Senat auch aufgrund
der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. C. vom
8. Juli 2008 nicht anschließen. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt,
dass ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse dem aktuellen Stand entsprechen und
durch neuere Studien, die mit erheblichen methodischen Mängeln belegt sind,
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durch neuere Studien, die mit erheblichen methodischen Mängeln belegt sind,
nicht widerlegt werden. Auch Dr. E. hat in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober
2008 eingeräumt, dass der konkrete Nachweis von traumatisierenden Umständen
in den meisten Fällen nicht möglich ist, nur in wenigen Studien - teilweise -
versucht und nur in Einzelfällen klar belegt worden sei. Damit aber bestätigt er die
methodischen Bedenken der Sachverständigen Dr. C. hinsichtlich des
Beweiswertes dieser Studien für den angenommenen Zusammenhang zwischen
der dissoziativen Identitätsstörung und einem traumatisierenden Ereignis im Sinne
eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Es ist daher auch bei
einer multiplen Identitätsstörung, an der die Klägerin leidet, weiterhin davon
auszugehen, dass von der Erkrankung grundsätzlich nicht auf ihre Ursache
geschlossen werden kann. Die Sachverständige hat auch überzeugend erneut
bekräftigt, dass die Aussagetüchtigkeit der Klägerin bezüglich der von ihr
geschilderten Taten nicht gegeben ist, auch wenn sie in anderem Zusammenhang
durchaus aussagetüchtig sein mag. Auf die Vernehmung der Zeugin D. kommt es
daher nicht an, weil die von ihr zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt
werden können, ohne dass dies Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits haben
könnte. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass die Angaben der Klägerin in
der Untersuchung der Zeugin K. nicht wirr sondern logisch vorkamen. Insoweit
schließt sich der Senat allerdings nicht der wertenden Beurteilung der Zeugin K.
sondern der forensisch besonders erfahrenen Sachverständigen Dr. C. an, die auf
verschiedene Widersprüche in den Angaben der Klägerin und insbesondere auch
darauf hingewiesen hat, dass eine Programmierung von (Innen-) Persönlichkeit
durch Folter und sexuellen Missbrauch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
nicht möglich ist.
Alle weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten schriftlichen
Zeugenerklärungen beziehen sich ausschließlich auf Angaben der Klägerin und
deren Bewertung durch die Zeugen, während es an jeglichen überprüfbaren
Tatsachenbehauptungen über die konkreten Umstände im Falle der Klägerin
mangelt. Dass grundsätzlich und allgemein Gewalttaten vergleichbarer Art
vorkommen mögen, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies alleine
geeignet wäre, den Vortrag der Klägerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auch keinen Beweisantrag
mehr gestellt.
Soweit die Klägerin mit dem am letzten Tag vor der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 die Einholung eines Gutachtens
nach § 109 SGG beantragt hat, war dieser Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG
abzulehnen, weil durch seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
worden wäre und der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht
worden ist. Der Senat hat die Klägerin mit Übersendung der gutachtlichen
Stellungnahme der Sachverständigen Dr. C. durch Verfügung vom 23. Juli 2008
bereits darauf hingewiesen, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits gestellten
Beweisanträge als nicht entscheidungserheblich angesehen würden und der
Rechtsstreit ohne weitere Ermittlungen zur Sitzung vorgesehen sei. Hiervon
ausgehend hätte die anwaltlich vertretene Klägerin innerhalb eines Monats und
damit bis Ende August einen Beweisantrag nach § 109 SGG stellen müssen (siehe:
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 109 Rdnr. 11
m.w.N.). Dass die Auswahl der von ihr benannten Sachverständigen besonders
schwierig und langwierig gewesen wäre, hat sie weder behauptet noch ergeben
sich hierfür irgendwelche sonstigen Hinweise. Die Antragstellung erst nahezu drei
Monate nach dem maßgeblichen Hinweis des Gerichts und am letzten Tag vor der
mündlichen Verhandlung erweist sich damit als grob nachlässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.