Urteil des LSG Hessen vom 25.11.1992
LSG Hes: nato, gewöhnlicher aufenthalt, soziale sicherheit, schule, rkg, angehöriger, familie, versetzung, einreise, absicht
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.1992 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 Kg 535/89
Hessisches Landessozialgericht L 6 Kg 331/92
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1992 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die Zeit von
März 1988 bis Juni 1988 und von November 1988 bis September 1990 die Regelungen des Nato-Truppenstatuts
entgegenstehen.
Der Kläger ist 1946 geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 1978 ist der Kläger mit der US-amerikanischen
Staatsangehörigen M. J. (geb. 1949) verheiratet. Aus dieser Ehe sind die in der Bundesrepublik Deutschland
geborenen Kinder V. (geb. 1979), S. (geb. 1981) und L. (geb. 1986) hervorgegangen.
Die Ehefrau des Klägers ist seit 1974 als Zivilangestellte Lehrerin bei den US-Streitkräften in XY. beschäftigt. Zuvor
war sie an einer US-amerikanischen Schule in Äthiopien tätig. Sie bezieht ihr Gehalt in US-Dollar. Weder sie noch ihr
Ehemann erhalten von den US-Streitkräften oder anderen amerikanischen Stellen Kindergeld oder andere
kindergeldähnliche Leistungen. Die Klägerin wird von den US-Streitkräften als Mitglied des zivilen Gefolges dieser
Streitkräfte angesehen.
Der Kläger verfügt über die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Innerhalb der streitbefangenen Zeiträume
stand er in keinem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und bezog auch keine Leistungen des
Arbeitsamtes. Außerhalb dieser Zeiträume war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach
versicherungspflichtig beschäftigt und bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und den Kindern in XY. eine von den Eheleuten M. im Jahre 1985 erworbene
Eigentumswohnung. Seine Töchter V. und S. besuchten in XY. die deutsche Grundschule. Seit Ende des
Grundschulbesuches sind sie Schülerinnen an der Z., einem XYer. Gymnasium. V. besucht die 8. Klasse; S. ist in
der 5. Klasse. L. geht seit Beginn dieses Schuljahres auf die R.-Schule (Grundschule) in XY ... Zwischen 1989 und
1992 besuchte sie dort die Kindertagesstätte 37.
Durch Bescheid vom 7. Juni 1988 bewilligte die Beklagte dem Kläger für seine drei Kinder Kindergeld für die Zeit bis
einschließlich Februar 1988. Einen weitergehenden Anspruch lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Artikel I
Abs. 1 des Nato-Truppenstatuts (NATOTrStat) i.V.m. Artikel 13 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut
(NATOTrStatZAbk) stünden der Kindergeldbewilligung entgegen, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland
keine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübe und keine
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld) mehr beziehe. Der dagegen
eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1989 zurückgewiesen.
In der Zeit von Juli 1988 bis Oktober 1988 wurde dem Kläger, der während dieser Zeit in einem
Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, erneut Kindergeld gewährt.
Gegen die Ablehnung des Kindergeldes in der Zeit von März 1988 bis Juni 1988 erhob der Kläger Klage. Während des
sozialgerichtlichen Verfahrens lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Februar 1989 die vom Kläger in der Zeit
ab November 1988 geltend gemachten Kindergeldansprüche gleichfalls mit der zuvor gegebenen Begründung ab. Seit
Oktober 1990 wird dem Kläger wiederum Kindergeld gezahlt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 9. März 1992 die vom Kläger angefochtenen Bescheide
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger in der Zeit von März 1988 bis Juni 1988 sowie von November
1988 bis September 1990 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Auffassung
vertreten, Artikel 13 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut stehe der Kindergeldgewährung nicht entgegen.
Denn die Ehefrau des Klägers sei trotz ihrer US-Staatsangehörigkeit nicht dem zivilen Gefolge der US-amerikanischen
Armee als zugehörig anzusehen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe und
dieser Personenkreis von Artikel I Abs. 1 b des Nato-Truppenstatutes ausdrücklich nicht umfaßt sei. Daß die Ehefrau
des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, gehe daraus hervor, daß sie
bereits seit 1974 bei den US-Streitkräften als Lehrerin beschäftigt sei und nicht die Absicht habe, in die USA
zurückzukehren bzw. sich in ein anderes Land versetzen zu lassen. Die gesamte Lebensplanung der Familie sei auf
einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die Familie besitze in XY. ein Eigenheim. Die beiden
älteren Kinder besuchten eine deutsche Schule mit einem besonderen Ausbildungsgang, aufgrund dessen ein
Schulwechsel kaum möglich sei. Im Hinblick auf diese Familiensituation könnte die Ehefrau des Klägers einer
möglichen Versetzung außerhalb der Bundesrepublik nicht Folge leisten und müßte ggf. ihr Arbeitsverhältnis
kündigen. Insbesondere durch den Erwerb des Eigenheimes und durch die Tatsache, daß die Kinder eine deutsche
Schule besuchten, werde der Wille des Klägers und seiner Familie auf ein dauerhaftes Verbleiben in der
Bundesrepublik Deutschland unterstrichen. Damit aber komme dem Kläger kein Status als Angehöriger des Mitglieds
des zivilen Gefolges zu.
Gegen das der Beklagten am 13. März 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 1992 eingegangene und vom
Sozialgericht zugelassene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld
werde durch Artikel 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut ausgeschlossen. Beim Kläger handele
es sich um den Angehörigen eines Mitglieds des zivilen Gefolges der amerikanischen Nato-Truppen. Allerdings
komme es nicht darauf an, ob der Status der Ehefrau als Mitglied des zivilen Gefolges aus ihrem Paß hervorgehe.
Maßgeblich seien insoweit die vertraglichen Regelungen. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergebe sich, daß zum
zivilen Gefolge grundsätzlich solche Personen gehörten, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Nato-Truppe in den
Aufnahmestaat einreisten. Maßgeblich sei also auf den Beginn der Tätigkeit für die betreffende Nato-Truppe
abzustellen. Dies verdeutliche auch die in Art. I Abs. 1 b Nato-Truppenstatut enthaltene Ausnahmeregelung, wonach
als "ziviles Gefolge” nicht solche Personen gelten, die bei Aufnahme der Tätigkeit für eine Nato-Truppe bereits einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Stationierungsstaat hätten. Da die Ehefrau bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet
bei den US-Streitkräften tätig gewesen und aus dem Ausland nach Deutschland versetzt worden sei, zähle sie nicht in
diesem Sinne zu den "Ortskräften” denen der Status als ziviles Gefolge nicht zukomme, sei vielmehr diesem zivilen
Gefolge zuzurechnen. Da der Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen keine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt
für Arbeit unterliegende oder nur nach § 169 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragsfreie Beschäftigung als
Arbeitnehmer ausgeübt oder Leistungen der Arbeitslosigkeit bezogen oder nur wegen Krankengeldbezuges nicht
erhalten habe und deshalb auch keine sonstigen Umstände vorlägen, die rechtliche Beziehungen zum System der
sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründeten, habe er als Angehöriger eines Mitglieds des zivilen
Gefolges in der streitigen Zeit keinen Kindergeldanspruch. Die gegenteilige Ansicht des Sozialgerichts lasse sich im
übrigen weder aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 (L-6/Kg-1689/86) noch dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 22. August 1990 (10 RKg 5/89 = DBLR 3764 a § 1 BKGG) ableiten. In dem dort
entschiedenen Fall habe vor Aufnahme der Tätigkeit für die Nato-Truppe bereits ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher
Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden. Mit dem Ende des Bezuges von Ersatzleistungen im Januar 1988 sei im
übrigen die zuvor aus dem Leistungsbezug begründete Rechtsposition des Klägers wieder untergegangen (Hinweis auf
BSG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 10 RKg 21/88 = DBLR 3558 a § 1 BKGG).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1992 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (KG-Nr. xxxxx) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG
–, 27 Abs. 2 BKGG, 150 Nr. 1 SGG) ist unbegründet.
Das sozialgerichtliche Urteil ist zu Recht ergangen. Dem Kläger steht im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf
Kindergeld für seine Kinder V., S. und L. zu.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG. Der Kläger lebt in der Bundesrepublik Deutschland
und hat hier durchgehend seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt. Seine Kinder haben das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet. Zwischenstaatliche Kollisionsnormen (§ 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I – SGB I –) stehen dem
vom Kläger gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Kläger ist insbesondere kein Angehöriger eines Mitglieds des
zivilen Gefolges der US-Streitkräfte i.S.v. Art. I Abs. 1 c des NATO-Truppenstatuts. Die Ausschlußbestimmung des
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet auf den Kläger deshalb keine
Anwendung.
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk werden die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale
Sicherheit und Fürsorge, zu denen auch die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes gehören, auf Mitglieder einer
Truppe, eines zivilen Gefolges und auf deren Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen ist. Zum "zivilen Gefolge” gehört nach Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut das die Truppe einer
Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, nur, soweit es
sich – in der hier allein in Betracht kommenden Alternative – um Personen handelt, die im Stationierungsland nicht
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Ehefrau des Klägers hat jedoch im streitbefangenen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie
kann deshalb nicht (mehr) dem zivilen Gefolge der US-Streitkräfte zugeordnet werden. Die Feststellung hierüber kann
vom Senat getroffen werden. Bestimmungen des NATO-Truppenstatutes sowie des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut stehen dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 10 RKg 5/89 m.w.N.).
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut entspricht der in § 30 Abs. 3 Satz
2 SGB I getroffenen Regelung (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 30/80 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 m.w.N.).
Nach dieser Bestimmung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
Voraussetzungen lagen – jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum – auch bei der Ehefrau des Klägers vor.
Ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden
Betrachtung entscheiden (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 10 RKg 17/87 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 m.w.N.). Ist
nach der Prognose davon auszugehen, daß der Betroffene auf unabsehbare Zeit rechtmäßig im Geltungsbereich des
Bundeskindergeldgesetzes bleiben wird, so hat er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Das gleiche ist anzunehmen,
wenn die maßgeblichen Umstände hierfür zwar nicht bereits bei Beginn des Aufenthalts eingetreten sind, aber für
einen späteren Zeitpunkt angenommen werden können. Davon kann bei der Ehefrau des Klägers ausgegangen
werden.
Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums spricht
bereits die sehr lange Dauer dieses rechtlich gesicherten Aufenthalts. Die Ehefrau des Klägers hat sich im März 1988
bereits rund 14 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, ohne zwischenzeitlich einen anderen dauerhaften Aufenthaltsort
begründet zu haben. Sie hat – wie das Sozialgericht zu Recht ausführt – gemeinsam mit dem Kläger ihre
Lebensplanung auf einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der seit 1988
anhaltende Aufenthalt der Ehefrau des Klägers unterstreicht diese Annahme. Für sie spricht auch die
uneingeschränkte Integration aller drei Kinder des Ehepaares M./J. in das deutsche Kindergarten- und Schulsystem,
die nur unter erschwerten Bedingungen einen Übergang etwa in das US-amerikanische Schulsystem zulassen würden.
Der Senat hat insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Klägers, daß von seiner Seite bzw.
derjenigen seiner Ehefrau keine Absicht besteht, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden, falls
es zu einer Versetzung der Ehefrau des Klägers an eine US-amerikanische Schule außerhalb des Bundesgebietes
kommen sollte. Verstärkt wird diese Bindung an den Aufenthalt im Bundesgebiet durch die von den Eheleuten M./J.
bereits im Jahre 1985 erworbene eigen genutzte Eigentumswohnung, die gleichfalls deutlich macht, daß der
Aufenthalt auf Dauer ausgerichtet ist.
Dem steht nicht entgegen, daß die Ehefrau des Klägers bereits seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland als Lehrerin bei den US-Streitkräften angestellt ist und eine solche Anstellung auch vor Beginn dieses
Aufenthalts bestanden hat. Der Senat läßt dahingestellt, wie der Status der Ehefrau des Klägers zu beurteilen war, als
diese im Jahre 1974 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn zumindest seit Beginn des
streitbefangenen Zeitraums lassen die zuvor dargelegten Umstände die Annahme zu, daß jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet vorliegt. Weder der Wortlaut noch der
Sinn und Zweck der Regelung in Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut lassen darauf schließen, daß für die Frage des
gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Einreise bzw. der erstmaligen Aufnahme einer
Tätigkeit bei den jeweiligen NATO-Streitkräften abzustellen ist, wie dies von der Beklagten angenommen wird. Die
gebotene vorausschauende Betrachtungsweise bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes läßt es durchaus
möglich erscheinen, daß bei Beginn eines Aufenthaltes eine andere Prognose getroffen werden kann, als dies im
weiteren Verlauf des Aufenthaltes der Fall ist. Besonderheiten des NATO-Truppenstatutes bzw. des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind insoweit nicht zu beachten. Insbesondere steht Art. 7
NATOTrStatZAbk einer solchen Auslegung nicht entgegen. Im Einzelfall kann dies durchaus dazu führen, daß auch
bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zu den NATO-Streitkräften eine Statusänderung eintritt, ohne
daß diese Änderung einen Unterbrechungstatbestand durch eine vorherige Beendigung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen würde. Der Unterbrechungstatbestand, der zur Änderung des
ursprünglichen Status als Mitglied des zivilen Gefolges führt, kann vielmehr auch durch andere Merkmale erfüllt
werden, die – wie hier – jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt die Annahme rechtfertigen, daß nunmehr –
vorausschauend – in dem beschriebenen Sinne ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt. Eine
solchermaßen eingetretene Änderung beendet zugleich die Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges.
Da vorliegend auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes vorliegen und die Ehefrau
des Klägers mit der Zahlung dieses Kindergeldes an den Kläger einverstanden ist (§ 3 Abs. 3 BKGG), war nach
alledem die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).