Urteil des LSG Hessen vom 12.03.1998
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Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.03.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 2 An 1097/95
Hessisches Landessozialgericht L 13 RA 971/96
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1963 geborene Klägerin hat von April 1981 bis März 1984 den Beruf der Krankenschwester erlernt und war
anschließend vollschichtig als Krankenschwester in der Altenpflege rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach
einer kurzen Zeit der Arbeitsunfähigkeit und einer zweimonatigen Arbeitslosigkeit war sie ab 15. Juni 1990 in diesem
Beruf teilzeitbeschäftigt (20 Stunden pro Woche). Ab dem 30. September 1995 ist sie arbeitslos.
Am 6. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die
Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und veranlaßte eine medizinische Begutachtung auf
orthopädischem Fachgebiet durch Dr. med. O. In seinem Gutachten vom 29. November 1994 kam Dr. med. O. zu
dem Ergebnis, daß die Klägerin in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeits- und berufsunfähig sei. Die
erheblichen körperlichen Belastungen, die mit der Altenpflege verbunden seien, seien der Klägerin aufgrund der
vorliegenden Wirbelsäulenschädigung und dem deutlichen linksseitigen Lymphödem sowie der beidseitigen
Retropatellararthrose nicht mehr zuzumuten. Die Klägerin habe zudem die Folgen einer Hypophysenoperation noch
nicht überwunden und der zwei Wochen nach der Operation aufgetretene Diabetes insipidus werde noch
medikamentös behandelt. Die Klägerin leide außerdem noch an Konzentrationsstörungen und leichten
Schwindelerscheinungen, eine Erwerbsunfähigkeit liege jedoch nicht vor.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. März 1995 ab, weil die Klägerin noch in
der Lage sei, als Funktions- und Pfortenschwester vollschichtig tätig zu sein. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege
daher nicht vor.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin veranlaßte die Beklagte weitere medizinische Begutachtungen
und zwar auf neurologischem und internistischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 22. Mai 1995 kam der
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. G. zu dem Ergebnis, daß der neurologische Befund unauffällig sei
bis auf eine Anosmie rechts. Auch die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine
Hirnleistungsschwäche oder auf eine psychische Alteration von Krankheitswert ergeben. Weitere Beeinträchtigungen,
die über die im chirurgischen Gutachten ausgeführten Leistungseinschränkungen hinausgingen, bestünden
neuropsychiatrischerseits nicht. Auch scheine sich die endokrinologische Situation zwischenzeitlich soweit stabilisiert
zu haben, daß keine Substitution erforderlich sei. In seinem Gutachten vom 13. Juli 1995 diagnostizierte der Internist
und Betriebsmediziner Dr. med. L. ein idiopathisches Lymphödem beider Beine, links mehr als rechts, anamnestisch
ein belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom bei Beckenschiefstand, ein hyperreagibles Bronchialsystem bei
Inhalationsallergie, eine Retropatellararthrose, einen Riechverlust rechts sowie einen Zustand nach
Hypophysenadenomentfernung im August 1994 ohne Beeinträchtigung der Belastbarkeit. Das Leistungsvermögen
beurteilte er dahingehend, daß die Klägerin noch in der Lage sei, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Ausschließliches Stehen und ausschließliches Sitzen seien
ungünstig, auch wenn Kompressionsstrümpfe getragen werden könnten. Ungünstig seien Laufen auf unebenem
Gelände, ausgesprochen häufiges Treppensteigen und Arbeiten in kniender Stellung. Zu vermeiden seien ferner
Einflüsse von Gasen, Dämpfen und Staub.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 1995 als unbegründet
zurück. Die Klägerin könne zwar ihren versicherungspflichtig ausgeübten Hauptberuf als Krankenschwester in der
Altenpflege nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und ihrer während des
Erwerbslebens erlernten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme jedoch noch eine vollschichtige
Beschäftigung als Funktions- oder Pfortenschwester in Gesundheitsämtern und vertrauensärztlichen Dienststellen, im
Labor und in technischen Untersuchungsstellen sowie in Sanatorien in Betracht. Darüber hinaus könne sie auch noch
als Arzthelferin tätig sein. Da sich hiermit kein sozialer Abstieg verbinde und die erzielbaren Einkünfte die gesetzliche
Lohnhälfte überschritten, liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin erhob daraufhin am 18. September 1995 Klage bei dem Sozialgericht Kassel. Das Sozialgericht hat die
Akte der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege über ein von der Klägerin dort
betriebenes Anerkennungsverfahren über eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (Lendenwirbelsäulenerkrankung) beigezogen und sodann die Klage durch Urteil vom 14.
Juni 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe keiner der geltend
gemachten Rentenansprüche zu, da sie nicht berufsunfähig und damit erst Recht nicht erwerbsunfähig sei. Im
Vordergrund der Gesundheitsstörungen stünden die pathologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, die,
durch die chirurgischen Gutachten von Dr. med. O. vom 29. November 1994 und Dr. med. G. vom 19. Juli 1993 für
die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege dokumentiert seien. Wegen dieser
Erkrankungen könne der Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester in der Altenpflege nicht mehr
zugemutet werden, ihr sei damit aber lediglich ein Teil des Berufsfeldes einer Krankenschwester verschlossen. Mit
den von medizinischer Seite geforderten Leistungseinschränkungen (insbesondere Vermeiden von schwerem Heben
und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen) sei sie in anderen Teilbereichen des Berufsfeldes von
Krankenschwestern noch vollschichtig einsetzbar. Es handele sich dabei um die von der Beklagten in ihrem
Widerspruchsbescheid zutreffend angegebenen Tätigkeitsfelder. Diese Verweisungstätigkeiten entsprächen dem
Berufsfeld einer ausgebildeten Krankenschwester und seien tarifvertraglich in gleicher Weise eingestuft, wie die
frühere Berufstätigkeit der Klägerin. Dieser sei es auch durch die weiteren ärztlicherseits festgestellten
Gesundheitsstörungen nicht verwehrt, in den angegebenen Verweisungsberufen zu arbeiten. Die hieraus
resultierenden zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen führten nicht dazu, daß die Klägerin in den
Verweisungsberufen nicht tätig sein könne, denn das Anforderungsprofil der Verweisungsberufe beinhalte gerade nicht
die zu vermeidenden Belastungen. Das Vorbringen der Klägerin, sie könne im Hinblick auf ihre eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich keinen Arbeitsplatz
erhalten, sei für die Frage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit unerheblich. Denn es gebe auf dem für die Klägerin in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die sie trotz ihres eingeschränkten
Leistungsvermögens ausüben könne. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei oder besetzt seien, sei für die
Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn bei einer vollschichtig einsatzfähigen Versicherten hänge die
Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht davon ab, ob das Vorhandensein von offenen Arbeitsplätzen konkret
festgestellt werden könne oder nicht.
Gegen dieses der Klägerin an 9. Juli 1996 zugestellte Urteil richtet sich deren am 24. Juli 1996 beim Hessischen
Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung. Sie macht geltend, daß die festgestellten medizinischen
Befunde nicht zutreffend gewürdigt worden seien und nicht berücksichtigt werde, daß sie in ihrem bisherigen Beruf als
Krankenschwester nicht mehr arbeiten könne und auch keine entsprechende Arbeitsstelle finden würde. Die Tätigkeit
als Arzthelferin sei für sie nicht nur rein tatsächlich nicht ausübbar, sondern würde auch wirtschaftlich eine erhebliche
Einschränkung bedeuten. Als Arzthelferin würde sie durchschnittlich netto 1.800,00 DM monatlich verdienen, während
das Gehalt als Krankenschwester bei ca. netto 2.400,00 DM monatlich liege.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juni 1996 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
August 1995 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni
1994 zu zahlen und die zustehenden Zahlungen ab dem 1. Juni 1994 mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend und sieht sich durch die Begründung des Urteils und durch
das Ergebnis der im Berufungsverfahren vorgenommenen Ermittlungen in ihrer eigenen Auffassung bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des
Landesarbeitsamts Hessen über die berufliche Verweisbarkeit der Klägerin eingeholt. In der Auskunft vom 9.
Dezember 1996 führt das Landesarbeitsamt Hessen aus, daß die Klägerin bei Beachtung der gesundheitlichen
Einschränkungen aus berufskundlicher Sicht nicht mehr in der Lage sei, die bisher ausgeübte Tätigkeit als
Krankenschwester in vollem Umfange zu verrichten. Sie könne jedoch noch die berufsnahen Tätigkeiten einer
Arzthelferin im administrativen Bereich sowie die Tätigkeit einer Angestellten in öffentlichen Blutzentralen,
Gesundheitsämtern und vertrauensärztlichen Dienststellen verrichten. Ferner kämen als berufsfremde Tätigkeiten die
Tätigkeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft, die Tätigkeit als Telefonistin sowie die Tätigkeit als Mitarbeiterin in
der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde in Betracht. Bei der Tätigkeit als Arzthelferin im administrativen
Bereich handele es sich um eine Spezialisierungsform, die ausgehend von einem erlernten anerkannten
Ausbildungsberuf im medizinischen Bereich ausgeübt werde, für die keine weitere besondere Ausbildung erforderlich
sei und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden könne. Im übrigen
handele es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei und die nach einer
entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden könnten. Für die genannten Einarbeitungs-
bzw. Einweisungszeiten seien maximal drei Monate Dauer für die Klägerin ausreichend. Die genannten Tätigkeiten
stünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat der Senat die Beteiligten sodann darauf hingewiesen, daß der Senat die
Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird
Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht und die Berufung zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss zurückgewiesen, weil er das
Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Daß im Verlaufe
des Verfahrens bereits Beweis erhoben ist, steht einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht entgegen (vgl. BSG
vom 13. Oktober 1993 - 2 BV 79/93).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juni 1996 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene
Bescheid der Beklagten vom 20. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1995 ist
rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit, da weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet und
insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, da die im Berufungsverfahren eingeholte berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft
des Landesarbeitsamts Hessen vom 9. Dezember 1996 die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts
Darmstadt bestätigt hat, wonach die Klägerin nach dem festgestellten Gesundheitszustand und dem ihr verbliebenen
Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihres bisherigen Berufes u. a. zumutbar auf die Tätigkeit einer Arzthelferin
im administrativen Bereich verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit steht nach dieser Auskunft des
Landesarbeitsamts auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Nachdem es
sich bei dieser Tätigkeit um eine Spezialisierungsform handelt, die ausgehend von einem erlernten anerkannten
Ausbildungsberuf im medizinischen Bereich ausgeübt werden kann und für die keine weitere besondere Ausbildung
erforderlich ist, kann die subjektive Zumutbarkeit dieser Tätigkeit für die Klägerin nicht bezweifelt werden. Die
Arzthelferin im administrativen Bereich befaßt sich insbesondere mit der Praxisorganisation sowie mit Büro-,
Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten. Zum Tätigkeitsbereich rechnen z.B. die Terminabsprache mit den Patienten
und das Führen des Patientenbestell- und Praxistagebuches, ferner Telefondienst, die Einschätzung von
medizinischen Dringlichkeiten, der Empfang der Patienten und die Betreuung im Wartezimmer, die Karteiführung und
Ausfüllung von Formularen sowie unter Umständen auch Stenogrammaufnahme und gegebenenfalls Schreiben nach
Diktat von ärztlichen Unfallmeldungen und Briefen, das Erstellen von Kassenabrechnungen sowie Rechnungen an
Selbstzahler und die Praxisbuchführung (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen - GABI - Nr.
856 a S. 51 f). Diese Tätigkeit entspricht auch objektiv dem Restleistungsvermögen der Klägerin, eine wesentliche
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Nachdem die Klägerin zumutbar auf die Tätigkeit einer Arzthelferin im administrativen Bereich verwiesen werden
kann, kann im Ergebnis vorliegend dahinstehen, ob sie auch zumutbar auf die in der Auskunft des Landesarbeitsamts
Hessen vom 9. Dezember 1996 ebenfalls benannten Tätigkeiten einer Angestellten in öffentlichen Blutzentralen,
Gesundheitsämtern und vertrauensärztlichen Dienststellen oder auf die Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden
kann (zur Tätigkeit einer Telefonistin vgl. Urteil des Senats vom 23. August 1996 - L-13/An-865/93 - wonach diese
Tätigkeit nach den durchgeführten Ermittlungen tarifvertraglich überwiegend zumindest als Anlerntätigkeit, in einigen
Fällen sogar als Tätigkeit für Angestellte mit einer längeren Ausbildungszeit eingestuft wird und damit auch für
Angestellte mit einer Berufstätigkeit zumutbar ist, die eine Ausbildung von mehr als zweijähriger Dauer voraussetzt).
Nach alledem ist die Klägerin noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Satz 1 SGB VI und damit erst recht nicht
erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen
Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.