Urteil des LSG Hessen vom 24.01.1989

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.01.1989 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 11 J 467/86
Hessisches Landessozialgericht L 12 J 544/88
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. März 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Entziehung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu Recht erfolgte.
Der 1938 geborene Kläger erlernte von 1953 bis 1956 im väterlichen Betrieb das Schmiedehandwerk und war nach
dem Abschluß der Lehre weiterhin in der Schmiede des Vaters tätig, der eine Tankstelle angeschlossen war. 1968
wurde dem Kläger das linke Auge aufgrund einer angeborenen starken Sehschwäche bei Pseudogliom entfernt. Vor
der Entfernung hatte der Kläger an häufigen Augenentzündungen gelitten, die auch das rechte Auge bedrohten. An
diesem besteht ein Nystagmus.
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 25. Januar 1971 ab 1. Februar 1969 Versichertenrente wegen
Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid selben Datums versagte sie die zuerkannte Rente für die Zeit vom 1. März 1971 bis
28. Februar 1972 mit der Begründung, der Kläger habe sich ohne triftigen Grund einer beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme nicht unterzogen. Mit Bescheid vom 26. April 1972 schließlich entzog die Beklagte die
Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1972 auf Dauer, da der Kläger noch vollschichtig als Tankwart tätig sei und auf diese
Arbeit verwiesen werden könne. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November
1973 aufgehoben. Die gegen die Versagung gerichtete Klage blieb dagegen ohne Erfolg. Aufgrund dieses Urteils
gewährte die Beklagte ab 1. Juni 1972 die Rente weiter (S-11/J-1114/72 und S-11/J-169/72, Sozialgericht Gießen).
Nach der Entfernung des linken Auges arbeitete der Kläger als Tankwart und im Fahrradhandel des elterlichen
Betriebes. Schmiede-, Schlosser- und Schweißarbeiten führte er dagegen nicht, mehr aus. Diese Arbeiten hielt
Obermedizinalrätin Cr. H., Sozialärztliche Dienststelle , in ihrem Gutachten VO.T. 14. April 1969, auf dem die
Rentengewährung beruhte, für nicht mehr zumutbar.
Am 25. September 1979 teilte der Kläger der Beklagten auf Anfrage mit, er sei seit 1. September 1979 nicht mehr im
elterlichen Betrieb, sondern als Küster der Heilig-Geist-Kirche in W. tätig. Diese Tätigkeit wurde zur damaligen Zeit
nach Vergütungsgruppe VII des BAT-KF vergütet.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1985 führte die Beklagte die Anhörung durch und kündigte an, die Versichertenrente wegen
Berufsunfähigkeit für die Zukunft zu entziehen, da der Kläger als Küster tätig sei und mehr als geringfügige Einkünfte
erziele. Hierin bestehe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.
Der Kläger widersprach dem Rentenentzug, da er nur aus sozialen Gründen beschäftigt werde, seine Frau ihm bei der
Arbeit helfe, er sich die Arbeitszeit frei einteilen und eine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht mehr ausüben
könne.
Mit Bescheid vom 20. August 1985 hob die Beklagte den Bescheid vom 25. Januar 1971 auf und entzog die Rente
wegen Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 1985.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. September 1985 Widerspruch ein und brachte vor, er sei entrüstet
darüber, daß die Beklagte nun plötzlich die Rente entziehen wolle, obwohl ihr seit 1979 bekannt sei, daß er
hauptamtlich als Küster arbeite. Er habe die Rente immer als einen Ausgleich zu seinem jetzigen, weitaus geringeren
Verdienst gesehen und habe einen Teil von ihr in einer Lebensversicherung mit Anpassung an den laufenden Index
angelegt. Diese Versicherung könne er bei Wegfall der Rente nicht mehr unterhalten. Mit der Tankstelle und dem
Verkauf von Fahrrädern und motorisierten Zweirädern sowie deren Reparatur hätte er höhere Einkünfte erzielt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1986 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte
zur Begründung aus, die wesentliche Änderung in den für die Festsetzung der Rente maßgebend gewesenen
Verhältnissen bestehe darin, daß der Kläger eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Auf diese
könne ein Facharbeiter verwiesen werden.
Am 13. März 1986 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben.
Das SG hat bei dem Internisten Dr. W. W., einen Befundbericht vom Mai 1986 eingeholt sowie eine
Arbeitgeberauskunft vom 13. August 1986, nach der der Kläger nunmehr nach Vergütungsgruppe VI b BAT-KF
eingestuft ist.
Mit Urteil vom 14. März 1988 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, eine
wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB 10), liege vor. Im
Gesundheitszustand sei zwar keine wesentliche Änderung eingetreten, jedoch in beruflicher Hinsicht. Der Kläger sei
seit September 1979 als Küster tätig und habe ein erheblich höheres Bruttoeinkommen verdient als vorher als
Tankwart. Die Tätigkeit des Küsters sei dem Kläger zumutbar, auch wenn man davon ausgehe, daß ihm Berufsschutz
als Schmied zustehe. Die Tätigkeit hebe sich nämlich aus der Gruppe der ungelernten Arbeiten alleine schon wegen
ihres öffentlichen Ansehens heraus. Diese Tätigkeit könne der Kläger nach seinem gesundheitlichen
Leistungsvermögen verrichten, da er sie tatsächlich seit mehr als acht Jahren ausgeführt habe und seine Leistungen
dem Entgelt entsprächen. Es komme nicht darauf an, ob er seine Ehefrau für eine Mitarbeit in Anspruch nehme, denn
die Tätigkeit entspreche selbst in diesem Falle objektiv seinem Leistungsvermögen. Zwar hätte der Kläger auch 1971
bereits auf die Tätigkeit eines Küsters verwiesen werden können und es sei fraglich, ob er nicht durch das Betreiben
einer Tankstelle mit angeschlossenem Fahrradhandel mehr als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdient
habe, so daß die Rentenbewilligung unter Umständen zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger habe aber keinen
Verdienstausfall mehr, so daß letzlich doch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen sei.
Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis ihm am 28. März 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem SG am 28.
April 1988 Berufung eingelegt.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft zu der Tätigkeit des Klägers bei dem Pfarrer N. vom 5. September 1988
eingeholt.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht gegeben. Auf
die Tätigkeit als Küster könne er nicht verwiesen werden. Er könne diese Arbeit nur deshalb ausüben, weil ihm seine
Ehefrau einen großen Teil der Arbeiten abnehme.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. März 1988 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 20. August 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1986 aufzuheben, hilfsweise, die
an Gerichtsstelle anwesende Ehefrau des Klägers M. F. als präsentierte Zeugin zum Umfang ihrer Tätigkeit im
Rahmen des Arbeitsvertrages des Klägers zu hören, weiter hilfsweise, die Akten des Schwerbehindertenverfahrens
bezüglich des Klägers bei dem Versorgungsamt Gießen zum Aktenzeichen 25/16-1066 SchwbG beizuziehen und der
Beklagten zur Auswertung zu überlassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des weiteren Akteninhalts wird auf die Streitakte und die
Rentenakte der Beklagten, beide auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) und statthaft (§
143 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil war nicht
aufzuheben.
Die Beklagte hat dem Kläger durch Bescheid vom 20. August 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14. Februar 1986 (§ 95 SGG) zu Recht die Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 für die
Zukunft entzogen, denn im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des Rentenbescheides vom
25. Januar 1971 vorlagen, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Diese besteht darin, daß der Kläger ab 1.
September 1979 eine Arbeitsstelle als Küster annahm, die nach Vergütungsgruppe VII und gegenwärtig nach
Vergütungsgruppe VI b des BAT-KF entlohnt wird. Aufgrund der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit ist der Anspruch
des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)
weggefallen, da er nicht mehr berufsunfähig ist (§ 1246 Abs. 2 RVO). Er erfüllt auch nicht die noch weitergehenden
Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 Abs. 2 RVO). Die Beklagte hat die Frist des § 48 Abs. 4 SGB 10
i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB 10 (10 Jahre ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse) bei der Aufhebung durch die
angefochtenen Bescheide gewahrt. Sonstige Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10
verpflichtet die Beklagte, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides erfolgte die Rentengewährung wegen Berufsunfähigkeit zu Recht,
denn der Kläger war nach dem Gutachten der Sozialärztlichen Dienststelle (Obermedizinalrätin Dr. H.) vom 14. April
1969 nach der Entfernung des linken Auges nicht mehr in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die ein genaues und
plastisches Sehen voraussetzen. Damit konnte er seinem erlernten und bisher ausgeübten Beruf als Schmied, der
auch Schweißarbeiten beinhaltete, nicht weiter nachgehen. Durch die verstärkte Belastung der Halswirbelsäule
aufgrund des häufigen Drehens des Kopfes kam es im übrigen zu einer starken Schmerzhaftigkeit, worauf der Kläger
selbst hinweist. Wie Dr. V. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. August 1975 darlegt, ermüdet das
rechte Auge bei der vorliegenden Einäugigkeit des Klägers bereits nach ein bis zwei Stunden. Da die Operation 1968
stattgefunden hatte, waren die Verhältnisse bereits ab diesem Zeitpunkt vergleichbar. Unerheblich ist, daß diese
Stellungnahme erst 1975 abgegeben wurde. Eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme hielt Dr. V. für nicht mehr
möglich.
Der Kläger war nach der Augenoperation im elterlichen Schmiedebetrieb, dem eine Tankstelle und ein Handel mit
Zweiradfahrzeugen und Fahrrädern angeschlossen war, als Tankwart tätig. Diese Arbeit hielt Dr. V. für zumutbar, da
ein genaues Sehen nicht erforderlich sei, und der Kläger erfahrungsgemäß wechselnde Pausen einlegen und im
eigenen Betrieb besser Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nehmen könne.
Diese Tätigkeit war dem Kläger nach seinem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen zumutbar, jedoch war
er als Facharbeiter nach dem Mehr-Stufen-Schema des BSG hierauf subjektiv nicht, zu verweisen. Bei der Tätigkeit
eines Tankwartes handelt es sich um eine Arbeit, die dem Bereich der ungelernten Arbeiten zuzurechnen ist.
Qualifizierte Arbeiten führte der Kläger nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren nicht aus. Die Tätigkeit hebt
sich aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten auch nicht wegen ihrer Qualität oder tariflichen Einstufung heraus und
kann deshalb nicht den angelernten Arbeiten gleichgestellt werden. Der Kläger war u.a. damit betraut, Wagen zu
waschen. Derartige Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich sogar zu den ganz einfachen ungelernten Arbeiten
gerechnet, auf die selbst Versicherte mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich nicht verwiesen
werden können. Der Kläger wurde durchweg als Tankwart bezeichnet, was insbesondere auch aus der Eintragung in
das Heiratsbuch vom 13. Dezember 1976 hervorgeht. Nach den Feststellungen der Beklagten im
Verwaltungsverfahren wurde das Geschäft nicht vom Vater auf den Sohn übertragen, die Tätigkeit des Klägers als
Tankwart wurde bestätigt, und der Verdienst zuletzt mit 1.442,00 DM angegeben (vgl. die Auskunft der Auskunfts-
und Beratungsstelle der Beklagten in Lahn-Wetzlar vom 16. November 1978 und die Auskunft des
Bürgermeisteramtes Waldgirmes Bl. 176 der Rentenakte). Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an diesen
Feststellungen zu zweifeln.
Auf eine Tätigkeit als Küster konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht verwiesen werden, da er diese noch
nicht ausübte und es sich hierbei um Arbeitsplätze handelt, die nicht in nennenswertem Umfange auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt für jeden Versicherten zur Verfügung stehen. Es handelt sich um eine Arbeit für eine
Religionsgemeinschaft, die konfessionelle Gebundenheit voraussetzt. Die Tätigkeit besteht in der Vorbereitung der
Gottesdienste und umfaßt einschließlich einer Arbeitsbereitschaft eine Arbeitszeit von 52 Wochenstunden. Allein aus
letzterem Grund kann ein Versicherter hierauf nicht verwiesen werden. Der Senat stützt sich insoweit auf die
Arbeitgeberauskünfte des Gemeindeverbandes der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar an die Beklagte und das
SG vom 29. Mai 1985 und 13. August 1986. Es handelt sich um eine Arbeit, die keinen Wettbewerbsbedingungen
unterliegt.
Auf andere subjektiv zumutbare Tätigkeiten konnte der Kläger ebenfalls nicht verwiesen werden, weil er nicht in der
Lage ist, zu betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten. Wie Dr. V. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme
darlegt, war der Kläger nur deshalb fähig, als Tankwart zu arbeiten, weil er Pausen einlegen konnte und auf seinen
Gesundheitszustand im elterlichen Betrieb besondere Rücksicht genommen wurde. Dieser schlüssigen Beurteilung
folgt der Senat nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung und hält sie nach wie vor für gültig.
Die wesentliche Änderung durch die Aufnahme der Tätigkeit als Küster entfällt schließlich nicht deshalb, weil die
Leistung wegen der Weigerung des Klägers, an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, nicht hätte
gewährt werden dürfen oder hätte versagt werden müssen. Ein Fall des § 45 SGB 10 (begünstigender Verwaltungsakt,
der von Anfang an rechtswidrig war) liegt nicht vor. Zwar hat die Beklagte gleichzeitig mit dem Bescheid vom 25.
Januar 1971, durch den sie die Berufsunfähigkeit und den Rentenanspruch feststellte, die Leistung für einen
bestimmten Zeitraum versagt, weil sich der Kläger einer beruflichen Rehabilitation nicht unterziehen wollte. Dieser
Bescheid ist bindend geworden (§ 77 SGG), nachdem das Urteil des SG vom 5. November 1973 die hiergegen
gerichtete Klage abgewiesen hatte und rechtskräftig geworden war. Die Versagung läßt das Stammrecht aber
unberührt und setzt gerade voraus, daß der Versicherungsfall vorliegt. Nach § 1243 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F.
(aufgehoben durch Art. II Nr. 1 SGB, Allgemeiner Teil, AT, mit Wirkung vom 1. Januar 1976) konnte der
Rentenversicherungsträger die Rente ganz oder teilweise auf Zeit versagen, wenn sich ein Empfänger von Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne triftigen Grund der Durchführung einer vom Träger der
Rentenversicherung vorgesehenen Maßnahme entzog, falls die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die
vorgesehene Maßnahme voraussichtlich beseitigt worden wäre.
Die zeitweise Versagung stellte eine Sanktion dar, um den Versicherten anhalten zu können, sich doch noch der
Maßnahme zu unterziehen. Die endgültige Entziehung der Rente gemäß § 1286 Abs. 1 RVO (aufgehoben mit Wirkung
vom 1. Januar 1976 durch Art. II § 4 Nr. 1 SGB-AT) war in einem solchen Falle auch bei wiederholter, beharrlicher und
grundloser Weigerung des Versicherten nicht gerechtfertigt (vgl. zu §§ 1243, 1286 RVO a.F. Urteile des BSG vom 22.
Juni 1971 – 11 RA 279/69 und vom 27. Juni 1973 – 12 RJ 244/72 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO und Nr. 23 zu § 1286
RVO).
Der Gesetzeswortlaut des § 1286 Abs. 1 RVO macht den Unterschied zwischen Versagung und Entziehung der Rente
deutlich. Hiernach war die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu entziehen, wenn ihr Empfänger infolge
einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig war. § 1243 RVO a.F. ging § 1286 RVO als
Spezialvorschrift vor. Die Voraussetzungen schlossen sich gegenseitig aus. Entscheidend ist somit nicht, daß die
Leistung für einen bestimmten Zeitraum versagt wurde, sondern, daß trotz der Versagung Berufsunfähigkeit vorlag,
die mit Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit entfiel.
Auf die Tätigkeit als Küster kann der Kläger nunmehr objektiv und subjektiv zumutbar verwiesen werden, da er seit
1979 tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle inne hat. Nach den Arbeitgeberauskünften und der vom Senat
eingeholten Auskunft des Pfarrers N. übt der Kläger seinen Beruf in vollem Umfange und zur vollen Zufriedenheit des
Arbeitgebers trotz seiner Behinderung aus. Für Putzarbeiten steht ihm fünf Stunden pro Wochen eine Reinemachefrau
zur Seite. Er hat im übrigen die Möglichkeit, sich die Arbeit im wesentlichen frei einzuteilen, also auch Pausen
einzulegen, wenn er sich nicht mehr in der Lage fühlt, weiter zu arbeiten. Es ist ihm möglich, die Pflichten aus seinem
Arbeitsvertrag selbst und mit Hilfe dritter Personen, seiner Ehefrau und einer Putzfrau, voll zu erfüllen. Dem
Beweisantrag des Klägers, seine Ehefrau als Zeugin zum Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags zu
hören, hat der Senat nicht stattgegeben, weil es rechtlich hierauf nicht ankommt und eine, auch umfangreiche,
Mitarbeit als wahr unterstellt wird. Wenn der Arbeitgeber eine solche Hilfeleistung zuläßt, die Art des
Arbeitsverhältnisses diese gestattet, und der Dritte dazu auch bereit ist, kann der Versicherte auf diese Tätigkeit
verwiesen werden, weil er noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Die Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat Lohnersatzfunktion. Einen Lohnausfall im rentenversicherungsrechtbedeutsamen
Sinne hat der Kläger nicht.
Unter diesen Gegebenheiten besteht schließlich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger auf Kosten seiner
Gesundheit arbeitet. Abgesehen von dem Hinweis auf ambulante ärztliche Behandlungen und Kuraufenthalte, konnte
Pfarrer N. keine Arbeitsausfälle wegen Arbeitsunfähigkeit mitteilen und hat auch nicht dargelegt, der Kläger werde nur
vergönnungsweise beschäftigt.
Die Tätigkeit als Küster ist dem Kläger als Facharbeiter zumutbar, obwohl er keine Facharbeitertätigkeiten mehr
verrichtete und eine Einweisung durch den Amtsvorgänger genügte, um die notwendigen Verrichtungen erlernen zu
können. Wie der Arbeitgeber darlegt, muß sich ein Küster im Umgang mit Gemeindegliedern höflich und geschickt
verhalten. Es wird von ihm erwartet, daß er sich so verhält, daß sein Wirken als Einladung zu den gemeindlichen
Angeboten empfunden wird. Die Tätigkeit hebt sich wegen der Qualität der Arbeiten aus dem Kreis der ungelernten
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes heraus, was auch in der tariflichen Eingruppierung zum Ausdruck kommt.
Die Küstertätigkeit des Klägers ist nach Vergütungsgruppe VII der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF
(Fallgrnppe 7) eingestuft. Hierzu zählen Tätigkeiten eines Küsters mit schwierigem oder umfangreichem
Arbeitsbereich.
Die Qualität und die Bedeutung der Arbeit kommen in dem Gesamtgefüge des Tarifvertrags dadurch deutlich zum
Tragen, daß die Küstertätigkeit mit schwierigerem Aufgabenbereich noch höher bewertet wird als die Tätigkeit eines
Handwerkers mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung, die der Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 5, zugeordnet ist.
Bei größerer Verantwortung ist ebenfalls die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 7, vorgesehen. Hausmeister mit
entsprechender handwerklicher Ausbildung und größerem Arbeitsbereich werden nach Vergütungsgruppe VII
(Fallgruppe 4) entlohnt. Der Kläger erreichte die Vergütungsgruppe VII nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs, denn
er wurde vom Beginn seiner Tätigkeit an in diese Gruppe eingestuft und ist inzwischen in Gruppe VI b nach
mindestens sechsjähriger Eingruppierung und Bewährung aufgestiegen. Für die nur im Wege des
Bewährungsaufstiegs erreichte Tarifgruppe ist nicht der qualitative Wert der Tätigkeit maßgeblich (vgl. BSG, Urteil
vom 26. Mai 1988 – 5/5 b RJ 26/87). Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Einstufung in Vergütungsgruppe VII. Die
tarifliche Einstufung ist ein zuverlässiges Indiz für eine qualitätsbezogene Bewertung durch die Tarifpartner. Dies trifft
für anerkannte Ausbildungsberufe ebenso zu wie für solche Tätigkeiten, die gerade wegen der qualitativen
Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsberufen gleichgestellt worden sind. Grundsätzlich, und
dies gilt auch hier, sind Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel nicht vorhanden. Beim Fehlen Solcher
Anhaltspunkte, die auf nicht qualitätsorientierte Einstufungskriterien hindeuten können, ist die Bewertung durch die
Tarifpartner zu akzeptieren, weil sie den qualitativen Wert der Tätigkeit zuverlässig widerspiegelt (BSG, Urteil vom 13.
März 1985 – 5 a RKn 6/84 in SozR 2600 § 45 RKG Nr. 37 und in Breithaupt 1985, 849–853). Die Vermutung der
Richtigkeit der tariflichen Einstufung ist weder nach Lage der Akten noch durch das Vorbringen des Klägers widerlegt.
Der Senat ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von ihm in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung
gelangt, daß die von der Kirchenverwaltung beschriebenen Fähigkeiten vorliegen. Der Kläger besitzt einen sehr
gewandten Umgangston, ist befähigt, die Kirche in seinem Bereich gut zu repräsentieren und hat aufgrund seiner
langjährigen früheren Tätigkeit und der Zusammenarbeit mit seinem Vater im elterlichen kleinen Handwerksbetrieb
eine hinreichende praktische Berufserfahrung und Organisationsgeschick.
Dem weiteren Beweisantrag des Klägers, die Schwerbehindertenakte beizuziehen, ist der Senat nicht gefolgt. Die
Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) läßt keinerlei Rückschlüsse auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit
i.S. der §§ 1246 Abs. 2, 1247 Abs. 2 RVO zu (vgl. hierzu Abschnitt 18, S. 24 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1983). Der Senat mußte sich auch nicht gedrängt sehen, darin
enthaltene Befundberichte oder Gutachten zum Gegenstand des Rentenstreitverfahrens zu machen, da diese nach
Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts zu dem beruflichen Leistungsvermögen keine Feststellungen enthalten.
Im übrigen ist der Sachverhalt, soweit gesundheitliche Störungen betroffen sind, bereits vollständig und richtig
aufgeklärt. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, daß das Leistungsvermögen des Klägers stark
eingeschränkt ist, und er eine Arbeit zu betriebsüblichen Bedingungen nicht verrichten kann. Aufgrund der
Besonderheiten seines Arbeitsplatzes ist er aber nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Hiergegen spricht wie ebenfalls
schon dargelegt, daß er diese Tätigkeit unbeanstandet zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers ausübt und hierzu
nach eigenem Vorbringen, wenn auch mit Unterstützung seiner Ehefrau, in der Lage ist. Es ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte dafür, daß er hierzu aufgrund seiner Leiden nicht mehr fähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.