Urteil des LSG Hessen vom 15.02.2006

LSG Hes: witwenrente, einkünfte, tod, unterhaltspflicht, elterliche gewalt, vergleich, stadt, eltern, unterhaltsbeitrag, vermietung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 8 RJ 1255/02
Hessisches Landessozialgericht L 4/12 RJ 97/04
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. März 2004 sowie der Bescheid der
Beklagten vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2002 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen haben die
Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufteilung ihrer Witwenrente ab 1. Mai 2000 wegen Zahlung einer großen
Witwenrente an die geschiedene Ehefrau (Beigeladene).
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1929 geborenen und 1991 verstorbenen Versicherten H. A ... Die
Ehe zwischen dem Versicherten und der Klägerin war am 27. März 1975 geschlossen worden. Mit Bescheid vom 12.
September 1991 hatte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juni 1991 erhöhte Witwenrente bewilligt, die bis einschließlich
April 2000 zuletzt mit einem Betrag in Höhe von netto 865,99 DM monatlich ungeteilt an die Klägerin ausgezahlt
worden war.
Die 1932 geborene Beigeladene hatte am 15. Mai 1954 die Ehe mit dem Versicherten geschlossen. Mit dem mit
Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 5. August 1974 war die Ehe aus dem
alleinigen Verschulden des Versicherten geschieden worden (Geschäftsnummer: XXXXX.). Mit gerichtlichem
Vergleich vom 25. Juni 1974 hatten die Beteiligten des Scheidungsverfahrens die Scheidungsfolgen wie folgt geregelt:
1. Die elterliche Gewalt über die beiden ehelichen Kinder M., geboren 1954 und G., geboren 1959, soll der Klägerin
übertragen werden.
2. Der Beklagte zahlt für die Tochter G. zu Händen der Mutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250,00 DM
und an die Klägerin selbst einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300,00 DM, beide jeweils fällig zum 1. eines jeden
Monats, beginnend ab 1. Juli 1974. Die Klägerin ist berechtigt, sich zu dem Unterhaltsbeitrag durch eigene
Arbeitsleistungen noch hinzuzuverdienen. Eine Wiederverehelichung des Beklagten soll keinen Abänderungsgrund
darstellen. Eine Neufestsetzung dieser Unterhaltsbeiträge kann erfolgen, wenn
a) die Schuldenlast aus dem Dauerwohnrecht dereinst getilgt ist; b) die vordere kleinere Wohnung durch Tod der
Berechtigten frei wird.
3. Den ehelichen Hausrat erhält die Klägerin.
4. Das Dauerwohnrecht für die beiden Wohnungen im Hause 636 A-Stadt, Y., eingetragen im Grundbuch von A-Stadt,
Band 32, Blatt YYYYY, wird der Klägerin allein übertragen und der Beklagte verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen
notariellen Erklärungen abzugeben. Beide Parteien gehen hierbei davon aus, dass die F. Bank den Beklagten aus der
persönlichen Schuldhaft entlässt.
5. Die bei der Bank gestellten Sicherungen in Form von Lebensversicherungen sollen nach erfolgter Freigabe an den
Beklagten als Alleinberechtigten übertragen werden.
6. Der Beklagte verpflichtet sich auch weiterhin, die bisher aufgewendeten vermögenswirksamen Leistungen an die
Bausparkasse zu zahlen, bis der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Auf Rückzahlungsansprüche wird insoweit von
Seiten des Beklagten verzichtet.
7. Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und dieses Vergleichs trägt der Beklagte.
Die Parteien des Scheidungsverfahrens bezifferten den Wert des abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich Ziffer 3 auf
3.000,00 DM, hinsichtlich Ziffer 4 auf insgesamt 60.000,00 DM, hinsichtlich Ziffer 5 auf 3.000,00 DM und hinsichtlich
Ziffer 6 auf 1.200,00 DM.
Sein monatliches Einkommen als angestellter Schlossermeister im elterlichen Betrieb hatte der Versicherte im
Scheidungsverfahren mit 2.000,00 DM brutto und die Beigeladene aus einer Teilzeitbeschäftigung als
Krankenpflegerin mit 600,00 DM netto angegeben. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das
Kalenderjahr 1974 hatte der Versicherte jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 24.789,00 DM und die
Beigeladene mit 15.996,00 DM beziffert. Außerdem war in der Steuererklärung der Nutzungswert der selbst genutzten
"Eigentumswohnung" nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
1974 mit 30.000,00 DM bezeichnet.
Die Klägerin brachte in die nachfolgende Ehe mit dem Versicherten zwei Kinder ein, die 1965 und 1966 geboren
waren. Aus der Ehe mit dem Versicherten gingen zwei weitere Kinder, geboren 1974 und 1979 hervor. Mit
Übergabevertrag vom 19. April 1980 übernahm der Versicherte den Schlossereibetrieb seiner Eltern nebst
Grundeigentum, auf dem auch das der Beigeladenen im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeräumte
"Dauerwohnrecht" lastete. Neben den ihm steuerlich zugeordneten Einkünften aus seinem Handwerksbetrieb bezog
der Versicherte ab 1. Juni 1984 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 711,20 DM netto,
nachdem bei ihm eine Leukämieerkrankung aufgetreten war, die schließlich auch zu seinem Tode führte. Nach dem
an die Klägerin erteilten Einkommensteuerbescheid vom 11. August 1993 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1991 beim Versicherten 292.949,00 DM. Dem standen für beide Ehegatten insgesamt steuerliche Abzüge
in Höhe von 92.083,63 DM gegenüber. Für die Klägerin waren keine eigenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
angegeben. In den nachfolgenden Jahren ist der Klägerin die große Witwenrente nur unter Anrechnung von eigenem
Einkommen aus dem zunächst von ihr übernommenen Gewerbebetrieb (Schlosserei) des verstorbenen Versicherten
gezahlt worden, das die Klägerin in der Erklärung ihrer Steuerberaterin vom 8. Juli 1994 für das Jahr 1992 mit
229.846,00 DM angegeben hatte. Zum 31. Dezember 1996 meldete die Klägerin den Gewerbebetrieb ab, der
anschließend von einem ihrer Söhne weitergeführt wurde.
Für die Beigeladene ist in ihrem Kontenspiegel für das Jahr 1974 ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen
in Höhe von 15.897,00 DM, für das Jahr 1975 von 18.335,00 DM, für das Jahr 1990 von 35.705,00 DM und für das
Jahr 1991 von 38.863,00 DM ausgewiesen. Außerdem erzielte sie seit Anfang der 80er Jahre Einkünfte aus der
Vermietung der kleineren Wohnung, an der ihr ein Dauerwohnrecht vom Versicherten eingeräumt worden war,
nachdem die insoweit zunächst berechtigte Tante des Versicherten verstorben war. Diese hatte zunächst ein
unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit, weil sie den Eltern des Versicherten ein Darlehen in Höhe von 50.000,00
DM zum Zwecke der Errichtung der später mit Dauerwohnrecht belasteten Wohnungen zur Verfügung gestellt hatte.
Die von der Beigeladenen erzielte Miete hat die Klägerin unwidersprochen mit 500,00 DM monatlich geschätzt. Im
Übrigen hat die Beigeladene die größere der beiden Wohnungen, bis zum Verkauf an die Klägerin im Jahre 1994 zu
einem Kaufpreis von 300.000,00 DM, selbst genutzt. Die Beigeladene erhält seit 1992 ein Altersruhegeld, das im Juli
1998 zusammen mit ihrer Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder monatlich
1.672,23 DM betrug.
Nach vorangegangenem weiterem Schriftwechsel, wegen dessen Inhaltes auf die Anlagen zum Schriftsatz der
Bevollmächtigen der Klägerin vom 8. Januar 2001 (Bl. 601 der Rentenakten) Bezug genommen wird, hatte der
seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge Rechtsanwalt N., dem damaligen Bevollmächtigten der
Beigeladenen, dem Rechtsbeistand und Steuerberater S., mit Schreiben vom 12. September 1984 folgende
Vereinbarung im Anschluss an die Scheidungsvereinbarung vorgeschlagen:
1. Es besteht Einigkeit, dass Herr A. seiner Ehefrau mit Ablauf des 30. Juni 1984 keinen Unterhalt mehr schuldet. 2.
Herr A. übernimmt die Verpflichtung aus dem Bauspardarlehen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG D 3372570
F 02 unter Freistellung von Frau A. Er wird die monatlich fälligen Beträge künftig direkt an die Bausparkasse W. AG
zahlen bzw., falls diese mit einer Schuldübernahme durch Herrn A. nicht einverstanden ist, die Beträge an ihre
Mandantin erstatten. 3. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Mit Schreiben vom 25. September 1984 teilte hierauf der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit, dass seine
Mandantin mit der Vereinbarung einverstanden sei. Er bat weiter zu veranlassen, dass der Versicherte auf das ihm
bekannte Konto der Beigeladenen den monatlichen Betrag in Höhe von 60,80 DM aufgrund der Verpflichtungen aus
dem Bauspardarlehen für die Monate Juli bis einschließlich Oktober einzahle. Ab 1. November 1984 werde die
Beigeladene von sich aus die Zahlungen bei der Bausparkasse einstellen.
Entsprechend dieser Vereinbarung stellte der Versicherte ab 1. Juli 1984 die Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge
an die Beigeladene ein.
Auf Antrag der Beigeladenen vom 25. März 1999 bewilligte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid
vom 16. März 2000 an die Beigeladene große Witwenrente an geschiedene Ehegatten ab 1. April 1999 in Höhe von
473,19 DM (entsprechend der Anzahl der Ehejahre).
Mit weiterem Bescheid vom 27. März 2000 hob sie gegenüber der Klägerin die Witwenrentenbewilligung mit Wirkung
ab 1. Mai 2000 auf und teilte die Hinterbliebenenrente entsprechend den Ehejahren ab diesem Zeitpunkt zwischen der
Klägerin und der Beigeladenen auf. Der der Klägerin zustehende Zahlbetrag verringerte sich damit von monatlich
865,99 DM auf 384,67 DM. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
17. Juni 2002 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben, weil der Beigeladenen wegen
des im September 1984 vereinbarten Unterhaltsverzichts zuletzt kein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten
zugestanden habe. Aufgrund der Vereinbarung vom 25. Juni 1974 habe der Beigeladenen ein monatlicher
Unterhaltsanspruch in Höhe von 300,00 DM gegen den Versicherten nur solange zustehen sollen, wie sie weiterhin zur
Abtragung der Darlehensverbindlichkeiten aus dem ihr eingeräumten Dauerwohnrecht in Höhe von 600,00 DM bis
650,00 DM monatlich verpflichtet gewesen sei. Nach Tilgung der Schuldenlast aus dem Wohnrecht oder nach
Freiwerden der kleineren Wohnung, die noch mit einem Wohnrecht der Tante des Versicherten belastet war, habe eine
Abänderung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Erhöhung der Einkünfte der Beigeladenen erfolgen sollen.
Im Jahre 1984 sei der Versicherte davon überrascht worden, dass die Beigeladene monatlich nur 60,80 DM auf die
Verbindlichkeiten gezahlt habe, die in einer restlichen Höhe von insgesamt 3.200,00 DM fortbestanden hätten. Dies
sei die Ursache für den bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schriftwechsel von Juni bis September 1984
gewesen, der schließlich zum weiteren Unterhaltsverzicht der Beigeladenen geführt habe. Mithin habe der
Beigeladenen schon deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten mehr zugestanden. Außerdem sei die
Beigeladene auch nicht unterhaltsbedürftig gewesen, denn ihr eigenes monatliches Nettoarbeitsentgelt habe im Jahre
1991 etwa 2.100,00 DM betragen. Zusätzlich sei ein Betrag von monatlich 500,00 DM an Mieteinnahmen für die
Vermietung der kleineren Wohnung sowie ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 1.000,00 DM für die eigene
unentgeltliche Nutzung der größeren Wohnung zu berücksichtigen gewesen. Mit Gesamteinkünften in Höhe von
3.600,00 DM monatlich netto habe die Beigeladene im Jahr 1991 aber die so genannte Sättigungsgrenze, bis zu der
Quotenunterhalt zu zahlen sei, deutlich überschritten. Mit Schriftsatz vom 8. September 2003 hat die Klägerin die
gemeinsame Einkommensteuererklärung des Versicherten und der Beigeladenen für das Jahr 1974 vorgelegt. Das
Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2004 den Rechtsanwalt N. uneidlich als Zeugen zu den
Umständen vernommen, unter denen es im Jahre 1984 zu einem Unterhaltsverzicht der Beigeladenen gegenüber dem
Versicherten gekommen sein soll. Ferner hat es einen in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sohn der Klägerin
angehört, der 1997 den Schlossereibetrieb übernommen hatte.
Mit Urteil vom 2. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Aufteilung der Witwenrente auf die Klägerin und die Beigeladene mit Wirkung ab 1. Mai 2000 und die gleichzeitige
Herabsetzung der Witwenrente der Klägerin sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB X)
i.V.m. § 91 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zu beanstanden, denn der Beigeladenen habe ein
Anspruch auf große Witwenrente für geschiedene Ehegatten gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI mindestens ab dem
Zeitpunkt der Aufteilung nach Ehejahren zugestanden. Die Berechnung der Aufteilung nach Ehejahren sei zutreffend
und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beigeladenen
während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten ein Unterhaltsanspruch
zugestanden, der mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ohne die
Kosten der Unterkunft im Jahre 1991 erreicht habe. Eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten habe sich aus §§
58, 59 Ehegesetz ergeben, die hier noch weiter anwendbar seien, weil die Ehe vor dem 30. Juni 1977 geschieden
worden sei. Für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs hat das Sozialgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der
geschiedenen Eheleute in den ersten fünf Monaten des Jahres 1991 zugrunde gelegt. Aufgrund des vorliegenden
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1991 seien insoweit verlässliche Daten vorhanden. Nach den
glaubwürdigen Angaben des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung seien die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten im Jahre 1990 im Wesentlichen gleich gewesen, weshalb die genaue Ermittlung der
Einkünfte des Versicherten in den Monaten Juni 1990 bis Dezember 1990 entbehrlich gewesen sei. Nachdem der
Sohn der Klägerin angegeben habe, seit 1984 im Unternehmen seines Vaters eine gleich bleibend gute
Gewinnsituation mit ansteigender Tendenz angetroffen zu haben, sei davon auszugehen, dass die für das Jahr 1990
ggf. etwas niedrigeren Gewinne aus dem Betrieb des Versicherten durch, im gleichen Verhältnis, niedrigere Einkünfte
der Beigeladenen im Jahre 1990 ausgeglichen würden, die im Jahr 1991 38.863,00 DM und im Jahr 1990 nur
35.705,00 DM betragen hätten. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach §§ 58, 59 Ehegesetz sei nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von der Anrechnungsmethode auszugehen. Danach betrage der
Unterhaltsanspruch ein Drittel bis drei Siebtel des gesamten Nettoeinkommens abzüglich der eigenen Nettoeinkünfte
des Unterhaltsberechtigten. Bei der Beigeladenen ging das Sozialgericht von einem monatlichen, um die Abzüge in
Höhe von ca. 35 v.H. bereinigten, Einkommen in Höhe von 2.100,00 DM aus, dem es entsprechend dem Vortrag der
Klägerin Einnahmen aus Vermietung der kleineren Wohnung in Höhe von 500,00 DM und einen Mietvorteil hinsichtlich
der eigen genutzten größeren Wohnung in Höhe von 1.000,00 DM hinzufügte und somit zu einem monatlichen
Einkommen der Beigeladenen in Höhe von 3.600,00 DM gelangte. Demgegenüber habe der Versicherte 1991
monatlich neben seiner Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 771,00 DM Einkünfte in Höhe von netto
8.369,00 DM aus seinem Gewerbebetrieb erzielt. Hierbei ging das Sozialgericht von den für das Jahr 1991
ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 292.949,00 DM aus, abzüglich der Steuerbeträge in Höhe
von insgesamt 92.083,00 DM. Diese Einnahmen seien zwischen dem Versicherten und der Klägerin, die im
Gewerbebetrieb des Versicherten mitgearbeitet habe, hälftig aufzuteilen gewesen, woraus sich der zuvor genannte
monatliche Betrag von Einkünften aus Gewerbebetrieb beim Versicherten ergebe. Zusammen mit der
Berufsunfähigkeitsrente sei somit monatlich von mindestens 9.140,00 DM Nettoeinkommen des Versicherten im
Jahre 1991 auszugehen. Bei einem Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von 12.740,00 DM monatlich hätten der
Beigeladenen drei Siebtel dieses Betrages, nämlich 5.460,00 DM, zugestanden. Nach Abzug der eigenen Einkünfte
sei somit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 1.860,00 DM verblieben. Nach Abzug dieses
Unterhaltsbetrages von seinem Einkommen sei dem Versicherten noch ein monatlicher Betrag in Höhe von 7.280,00
DM verblieben, der für seinen monatlichen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner beiden minderjährigen
Kinder ausgereicht hätte. Die im September 1984 erzielte Einigung über die Abänderung des bei Ehescheidung
getroffenen Unterhaltsvergleichs beinhalte keinen Unterhaltsverzicht für alle Zukunft. Weder aus dem Wortlaut noch
aus dem Gesamtzusammenhang ergäben sich Anhaltspunkte für einen weitergehenden Unterhaltsverzicht seitens der
Beigeladenen für alle Zukunft. Auch die Aussage des Zeugen N. über einen danach schriftlich erklärten
Unterhaltsverzicht sei für die Kammer nicht überzeugend gewesen. Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens 25
v.H. des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe habe der Versicherte hingegen im letzten Jahr vor seinem Tod an
die Beigeladene nicht geleistet. Der monatliche Zahlbetrag in Höhe von 60,80 DM zur Tilgung der
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse sei schon der Höhe nach nicht ausreichend gewesen, selbst
wenn diese Zahlungen noch bis zum Tode des Versicherten angedauert hätten.
Gegen das ihr am 6. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Mai 2004 Berufung zum Hessischen
Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, der Beigeladenen habe aufgrund der Vereinbarung vom September 1984 kein
Unterhaltsanspruch mehr gegen den Versicherten zugestanden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die
Beigeladene ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 25. Juni 1974 nicht nachgekommen sei und die
Verbindlichkeiten statt mit monatlich 600,00 DM nur mit monatlich 60,80 DM getilgt habe, habe sie zunächst mit
Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2. Juli 1984 einem Unterhaltsverzicht zugestimmt, falls der Versicherte die
restlichen 3.200,00 DM auf die verbliebenen Darlehensverbindlichkeiten zahle. Dies habe der Versicherte im Hinblick
auf die geforderte Einmalzahlung in Höhe von 3.200,00 DM abgelehnt. Schließlich aber sei mit Schreiben vom 12.
September 1984 und vom 25. September 1984 eine Vereinbarung mit einem umfassenden Unterhaltsverzicht für alle
Zukunft zustande gekommen, der auch keinerlei Einschränkung für Fälle der Not oder ähnliches beinhalte. Nach der
Einkommenssituation der Beigeladenen habe hierfür auch keine Veranlassung bestanden. Aus dem
Gesamtzusammenhang ergebe sich deutlich, dass mit dieser Regelung der Ehegattenunterhalt zwischen den
Versicherten und der Beigeladenen ein für alle Mal erledigt sein sollte. Mit dem Abschluss des Vergleichs habe die
Beigeladene letztlich die Erhebung einer Abänderungsklage sowie eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
vermieden. Darüber hinaus scheitere ein Unterhaltsanspruch der Beigeladenen auch an der fehlenden
unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit, denn ihr maßgebliches monatliches Nettoeinkommen von 3.600,00 DM habe ihr
ungeschmälert zur Verfügung gestanden und damit die für 1991 maßgebliche Sättigungsgrenze für Quotenunterhalt
deutlich überschritten. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe damit nicht mehr bestanden. Darüber hinaus
habe das vom Versicherten im Jahre 1991 erzielte Jahreseinkommen bei der Unterhaltsberechnung schon deshalb
nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil diese Einkünfte nicht mehr durch die eheliche Lebensverhältnisse geprägt
gewesen seien. Für dieses sei seinerzeit vielmehr das Arbeitseinkommen des Versicherten als angestellter Schlosser
von monatlich etwa 2.000,00 DM brutto und der Beigeladenen in Höhe von etwa 1.350,00 DM brutto maßgeblich
gewesen. Die spätere Selbständigkeit des Versicherten habe nicht auf den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern
auf einem nach der Scheidung der Ehe getroffenen Entschluss des Versicherten und der Klägerin beruht. Der
Versicherte habe den Schlosserbetrieb seiner Eltern durch Kauf unter marktüblichen Bedingungen erworben. Nachdem
der Versicherte schon im Jahr 1984 lebensbedrohlich erkrankt gewesen und bis zu seinem Tod im Jahr 1991 seine
Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt habe, seien die aus dem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Einkünfte insbesondere
durch die betriebliche Leitung und den besonderen Arbeitseinsatz der Klägerin und ihres Sohnes T. aus erster Ehe
geprägt gewesen. Zugunsten der Beigeladenen könne daher lediglich die Einkommenssituation einer
Doppelverdienerehe mit einem angestellten Schlosser zugrunde gelegt werden. Hingegen könne sie nicht
beanspruchen, wie eine Unternehmergattin alimentiert zu werden, was das Sozialgericht verkenne. Auch hiervon
ausgehend ergebe sich für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten kein
Unterhaltsanspruch der Beigeladenen. Der Versicherte habe der Beigeladenen auch nicht etwa durch Einräumung des
Dauerwohnrechts an den beiden Wohnungen auf seinem Grundstück bis zu seinem Tod tatsächlich Unterhalt
geleistet, denn das Dauerwohnrecht sei als dingliche Rechtsposition, die ursprünglich dem Versicherten gegenüber
seinen Eltern zugestanden habe, in das Vermögen der Beigeladenen übergegangen. Dies sei keineswegs nur
vorübergehend mit dem Zweck erfolgt, den Unterhalt der Beigeladenen durch Ausübung des Wohnrechts zu
gewährleisten. Vielmehr habe die Beigeladene auf die Vermögensübertragung als Voraussetzung dafür bestanden,
dass sie überhaupt der Scheidung zustimmte. Ohne ihre Zustimmung aber habe die Ehe seinerzeit nicht geschieden
werden können. Die Übertragung des Dauerwohnrechts an die Beigeladene habe somit denselben Charakter wie die
Übertragung einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks zum Alleineigentum.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom
27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die von der Beigeladenen aus dem ihr übertragenen Dauerwohnrecht an zwei Wohnungen
erzielten Einkünfte seien Unterhaltsleistungen im Sinne des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, die der Versicherte bis zu
seinem Tod erbracht habe. Schon deshalb stehe der Beigeladenen der zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente
an geschiedene Ehegatten zu.
Die Beigeladene hat bisher keine eigenen Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch sachlich begründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. März 2004 und der angefochtene Bescheid der Beklagten
vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2002 waren aufzuheben, denn die
Voraussetzungen einer teilweisen Aufhebung der Witwenrentenbewilligung an die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X lagen nicht vor. Die von der Beklagten gezahlte Witwenrente war nämlich nicht nach § 91 SGB VI zwischen
der Klägerin und der Beigeladenen aufzuteilen, weil der Beigeladenen kein Anspruch auf große oder auch nur kleine
Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI zusteht. Die
Beigeladene hat nämlich weder im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten noch im
letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf gehabt, was Voraussetzung für die
kleine als auch die große Witwenrente nach § 243 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 Ziffer 3 SGB VI ist. Zutreffend hat das
Sozialgericht bereits ausgeführt, dass die Zahlungen des Versicherten aufgrund der Vereinbarung vom 25. September
1984 in Höhe von 60,80 DM monatlich zur Abtragung des Bauspardarlehens bei der Bausparkasse W. AG unabhängig
von ihrem Rechtscharakter schon der Höhe nach nicht geeignet waren, sich merklich auf die Bestreitung des
Lebensbedarfs der Beigeladenen auszuwirken, weil sie nicht mindestens 25 v.H. des örtlich notwendigen aktuellen
Mindestbedarfs des Sozialhilferegelsatzes entsprachen. Sowohl im Jahre 1990 als auch im Jahr 1991 betrug der
Sozialhilferegelsatz für Haushaltsvorstände und Alleinstehende in Hessen 449,00 DM (Staatsanzeiger für das Land
Hessen, 1990, S. 1456 und 1991 S. 1409). Somit hätte der Versicherte mindestens 112,25 DM monatlich Unterhalt an
die Beigeladene leisten müssen, um einen merklichen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs im Sinne des §
243 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 Ziffer 3 SGB VI zu leisten, was nicht der Fall war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das der Beigeladenen durch den Vergleich vom 25. Juni 1974
eingeräumte Dauerwohnrecht an beiden Wohnungen in dem seinerzeit den Eltern des Versicherten und später ihm
selbst gehörenden Hause in A-Stadt, Y., Grundbuch von A-Stadt, Band 32, Bl. YYYYY nicht als noch bis zum Tod
des Versicherten an die Beigeladene ausgekehrte Unterhaltsleistung zu bewerten. Tatsächliche Unterhaltszahlungen
im Sinne des § 243 SGB VI sind Leistungen, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen
unentgeltlich zu befriedigen (so: BSG, Urteil vom 9. Februar 1978, Az.: 11 RA 42/77 in: SozR 2200, § 1265 Nr. 31).
Der Begriff der Leistung im rechtlichen Sinne beinhaltet eine zweckgerichtete Zuwendung zur Vermehrung fremden
Vermögens, wobei der rechtliche Zweck vom Motiv der Leistung zu unterscheiden ist. Der wesentliche Inhalt des der
Beigeladenen aufgrund des Vergleichs vom 25. Juni 1974 übertragenen Dauerwohnrechts ergibt sich aus § 33
Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach dessen Abs. 1 ist das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich und
kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. Das Dauerwohnrecht ist damit anders als das Wohnungsrecht nach
§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die weder vererblich noch
übertragbar ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Das der Beigeladenen eingeräumte Dauerwohnrecht wurde hier in der Weise
verwendet, dass es zu einem das Eigentum vertretenden Recht, zu einer Art "Untereigentum" unter einem
"Obereigentümer" ausgestaltet wurde, Kraft dessen die Beigeladene wirtschaftlich einem Eigentümer oder
Wohnungseigentümer gleichgestellt war (so genanntes "eigentumsähnliches Dauerwohnrecht", siehe hierzu:
Weitnauer, WEG, Kommentar, 7. Aufl., 1988, vor § 31 Rdnr. 6). Die vom Versicherten an die Beigeladene erbrachte
Leistung erschöpfte sich also in dem einmaligen Akt der Einräumung eines Dauerwohnrechts zum Zwecke der
Erfüllung des Vergleichs vom 25. Juni 1974 ("causa solvendi"). Dass das Dauerwohnrecht auch mit dem Ziel der
Sicherung des künftigen Unterhalts der Beigeladenen übertragen wurde, mag eines der Motive der Vertragspartner
gewesen sein. Daneben kommt als weiteres Motiv aber auch die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach § 1373
ff. BGB in Betracht, denn das ursprünglich dem Versicherten zustehende Dauerwohnrecht war nach dem Inhalt des
Vergleichs offensichtlich zugleich das wesentliche Vermögen, das die Ehegatten während der Ehezeit erworben
hatten. Im Übrigen wäre auch die einmalige Zahlung eines größeren Betrages nur dann als Unterhaltsleistungen zu
qualifizieren, wenn der Berechnung konkrete monatliche Unterhaltsbeträge zugrunde liegen, ggf. mit einer
Wertsicherungsklausel, der gesamte Zahlungszeitraum festgelegt ist und die für den Monat kalkulierte Zahlung 25
v.H. des Mindestbedarfssatzes der Sozialhilfe überschreitet (siehe: BSG, Urteil vom 24. November 1976, Az.: 1 RA
151/75 in SozR 2200, § 1265 Nr. 24). Vorliegend ist weder erkennbar, dass der Berechnung des Wertes des
Dauerwohnrechtes, zumindest zu einem Teil, konkrete monatliche Unterhaltsbeträge zugrunde gelegt wurden, noch ist
festgelegt, welchen Zahlungszeitraum die Einräumung des Dauerwohnrechtes abdecken sollte. Nach allem handelte
es sich bei der Einräumung des Dauerwohnrechtes zugunsten der Beigeladenen um eine einmalige Leistung des
Versicherten zum Zwecke der Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Juli 1974. Weitere Leistungen des
Versicherten hieraus, insbesondere im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten, sind nicht mehr erfolgt. Die
Vorteile, die die Beigeladene durch Vermietung und Eigennutzung der beiden Wohnungen gezogen hat, stammen
damit aus ihrem eigenen Vermögen und sind ihr nicht als Leistungen des Versicherten von diesem zugeflossen. Dem
steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 29. April 1997 (Az.: 5 RJ 40/95) nicht entgegen, denn
in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um ein Nießbrauchsrecht, das der geschiedenen Ehefrau
ausdrücklich "zur teilweisen Regelung der Unterhaltsansprüche" eingeräumt war und das mit ihrer Wiederheirat oder
ihrem Tode enden sollte. Nach § 1030 Abs. 1 BGB berechtigt der Nießbrauch dazu, die Nutzungen der Sache zu
ziehen, was einer fortwährenden Unterhaltsleistung gleichkommen mag. Die Rechtsstellung eines Nießbrauchers ist
jedoch in keiner Weise mit der verdinglichten Rechtsstellung des Inhabers eines Dauerwohnrechts nach § 31 WEG
vergleichbar.
Der Beigeladenen stand während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten auch
kein Unterhaltsanspruch gegen diesen zu. Grundsätzlich beginnt der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit der
letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten vor dem Tode des
Versicherten und endet mit dem Tod des Versicherten, wobei es im Allgemeinen auf den Zeitraum von einem Jahr
ankommt. Hierbei sind die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung entsprechend den damals bereits
vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seit dem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und
Preisverhältnisse "fortzuschreiben" und die aktuelle Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Beteiligten zu
ermitteln (so zutreffend: Jörg in Kreikebohn, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 243 Rdnr. 27 m.w.N.). Im vorliegenden Falle trat
die zum Tode des Versicherten führende Erkrankung bereits im Jahre 1984 auf, weshalb das letzte Jahr vor dem Tod
des Versicherten als wirtschaftlicher Dauerzustand zugrunde zu legen ist, wovon auch das Sozialgericht grundsätzlich
ausgegangen ist, obgleich es keine Notwendigkeit gesehen hat, die genauen Einkommensverhältnisse des
Versicherten und der Beigeladenen von Juni bis Dezember 1990 zu ermitteln, weil es diese als im Wesentlichen den
Einkommensverhältnissen von Januar bis Mai 1991 gleichartig angesehen hat. Ein Unterhaltsanspruch der
Beigeladenen gegen den Versicherten bestand in dieser Zeit nicht. Vielmehr war ihr Unterhaltsanspruch, der sich
ursprünglich nicht aus §§ 58, 59 Ehegesetz sondern vielmehr aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 25. Juni 1974 ergeben
hat, durch die ergänzende Vereinbarung vom 25. September 1984 erloschen. Ein neuer Unterhaltsanspruch der
Beigeladenen gegen den Versicherten war danach nicht mehr entstanden. Nach Ziffer 2 des Vergleichs vom 25. Juni
1974 war der Versicherte verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 300,00 DM monatlich
beginnend ab 1. Juli 1974 an die Klägerin zu zahlen. Eine Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes
schied neben der Unterhaltspflicht aus dem abgeschlossenen Vergleich aus, denn die Beigeladene und der
Versicherte wollten mit dem Prozessvergleich vom 25. Juni 1974 eine vom Ehegesetz unabhängige Unterhaltspflicht
des Versicherten begründen und nicht noch eine Unterhaltspflicht nach dem Ehegesetz daneben bestehen lassen.
Dies folgt schon daraus, dass entgegen den im gesetzlichen Unterhaltsrecht bestehenden Regelungen die
Beigeladene berechtigt war, sich zum Unterhaltsbeitrag des Versicherten durch eigene Arbeitsleistungen
hinzuzuverdienen, ohne dass dies Grund für eine Abänderungsklage (§ 323 Zivilprozessordnung – ZPO) hätten sein
können. Auch die Wiederverehelichung des Versicherten sollte keinen Abänderungsgrund darstellen. Einzig die
Abtragung der Schuldenlast aus dem der Beigeladenen übertragenen Dauerwohnrecht und das Freiwerden der
"vorderen kleineren Wohnung" durch den Tod der dort Berechtigten sollten Abänderungsgründe für den geschlossenen
Vergleich sein. Damit haben die Beteiligten eine eigenständige vertragliche Unterhaltspflicht des Versicherten
begründet, die vollständig an die Stelle der Unterhaltspflicht nach dem Ehegesetz getreten ist. Nach der – ebenfalls
vertraglichen – Beendigung dieser Unterhaltspflicht konnte eine erneute Unterhaltspflicht nach §§ 58, 59 Ehegesetz,
die zuvor durch den Vergleich vom 25. Juni 1974 gerade ausgeschlossen war, nicht mehr entstehen. Zur
Überzeugung des Senats ist die Beendigung der vertraglichen Unterhaltspflicht des Versicherten mit Ablauf des 30.
Juni 1984 durch die Vereinbarung zwischen ihm und der Beigeladenen vom 25. September 1984 bewiesen. Im
Zusammenhang mit der Tilgung des restlichen Darlehens (insgesamt noch 3.200,00 DM) durch monatliche
Rückzahlungen in Höhe von 60,80 DM haben sich nämlich der Versicherte und die Beigeladene darauf geeinigt, dass
der Versicherte mit Ablauf des 30. Juni 1984 seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet. Mit Schreiben
ihres Bevollmächtigten vom 24. September 1984 hat die Beigeladene der vom Versicherten mit Schreiben vom 12.
September 1984 vorgeschlagenen Vereinbarung ausdrücklich und ohne Vorbehalte zugestimmt. Den entsprechenden
Schriftwechsel hat die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Die Beigeladene hat den Inhalt des
Schriftwechsels auch nicht bestritten. Damit aber war jeglicher Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den
Versicherten, auch für den Fall des Notbedarfs, erloschen, denn ein weiterer Unterhaltsanspruch hätte sich nach dem
vorausgegangenen Vergleich vom 25. Juni 1974 ohnehin nur aus einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den
Parteien des Scheidungsverfahrens ergeben können. An ein besonderes Formerfordernis war weder die
Unterhaltsvereinbarung vom 25. Juni 1974 noch die ergänzende Vereinbarung vom 25. September 1984 gebunden (§
72 Ehegesetz und § 1585c BGB). Nach Abschluss der ergänzenden Vereinbarung vom 25. September 1984 hätte die
Beigeladene auch nicht mit Erfolg Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 und 4 ZPO erheben können, denn eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Abschluss der Vereinbarung vom 25. September 1984 maßgebend
waren, ist danach nicht eingetreten. Der Versicherte hat nämlich, wie in dieser Vereinbarung unter Ziffer 2 festgelegt,
die Darlehensverpflichtung gegenüber der Bausparkasse erfüllt und die Beigeladene hat das ihr eingeräumte
Dauerwohnrecht in der von den Vertragsparteien vorausgesetzten Weise nutzen können. Darüber hinaus hat sie aus
vollschichtiger abhängiger Beschäftigung im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ein monatliches Einkommen
in Höhe von 2.100,00 DM nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erzielt. Weiter sind ihr
Mieteinnahmen aus der Vermietung der kleineren Wohnung zugeflossen, die die Klägerin unwidersprochen mit 500,00
DM monatlich beziffert hat. Einkommen ist darüber hinaus auch die Vermögensnutzung – etwa das Wohnen im
eigenen Haus – wobei grundsätzlich vom Verkehrswert der Nutzung auszugehen ist (so zutreffend:
Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, NJW 1990, S. 2737). Dies gilt natürlich auch für das Wohnen der
Beigeladenen in der ihr aufgrund des Dauerwohnrechts gehörenden Wohnung. Auch hierzu hat das Sozialgericht,
gestützt auf die Angaben der Klägerin, die von der Beigeladenen unwidersprochen geblieben sind, einen monatlichen
Nutzungswert von 1.000,00 DM zugrunde gelegt, so dass der Beigeladenen ein eigenes Einkommen im letzten Jahr
vor dem Tode des Versicherten in Höhe von monatlich etwa 3.600,00 DM zur Verfügung gestanden hat. Nach den für
das Jahr 1990 geltenden Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt (a.a.O.), die auch 1991 fortbestanden (siehe NJW
1991, S. 968), konnte der Unterhaltsbedarf aber nur bis zu einem Betrag von 3.000,00 DM als Quotenunterhalt ohne
Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden. Da ein über diesen Betrag hinausgehender
tatsächlicher Bedarf der Beigeladenen im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten weder geltend gemacht noch
sonst erkennbar ist, hätte ihr somit auch nach §§ 58, 59 Ehegesetz ohnehin kein Unterhaltsanspruch gegen den
Versicherten mehr zugestanden, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat. Dass das Sozialgericht bei der Ermittlung
eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 58, 59 Ehegesetz außerdem nicht die Einkünfte des Versicherten aus seinem
Gewerbebetrieb im letzten Jahr vor seinem Tode hätte zugrunde legen dürfen, weil diese Einkommensverhältnisse
nicht mehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren, sondern durch einen außergewöhnlichen
Einkommenszuwachs infolge der Übernahme der elterlichen Schlosserei (siehe hierzu: Jörg in Kreikebohn, a.a.O., §
243 Rdnr. 13), bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Die Vereinbarung vom 25. September 1984 ist auch nicht nach § 779 BGB unwirksam, denn die Vertragsparteien
haben sich bei Abschluss des Vertrages nicht über den zugrunde gelegten Sachverhalt geirrt. Nach den vorstehenden
Ausführungen war die Vereinbarung vom 25. September 1984 auch weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§§ 134, 138 BGB).
Nach allem sind die Voraussetzungen einer kleinen Witwenrente oder einer großen Witwenrente an vor dem 1. Juli
1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI für die Beigeladene nicht erfüllt. Auch ein
Anspruch auf große Witwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI steht der Beigeladenen nicht zu, weil noch vor
Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf
Hinterbliebenenrente für eine Witwe, nämlich die Klägerin, bestand. Auf die Rechtsprechung des BSG über die
Charakterisierung eines nur deklaratorischen Unterhaltsverzichts als "leere Hülse" (siehe etwa Urteil vom 30.
September 1996, Az.: 8 RKn 17/95 m.w.N.) kommt es hier daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die noch nicht in der
Rechtsprechung des BSG geklärt sind, waren nicht zu entscheiden (§ 160 Abs. 2 SGG).