Urteil des LSG Hessen vom 18.04.1990
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.04.1990 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3c Ar 116/83
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 766/84
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. März 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Erstattung von Arbeitslosengeld durch die Klägerin nach § 128
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für einen Arbeitnehmer.
Die Klägerin beschäftigte den 1923 geborenen W. D. von 1958 bis 31. Dezember 1982 als Industriearbeiter, zuletzt
gegen ein monatliches Bruttoentgelt von DM 1.934,40 als Maschineneinrichter. Mit Bescheid vom 27. April 1981 hatte
das Versorgungsamt Fulda bei Herrn D. nach dem Schwerbehindertengesetz als Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) 70 % sowie das Merkzeichen "G” (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt und das Vorliegen
der folgenden Behinderungen festgestellt:
1) "Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Hüftgelenkes mit rezidivierenden
Dorso-Lumbalgien und Bewegungseinschränkung. O-Beine. Knick-Senk-Spreiz-Füße. 2) Bluthochdruck und
Herzinsuffizienz. Lungenblähung. 3) Deformierung der linken Hand mit herabgesetzter Kraft. 4) Narbe auf der rechten
Hornhaut mit Sehbehinderung.”
Mit einem Attest vom 8. September 1982 haben die behandelnden Ärzte Dr. S. von einer ganztägigen beruflichen
Stehbelastung abgeraten. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1982. In der von der Klägerin ausgefüllten
Arbeitsbescheinigung vom 28. Dezember 1982 findet sich der Hinweis auf einen Aufhebungsvertrag aus
gesundheitlichen Gründen. Der Zeuge D. sprach in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am 15. März 1984
davon, daß er auf Veranlassung seines Hausarztes zur Klägerin gegangen sei und mitgeteilt habe, daß er nicht mehr
arbeiten solle. Nach seiner Vorstellung habe er gekündigt. Auf seinen Antrag vom 21. Dezember 1982 bewilligte die
Beklagte Herrn D. ab 1. Januar 1983 Arbeitslosengeld für 312 Tage mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von
DM 33,54. Zuvor hatte der Arbeitsamtsarzt nach Untersuchung des Zeugen D. mit Gutachten vom 17. Januar 1983
festgestellt, daß die Arbeitsplatzaufgabe aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei.
Nachdem die Beklagte die Klägerin auf § 128 AFG hingewiesen, den Erlaß eines Erstattungsbescheides angekündigt
und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, verlangte sie mit Bescheid vom 20. Mai 1983 für die Zeit vom 1.
Januar bis 31. März 1983 die Erstattung eines Betrages von DM 3.807,–.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1983
zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführte die Klägerin habe an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und sei deshalb zur Erstattung verpflichtet. Es liege keiner der Tatbestände vor, die
zum Wegfall der Erstattungspflicht führten.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. August 1983 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 11. August 1983 verlangte die
Beklagte von der Klägerin einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von DM 3.856,43 für die Zeit vom 1. April bis 30.
Juni 1983.
Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, Herr D. habe gegen Ende seiner Beschäftigung erhebliche gesundheitliche
Probleme gehabt. Bereits im August 1982 habe er der Geschäftsleitung mitgeteilt, daß er aus gesundheitlichen
Gründen nicht länger arbeiten könne. Mitte September 1982 habe er dann ein Attest seines Hausarztes vom 8.
September 1982 vorgelegt, aus dem hervorgegangen sei, daß er aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit
den vom Versorgungsamt anerkannten Behinderungen nicht mehr berufsfähig sei. Seiner Bitte um Vertragsauflösung
sei aus moralischen und rechtlichen Gründen entsprochen worden. Die Vertragsbeendigung falle nicht in den
Verantwortungsbereich der Klägerin. Dies sei nicht ein Fall, der die Erstattungspflicht nach § 128 AFG auslöse. Es
liege kein sogenannter Mißbrauchstatbestand vor.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch die gewählte Form des Aufhebungsvertrages müsse sich die Klägerin ihre
Mitwirkung daran zurechnen lassen.
Das Sozialgericht hat Herrn D. am 15. März 1984 als Zeugen gehört.
Mit Urteil vom 15. März 1984 hat das Sozialgericht Fulda die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Klage in
vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch
die Kündigung des Zeugen D. beendet worden, wie sich aus dessen Aussage ergebe. Das Einvernehmen zwischen
dem Zeugen und der Klägerin bedeute lediglich, daß diese die Kündigung angenommen habe. Dafür spreche auch,
daß der Zeuge trotz einer Beschäftigungszeit von ca. 24 Jahren keine Abfindung erhalten habe.
Gegen das ihr am 2. Mai 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1984 Berufung eingelegt. Die Beklagte
trägt vor, die Erstattungspflicht entfalle nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündige, nicht jedoch, wenn ein
Aufhebungsvertrag geschlossen werde. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grund fristlos zu kündigen, da Krankheit des Arbeitnehmers keinen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung darstelle. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 6. April 1990 angeforderten restlichen
Vorgänge könnten nicht vorgelegt werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. März 1984 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt u.a. vor, in den Personalakten des Zeugen D. befinde sich über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses deshalb keine Unterlage, da es sich um einen mündlichen Vorgang gehandelt habe und auch
kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei. Der Zeuge D. sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und er sei deshalb an die Geschäftsleitung
herangetreten mit der Bitte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies habe das Sozialgericht Fulda zutreffend als
Eigenkündigung des Arbeitnehmers gewertet. Deshalb könne ernsthaft keine Erstattungspflicht gemäß § 128 AFG
angenommen werden.
Die Klägerin hat die Personalakte des Herrn D. vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten
der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. März 1984 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
Juni 1983 sowie der Bescheid vom 11. August 1983 sind rechtswidrig.
Die Aufhebung durch das angefochtene Urteil erfolgte damit zu Recht.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des an Herrn D. für die Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni 1983 gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Versicherungsbeiträgen zur Krankenversicherung und
Arbeiterrentenversicherung in Höhe von DM 7.663,43, § 128 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) a.F. (i.d.F.
des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes = AFKG vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1497, gültig ab 1. Januar
1982). Danach erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 2 Jahre, in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der Beklagten vierteljährlich das
Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 312 Tage.
Innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren nach § 104 Abs. 1 und 3 AFG war Herr D. bei der Klägerin beitragspflichtig
beschäftigt und war am 1. Januar 1983 zu Beginn der Arbeitslosigkeit 59 Jahre alt. Das Arbeitsverhältnis bei der
Klägerin hat auch nicht weniger als 10 Jahre gedauert, nämlich über 24 Jahre (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG a.F.).
Damit sind die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AFG a.F. für die Erstattungspflicht erfüllt.
Zur Überzeugung des erkennenden Senats liegen jedoch die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 128
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG a.F. vor. Danach tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß er
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch fristgemäße Kündigung oder durch
Aufhebungsvertrag beendet worden ist, ist dabei unbeachtlich, sofern im Sinne des heranzuziehenden § 626 Abs. 1
BGB ein wichtiger Grund gegeben ist (vgl. Urteil des BVerfG vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 1 BvL 48/87).
Dabei kann es bei der vom Bundesverfassungsgericht als geboten erachteten verfassungskonformen weiten
Auslegung weder darauf ankommen, ob bei konkreter arbeitsrechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes dem
Arbeitnehmer aus Billigkeitsgründen eine Auslauffrist (Sozialfrist) eingeräumt würde oder dem Arbeitgeber trotz
Vorliegens eines wichtigen Grundes – etwa bei Unkündbarkeit des Arbeitnehmers – die Einhaltung der gesetzlichen
oder tariflichen Kündigungsfrist aufzuerlegen wäre. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist in aller Regel
bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen die von ihm vertraglich
übernommene Arbeit auf Dauer nicht mehr verrichten kann (so BVerfG s.o.). Dabei muß es sich um Arbeitsunfähigkeit
im krankenversicherungsrechtlichen Sinne auf nicht absehbare Zeit handeln (BVerfG s.o.).
Im vorliegenden Fall haben die Hausärzte Dres. S. im Attest vom 8. September 1982 von einer ganztägigen
Stehbelastung, die am Arbeitsplatz des Herrn D. erforderlich war, abgeraten. Ein solches Attest würde nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Nachweis des wichtigen Grundes jedoch nicht ausreichen. Weitere
relevante Unterlagen befinden sich in den vorgelegten Personalakten der Klägerin, nämlich verschiedene
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, die zeigen, daß seit etwa 1978 zunehmende Krankheitszeiten bei Herrn D.
entstanden; im August/September 1981 nahm Herr D. an einem Heilverfahren teil. Ferner zeigt der vorgelegte
Schwerbehindertenbescheid vom 27. April 1981, daß bei Herrn D. doch erhebliche Behinderungen bestanden, die mit
einer Gesamt-MdE von 70 % bewertet wurden und zur Feststellung des Merkzeichens "G” – erhebliche
Gehbehinderung – führten. Schließlich hat selbst die Beklagte die gesundheitliche Situation des Herrn D. aufgeklärt,
indem durch arbeitsamtsärztliches Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Herrn D. die gestellte Frage dahin
beantwortet wurde, daß die Arbeitsplatzaufgabe aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei. Aus den
Angaben des Herrn D. bei dem Arbeitsamtsarzt läßt sich entnehmen, daß er sich die rein stehende Tätigkeit nicht
mehr zumutete und die bei der Klägerin entstehenden Dämpfe bei der Herstellung von Kunststoffschuhteilen
Atembeschwerden und Kreislaufbeschwerden auslösten. Durch das gutachtlich festgestellte Restleistungsvermögen
wird die erhebliche Einschränkung des Herrn D. bestätigt. Danach konnte er noch vollschichtig in Tagschicht leichte
Arbeiten verrichten, gehend und sitzend, ohne Nässe, ohne Kälte, ohne Zugluft, ohne Temperatur Schwankungen,
ohne Hitze, ohne Staub, ohne Rauch, ohne Gase, ohne Dämpfe, nicht unter Verletzungsgefahr (z.B. mit
Absturzgefahr, mit Starkstrom, an laufenden Maschinen), ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung, mit Heben und
Tragen nicht über 10 kg, ohne Arbeiten mit überwiegender Beanspruchung der rechten Hand, ohne hohe
Anforderungen an das Sehvermögen. Der Arbeitsweg sollte pro Weg 1 Stunde nicht überschreiten. Zur Überzeugung
des Senats ist damit der Beweis erbracht, daß Herr D. die geschuldete vertragliche Leistung eines Maschinen-
Einrichters nicht mehr erbringen konnte i.S. einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte
es nach Auffassung des erkennenden Senats damit nicht mehr.
Es konnte deshalb auch nicht darauf ankommen, ob die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts zutrifft, es sei kein
Aufhebungsvertrag geschlossen worden, sondern der Zeuge D. habe selbst gekündigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.