Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: einheimische bevölkerung, scheune, stroh, zustand, gefahr, absturz, dach, zerstörung, versorgung, arbeitsunfall

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.08.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 995/69
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juli 1969 aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Die Beigeladene wird verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 1. April 1945 als Arbeitsunfall zu
entschädigen.
Die Beigeladene hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1922 geborene Klägerin beantragte am 3. August 1967 beim Versorgungsamt F. Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines am 1. April 1945 erlittenen Unfalls, nachdem die Hessen-
Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) die bei ihr entstandenen Vorgänge mit dem Hinweis
dorthin übersandt hatte, es handele sich nach der Schilderung der Klägerin um einen versorgungsrechtlichen
Anspruch. Sie habe zusammen mit ihrem Bruder das Scheunendach des elterlichen Anwesens ausbessern wollen,
das beim Einmarsch der amerikanischen Truppen durch Artilleriebeschuß am 31. März 1945 beschädigt worden sei,
um Heu- und Strohvorräte vor dem Verderb zu schützen. Hierbei sei sie von einen beschädigten Balken abgestürzt
und habe sich die Wirbelsäule und das Becken verletzt.
Das Versorgungsamt zog die BG gemäß § 11 VfG (KOV) zum Verfahren bei und lehnte alsdann den Antrag mit
Bescheid vom 2. Oktober 1967 ab. Zur Begründung führte es aus, der Unfall der Klägerin sei nicht durch eine
unmittelbare Kriegseinwirkung, sondern durch eine auf Abwendung ihrer Folgen gerichtete Handlung verursacht
worden.
Hiergegen erhoben die Klägerin und die BG Widerspruch, dem mit Bescheid vom 20. November 1967 nicht abgeholfen
wurde.
Das Sozialgericht Fulda hat die BG mit Beschluss vom 23. Februar 1968 zum Verfahren beigeladen, den Bruder der
Klägerin, J. H. als Zeugen vernommen und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das der
Medizinalassistent Dr. F. am 6. Dezember 1968 erstattet hat und mit dem der Chefarzt der Medizinischen Abteilung
des Städtischen Krankenhauses F., Facharzt für Chirurgie Prof. Dr. R., einverstanden war. Sie haben eine Fraktur mit
einem oberen und einem unteren Wirbeldeckplatteneinbruch mit genügender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1.
April 1945 zurückgeführt. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei zur Zeit mit 30 v.H. zu
veranschlagen.
Mit Urteil vom 4. Juli 1969 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, wegen dieser Fraktur und ihrer Folgen Rente nach einer MdE um 30 v.H. nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Unfall der Klägerin
sei auf unmittelbare Kriegseinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d
und c BVG zurückzuführen. Seine Folgen seien von den medizinischen Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt
worden und gäben Anlaß zu der getroffenen Entscheidung.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 18. September 1969 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 25.
September 1969 beim Hess. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er aus, das
Sozialgericht sei auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG nicht eingegangen. Der dort geforderte ursächliche
Zusammenhang zwischen kriegerischen Vorgängen und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin liege nicht vor,
weil nicht der Artilleriebeschuß selbst, sondern Aufräumungsarbeiten die Gesundheitsschädigung herbeigeführt hätten.
Hierzu verweise er auf die einschlägige Rechtsprechung.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juli 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beigeladene zur Anerkennung und
Entschädigung des Unfalls vom 1. April 1945 zu verurteilen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das von ihr geschilderte Unfallgeschehen, das in erster Linie für einen von
Bestimmungen den BVG erfassten Sachverhalt spreche.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung setzt sie sich mit der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG auseinander, welche ihres
Erachtens die Begründetheit des klägerischen Anspruches ergebe. Es sei infolge der kriegseigentümlichen
Begleitumstände beim Einmarsch der Amerikaner in den Heimatort der Klägerin nicht möglich gewesen, bis zum
Unfall am 1. April 1945 den gefährlichen Zustand vom Tage zuvor zu beseitigen. Auch müsse von den Feindtruppen
als gewollt angesehen werden, daß die in der Scheune lagernden Erntevorräte dem Verderb ausgesetzt werden und
bleiben sollten.
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des J. H. als Zeugen. Wegen
der Angaben der Klägerin und der Bekundungen des Zeugen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5.
August 1970 verwiesen.
Die Akten des Versorgungsamtes F. mit der Grdl. Nr. sowie die Vorgänge der Beigeladenen über die Klägerin haben
vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt wurden (§§ 143, 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist auch begründet.
Der Senat vermochte sich der Auffassung des Vordergerichts nicht anzuschließen. Denn der Unfall, den die Klägerin
am 1. April 1945 erlitten hat, ist nicht zugleich eine gesundheitsschädigende Einwirkung oder eine Schädigung im
Sinne des § 54 BVG in der Fassung des 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG).
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG, nicht § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift, wie im angefochtenen Urteil
angegeben worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG. Ein Vorgang, der unter § 5 Abs. 1 Buchst. c
BVG zu subsumieren wäre, liegt entgegen den Zitat auf Seite 1 der Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen
Urteils nicht vor. Sollte es sich dabei nicht nur um einen übersehenen Schreibfehler handeln, dann ist das Urteil
insoweit von vornherein sachlich unrichtig. Denn von einer Flucht, auf der schädigende Einwirkungen erfolgt sind,
haben die Klägerin und die Beigeladene nichts vorgetragen.
Für das Vorliegen eines unter § 5 Abs. 1 Buchst. d fallenden Sachverhaltes, den der Vorderrichter ferner als gegeben
erachtet hat, sind gleichfalls keine Hinweise ersichtlich. Schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen
Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind, umfassen solche, die für
die Besetzung und anschließende Besatzungszeit charakteristisch und eigentümlich sind. Hierzu rechnen außer
Gewalttätigkeiten und Willkürakten gegen Einzelne alle allgemeinen Maßnahmen der Besatzungsmacht, welche die
einheimische Bevölkerung an Leib und Leben bedrohten. Das ist vorliegend jedoch nicht relevant. Zwar kann nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSGE 16, 195) darüber hinaus auch ein Mangelzustand für Deutsche wegen
Vernichtung von Lebens- und Heilmittelvorräten von § 5 Abs. 1 Buchst. d erfaßt sein, ebenso wie die ungenügende
Versorgung zurückgebliebener deutscher Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten durch Maßnahmen der
Besatzungsmacht. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall indessen in jeder Hinsicht. Denn der erst für die
zukünftige Zeit erwartete allmähliche Verderb von Heu- und Strohvorräten durch Witterungseinflüsse hätte weder für
die Klägerin noch für ihre Familie zu einer Hungersnot oder einer anderen besonderen Gefahr geführt, die überdies
infolge von Besatzungsmaßnahmen unabwendbar gewesen wäre. In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1
Buchst. d ist das angefochtene Urteil mithin ebenfalls nicht zu halten.
Das gleiche gilt aber auch im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
Vorgänge vorlagen, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen hatten (§ 5 Abs. 1 Buchst. e). Nach
Auffassung des Senats mangelt es nämlich zunächst bereits an dem Vorliegen eines "kriegseigentümlichen
Gefahrensbereiches”. Obwohl die Zerstörungen am Dach der Scheune durch das eigentliche Kriegsgeschehen –
Artilleriebeschuß und Einnahme des Dorfes durch die amerikanische Armee im Kriege – verursacht worden sind, so
war dadurch doch keine für die Kriegsereignisse typische und unmittelbare, wenn auch erst nachträgliche Gefahr für
Leben und Gesundheit der Hofbewohner oder anderer Personen geschaffen worden. Sie würde bestanden haben,
wenn die Scheune wegen des teilzerstörten Daches einzustürzen und Menschen zu verletzen gedroht hätte. Das war
aber weder nach den Akten noch in Wertung der Beweisaufnahme der Fall. Es ging vielmehr nach den Angaben der
Klägerin, welche die Beigeladene sich zu eigen gemacht hat und nach den Bekundungen des Zeugen H. nur darum, in
der Scheune lagerndes Heu und Stroh vor künftigem Verderb zu schützen. Der Zustand des Gebäudes selbst bildete
keine allgemeine Gefahrenquelle. Damit war der schädigende Vorgang – Absturz beim Abdecken der Vorräte – einer
anderen Gefahrenquelle entsprungen, der keine unmittelbare Verbindung mit einem typischen Kriegsgeschehen mehr
zu eigen war (vgl. BSGE 6, 102; Urteil v. 14.5.1968 – Az.: 11/9 RV 984/55 –), wobei so betrachtet, dem Umstand
keine wesentliche Bedeutung zukommt, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Dachzerstörung und
Schutz der Vorräte einerseits sowie dem Unfall andererseits gegeben war. Denn die kriegerische Vorgänge müssen
mit dem Gesundheitsschaden in erster Linie in einem kausalen Zusammenhang stehen (vgl. Wilke, Kommentar zum
BVG, Anm. V zu § 5 BVG). Ein solcher liegt aber nicht vor, weil § 5 Abs. 1 Buchst. e nicht nur voraussetzt, daß die
Kriegsereignisse einen Gefahrenbereich geschaffen haben, der in kriegseigentümlicher Weise entstanden ist, sondern
auch einen solchen, der nach der Entstehung fortwirkend kriegseigentümlich geblieben ist (vergl. hierzu BSG in Soz.
Gerichtsbarkeit 1968 Seite 245). Das trifft für ein teilzerstörtes Scheunendach ohne durch die Zerstörung bedingte
unmittelbare Gefährdung von Personen aber nicht zu. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. e könnte grundsätzlich
nur einschlägig sein, wenn die Klägerin zur Abwendung des drohenden Einsturzes oder zur Beseitigung anderer vom
Zustand des Gebäudes ausgehender und andauernder kriegseigentümlicher Gefahren tätig geworden und verletzt
worden wäre. Die beabsichtigte Abwendung mittelbarer Schäden in Form von Verderb der Scheunenvorräte ist dem
kriegseigentümlichen Gefahrenbereich vorliegend nicht mehr zuzurechnen.
An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn der Senat dem Vorbringen der Beigeladenen folgen und
annehmen würde, daß der Beschuß des Heimatortes der Klägerin durch die Amerikaner vor seiner Einnahme
gleichzeitig die Vernichtung von Erntevorräten zur Absicht gehabt habe. Denn der vom BSG entschiedene Fall, daß
Hungersnot in einem vom Feind eingeschlossenen Gebiet durch Vernichtung der notwendigen Vorräte an Nahrungs-
und Heilmitteln durch Kampfmaßnahmen auch eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge sein kann (s.
BSGE 2, 99), ist auf die zu entscheidende Streitsache nicht zu übertragen. Selbst bei Unterstellung, das eingelagerte
Heu und Stroh wäre ohne Abdecken restlos unbrauchbar geworden, obwohl es tatsächlich durch Umstapeln auf
mindestens ebenso gute und noch dazu gefahrlose Weise hätte geschützt werden können, hätte ein
kriegseigentümlicher Gefahrensbereich aufgrund kriegerischer Vorgänge nicht bestanden. Die Zeit von April bis zur
neuen Ernte hätte sich im vorliegenden Fall nämlich ohne weiteres überbrücken lassen, sei es durch Ausleihe oder
Ankauf neuer Futtermittel. Zu einer Hungersnot wäre es jedenfalls nicht gekommen, sondern allenfalls zu einer
gewissen wirtschaftlichen Einbuße, die nicht unter § 5 Abs. 1 Buchst. e zu subsumieren gewesen wäre. Auf die sich
anknüpfende Frage, ob drohende Hungersnot zum unbedingten Handeln, wie am 1. April 1945 geschehen, gezwungen
hätte, war daher auch als Hilfserwägung nicht mehr einzugehen.
Ein anderes Ergebnis zeigt sich auch nicht bei weiter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in die
Richtung, daß das Abdecken der Erntevorräte deshalb unter einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich gefallen sei,
weil es zwingend mit dem Betreten und Besteigen von beschädigten Scheunenbalken verknüpft war. Denn es ist nicht
hinreichend wahrscheinlich, geschweige denn erwiesen, daß der Unfall der Klägerin infolge eines durch
Artilleriebeschuss angebrochenen Balkens verursacht worden ist. Weder sie noch ihr Bruder vermochten nämlich zu
belegen, daß der Grantdurchschuss durch das Dach auch den tiefer liegenden Bohlen- oder Stangenaufsatz in
Mitleidenschaft gezogen hat, der als eine Art von Zwischenboden diente und auf dem das abzudeckende Stroh
lagerte. Beide nehmen das nur an, ohne daß der Balken, der durch Feindbeschuss beschädigt worden sein soll,
untersucht worden ist. Da dieser Balken oder die betreffende Stange noch mit Stroh bedeckt gewesen war, ist diese
Annahme aber unwahrscheinlich. Denn ein Granteinschlag, der den Zwischenboden ebenfalls getroffen hätte, würde
das leichte Stroh hinweggefegt haben. Dann hätte aber an dieser Stelle auch kein Anlaß zum Abdecken des Vorrates
mehr bestanden, weshalb unerfindlich wäre, weshalb die Klägerin sich gerade dort aufgehalten hat, um Planen oder
Decken auszubreiten. Bei dem tatsächlichen Geschehensablauf, wie er sich durch ihre Anhörung und die Vernehmung
ihres Bruders ergeben hat, ist es allenfalls möglich, daß der Absturz in die Tenne wegen eines zerschossenen oder
auf andere Weise in Zusammenhang mit dem Granattreffer beschädigten Balkens (oder einer Bohle oder Stange)
erfolgt ist. Zwingend oder auch nur wahrscheinlich ist eine solche Annahme nicht. Daß der Zwischenboden an dieser
Stelle infolge des Alters der Scheune oder wegen Witterungseinflüssen oder Ungezieferfrasses morsch gewesen war
und beim Betreten gebrochen ist, bietet sich als Erklärung des Geschehens viel eher an, zumal die Absturzstelle rein
äußerlich nicht als Gefahrenquelle zu erkennen war. Ein durch Granatbeschuss beschädigter Balken hätte aber mit
Sicherheit Anzeichen ergeben. Denn es ist ganz einfach nicht möglich, daß ein Einschlag keine Spuren hinterlässt.
Allein schon die Luftdruckeinwirkung würde den Zwischenboden freigelegt und die Zerstörung sichtbar gemacht haben.
Nach Angaben der Klägerin und des Zeugen soll jedoch kein auf Beschuss hindeutendes äußeres Merkmal vorhanden
gewesen sein. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Unfall durch eine Ungeschicklichkeit der Klägerin oder durch
einfaches Ausrutschen verursacht wurde. In Wertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann daher selbst bei
weitester Auslegung nicht von einem nach dem BVG zu entschädigenden Vorgang ausgegangen werden. Der Unfall
stellt sich vielmehr als Arbeitsunfall eines mithelfenden Familienmitgliedes in der Landwirtschaft dar, der nach den
einschlägigen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung zu entschädigen ist. Bei dieser Sachlage bestand für
den Senat Veranlassung, auf den Hilfsantrag der Klägerin hin von der Vorschrift des § 75 Abs. 5 i.V.m. § 130 S. 1
SGG Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.