Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: auszahlung, sachliche zuständigkeit, geschäftsführer, öffentlich, krebs, arbeitsamt, papiere, aufrechnung, arbeitserlaubnis, gegenseitigkeit

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.07.1977 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kg 459/75
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. April 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in K. ein Bauunternehmen. Seit Mai 1971 war bei ihr der türkische Staatsangehörige A. O. –
verheiratet, 7 Kinder – als Arbeitnehmer beschäftigt. Das dem Arbeitnehmer O. zustehende Kindergeld wurde von der
Beklagten jeweils an die Klägerin überwiesen. Die Überweisungen, jeweils für 2 Monate in Höhe von 710,– DM – für
die Monate Januar/Februar und März/April 1973 – erfolgten mit den Betriebszahllisten vom 16. Februar 1973 und 13.
April 1973.
In der formularmäßigen Auszahlungsbescheinigung vom 12. Mai 1973 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an,
daß sie den Betrag an Kindergeld für den Arbeitnehmer O. für die Monate März/April 1973 (710,– DM) erhalten habe.
Da sie (die Klägerin) Gegenforderungen gegen O. gehabt habe, habe sie diese gegen den Kindergeldanspruch
aufgerechnet. O. sei wegen Vertragsbruchs fristlos aus der Firma ausgeschieden und halte sich zur Zeit angeblich in
B. auf.
Der Ermittlungsbeamte des Arbeitsamtes Kassel, H., führte in seinen Berichten vom 29. Juni 1973 aus, ein Gespräch
mit dem Geschäftsführer der Klägerin, B., und dessen Ehefrau E. B. habe ergeben, daß der Arbeitnehmer O. am 1.
Februar aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Der Geschäftsführer B. habe die Rückzahlung des Kindergeldbetrages
für die Monate März/April 1973 abgelehnt.
In der auf den A. O. ausgestellten Lohnsteuerkarte 1973 ist eine Beschäftigung bei der Klägerin vom 1. Januar bis 13.
Februar und bei den M. Werken GmbH, B., vom 19. Februar bis 9. März 1973 eingetragen. Über die angeführte
Beschäftigung des Arbeitnehmers O. erteilten die M. Werke der Beklagten eine Bescheinigung vom 12. September
1973. O. bescheinigte der Beklagten gegenüber am 25. Oktober 1973 schriftlich, er habe das Kindergeld in Höhe von
710,– DM für die Monate März/April 1973 nicht erhalten. O. war durch die Klägerin vom 6. November 1972 bis 7.
Februar 1973 zur Allgemeinen Ortskrankenkasse K. gemeldet (Auskunft der AOK K. an das Arbeitsamt Kassel vom
19. April 1973).
Die Beklagte setzte durch Bescheid vom 13. August 1973 die Höhe des von der Klägerin zurückzuerstattenden
Kindergeldes auf 710,– DM fest. Mit dem Widerspruch hiergegen wurde seitens der Klägerin angegeben, sie habe
diesen Kindergeldbetrag an den Arbeitnehmer O. "ausgezahlt”. O. habe gekündigt und zum 28. Februar 1973 seine
Arbeitspapiere zwecks Rückkehr in die Türkei verlangt. Er habe jedoch anschließend bei der Klägerin bis 6. April 1973
weitergearbeitet. Die ihm bereits ausgehändigten Arbeitspapiere habe er der Klägerin nicht mehr zurückgegeben, weil
er sie angeblich einem Steuerberater übergeben habe. O. sei des Lesens und Schreibens unkundig, weshalb keine
Quittung über die "Auszahlung” des Kindergeldbetrages für die Monate März/April 1973 ausgestellt worden sei. Der
Widerspruch blieb ohne Erfolg; er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1974 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage wiederholte die Klägerin die Behauptung, das Kindergeld sei an O. ausgezahlt worden. Die
anderslautende Bescheinigung des O. treffe nicht zu.
Das Sozialgericht Kassel wies durch Urteil vom 8. April 1975 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wurde
ausgeführt, das Sozialgericht sei sachlich zuständig, weil der streitige Rückforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher
Natur sei. Die Klägerin sei rückerstattungspflichtig, weil sie das für März/April 1973 überwiesene Kindergeld zu
Unrecht erhalten habe. O. sei in diesen Monaten nicht mehr bei ihr beschäftigt gewesen, wie sich aus den
Eintragungen in die Lohnsteuerkarte und der Abmeldung des Arbeitnehmers bei der AOK K. zum 1. Februar 1973
ergebe. Die Behauptung der Klägerin, O. sei bis 6. April 1973 bei ihr beschäftigt gewesen, treffe nicht zu. Die Klägerin
habe zumindestens grob fahrlässig nicht gewußt, daß ihr das Kindergeld für O. zu Unrecht überwiesen worden sei.
Ihre Erstattungspflicht bestehe auch dann, wenn sie das Kindergeld – wie hier behauptet – an den Arbeitnehmer O.
ausgezahlt haben sollte. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen. Das Sozialgericht ließ die
Berufung zu.
Die Berufung der Klägerin ging am 6. Mai 1975 beim Sozialgericht Kassel ein. Die Klägerin trägt vor, der Arbeitnehmer
O. mit mehreren Landsleuten am 28. Februar 1973 in ihren Geschäftsräumen erschienen und habe seinen "Restlohn”
und "Kindergeld” sowie seine "Papiere” unter Androhung von Gewalt herausverlangt. Das Geld habe der
Geschäftsführer vorgelegt und später von ihr zurückerhalten. Die "Papiere” habe O. verlangt, um diese seinem Bruder
zu überlassen, dem keine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Dieser Bruder des O. sei ebenfalls bei ihr tätig gewesen,
allerdings lediglich als Aushilfe und nur so lange, bis festgestanden habe, daß ihm keine Arbeitserlaubnis zugeteilt
werde. Es sei deshalb anzunehmen, daß nicht O. sondern dessen Bruder in B. gearbeitet habe. Anders lasse sich die
Eintragung in der Lohnsteuerkarte 1973 des Arbeitnehmers O. nicht erklären, weil dieser auch noch in den Monaten
März/April bei ihr weitergearbeitet habe, nachdem das Beschäftigungsverhältnis von ihm schon gekündigt gewesen
sei. Unter diesen Umständen halte sie sich nicht für rückzahlungspflichtig.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. April 1975 und den Bescheid der Beklagten vom
13. August 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1974 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Bei der hier streitigen Rückerstattungspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in
Angelegenheiten der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist deshalb gegeben, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat.
Gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG – kann das Kindergeld für Arbeitnehmer, die ihren
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG haben, ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber
sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese Vorschrift, die sich im
Einzelfall in dem Realakt der Überweisung und der sich für den Arbeitgeber daraus ergebenden gesetzlichen
Auszahlungsverpflichtung konkretisiert, ist als eine Inanspruchnahme Privater für Verwaltungsaufgaben anzusehen,
die als sogenannte "Überbürdung” von Verwaltungsobliegenheiten auf Private entsprechend dem Ordnungsbereich,
dem sie angehört, als ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis anzusehen ist (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des
Verwaltungsrechts, Allgem. Teil, 8. Aufl., § 10 S. 164/165; Hänle, Forderungen an Arbeitgeber aus überwiesenem
Kindergeld, ABA 1968 S. 334 mit weiteren Literaturhinweisen). Ist die Verpflichtung, die § 20 Abs. 2 S. 2 BKGG dem
Arbeitgeber auferlegt, somit dem öffentlichen Recht zuzurechnen, so bleibt auch ein auf diesem materiellen
Grundverhältnis fußender Rückforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Hänle, a.a.O.). Unterläßt der
Arbeitgeber die Auszahlung des KG an den Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, das ihm zur Auszahlung an den
Arbeitnehmer überwiesene Kindergeld an das Arbeitsamt zurückzuzahlen. Diese sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungsverhältnis des § 20 Abs. 2 S. 2 BKGG ergebende Rückzahlungspflicht (vgl. Hänle, a.a.O.;
Wickenhagen-Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Komm., Anm. 7 zu § 20 BKGG) ist nunmehr mit dem zum 1. Januar
1975 inkraft getretenen 2 S. 3 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden. Worauf die Unterlassung der
Auszahlung an den Arbeitnehmer beruht, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Wickenhagen-Krebs, a.a.O., Anm. 7 zu § 20
BKGG). Die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages kann die Beklagte durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem
Arbeitgeber festsetzen (vgl. Wickenhagen-Krebs, a.a.O., Anm. 7 zu § 20 BKGG), wie es hier mit dem angefochtenen
Bescheid erfolgt ist.
Hiervon ausgehend muß aber eine Rückzahlungspflicht der Klägerin hinsichtlich des ihr von der Beklagten zur
Auszahlung an den Arbeitnehmer O. überwiesenen Kindergeldes für die Monate März/April 1973 angenommen
werden. Dieser Betrag an Kindergeld (710,– DM), um die es hier geht, ist von der Klägerin nicht an den Arbeitnehmer
O. ausgezahlt worden. Dies räumt die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz nunmehr selbst ein. Die
Überweisung des angeführten Betrages an Kindergeld erfolgte an die Klägerin erst mit der Betriebszahlliste vom 13.
April 1973. Zu dieser Zeit war aber der Arbeitnehmer O. jedenfalls nicht mehr bei der Klägerin tätig. Die Klägerin selbst
hat lediglich – in ihrem Widerspruchsschreiben – behauptet, O. sei bei ihr noch bis zum 6. April 1973 tätig gewesen.
Damit steht fest, daß die Auszahlung des hier allein streitigen Kindergeldes für März/April 1973 an den Arbeitnehmer
O. wie es mit der Betriebszahlliste vom 13. April 1973 überwiesen worden sei, überhaupt nicht mehr erfolgen konnte.
Die Auffassung der Klägerin, sie sei deshalb nicht Rückerstattungspflichtig, weil sie den Arbeitnehmer O. das
Kindergeld schon vor der Überweisung "ausgezahlt” habe, geht fehl. Insoweit hat die Klägerin nämlich lediglich geltend
gemacht, der Arbeitnehmer O. habe am 28. Februar 1973 von ihrem Geschäftsführer neben seinen Arbeitspapieren
"Restlohn und Kindergeld” verlangt, was ihm gewährt worden sei. Zu dieser Zeit (28. Februar 1973) war der Klägerin
aber lediglich das Kindergeld für die Monate Januar/Februar 1973 überwiesen (ebenfalls 710,– DM), dessen
Auszahlung die Klägerin der Beklagten in der von ihr am 17. März 1973 ausgestellten Auszahlungsbescheinigung
bestätigt hat und das hier nicht in Streit steht.
Aber selbst wenn man von dem Vorbringen der Klägerin ausgeht, daß sie bzw. ihr Geschäftsführer das Kindergeld für
die Monate März/April 1973 "vorgelegt habe”, würde dies keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben. Eine
solche "Vorschußleistung” überschreitet den Rahmen des Verpflichtungsverhältnisses gemäß § 20 Abs. 2 S. 2
BKGG. Es findet deshalb auch keine Verrechnung mit späteren Überweisungen an Kindergeld durch die Beklagte
statt. Vielmehr handelt es sich bei solchen "Vorschußzahlungen” lediglich um Leistungen des Arbeitgebers im
Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. Wird durch das Arbeitsamt später für den gleichen Zeitraum dem
Arbeitgeber das Kindergeld zur Auszahlung an den Arbeitnehmer überwiesen, so ist dieser auch nicht berechtigt,
seine Forderung aus der "Vorschußzahlung” gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Kindergeld aufzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 BKGG in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung kann der
Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden; die in § 12 BKGG a.F.
bezeichneten Ausnahmen sind in vorliegendem Fall nicht gegeben. Eine Aufrechnung findet deshalb nicht statt (§ 394
BGB). Abgesehen davon fehlt es auch für eine Aufrechnung an der erforderlichen Gegenseitigkeit, weil der
Kindergeldanspruch auch nach der Überweisung an den Arbeitgeber zur Auszahlung an den Arbeitnehmer gemäß § 20
Abs. 2 S. 2 BKGG weiterhin von der Beklagten geschuldet wird.
Auf die Rückzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von 710,– DM bleiben deshalb die von der Klägerin behaupteten
Vorgänge am 28. Februar 1973 sowie der behauptete Umstand, daß der Arbeitnehmer bei ihr noch bis zum 6. April
1973 weitergearbeitet habe, ohne Einfluß. Es bestand deshalb auch kein Anlaß, die von der Klägerin zu diesen
Behauptungen benannten Zeugen zu vernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG aufgeführten Gründe vorliegen.
Insbesondere ist durch die Einfügung des neuen Satzes 3 in § 20 Abs. 2 BKGG durch Artikel 2 Nr. 17 des
Einkommenssteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 an die
Verpflichtung der Arbeitgeber ausdrücklich niedergelegt, des ihnen für ihre Arbeitnehmer überwiesene Kindergeld
zurückzuzahlen, wenn sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt haben.