Urteil des LSG Hessen vom 25.11.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 8 J 196/91
Hessisches Landessozialgericht L 2 J 359/96
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 1992 wird zurückgewiesen.
II. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 450,– DM auferlegt.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Februar 1990 unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 10. Januar 1930.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er trat 1969 in die deutsche Rentenversicherung ein unter dem
Geburtsdatum 10. Januar 1935. Am 24. Oktober 1989 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld nach §
1248 Abs. 2 RVO. Dem Antrag legte er eine Entscheidung des Amtsgerichts Erfelek vom 28. August 1987 vor, mit
der sein Geburtsdatum berichtigt worden war auf den 10. Januar 1930. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 16. Februar 1990 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 25.
Januar 1991 zurück. Klage und Berufung blieben erfolglos (Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.
Oktober 1993). Mit Urteil vom 12. Dezember 1995 hob das Bundessozialgericht auf die Revision des Klägers den
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 1993 auf und verwies die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Dem Landessozialgericht sollte Gelegenheit
gegeben werden zu prüfen, ob der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweisführung
genüge, um ggfs. dann den Geburtstag des Klägers aufgrund einer Beweiserhebung, die den allgemein dafür
geltenden Regeln folge, in freier Beweiswürdigung festzustellen.
In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren benannte der Kläger als Zeugen C. A. und M. U., die bereits vor dem
türkischen Amtsgericht in Erfelek im Jahre 1987 ausgesagt hatten. Der Kläger erhält seit 1. Februar 1995 Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit von der Beklagten (Bescheid vom 28. April 1995).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 1992 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1991 zu
verurteilen, ihm unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 10. Januar 1930 bereits ab 1. Februar 1990 Altersruhegeld
nach § 1248 Abs. 2 RVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen, bereits am 10. Januar 1930 geboren zu sein.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des C. A. als Zeugen im Wege der Rechtshilfe. Dieser gab bei
seiner Vernehmung am 18. Juni 1997 vor dem Landgericht Erfelek/Türkei an, er wisse weder, ob der Kläger mit ihm
zusammen (zur selben Zeit) die Schule besucht habe oder nicht, noch wann der Kläger mit dem Schulbesuch
angefangen bzw. die Schule absolviert habe (oder nicht), noch ob der Kläger im Personenstands-Melderegister als
eine im Jahr 1935 geborene Person registriert worden sei (oder nicht), noch kenne er das wirkliche/wahre
Geburtsdatum des Klägers. Der Zeuge M. U. konnte nicht gehört werden, da er verstorben ist.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, bereits im Januar 1930 geboren zu sein und deshalb bereits ab 1. Februar 1990
Anspruch auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO, der vorliegend noch Anwendung findet (vgl. § 300 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VI), zu haben.
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hat der Kläger als
Beweismittel, die das behauptete Geburtsdatum 10. Januar 1930 nachweisen sollten, die Zeugen M. U. und C. A.
benannt. Nachdem der Zeuge M. U. zwischenzeitlich verstorben war, konnte Beweis erhoben werden nur noch durch
die Vernehmung des Zeugin C. A ... Dieser Zeuge war allerdings nicht in der Lage, Angaben zum Geburtsdatum des
Klägers zu machen. Anläßlich seiner Vernehmung am 18. Juni 1997 gab dieser u.a. an, er kenne das wirkliche/wahre
Geburtsdatum des Klägers nicht. Damit fehlt es am Nachweis des vom Kläger behaupteten Geburtsdatums 10.
Januar 1930. Der Nachweis konnte zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch die Entscheidung des
Amtsgerichts Erfelek vom 28. August 1987 geführt werden, nachdem die Anhörung des Zeugen A. ergeben hat, daß
dieser entgegen seinen Angaben im Verfahren zur Änderung des Geburtsdatums im Jahre 1987 tatsächlich keine
Kenntnis hierüber hat. Weitere Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Geburtsdatum 1930 zu belegen, bestehen
nicht.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem Kläger waren Mutwillenskosten im Sinne des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, da er nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits diesen fortgeführt hat,
obwohl ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. November 1997 die Aussichtslosigkeit dargelegt worden
war. Der Senat hat hier Kosten in Höhe von 450,– DM für angemessen gehalten (vgl. auch Art. 1 Nr. 59, 64 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gebührenvorschriften und zur Verbesserung des Rechtsschutzes in der
Sozialgerichtsbarkeit, Stand 25. September 1997).
Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.