Urteil des LSG Hessen vom 24.03.1993

LSG Hes: die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 1992 wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.03.1993 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 3 U 589/91
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 367/92
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 1992 wird zurückgewiesen;
die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 1992 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Jagdbeiträgen.
Der Kläger ist seit 1955 Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Laut Nachtrag vom 28. April 1983 zum
Jagdpachtvertrag vom 27. Mai 1981 betrug die Gesamtfläche des Jagdbezirks 1108 Hektar, wobei 673 Hektar
bejagbare Fläche waren (Auskunft des Landratsamtes vom 13. Juni 1983). Ab 1. April 1991 umfaßt die Gesamtfläche
der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke, auf der laut Jagdpachtvertrag vom 7. Januar 1991
die gesamte Jagdnutzung verpachtet wurde, 1113 Hektar und die bejagbare Fläche 645 Hektar. Nach § 38 Abs. 5 der
Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung wird für Jagden der Beitrag nach der "Größe der
Jagdfläche (Jagdbogen) in Hektar” berechnet.
Durch Beitragsbescheid vom 23. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 forderte die
Beklagte vom Kläger für das Jahr 1990 einen Beitrag in Höhe von 653,80 DM, wobei sie für die Beitragsberechnung
gestützt auf § 38 Abs. 5 ihrer Satzung die Größe des Jagdbezirks von 1108 Hektar zugrunde legte. Sie führte dazu
aus, daß hierzu auch die Flächen zählten, auf denen die Jagd ruhe, zumal sich auch auf diesen Teilen des
Jagdbezirks Jagdunfälle ereignen könnten. Im übrigen führe eine durchgängige Veranlagung lediglich der bejagbaren
Flächen beitragsmäßig zu keinem anderen Ergebnis, da sich bei einer Verringerung der der Beitragsberechnung
zugrundezulegenden Flächen der Beitrag pro Hektar Jagdfläche automatisch über den Hebesatz erhöhe.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 1991 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) Klage erhoben und geltend gemacht,
daß die Veranlagung der Beklagten ihrer eigenen Satzung widerspreche. Da es eine gesetzliche Definition des in der
Satzung verwendeten Begriffs "Jagdfläche” nicht gebe, sei sein Sinngehalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Daß
mit "Jagdfläche” nicht der Jagdbezirk, im Sinne des § 8 Bundesjagdgesetz (BJG) gemeint sein könne, der auch die
bebaute Ortslage, innerstädtische Bereiche, Sportanlagen, Friedhöfe etc. umfasse, ergebe sich schon aus dem Wort
selbst. Folglich könnten als Jagdflächen nur die Flächen angesehen werden, auf denen die Jagd nach den
gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich ausgeübt werden dürfe, nicht aber auch sogenannte befriedete Bezirke
im Sinne des § 6 BJG, auf welchen die Jagd ruhe. Das Argument der Beklagten, daß sich auch in diesen Teilen des
Jagdbezirks Jagdunfälle ereignen können, sei für die Auslegung des Begriffs "Jagdfläche” wenig geeignet und
außerdem auch unlogisch, weil es auch völlig außerhalb des Jagdbezirks zu versicherten Jagdunfällen kommen
könne. Es sei auch ungerecht, Jagdbezirke, die zu 100 % bejagbar seien, mit solchen gleich zu behandeln, die nur
zur Hälfte oder weniger bejagd werden dürften. Auch wenn sich bei einer Beitragsberechnung auf der Grundlage der
bejagbaren Fläche am Beitragsaufkommen der Beklagten unter dem Strich nichts ändere, so erfolge die Verteilung der
Beitragslast ggf. jedoch sachgerechter und vor allem satzungsgemäß. Durch Urteil vom 17. März 1992 hat das SG
die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Unter "Jagdfläche” im Sinne des § 38 Abs. 5
der Satzung sei die Gesamtfläche des Jagdbezirks zu verstehen. Die Beklagte habe dies dadurch verdeutlicht, daß
sie im 3. Nachtrag zur Satzung nach dem Wort "Jagdfläche” den Begriff "Jagdbogen” eingefügt habe. Die Größe der
Jagdfläche sei nichts anderes als die Größe der Fläche, auf die sich das versicherte Unternehmen Jagd beziehe.
Auch in befriedeten Bezirken im Sinne des § 6 BJG könnten in Ausübung des Jagdrechts im Sinne von § 1 BJG
solche Handlungen vorgenommen werden, die ihrer Natur nach "ruhig” seien wie die Hege sowie die Aneignung von
verendetem Wild, Fallwild und Abwurfstangen. Da zur versicherten Jagdausübung nicht nur die jagdliche Tätigkeit in
dem Jagdrevier als solchem bzw. in dem jagbaren Gebiet gehöre, sei es nur logisch, daß der Begriff "Jagdfläche” die
Gesamtfläche meine, auf dem durch Jagdpachtvertrag die gesamte Jagdnutzung überlassen werde und auf die sich
das versicherte Unternehmen Jagd erstrecke. Bei dem Beitragsmaßstab "Jagdfläche” im Sinne von "Jagdbezirk”
handele sich auch um einen angemessenen Maßstab im Sinne von § 803 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die
Beklagte sei nicht verpflichtet, von der – meist kleineren – bejagbaren Fläche auszugehen.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 25. März 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 1992
Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, daß bei Anwendung üblicher Auslegungskriterien unter dem
Begriff "Jagdfläche” nur die bejagbare Fläche und nicht der Jagdbezirk verstanden werden könne. Das SG verkenne,
daß für die Auslegung auch Kriterium sein müsse, ob sich auf der so definierten Fläche das versicherte Risiko
realisiere. Das sei auf Sportplätzen, Friedhöfen oder sonstigen befriedeten Flächen nicht der Fall, da dort keine Hege
möglich sei und weder verendetes Wild noch Abwurfstangen gefunden würden.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 22. April 1992 für das Jahr 1991 auf
derselben Grundlage vom Kläger Beiträge in Höhe von 653,80 DM angefordert.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 1992 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung ihres Bescheides vom 23. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 und
des Bescheides vom 22. April 1992 zu verurteilen, den Beitrag für das Jahr 1990 nach einer bejagbaren Fläche von
673 Hektar und für das Jahr 1991 nach einer bejagbaren Fläche von 645 Hektar zu berechnen, hilfsweise, ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage des angemessenen Beitragsmaßstabes für die Jahre 1990
und 1991 neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend darauf, daß früher durch die Satzung nicht
näher bestimmt gewesen sei, wie der Festbeitrag für Jagden zu berechnen sei. Durch Vorstandsbeschluß aus dem
Jahre 1956 sei für die Beitragsberechnung die Größe des gesamten Jagdbezirks als Maßstab festgelegt worden. Dies
sei vom Hessischen Landessozialgericht (HLSG) im Urteil vom 24. November 1959 – L-3/U – 68/59 – als rechtmäßig
bestätigt worden. Aufgrund dieses Urteils sei durch weiteren Vorstandsbeschluß vom 20. April 1960 ausdrücklich
noch der Zusatz aufgenommen worden: "einschließlich der Fläche, auf der die Jagd ruht (§ 8 BJG i.V.m. § 6 BJG, § 3
HAG und § 5 HAG)”. Durch den nunmehr in § 38 der Satzung aufgenommenen Beitragsmaßstab "Jagdfläche” habe
nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden sollen. Um dies zu verdeutlichen, sei in der ab 1. Januar 1989
geltenden Neufassung des § 38 nach dem Wort "Jagdfläche” extra noch das Wort "Jagdbogen” eingefügt worden. Der
Satzungsgeber habe die Fläche des gesamten Jagdbezirks mit allen bejagbaren und nicht bejagbaren Teilflächen
auch ohne Überschreiten seines Regelungsspielraums zum Beitragsmaßstab für Jagdbeiträge machen können. Die
Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des LSG für das Saarland vom 6. August 1986 – L-2/U – 59/83 – und den
Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Mai 1987 – 2 BU 152/86. Die bejagbare Fläche zur Grundlage
der Beitragsberechnung zu machen, verbiete sich auch schon aus rein verwaltungspraktischen und
verwaltungsökonomischen Überlegungen, weil sich diese Größe viel zu oft ändere.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 1991 für das Jahr 1990 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 ist rechtmäßig. Er verstößt weder gegen § 38 Abs. 5 der
Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung noch ist diese Satzungsbestimmung mit dem
höherrangigen Recht der RVO unvereinbar. Gleiches gilt für den während des Berufungsverfahrens aufgrund
identischer Rechtsvorschriften erlassenen Bescheid vom 22. April 1992 für das Jahr 1991, der gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den der Senat auf die Klage des
Klägers zu entscheiden hatte.
Nach § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Jagden und die in ihnen tätigen
gegen Arbeitsunfall Versicherten. Dazu gehören auch die Unternehmer/Mitunternehmer (§§ 539 Abs. 1 Nr. 5, 658 Abs.
2 RVO), u.a. die Jagdpächter und Mitpächter (§§ 11 ff. BJG), die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden (§
705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–) und für die Beiträge der Berufsgenossenschaft gesamtschuldnerisch haften
(vgl. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seiten 472 s III und 498 c m.w.N., BSG SozR
2200 § 805 Nr. 1; Bremer in RdL 1979, 87). Die Unternehmer haben die Mittel für die Ausgaben der
Berufsgenossenschaft durch Beiträge aufzubringen (§§ 723, 724, 802 RVO). Für Unternehmen mit
Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert
oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a.
die Jagden zählen, regelt die Beitragsleistung nach § 805 RVO die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die
Berechnung der Beiträge bestimmen (§ 798 Nr. 1). Auch bei Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung kommt für die
Berechnung der Beiträge nur ein angemessener Maßstab in Betracht, was sich in erster Linie nach der Relation
zwischen Unfallgefahr und Praktikabilität einerseits und den Auswirkungen des zu wählenden Maßstabes auf die
Beiträge andererseits beurteilt (Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76).
Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung wird der für Jagden zu
entrichtende feste Beitrag (§ 38 Abs. 4 i.V.m. § 45 der Satzung) "nach der Größe der Jagdfläche (Jagdbogen) in
Hektar” berechnet. Die Höhe des Beitrags für einen Hektar Jagdfläche (Jagdbogen) wird vom Vorstand festgesetzt. In
Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß der von der Mehrzahl der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften für die Beitragsberechnung bei Jagden bestimmte Beitragsmaßstab der "Jagdfläche” ein
angemessener Maßstab ist (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1977 – 2 RU 9/76; BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1;
Urteil des HLSG vom 18. Januar 1990 – L-3/U – 1075/86; Urteil des LSG für das Saarland vom 6. August 1986,
a.a.O.; Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 483; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Seite 247;
Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 4 zu § 805; Bremer in RdL 1979, 87).
Unter "Jagdfläche” kann nach zutreffender Ansicht des SG auch nicht, wie vom Kläger gewünscht, die "bejagbare
Fläche”, sondern nur die Fläche verstanden werden, auf die sich im Einzelfall das Jagdausübungsrecht des
Unternehmers der Jagd erstreckt bzw. auf der das Jagdrecht im Sinne des § 1 BJG mit der Befugnis, wildlebende
Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen, ausgeübt
werden darf. Das ist entsprechend dem auf dem "Reviersystem” basierenden Jagdrecht grundsätzlich der Jagdbezirk
(§ 3 Abs. 3 BJG), d.h. der Eigenjagdbezirk (§ 7 BJG) oder der gemeinschaftliche Jagdbezirk, der aus allen
Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zum Eigenjagdbezirk gehören, gebildet wird,
wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen (§ 8 Abs. 1 BJG, § 5 Abs. 1 Hess.
Ausführungsgesetz zum BJG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Mai 1978 – GVBl. I S. 286 – HAG). In dem
Jagdbezirk ist der Eigentümer oder Nutznießer (§ 7 Abs. 4 BJG) oder die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJG) oder
an deren Stelle der Pächter (§ 11 Abs. 1 BJG) jagdausübungsberechtigt. Der Jagdbezirk umfaßt aber nicht nur
bejagbare Flächen, sondern auch befriedete Bezirke, in denen die Jagd ruht (vgl. § 6 BJG, § 5 Abs. 1 HAG, §§ 3 Abs.
1, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung –DVO– zum HAG und BJG vom 16. Juli 1979 – GVBl. 1979 I Seite
197 i.d.F. der VO vom 20. Juni 1989 – GVBl. 1989 I 178). Zu diesen gehören Gebäude, die zum Aufenthalt von
Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten,
die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig
abgeschlossen sind, Friedhöfe und Wildgehege außer Jagdgehegen (§ 3 Abs. 1 HAG). Ferner kann die untere
Jagdbehörde öffentliche Anlagen und Grundflächen, die gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und
absperrbar sind und geschlossene Gewässer ganz oder teilweise befrieden (§ 3 Abs. 2 HAG). In befriedeten Bezirken
ruht zwar die Jagd (§ 6 Satz 1 BJG). Das schließt jedoch nicht die Wahrnehmung sämtlicher mit dem Jagdrecht
verbundener Befugnisse und Pflichten auf diesen Flächen aus, zB nicht Maßnahmen im Sinne von § 22 a Abs. 1
BJG, die Wildfolge und die Aneignung im Sinne von § 1 Abs. 4 BJG, soweit nicht Befugnisse des Eigentümers oder
Nutznießers bestehen (§§ 22 Abs. 10, 3 Abs. 3, 1 a Abs. 3 HAG). Außerdem kann in befriedeten Bezirken durch
Anordnung der unteren Jagdbehörden eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet werden (§§ 6 Satz 2 BJG, 3
Abs. 4 HAG). Es ist daher nicht nur folgerichtig, sondern zwangsläufig, unter der "Jagdfläche” bzw. der Fläche, auf die
sich das der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzurechnende Unternehmen "Jagd” mit seinen vielfältigen
Tätigkeiten (s. dazu auch BSG SozR RVO § 537 a.F. Nr. 24) bezieht, grundsätzlich den Jagdbezirk, das Jagdrevier,
Jagdgebiet zu verstehen, in dem das Jagdrecht mit den damit zusammenhängenden Pflichten ausgeübt wird. Daß
auch die Beklagte bzw. der Satzungsgeber bei der Fassung des § 38 Abs. 5 davon ausgegangen ist, ist nach der
dargelegten geschichtlichen Entwicklung der Beitragsberechnung für Jagden seit den 50er Jahren nicht zweifelhaft.
Dagegen kann insbesondere nicht eingewandt werden; daß in § 38 Abs. 5 der Satzung anders als in den früheren, den
Beitragsmaßstab für Jagden festlegenden Vorstandsbeschlüssen von der Größe des gesamten Jagdbezirks ggf. mit
dem erläuternden Zusatz "einschließlich der Flächen, auf denen die Jagd ruht”, gerade nicht mehr die Rede ist. Denn
die Fläche, auf der das Jagdrecht ausgeübt wird und auf die das Unternehmen Jagd zu beziehen ist, muß nicht stets
der – gesamte – Jagdbezirk (Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk) sein. Nach dem Gesetz ist
vielmehr ausnahmsweise auch die Verpachtung nur eines Teils des Jagdbezirks (Eigenjagdbezirk oder
gemeinschaftlicher Jagdbezirk) zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der nicht verpachtete Teil des
Jagdbezirks eine bestimmte Mindestgröße haben (§ 11 Abs. 2 BJG). Dem wird durch den Begriff "Jagdfläche”
Rechnung getragen, da bei Aufteilung des Jagdbezirks auf verschiedene Jagdunternehmen der – gesamte –
Jagdbezirk nicht mehr Maßstab für die Veranlagung der einzelnen Unternehmen sein kann. Daß mit dem Begriff
"Jagdfläche” in § 38 Abs. 5 der Satzung von der Beklagten nicht die bejagbare Fläche eines Jagdbezirks als neuer
Beitragsmaßstab eingeführt werden sollte, wird im übrigen auch dadurch unterstrichen, daß in der ab 1. Januar 1989
geltenden Fassung hinter "Jagdfläche” in Klammern das Wort "Jagdbogen” eingefügt wurde. Hierbei handelt es sich
nicht um ein Synonym für "bejagbare Flächen”, sondern um einen Begriff der auch befriedete Flächen umfaßt (vgl.
auch Urteil des HLSG vom 24. November 1959 – L-3/U – 68/59).
Ausgehend davon ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Unternehmen "Jagd” im vorliegenden Fall
bei der Beitragsberechnung mit 1108 Hektar veranlagt hat. Denn von der Jagdgenossenschaft wurde dem Kläger und
den Mitpächtern laut Pachtverträgen vom 27. Mai 1981 i.d.F. des Nachtrags vom 28. April 1981 und vom 7. Januar
1991 die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken mit einer Fläche
von mindestens 1108 Hektar bzw. 1113 Hektar verpachtet. Davon waren im jeweiligen Zeitpunkt der Verpachtung
zwar nur 673 Hektar bzw. 645 Hektar bejagbare Flächen. Das ändert jedoch nichts daran, daß nicht nur die bejagbaren
Flächen des Jagdbezirks, sondern der gesamte gemeinschaftliche Jagdbezirk einschließlich befriedeter Bezirke
verpachtet wurde, wie es vom BJG für den Regelfall auch vorgesehen ist. Von der unteren Jagdbehörde war weder
eine Teilung dieses gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige und selbständig verpachtbare
Jagdbezirke zugelassen worden (§ 8 Abs. 3 BJG, § 5 Abs. 4 HAG) noch ist von der Jagdgenossenschaft nur ein Teil
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks dessen Größe gesetzlich festgelegt ist (§ 8 Abs. 1 BJG), verpachtet worden (§
11 Abs. 2 BJG). Die Veranlagung hatte deshalb satzungsgemäß nach der gepachteten Jagdfläche zu erfolgen, die
hier identisch ist mit der Fläche des gesamten gemeinschaftlichen Jagdbezirks
Ob die Beklagte als Maßstab für die Berechnung der Beiträge bei Jagden auch die "bejagbare Fläche” bestimmen
könnte, kann dahinstehen, da dies nicht geschehen ist und der gewählte Maßstab "Jagdfläche (Jagdbogen)”
angemessen ist. Er ist für eine Massenverwaltung praktikabel und steht in ausreichender Beziehung zur Unfallgefahr.
Letzteres ist insbesondere auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich auf den vom Beitragsmaßstab "Jagdfläche”
miterfaßten befriedeten Flächen das Unfallrisiko entsprechend den insoweit erheblich eingeschränkten Rechten und
Pflichten des Jagdausübungsberechtigten auch nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ebensowenig stellt es eine
willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte dar, wenn bei gleich großer Jagdfläche unabhängig
vom Anteil bejagbarer und befriedeter Flächen derselbe feste Beitrag verlangt wird. Die Abstufung der Beiträge für die
Unternehmen der Jagd nach der Höhe der Unfallgefahr ist nach dem Gesetz ausdrücklich dem freien Ermessen der
Selbstverwaltung der Beklagten überlassen (§ 803 Abs. 2 Satz 2 RVO). Daraus ergibt sich, daß die Unfallgefahr in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwar nicht ohne Bedeutung (§§ 806, 812 RVO) und bei der Wahl des
Beitragsmaßstabes zu berücksichtigen ist, anders als in der allgemeinen Unfallversicherung (§ 725 RVO) jedoch
keinen bestimmenden Faktor für die Beitragserhebung darstellt (BSG SozR 2200 § 803 Nr. 2, BSG SozR 3–2200 §
809 Nr. 1). Ebenso steht es dem Satzungsgeber frei, ob den Unternehmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle,
die in ihren Unternehmen vorkommen, Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden (§ 804 Abs. 1 RVO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160
Abs. 2 SGG.