Urteil des LSG Hessen vom 07.03.2003

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.03.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 3 U 1116/98
Hessisches Landessozialgericht L 11 U 1098/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Pleuraasbestose als Berufskrankheit im
Streit.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt, war nach eigenen Angaben einige
Jahre in Jugoslawien als Schlosser sowie Werftarbeiter in Split und später als Kraftfahrer beschäftigt. Nach seinem
Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland war er vom 27. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der Firma R. in
R., vom 16. Juli 1973 bis 10. August 1973 bei der Firma P. S. ebenfalls in R., anschließend vom 20. August 1973 bis
31. Dezember 1973 bei der Firma T. GmbH in B., vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1974 bei der Firma T. T. in B.
sowie vom 8. Dezember 1975 bis zum 13. Februar 1985 bei der A. AG in R., anschließend vom 30. September 1985
bis zum 1. Januar 1986 bei der Firma R. & Co. in M., sodann vom 1. April 1992 bis zum 30. April 1992 bei der Firma
H. Sanierungsbau in H., vom 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993 bei der Firma M. P. in R. sowie ab dem 1.
Januar 1994 bei dem eingetragenen Verein "H. K." in D. beschäftigt. Am 25. August 1995 erstattete der Internist und
Lungenfacharzt Dr. E. bei der Beklagten die Anzeige über eine Pleuraasbestose des Klägers als Berufskrankheit.
Darin wurde die Werft in S. als das Unternehmen bezeichnet, in dem die Ursache der Erkrankung vermutet werde. Am
15. März 1996 wurde der Kläger in das Krankenhaus Nordwest eingewiesen, wo am 22. März 1996 im Rahmen einer
Thorakoskopie ein Bronchialkarzinom des rechten Oberlappens mit ausgedehnten Pleuraplaques diagnostiziert und
der Oberlappen entfernt wurde.
Im Rahmen ihres Feststellungsverfahrens holte die Beklagte medizinische Unterlagen, Arztbriefe und Befundberichte
von verschiedenen Ärzten ein. Ferner befragte sie den Kläger, der mitteilte, er habe außerberuflich in sehr geringem
Umfang mit Asbestmaterialien Kontakt gehabt. Schließlich ließ die Beklagte den Kläger durch ihren
Sonderbeauftragten für Berufskrankheiten Sch. befragen; auf dessen Protokollierung vom 24. April 1996 (Bl. 82-92 der
Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Weitere Anfragen richtete die Beklagte an die Landesversicherungsanstalt
Hessen (LVA), verschiedene Regionaldirektionen der AOK Hessen sowie an das Versorgungsamt D ... Zusätzlich zur
Befundung durch den Chefarzt des Pathologischen Instituts des Krankenhauses N. veranlasste die Beklagte ein
Gutachten beim Institut für Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalt B./Universitätsklinik B.; auf Bl.
155-160 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Die Beklagte richtete sodann mehrere Anfragen an weitere
Arbeitgeber des Klägers und holte Stellungnahmen der Abteilung Arbeitssicherheit der Bau-Berufsgenossenschaft
Frankfurt am Main sowie des Technischen Aufsichtsdienstes der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Mainz
ein (Bl. 180-185 der Verwaltungsakte). Weitere Ermittlungen veranlasste die Beklagte beim Technischen
Aufsichtsdienst B. sowie dem Technischen Aufsichtsdienst der Beigeladenen; auf Bl. 194 ff. wird Bezug genommen.
Am 6. Dezember 1996 erstattete der Lungenfacharzt Dr. I. ein internistischpneumologisches Gutachten, in dem er
zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger Berufskrankheiten nach den Ziffern 4103 und 4104
vorlägen. Vom 22. März bis 2. April 1996 habe eine MdE von 100 % bestanden, ab dem 3. April 1996 eine solche von
80 %. Mit Bescheid vom 29. Januar 1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt Hessen dem Kläger aufgrund
seines Antrags vom 9. Mai 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 17. Juli 1996. Auf weitere Anfragen der
Beklagten teilte die Bezirksverwaltung M. der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft mit, nach Ermittlungen
ihres Technischen Aufsichtsdienstes sei der Kläger entsprechend den bisherigen Ergebnissen nur für die Zeit vom 20.
August 1973 bis zum 31. März 1974 als Arbeitnehmer der Firma T. GmbH einer Asbeststaubeinwirkung ausgesetzt
gewesen, dieses Unternehmen gehöre aber zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Im Bescheid vom 24. Juni 1997 fasste die Beklagte die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zusammen und lehnte den
Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung ab, die Lungenerkrankung des Klägers stehe in keinem
Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten. Der Kläger widersprach am 7. Juli 1997 unter Hinweis auf die vom
zuständigen Versorgungsamt festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie dem
Merkzeichen "G" und wies auf die Rentengewährung durch die LVA hin. Die für die Erkrankung ursächliche Tätigkeit
sei in den Jahren 1973 bis 1975 bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden. Im Übrigen habe er auch innerhalb
seiner 10jährigen Beschäftigungszeit bei der A. AG in R. Kontakt mit hochgiftigen Stoffen gehabt. Die Beklagte leitete
daraufhin den Vorgang an die Bau-BG F., die Süddeutsche Metall-BG in M., die Maschinenbau- und Metall-BG in K.
sowie die Norddeutsche Metall-BG in B. zur Stellungnahme weiter und richtete außerdem eine Anfrage an die A. AG.
Auf die Stellungnahmen Bl. 303 ff., 307 ff., 310, 312 ff., 316 ff. sowie 324 ff., 341, 344 und 345 bis 348 sowie 357 ff.
wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück, da die Ermittlungen die Angaben im Widerspruch nicht bestätigt hätten. Auf die Gründe im Einzelnen wird
Bezug genommen (Bl. 359 ff. der Verwaltungsakte).
Mit am 15. Juli 1998 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Vom SG wurde die Maschinen- und Metall-BG D. beigeladen und die Klage mit Urteil vom 7. August 2001
abgewiesen. Die Krankheiten des Klägers seien keine Berufskrankheiten, weil nicht feststehe, dass er sie infolge
einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten habe. Zwar sei es der Beklagten in ihrer Arbeitsplatz-
Anamnese gelungen, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers und im Großen und Ganzen die Art seiner
Tätigkeit zusammenzustellen, dabei sei jedoch unklar geblieben, in welchem Maße der Kläger an den einzelnen
Arbeitsstellen einer Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen sei. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel lasse sich mit
dem erforderlichen Grad der Überzeugung eine Asbestexposition nicht feststellen, was zu Lasten des Klägers wirke;
auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 4. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Oktober 2001 Berufung eingelegt, mit
welcher er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie vor dem SG wiederholt. Vor etwa 20 bis 30 Jahren
seien die Auswirkungen und die Gefährlichkeit von Asbest nicht bekannt gewesen. Heute würden sogar die Nutzer
eines Gebäudes, bei dem asbesthaltige Materialien verwendet worden seien, objektiv in ihrer Gesundheit gefährdet,
weshalb die Belastung der am Bau beteiligten Personen um ein vielfaches stärker sein müsse. Er, der Kläger, wäre
ohne eine massive beruflich bedingte Asbestbelastung nicht erkrankt. Es sei davon auszugehen und durch einen
Sachverständigen zu bestätigen, dass in den 70iger und 80iger Jahren im Klima- und Lüftungsbau sowie insgesamt in
der Baubranche regelmäßig und häufig asbesthaltiges Material eingesetzt worden sei. Er jedenfalls sei mit Sicherheit
bei verschiedenen Arbeitgebern einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 zu
verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 4103 und 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
anzuerkennen und Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Kläger den Eintritt einer Berufskrankheit bereits vor dem Inkrafttreten
des Sozialgesetzbuches - Siebtes Buch: Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend macht
(§ 212 SGB VII). Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Entschädigungsleistungen wie bei den Folgen eines Arbeitsunfalls u.a. dann zu erbringen, wenn der Versicherte an
den Folgen einer Berufskrankheit leidet. Nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO sind Berufskrankheiten die Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein
Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Zwar ist im Falle
des Klägers gesichert, dass dieser an eine Pleuraasbestose erkrankt ist, welche als Berufskrankheit im Sinne der
genannten Vorschriften anerkannt werden kann, jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass die Berufskrankheit ihre
wesentliche Ursache in der versicherten Tätigkeit hat. Gemäß § 9 Abs. 3 SGB VII, der als Verfahrensregelung gemäß
§ 214 Abs. 4 SGB VII in der Fassung des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes (WRVG) vom 29. April 1997 (BGBl. I,
968) auch bei Versicherungsfällen vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII anwendbar ist (so LSG Rheinland-
Pfalz vom 24. Juli 1997 - L 7 U 18/97) ist hierfür Voraussetzung, dass der Versicherte infolge der besonderen
Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) genannten Berufskrankheit ausgesetzt war und Anhaltspunkte für eine
Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch zu Gunsten des Klägers nicht erfüllt. Ausweislich der Anzeige des
Dr. E. vom 21. Juni 1995 und der Anamnese im Arztbrief vom 4. Mai 1995 hat der Kläger angegeben, dass seine
Tätigkeit auf der Werft in Split am ehesten für die Pleuraasbestose als ursächlich anzusehen sei. Dieser vom Kläger
angegebenen Einschätzung entspricht auch der Bericht des BK-Sonderbeauftragten vom 24. April 1996, der sämtliche
Arbeitsverhältnisse des Klägers darlegt und ausführt, ein Asbestkontakt habe bei keiner der vielen Tätigkeiten des
Klägers sicher nachgewiesen werden können. Bei dieser Sachlage bleibt für die Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII
kein Raum. Deshalb müssen sowohl die versicherte Tätigkeit als auch die körperschädigende Einwirkung als
rechtserhebliche Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Dieser Vollbeweis
erfordert eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit und damit eine Überzeugungsbildung beim erkennenden
Gericht mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Bestehen der
Tatsache zweifelt. Hierzu hat das SG überzeugend dargelegt, dass trotz Erschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten
offen bleibt, in welchem Maß der Kläger an den einzelnen Arbeitsstellen überhaupt einer Asbesteinwirkung ausgesetzt
gewesen ist. Ebenso wie die Kammer sieht auch der Senat nicht, in welcher Weise noch Erkenntnisse gewonnen
werden könnten, die über dasjenige hinausgehen, was im gesamten Verfahren bisher zusammengetragen wurde. Der
Auffassung des Klägers, schon wegen der ubiquitären Asbestgefährdung in asbestbelasteten Räumen erkrankt zu
sein, was ein Sachverständiger bestätigen könne, steht schon die Vorschrift des § 9 Abs. 3 SGB VII entgegen, deren
Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies gilt um so mehr, als die Behauptungen fraglicher Asbestbelastungen, denen die
Beklagte nachgegangen ist, ausweislich des Berichtes des BK-Sonderbeauftragten von Herrn St. vom Verein "H. K."
aufgestellt wurden und nach den Bekundungen des Klägers gegenüber dem Sonderbeauftragten völlig aus der Luft
gegriffen waren.
Bei diesem Sach- und Streitstand ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, weshalb sich der erkennende
Senat dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.