Urteil des LSG Hessen vom 25.06.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7/5 Ar 725/93
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 805/95
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 1995 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des ab 29. März 1993 gewährten Arbeitslosengeldes.
Die 1940 geborene Klägerin hatte auf der Lohnsteuerkarte 1993 die Steuerklasse 1 und keinen Kinderfreibetrag
eingetragen. Sie war vom 15. November 1988 bis 31. Mai 1992 bei der Arbeiterwohlfahrt in Eschwege als
sozialpädagogische Mitarbeiterin/Familienhelferin beschäftigt und hatte die Tätigkeit beendet, um sich voll der Pflege
ihrer 90-jährigen Mutter zu widmen. Bis 31. Mai 1992 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Pflichtbeiträge bescheinigt. Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
Zeit vom 1. Januar 1992 bis 21. März 1993 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt. Die Mutter verstarb
am 21. März 1993. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung Eschwege bescheinigte am 6. Mai 1993, daß
die Mutter der Klägerin pflegebedürftig gewesen sei und für die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege regelmäßig
wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet worden seien. In der Arbeitsbescheinigung der Arbeiterwohlfahrt
vom 8. April 1993 war für die Zeit von März bis Mai 1992 ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 6.239,52 bei 19,25
Wochenstunden angegeben.
Am 29. März 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld und meldete sich
arbeitslos. Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 29. März 1993 für 676 Tage in
Höhe von DM 213,60 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 480,–, Leistungsgruppe A, kein Kind, 63 %). Als
Dynamisierungsstichtag war der 31. Mai 1992 vermerkt.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juni 1993 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, sie habe in
den letzten 3 Jahren überwiegend 30 Stunden gearbeitet (15. November 1988 bis 31. März 1991). Erst ab 1. April
1991 habe sie die Stundenzahl auf 19,25 reduziert, um ihre Mutter besser versorgen und pflegen zu können.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1993 erhöhte die Beklagte ab 1. Juni 1993 unter Hinweis auf § 112 a AFG das
Bemessungsentgelt auf DM 510,– und die wöchentliche Leistung auf DM 225,–.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung
im wesentlichen ausgeführt, die Härtefallregelung des § 112 Abs. 7 AFG finde keine Anwendung, da die Klägerin in
den letzten 3 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (29. März 1990 bis 28. März 1993) nur 12 Monate und damit nicht
überwiegend ein höheres Arbeitsentgelt erzielt habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1993 Klage erhoben mit dem Ziel, höheres Arbeitslosengeld nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 750,– zu erhalten. Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen,
es stelle eine unbillige Härte dar, daß sie in der Zeit vom 1. Juni 1992 bis 28. März 1993 dem Arbeitsmarkt wegen der
Pflege ihrer Mutter nicht zur Verfügung gestanden und keine Leistungen bezogen habe, dieser Zeitraum aber in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werde. Ihr Fall stelle ein typisches Frauenschicksal dar. Zuerst habe sie wegen
der Versorgung ihrer Kinder als Alleinerziehende nur eingeschränkt ihren Beruf wahrnehmen können, später habe sie
wegen der Pflege ihrer alten Mutter die Berufsstundenzahl reduziert bis sie wegen der Belastung gezwungen gewesen
sei, ganz aufzuhören. Bei der Arbeiterwohlfahrt sei sie nach BAT 4 b bezahlt worden. Seit 1. November 1994 sei sie
unbefristet als Sozialarbeiterin wieder in Arbeit.
Mit Urteil vom 21. Juni 1995 hat das Sozialgericht Kassel die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 29. März 1993 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von
DM 750,– zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei zu Recht Arbeitslosengeld ab 29. März
1993 bewilligt worden. Der Klägerin stehe jedoch unter Berücksichtigung von § 112 Abs. 7 AFG höheres
Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 750,– zu. Dabei sei von dem 3-
Jahres-Zeitraum vor Arbeitslosmeldung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien jedoch nicht nur
die Tätigkeiten der Klägerin bei der Arbeiterwohlfahrt zu berücksichtigen, sondern auch die häusliche Pflegetätigkeit.
Zwar handele es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit, diese stehe jedoch einer beruflichen Tätigkeit gleich.
Dies folge aus der Einfügung des § 177 in das SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Danach seien freiwillige
Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege auf Antrag als Pflichtbeiträge zu
behandeln, wenn der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos sei, daß er für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe
dauernd bedürfe und für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet würden. Diese
Vorschrift stehe in direktem Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach
§§ 53 ff. SGB V. Dadurch sollte erreicht werden, daß Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung
verbleiben könnten. Die Möglichkeit, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, die dann als Pflichtbeiträge
gelten sollten, habe der Intention des Gesetzgebers entsprochen, die untechnisch als ehrenamtlich bezeichnete
Tätigkeit zumindest einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen. Dem widerspräche es jedoch, wenn eine solche
Tätigkeit nicht als berufliche Tätigkeit anerkannt würde. Dies gelte hier umso mehr, als die Klägerin nach ihren
eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zumindest bis Ende 1992 entsprechende Beiträge
gezahlt habe. Daß der Umfang der Pflegetätigkeit schließlich einer Vollzeittätigkeit entsprochen habe bzw.
mindestens einen Zeitaufwand von 30 Stunden erfordert habe, folge aus den glaubhaften Ausführungen der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung. Damit hätten in den 3 Jahren vor der Arbeitslosigkeit der Klägerin die Tätigkeiten mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden überwogen. Bei Berechnung des fiktiven Entgelts sei deshalb von
einer Arbeitszeit nicht von 19,25 Stunden (à DM 24,93) sondern von 30 Stunden und damit einem Bemessungsentgelt
von gerundet DM 750,– auszugehen.
Gegen das ihr am 5. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. August 1995 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, zwar habe das Bundessozialgericht im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG auch Zeiten einer
Beschäftigung ohne Arbeitsleistung berücksichtigt (Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld, oder des Wehr- bzw.
Zivildienstes), jedoch nur solche, die zumindest einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstünden. Bei der
Pflegetätigkeit der Klägerin handele es sich jedoch weder um eine beitragspflichtige Beschäftigung noch um eine
gleichgestellte Zeit; sie besitze nach den Kriterien des Bundessozialgerichts auch keinen Bezug zum Arbeitsmarkt.
Die freiwillige Beitragszahlung erfolge im Recht der Rentenversicherung. Es sei nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber
in der Arbeitslosenversicherung eine ähnliche soziale Absicherung habe schaffen wollen wie in der
Rentenversicherung. Wäre dies gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber die Pflegetätigkeit im Recht der
Arbeitslosenversicherung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstellen können.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 1995 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin hält ihre bisherige Auffassung aufrecht, daß es sich bei der Festsetzung des Bemessungsentgeltes auf
DM 480,– um eine unbillige Härte handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der
Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 1995 ist
rechtsfehlerhaft und war deshalb aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Juni 1993 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren
Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 29. März 1993.
Die Klägerin hatte ab 29. März 1993 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie arbeitslos war, der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, die Anwartschaftszeit erfüllt hatte, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
und Arbeitslosengeld beantragt hatte, § 100 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der Klägerin stand Arbeitslosengeld in Höhe von 63 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgeltes zu, da sie kein Kind hatte, § 111 Abs. 1 Nr. 2 AFG (in der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Fassung). Als Bemessungsgrundlage hat die Beklagte zutreffend entsprechend § 112
AFG DM 480,– je Woche zugrunde gelegt, ausgehend von dem für die letzten drei Monate ihrer Beschäftigung
bescheinigten Arbeitsentgelt, § 112 Abs. 2 AFG (vom 1. März bis 31. Mai 1992 = DM 6.239,52) bei einer
wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 19,25 und einem sich daraus ergebenden Arbeitsentgelt von DM 24,90 je
Stunde, vervielfacht mit der Wochenstundenzahl von 19,25 = DM 479,32, gerundet DM 480,–, § 112 Abs. 10 AFG.
Bei Steuerklasse I ergibt sich daraus nach der Leistungsverordnung von 1993 ein wöchentlicher Leistungssatz von
DM 213,60 und ab 1. Juni 1993 bei einem auf DM 510,– erhöhten Bemessungsentgelt ein wöchentlicher
Leistungssatz in Höhe von DM 225,–. Diese Beträge hat die Beklagte der Klägerin auch gewährt.
Die Härtefallregelung des § 112 Abs. 7 AFG findet keine Anwendung.
Nach § 112 Abs. 7 AFG ist abweichend von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen
maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen
Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter
billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in
Betracht kommt, wenn es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der
Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den
Absätzen 1 bis 6 auszugehen oder der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs länger
als drei Jahre zurückliegt.
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums ist der 31. Mai 1992, so daß bis zur Entstehung des streitbefangenen
Anspruchs drei Jahre noch nicht überschritten waren.
Innerhalb des Dreijahreszeitraumes (29.3.1990 – 28.3.1993) hat die Klägerin aber auch nicht überwiegend mehr als
19,25 Stunden eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, da sie zwölf Monate 30 Stunden je Woche, 14 Monate 19,25
Stunden je Woche und die letzten zehn Monate 0 Stunden beruflich tätig war. Dem entspricht, daß sie in der
überwiegenden Zeit kein höheres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es der oben gezeigten Bemessung zugrunde gelegen
hat. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann die der Mutter der Klägerin geleistete Pflegetätigkeit nicht bei
der Bemessung berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um eine beitragspflichtige bzw. einer solchen
gleichgestellte Tätigkeit gehandelt hat (vgl. Niesel AFG, § 112 Rdnr. 50, 51 m.w.N.). Soweit das Sozialgericht in
seiner Entscheidung auf die freiwillig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge abgehoben hat und die sich nach § 177
SGB VI (in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung) ergebende Wirkung von Pflichtbeiträgen, ist es vom
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wie sich nunmehr den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 28. Mai 1993 und vom 15. Juni 1993 entnehmen läßt. Danach sind Pflichtbeiträge bis Mai 1992
geleistet worden und die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 21. März 1993 ist als Berücksichtigungszeit wegen Pflege
anerkannt worden; freiwillige Beiträge hat die Klägerin mithin ab 1. Juni 1992 nicht geleistet.
Der erkennende Senat geht weiter davon aus, daß der Gesetzgeber – jedenfalls nicht vor Erlaß des SGB 11 mit
Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) – die private Pflegetätigkeit bewußt nicht in das
soziale Sicherungssystem des AFG einbezogen hat; anderenfalls wäre eine vergleichbare Regelung wie in der
Rentenversicherung zu erwarten gewesen. Die Lösung des Sozialgerichts verkennt auch, daß damit im Rahmen des
AFG durch die private Pflegetätigkeit keine eigenständige Sicherung aufgebaut oder eine erworbene Anwartschaft
erhalten werden könnte, sondern lediglich im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG bei bestimmten Fallgestaltungen in einer
Übergangssituation wie bei der Klägerin eine höhere Bemessung erreicht würde. Hätte die Pflegetätigkeit der Klägerin
hingegen bis zum 5. Juni 1994 (oder länger) angedauert, hätte sie ihre Anwartschaft auf Arbeitslosengeld insgesamt
verloren, da sie dann innerhalb der Rahmenfrist (6. Juni 1991 bis 5. Juni 1994) keine 360 Kalendertage eine die
Beitragspflicht begründende Beschäftigung zurückgelegt hätte. Auch aus diesem Grund hält es der erkennende Senat
nicht für zulässig, die private Pflegetätigkeit über eine ausdehnende Auslegung des § 112 Abs. 7 AFG
leistungserhöhend im Rahmen des AFG zu berücksichtigen.
Über die rechtliche Bewertung nach Erlaß des Pflege-Versicherungsgesetzes hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG.