Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2007

LSG Hes: berufliche ausbildung, besondere härte, zweitausbildung, härtefall, zivilprozessordnung, hauptsache, sozialhilfe, darlehen, wahrscheinlichkeit, glaubhaftmachung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 29 AS 1261/06 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 22/07 ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1983 geborene Antragstellerin, die sich seit dem 1. August 2005 in einer voraussichtlich noch bis zum 31. Juli
2008 andauernden Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau befindet, beantragte am 15. September 2006 bei der
Antragsgegnerin ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
ab. Die Ausbildung der Antragstellerin sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der
§§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig.
Den hiergegen von der Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. November 2006 erhobenen Widerspruch
wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 zurück. Die Antragstellerin absolviere bis zum 31.
Juli 2008 eine Zweitausbildung zur Veranstaltungskauffrau. Der Ausschluss der Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5
Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) umfasse auch solche
Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvierten und deshalb im konkreten Fall auch keinen Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III hätten. Entscheidend für den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II sei, dass die begonnene Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem SGB III förderungsfähig sei. Ein
besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht erkennbar, so dass auch eine darlehensweise
Gewährung von Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausscheide. Nach der Rechtsprechung werde
für eine besondere Härte nahezu ausschließlich das zeitliche Vorangeschrittensein der Ausbildung oder das
unmittelbar bevorstehende Ausbildungsende für erforderlich erachtet. Die Antragstellerin befinde sich jedoch noch in
der ersten Hälfte der am 1. August 2005 begonnenen Zweitausbildung. Auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6
SGB II treffe im Fall der Antragstellerin nicht zu. Diese könne nur zur Anwendung kommen, wenn ein Auszubildender
oder eine Auszubildende im Haushalt der Eltern wohne.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 29 AS
1289/06) erhoben und zum gleichen Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt
sowie in beiden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen
vorgetragen, sie habe sich um Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz bemüht. Dort habe man ihr
jedoch mitgeteilt, dass solche Leistungen nicht gewährt werden könnten. Es sei auch richtig, dass sie bereits eine
Ausbildung durchlaufen habe. Nach ihrer ersten Ausbildung sei sie zwei Jahre arbeitslos gewesen und es sei ihr keine
andere Möglichkeit verblieben, als sich beruflich anders als in dem erlernten Beruf zu orientieren.
Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. Dezember 2006
abgelehnt, ebenso die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 60 SGB III schließe
einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich aus. Nach § 60
Abs. 1 SGB III sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz,
der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
außerbetrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei.
"Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II bedeute, ebenso wie nach der vormaligen
Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein müsse, unabhängig
davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht
zustehe. Ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei im Falle der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht
worden. Sie habe erst am 1. August 2005 ihre streitbefangene Ausbildung begonnen, bei der es sich um eine
Zweitausbildung handele. Somit scheide ein Härtefall aus.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren
Bevollmächtigten am 15. Januar 2007 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 18.
Januar 2007).
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, sie verweise auf die Besonderheiten ihres Werdeganges. Zunächst habe
sie eine schulische Ausbildung absolviert, die im Sommer 2002 mit dem erfolgreichen Abschluss zur
Fremdsprachensekretärin geendet habe. Es habe sich dabei um eine schulische und nicht um eine betriebliche
Ausbildung gehandelt. Die Klägerin sei also direkt nach dem Abschluss ihrer so genannten mittleren Reife auf die
weiterführende Schule in L. gegangen, wo sie dann diesen schulischen Werdegang erfolgreich abgeschlossen habe.
Anschließend sei sie dann auf einer Privatschule in GD. zur Übersetzerin und Dolmetscherin weiterqualifiziert worden.
Das Ganze habe im Sommer 2003 geendet. Danach habe sie umfangreiche Bewerbungen gestartet. Sie habe dann
allerdings feststellen müssen, dass ihre Qualifikation nicht gefragt gewesen sei. Seitens der Agentur für Arbeit habe
man ihr mitgeteilt, dass eine Umschulung nicht in Betracht käme. Sie habe in regelmäßigem Kontakt mit den
Mitarbeitern der Agentur für Arbeit in L. gestanden. Von dort seien ihr jedoch weder Stellenangebote übermittelt
worden noch sei man dazu in der Lage gewesen, ihr in irgendeiner Art und Weise zu helfen. Während eines
Zeitraumes von 2 Jahren habe sich dies hingezogen und sie keine Stelle gefunden. Daraufhin habe sie sich
entschlossen, eine Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau zu beginnen. Vor diesem Hintergrund könne von einem
Härtefall gesprochen werden. Dies werde damit begründet, dass sie bis zum jetzigen Zeitpunkt BAföG-Leistungen
oder sonstige Leistungen Dritter nicht in Anspruch genommen habe. Insbesondere habe sie während der Zeit, in der
sie sich von der Agentur für Arbeit habe beraten lassen, auch keine Leistungen von deren Seite erhalten. Im Übrigen
gehe das SG von einer Regelung des BSHG aus. Nunmehr würden jedoch Leistungen nach dem SGB II beansprucht.
Sie sei arbeitsfähig und gehe noch einer beruflichen Tätigkeit nach. Selbstverständlich müssten insoweit ergänzende
Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht ersichtlich.
Ihr stünden, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungsvergütung, Grundsicherungsleistungen in Höhe von 342,97 EUR
zu. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2007 hat sie mitgeteilt, Leistungen auf Darlehensbasis
begehre sie nicht. Deshalb habe sie auch bewusst nicht zu einem möglicherweise vorliegenden Härtefall vorgetragen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember
2006 aufzuheben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens vorläufig zu verpflichten, ihr monatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in
Höhe von 342,97 EUR zu erbringen und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe für
beide Instanzen zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 und den Beschluss des SG vom 21. Dezember
2006.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und einen Band
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der
Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-
rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der
Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine
Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System
(Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
(Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet
werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind
insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die
Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also
2005, 166).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m.
§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch
auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf
die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit
für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des
erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16
c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER).
Es besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Im Hinblick auf die Antragstellerin greift der Ausschlusstatbestand des
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein, da sie eine berufliche (Zweit-)Ausbildung durchläuft, die dem Grunde nach
förderungsfähig ist.
Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III)
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In
besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
"Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet entgegen der Auffassung
der Antragstellerin, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der
jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), dass die Ausbildung an
sich förderungsfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine
Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder
Fachrichtungswechsels versagt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2006 – L 7 AS 200/06 ER;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).
Nach diesem Maßstab liegt im Hinblick auf die Berufsausbildung, die die Antragstellerin seit dem 1. August 2005 bis
voraussichtlich zum 31. Juli 2008 als Veranstaltungskauffrau durchläuft, der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II vor. Ausgehend davon, dass es sich bei dieser Ausbildung um eine Zweitausbildung handelt – bei einer
Erstausbildung würde dies erst recht gelten – ist sie nach den Regelungen des § 60 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach
im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 förderungsfähig. § 60 Abs. 1 SGB III sieht vor, dass eine berufliche Ausbildung
förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der
dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Nach Abs. 2 ist förderungsfähig die
erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden,
wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Maßgeblich im Kontext des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, dass eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, dass
heißt im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III besteht, wie im vorliegenden Zusammenhang. Nicht entscheidend ist, ob im
Hinblick auf eine Zweitausbildung die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III
tatsächlich vorliegen. Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist der Ausschluss des Leistungsbezuges nach dem
SGB II im Hinblick auf Ausbildungen geregelt, die nach anderen Fördersystemen –
Bundesausbildungsförderungsgesetz und den §§ 60 bis 62 SGB III – grundsätzlich förderungsfähig sind, auch wenn
deren Fördervoraussetzungen im Hinblick auf in der Person des Betroffenen liegenden Gründen nicht vorliegen. Sinn
und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, die Kongruenz des Leistungssystems
nach dem SGB II und von die Ausbildung fördernden Leistungssystemen zu erreichen. Damit wäre es unvereinbar,
wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber
keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne
von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt
würden (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 5. August 2006 – S 23 AS 1202/06 ER; Landessozialgericht Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2006 - L 2 B 32/06 AS ER; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 8.
Mai 2006 – L 6 AS 136/06 ER; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23. November 2005 – S 94 AS 10647/05 ER;
Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 22. September 2005 – L 7 AS 635/05 ER; Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 82/92 zur damaligen Regelung des § 26 Satz 1 BSHG; a.A. Sozialgericht
Hamburg, Beschluss vom 25. August 2005 - S 51 AS 896/05 ER; Brühl in LPK-Kommentar zum SGB II, 2. Auflage
2006, § 7 Rdnr. 96).
Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bedarf im Übrigen keiner Erörterung, da die
Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2007 ausdrücklich mitgeteilt hat, Leistungen auf
Darlehensbasis nicht geltend zu machen und deshalb bewusst nicht zu einem möglicherweise vorliegenden Härtefall
vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)
zugleich die hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren durch das SG nicht zu beanstanden und war der Antragstellerin auch für das
Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).