Urteil des LSG Hessen vom 11.11.2009

LSG Hes: berufliche ausbildung, berufsbildungsgesetz, gewerbe, erlass, notlage, arbeitsmarkt, hauptsache, internetadresse, erwerbseinkommen, verfügung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 12 AS 489/09 ER
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 417/09 B ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 2009
aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 17. Juli 2009 bis
zum 31. Dezember 2009 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu
erstatten.
Gründe:
Die am 12. August 2009 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) zu gewähren, ist begründet.
Die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Regelung war entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden
Senats zur Frage der Eilbedürftigkeit, die regelmäßig für zukünftige Zeiträume nach Ablauf des Folgemonats der
Beschwerdeentscheidung zu verneinen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – L 9 SO 98/08 B ER – und vom
21. April 2009 – L 9 AS 65/09 B ER –), dahingehend auszulegen, dass Leistungen für den Zeitraum ab Eingang des
Eilantrages beim Sozialgericht bis zum Ablauf des Folgemonats der Entscheidung des Beschwerdegerichts begehrt
werden.
Hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2
Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Er erfüllt die Voraussetzungen der §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere ist er hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9
Abs. 1 SGB II. Außer dem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen verfügt der Antragsteller gegenwärtig nur über
Darlehnszahlungen von Verwandten.
Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen.
Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antragsteller absolviert keine solche dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung. Eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG ist nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 1 SGB
III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied ist weder in dem von
dem Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichten (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz) Verzeichnis der
nach § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberufe noch in der Handwerksordnung in den Anlagen
A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) und B (Verzeichnis
der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können)
aufgeführt (zur Förderungsfähigkeit von Berufen nach der Handwerksordnung vgl. Wagner in: RB. u.a., SGB III, 3.
Aufl. 2008, § 60 Rdnr. 12 f.). Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz,
die als förderungsfähige Ausbildung angesehen wird (vgl. Wagner s.o., § 60 Rdnr. 8), liegen nicht vor. Bei der
Ausbildung zum Hufbeschlagschmied handelt es sich daher nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf und damit
auch nicht um eine nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung, sondern um eine
Weiterbildungsmaßnahme (vgl. die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort:
Hufbeschlagschmied/in, unter der Internetadresse berufenet.arbeitsagentur.de., so dass dem Antragsteller dem
Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht.
Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller den Vermittlungsbemühungen der
Antragsgegnerin nicht zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-
Anordnung lediglich Regelungen zur Erreichbarkeit im Zusammenhang mit beruflichen Eingliederungsmaßnahmen
getroffen. Dementsprechend müssen die weiteren
Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt werden (vgl.
BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R – FEVS 58, 490; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 76).
Die Frage, welche Maßnahmen zur Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt zu treffen sind, muss einer
noch abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) zwischen dem Antragsteller und der
Antragsgegnerin vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss
eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER –, vom 7. Juni 2006 – L 9 AS
85/06 ER – und vom 30. August 2006 – L 9 AS 115/06 ER –; zuletzt Beschluss vom 7. Oktober 2009 – L 9 AS
477/09 B ER –; Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Entscheidend ist, ob es dem
Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten
(Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile sind
hier zu bejahen, da dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren weitere Darlehn von Verwandten aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).