Urteil des LSG Hessen vom 22.11.2010

LSG Hes: stadt, pflegeeltern, geistig behinderter, schulpflicht, form, schulgeld, behinderung, privatschule, wahlrecht, pädagogik

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 18 SO 79/06
Hessisches Landessozialgericht L 9 SO 7/09
Bundessozialgericht B 8 SO 2/11 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch einer Privatschule als
Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulausbildung nach dem
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie,
verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser
Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie (der Familie A.). Ab seinem 4. Lebensjahr
besuchte der Kläger das integrative I.-Kinderhaus in A-Stadt. Bei bestehender Schulpflicht seit dem 1. August 2003
wurde der Kläger "aus pädagogischen Gründen und aufgrund seiner erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen" ein
Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt.
Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens des Sonderschullehrers HR., vorgelegt am 7. März 2005,
stellte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis am 22. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 für
den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für Praktisch Bildbare fest und
wies den Kläger nach Anhörung und Beratung der Eltern zur sonderpädagogischen Förderung ab 1. August 2005 der
staatlichen MR.-Schule in A-Stadt zu. Auf den Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, diesen statt in der staatlichen
MR.-Schule in der privaten BM.-Schule beschulen zu lassen, veranlasste das Staatliche Schulamt eine
Stellungnahme zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 4. April 2005 durch das integrative I.-Kinderhaus in A-
Stadt. Hierin wurde durch die Leiterin des Kinderhauses, VNZ., die Einschätzung geteilt, dass der Kläger im Bereich
"praktisch bildbar" beschult werden müsse. Weiter wird ausgeführt: "Wir denken, dass die BM.-Schule mit ihren
Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen
Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde. Da sich sehr stark an allen Vorbildern orientiert, könnten die
gewonnenen Fähigkeiten durch ein fehlendes Vorbild sehr schnell wieder verschwinden. Es wäre wünschenswert,
wenn die Möglichkeit bekommen könnte, seine positive Entwicklung weiter auszubauen und zu festigen".
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis den
Pflegeeltern des Klägers mit, vor dem Hintergrund der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 4. April 2005 könne
der Kläger nicht der BM.-Schule zugewiesen werden. Aus der genannten Stellungnahme werde deutlich, dass zwar
eine Beschulung in der BM.-Schule für den Kläger eine mögliche Beschulungsalternative sein könne; aus der
Stellungnahme gehe jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit der Zuweisung zu der genannten Schule hervor.
Allerdings werde hiermit gestattet, dass der Kläger anstatt in der zuständigen MR.-Schule in der BM.-Schule beschult
werde.
Der Kläger wurde am 1. August 2005 in die 1. Klasse der BM.-Schule in B-Stadt aufgenommen und am 5. September
2005 eingeschult. Der Kläger hat die Schule inzwischen verlassen und ist seit Beendigung der Herbstferien 2009 in
eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe, das KN.-Heim B-Stadt, aufgenommen.
Bei der BM.-Schule handelt sich um eine Schule, an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen
Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik erzogen und unterrichtet wird. Träger ist der Verein für heilende Erziehung B-
Stadt e.V., mit welchem die Pflegeeltern des Klägers für diesen einen Schulvertrag unter Vereinbarung eines
monatlichen Schulgeldes in Höhe von 303,92 Euro abgeschlossen hatten; dieser Betrag entspricht einer ab 1. April
1999 zwischen dem Beklagten und dem Schulträger geschlossenen Kostenvereinbarung bezüglich des Schulgeldes
für die dort zu Lasten des Beklagten beschulten Kinder im Rahmen vollstationärer Unterbringung. Der Verein für
heilende Erziehung B-Stadt e.V. stellte im Namen des Klägers Antrag auf Übernahme des Schulgeldes bei dem
Beklagten unter Hinweis darauf, dass die Höhe des Schulgeldes mit dem Beklagten generell abgesprochen sei. Durch
Bescheid vom 22. Juni 2005 teilte der Beklagte dem Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V. mit, dass eine
Kostenübernahme bezüglich eines Schulbesuchs des Klägers nicht in Betracht komme mangels Zuweisung durch das
Staatliche Schulamt, da der sonderpädagogische Förderbedarf durch eine staatliche Sonderschule gedeckt werden
könne. Der Kläger erhielt hiervon durch seine Pflegeeltern am 22. Juni 2005 eine Durchschrift.
Der Kläger erhob durch seine gesetzlichen Vertreter am 9. August 2005 Widerspruch unter Verweis darauf, dass die
ausgewählte Schule die bestmögliche Förderung ermögliche. Es sei das gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII eingeräumte
Ermessen zu beachten; es entstünden durch den Schulbesuch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück mit der Begründung, das
zuständige Staatliche Schulamt habe eine Zuweisung zur staatlichen MR.-Schule vorgenommen und lediglich
gestattet, dass der Kläger die BM.-Schule besuche. Der Besuch dieser Schule sei jedoch behinderungsbedingt nicht
notwendig.
Die hiergegen am 8. Mai 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 11. November 2008
abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser
habe keinen Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen und entstehenden Kosten für den Besuch der BM.-
Schule in B-Stadt. Unstreitig gehöre der Kläger zu den Personen, denen nach § 53 Abs. 1 SGB XII
Eingliederungshilfe zu gewähren sei, da er durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt sei, an der Gesellschaft teilzuhaben. Darüber
hinaus komme die Übernahme von Schulgeld auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht. Hiernach seien
Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX auch Hilfen zu
einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der
Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht blieben unberührt. Danach sei die Übernahme von Schulgeld
möglich, habe im konkreten Fall jedoch aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII nicht erfolgen
können; hiernach erhalte Sozialhilfe insbesondere nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhalte. Im
vorliegenden Fall sei für den Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 54 Hessisches
Schulgesetz festgestellt worden. Der Kläger müsse unstreitig eine Sonderschule für Praktisch Bildbare besuchen und
sei dementsprechend der staatlichen Förderschule der MRS.-Schule in A-Stadt zugewiesen worden. Aus dem
entsprechenden bestandskräftigen Bescheid des Schulamtes ergebe sich, dass der Kläger zugleich aber auch die
private kostenpflichtige BM.-Schule besuchen könne. Der Kläger habe sich für letztere Möglichkeit entschieden. Die
beiden Schulkonzepte seien bezüglich der Beschulung des Klägers und der inhaltlichen Ausgestaltung weitgehend
gleich. Der hervorzuhebende Unterschied zwischen den beiden Schulen sei, dass es sich bei der privaten BM.-Schule
um eine Schule mit Walldorfpädagogik und anthroposophischer Pädagogik handele. Der Vertreter des Klägers habe
hierzu im Termin ausgeführt, dass dies den Pflegeeltern des Klägers besonders wichtig sei. Nähere Angaben habe er
hierzu nicht gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass aufgrund der Behinderung des Klägers eine anthroposophische
Schulbildung bzw. eine Schulbildung nach der Walldorfpädagogik nötig bzw. besonders geeignet sei. Leistungen der
Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Schulbildung seien aber nur dann
geboten, wenn dem behinderten Leistungsberechtigten ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahme durch den
kostenfreien Besuch normaler Schulen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich sei. Auch ein
Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer Walldorfschule für ein behindertes Kind bestehe nicht, wenn
der Besuch zwar wünschenswert sei, es aber genau so gut möglich sei, eine Regelschule/Grundschule mit den
erforderlichen Mitteln zu besuchen. Gleiches gelte auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Besuch einer
allgemeinbildenden Schule nicht möglich sei, eine staatliche Sonderschule aber zur Verfügung stehe. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Kosten für die private BM.-Schule dann übernehme, wenn
behinderte Kinder zugleich in der angeschlossenen stationären Einrichtung untergebracht seien. Der Kläger sei
nämlich in dieser Einrichtung nicht untergebracht. Von einer Funktionseinheit zwischen Sonderschulausbildung als
teilstationärer Maßnahme und Pflegefamilienunterbringung könne in der Regel wiederum nicht ausgegangen werden.
Darüber hinaus sei der Träger der Sozialhilfe in der Regel an die schulischen Entscheidungen gebunden. Die
schulrechtlichen Vorschriften hätten Vorrang vor den Bestimmungen der Eingliederungshilfe. Im vorliegenden Fall
liege eine Zuweisung des Klägers zur staatlichen MR.-Schule vor. Diese Entscheidung sei bestandskräftig und von
den Vertretern des Klägers nicht angegriffen worden. Der Beklagte sei an diese Zuweisung gebunden; darüber hinaus
werde es dem Kläger gestattet, die private Schule zu besuchen, wobei eine Zuweisung zu dieser Schule nicht erfolgt
sei. Der Beklagte sei aufgrund der Gestattung nicht verpflichtet, die Schulkosten zu übernehmen. Er könne daher
darauf verweisen, dass bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII der Nachranggrundsatz bestehe, Leistungen also
grundsätzlich nur erbracht würden, wenn sie erforderlich seien. Die Gestattung erlaube es den Vertretern des Klägers
lediglich, den Kläger auf der privaten Schule überhaupt beschulen zu lassen. Schließlich bestehe keine Verpflichtung
zur Kostenübernahme in jedem Fall, in welchem den Eltern ein Wahlrecht in irgendeiner Form eingeräumt werde. Es
stünden vorliegend zwei gleich geeignete Beschulungsformen zur Auswahl, die sich qualitativ in der Art der
Beschulung nicht unterschieden. Da keine Gründe bestünden, weshalb der Kläger besser in der BM.-Schule beschult
werden könne als in der MR.-Schule, sei ein qualitativer Unterschied nicht zu erkennen.
Gegen das am 5. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter am 18.
Dezember 2008 Berufung eingelegt mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil könne keinen Bestand haben;
der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers bestehe nicht in einer angemessenen Schulbildung, sondern in der Hilfe
zur angemessenen Schulbildung - also der Übernahme von Schulgeld -. Der Kläger erhalte das für den Besuch der
BM.-Schule erforderliche Schulgeld von niemand anderem. Die Begründung, die Sozialhilfe greife nur nachrangig ein
und der Bedarf des Klägers könne von anderen vorrangig Verpflichteten gedeckt werden, trage das angefochtene
Urteil nicht. Die Gestattung des Staatlichen Schulamtes, auch die BM.-Schule in B-Stadt zu besuchen, sei gegenüber
der verfügten Zuweisung an die MR.-Schule in A-Stadt nicht weniger gewichtig. Die Zuweisung und die eingeräumte
Möglichkeit, trotz der Zuweisung eine andere Schule zu besuchen, stünden gleichwertig nebeneinander. Von dieser
eingeräumten Möglichkeit hätten die Eltern des Klägers aus wohlverstandenem Interesse des Klägers Gebrauch
gemacht und den Kläger an der BM.-Schule in B-Stadt angemeldet. Die darin liegende Konkretisierung der
Entscheidung der staatlichen Schulbehörde sei für den Beklagten verbindlich. Das gewährte Wahlrecht werde jedoch
dadurch ausgeschlossen, dass nur derjenige von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen könne, der es auch selbst
bezahlen könne. Somit zwinge der Beklagte den Kläger zum Besuch einer bestimmten Schule, einer Form der
Schulbildung also, die das Staatliche Schulamt dem Kläger gerade nicht als verbindlich vorschreibe. Aus der Sicht
des Klägers könne das Wahlrecht der Eltern allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn deren Entscheidung von der
Allgemeinheit deutlich mehr Aufwand erfordere als der Besuch einer öffentlichen Schule. Hier habe das angefochtene
Urteil vielmehr die Haltung des Beklagten akzeptiert, die darauf hinauslaufe, dass die Allgemeinheit
Finanzierungsmittel zu Lasten behinderter Schülerinnen und Schüler einspare. Die Auffassung im angefochtenen
Urteil führe dazu, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Form von Schuldgeld
für eine private Ersatzschule durch einen behinderten Schüler praktisch ausgeschlossen werde und damit die
gesetzliche Bestimmung leer laufe. Schließlich hätten die Eltern des Klägers dargelegt, warum sie für ihren Sohn den
Besuch der BM.-Schule für zielführend gehalten hätten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch der BM.-Schule in
B-Stadt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der angefochtenen Entscheidung und
trägt im Übrigen vor, es sei dem Sozialhilfeträger nicht möglich, Leistungen zu erbringen, wenn das Staatliche
Schulamt den Leistungsberechtigten einer anderen, staatlich anerkannten und nicht kostenpflichtigen Schule
zugewiesen habe. Es sei erstinstanzlich festgestellt worden, dass sowohl an der MR.-Schule als auch an der BM.-
Schule geeignete Fördermaßnahmen für den Kläger bestünden, so dass dieser auch an der MRS.-Schule habe
beschult werden können. Es sei den Pflegeeltern kein Wahlrecht eingeräumt worden, sondern es liege eine eindeutige
Zuweisung des Schulamtes zur MR.-Schule vor sowie lediglich eine Gestattung, auch die BM.-Schule zu besuchen,
sofern zuvor eine Regelung mit dem Sozialhilfeträger habe getroffen werden können. Eine Wahlfreiheit im
schulrechtlichen Sinne habe damit nicht vorgelegen, da eine Zuweisung zur MR.-Schule erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151
SGG) eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 ist nicht zu
beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April
2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes für den Besuch der BM-Schule in Höhe von monatlich
303,92 Euro durch den Beklagten hat. Durch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit infolge Zuweisung des
Schulamtes, die staatliche MR.-Schule, eine schulgeldfreie Förderschule zu besuchen, ist dem Kläger im Rahmen der
bestehenden Schulpflicht der Weg zu einer angemessenen Schulbildung eröffnet gewesen. Ein
eingliederungshilferechtlicher Bedarf des Klägers zum Erhalt einer angemessenen Schulbildung dergestalt, dass der
Beklagte durch Übernahme des monatlichen Schulgeldes den Besuch der privaten BM-Schule zu ermöglichen hätte,
hat nach der erfolgten Zuweisung nicht bestanden.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe. Aufgrund seines multiplen Krankheitsbildes
infolge des Rubinstein-Taybi-Syndroms mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger
Behinderung gehört der Kläger zum Kreis der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
eingliederungshilfeberechtigten Personen mit einer Behinderung im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Dies ist
unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Feststellungen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§
26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die
Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.
Was unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im Rahmen des SGB XII nicht definiert;
jedoch bestimmt § 12 Nr. 2 der nach § 60 SGB XII ergangenen Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung des Art.
13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I,
3022, 3059), dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
auch Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst,
wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht üblicher Weise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Nach Prüfung und Feststellung eines für den Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des
Besuches einer Schule für praktisch Bildbare hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 22. März 2005 und 31.
Mai 2005 die Zuweisung des Klägers ab 1. August 2005 zur MR.-Schule in A-Stadt vorgenommen. An diese
schulrechtliche Einstufung ist der Sozialhilfeträger gebunden (so auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 28.
April 2005 - 5 C 20.04: BVerwGE 123, 316 zur Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Bundessozialhilfegesetz BSHG -). Die zuständige Schulbehörde übt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§
60 Abs. 4, 61, 66 des Hessischen Schulgesetzes das schulrechtliche Bestimmungsrecht aus. Zwar hat das
Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis auf den Antrag der Pflegeeltern des Klägers, diesen
stattdessen in der mit waldorfpädagogischer Ausrichtung privat geführten BM-Schule beschulen zu lassen, mit
Schreiben vom 26. Juli 2005 verfügt, dass dem Kläger der Besuch der privaten BM-Schule gestattet werde; dies steht
jedoch schon dem Wortlaut nach einer Zuweisung mit dem Charakter der Verbindlichkeit nicht gleich. Vielmehr hat
das Staatliche Schulamt in dem genannten Schreiben vom 26. Juli 2005 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger der
BM-Schule nicht zugewiesen werden könne, da aus der Stellungnahme der seitherigen Fördereinrichtung - des I.-
Kinderhauses - zwar der Besuch der gewünschten Schule als mögliche Beschulungsalternative hervorgehe, nicht
allerdings die zwingende Notwendigkeit einer entsprechenden Zuweisung. Diese Feststellungen sind von dem Kläger
durch seine gesetzlichen Vertreter rechtlich nicht angegriffen worden und damit in Bestandskraft erwachsen. Der
Regelungsgehalt der schulrechtlichen Verfügung ist – wie schon das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nach
dem gegebenen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die Zuweisung des Klägers zur MR.-Schule aufrecht
erhalten wird, jedoch daneben der Besuch der BM-Schule auf Wunsch der Pflegeeltern des Klägers ebenfalls zur
Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gestattet wird. Dass beide Schulen zur Erfüllung des festgestellten
sonderpädagogischen Förderbedarfs, wie ihn der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes benötigt, geeignet sind und
damit dem gesetzlichen Erfordernis einer geeigneten Schulbildung gerecht zu werden vermögen, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig und steht in Übereinstimmung hiermit nach den getroffenen Feststellungen des Staatlichen
Schulamtes, insbesondere aufgrund des beigezogenen sonderpädagogischen Gutachtens vom 7. März 2005,
betreffend den Kläger auch zur Überzeugung des Senats fest.
Beide Schulen sind damit im Fall des Klägers geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen
sonderpädagogischen Bedarfs. Sie sind gleichermaßen geeignet, dem Kläger eine angemessene Schulbildung zu
vermitteln. Soweit der Kläger zum Schulbesuch generell zusätzlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötigt -
etwa die Bewilligung eines Integrationshelfers, wie bereits geschehen - ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens und
von Wahl und Art der besuchten Schule aufgrund der konkret gegebenen medizinischen Sachlage unabhängig. Von
dieser Einschätzung abweichende Gesichtspunkte oder Umstände sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch
aus dem dokumentierten medizinischen Sachverhalt ersichtlich. Die auf der Grundlage von Waldorfpädagogik mit
anthroposophischer Ausrichtung geführte BM.-Schule ist damit im Ergebnis zwar geeignet, dem Kläger eine
angemessene Schuldbildung zu vermitteln, hierzu jedoch nicht erforderlich, weil der sonderpädagogische besondere
Förderbedarf bereits durch Zuweisung zu der kostenfreien MR.-Schule erfüllt worden ist. Nur wenn feststeht, dass
eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemein vorgehaltenen kostenfreien Beschulungsmöglichkeiten
nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer
Privatschule in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VGH Hessen, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 zu § 35a
Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII -). Der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende
Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht
erreicht werden kann, weil andernfalls der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII
entgegensteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 L 20 B 168/08 SO ER - Juris -).
Vorliegend sind keine hinreichenden oder gar zwingenden Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den
Kläger der Besuch der von Waldorf-Pädagogik geprägten und unter anthroposophischer Ausrichtung geführten privaten
BM.-Schule gerade zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich gewesen wäre; insbesondere
medizinische Gründe hierfür oder für die Unzumutbarkeit, die MR.-Schule zu besuchen, sind konkret nicht ersichtlich
und ergeben sich insbesondere weder aus dem beigezogenen und im Wege des Urkundsbeweises zu würdigenden
sonderpädagogischen Gutachten vom 7. März 2005, erstellt für das Staatliche Schulamt durch den Sonderschullehrer
ST., noch aus der auf Veranlassung des Staatlichen Schulamtes auf die Eingabe der Pflegeeltern des Klägers
veranlasste Stellungnahme der Leiterin der bisherigen Fördereinrichtung, des I.-Kinderhauses – VNZ. -, erstellt am 4.
April 2005. Diese besagt lediglich, "dass die BM.-Schule mit ihren Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden
Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde.".
Dem ist nicht zu entnehmen, dass die gewünschte Privatschule als bestmögliche und einzig geeignete
Fördereinrichtung zu bewerten wäre oder eine Erziehung und Beschulung des Klägers nach Waldorf-Pädagogik
geboten sei. Mag auch der Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, den Kläger nach besonderen Waldorf-Grundsätzen
unterrichten und erziehen zu lassen, angesichts dessen multipler gesundheitsbedingter Einschränkungen
nachvollziehbar erscheinen, so kann dieser Wunsch nicht als sozialhilferechtlich geschützt gelten. Den besonderen
pädagogischen Gesichtspunkten einer nach Waldorf-Lehrplan gestalteten Beschulung und Ausbildung kommt nicht ein
eigenes elementares, dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Existenzsicherung entsprechendes Gewicht zu,
welches für sich genommen im Sinne einer elementaren Bedarfsdeckung anspruchsbegründend wäre (so auch bereits
BVerwG vom 13. August 1992: 5 C 70/88, NVWZ 1993, 691).
Der Schulgeldkostenaufwand stellt vorliegend auch keinen behinderungsbedingten Aufwand im Sinne § 12 Nr. 2 der
Eingliederungshilfeverordndung dar, weil nach den durch das Staatliche Schulamt getroffenen Feststellungen
sonderpädagogischer Förderbedarf nicht in der Erforderlichkeit des Lernens nach Waldorf-Lehrplan festgestellt ist,
sondern im Rahmen des Förderbedarfs für praktisch Bildbare. Dieser Förderbedarf konnte durch den Besuch der MR.-
Schule erfüllt werden. Ob zur Erlangung angemessener Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 60 SGB
XII i. V. m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung im Einzelfall objektive Umstände (zum Beispiel räumliche
Entfernung zum Wohnort) oder außergewöhnliche gewichtige persönliche Gründe dafür vorhanden sein können, dass
die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule bzw. einer Schule mit Waldorf-Pädagogik als erforderliche
Maßnahme zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfolgen hätte, und welche dies im
Einzelfall sein könnten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zu denken wäre - insbesondere bei multipler
Behinderung des Antragstellers - etwa an den Umstand gleichzeitiger und unterstützend wirkender Beschulung von
Geschwisterkindern in derselben Schule oder eine bereits langjährig erfolgte Erziehung unter Waldorfgrundsätzen bzw.
in einer anthroposophischen Einrichtung, die dann abgebrochen werden müsste (vgl. hierzu z. B. Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 26. März 2010, L 8 SO 45/10 B ER - Juris) oder etwa an einen
ansonsten behinderungsbedingt unzumutbaren Schul- und Ortswechsel oder Einrichtungswechsel, der einer
angemessenen Schulbildung entgegenstehen könnte. Entsprechende besondere Umstände sind im Fall des Klägers
nicht gegeben; insbesondere ist der Kläger nicht zuvor bereits in der BM.-Schule oder einer anderen Waldorf-
Einrichtung oder anthroposophisch orientierten Einrichtung erzogen und ausgebildet worden, sondern in dem durch
Montessori-Pädagogik geprägten Kinderhaus. Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem des 6.
Senats des Hessischen Landessozialgerichts in der Entscheidung vom 18. August 2010 (L 6 SO 5/10); der in der
genannten Entscheidung betroffene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sieben Schulbesuchsjahre
in der privaten Waldorfschule absolviert.
Ist somit der Besuch der BM.-Schule keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB XII erforderliche Maßnahme, stellt sich die Frage eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts und
damit verbunden nach einer Angemessenheit des Kostenaufwandes bzw. der Frage einer etwaigen
Unverhältnismäßigkeit entstehender Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII nicht.
Schließlich wird durch die dieser Art erfolgte Auslegung und Ausgestaltung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII das
Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, welches grundsätzlich die freie Wahl zwischen
den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, einschließlich des Rechts,
Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34,
165, 183 ff.). Insoweit beinhaltet jedoch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine leistungsrechtliche Dimension im Sinne der
Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über
sozialhilferechtliche Vorschriften im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; begründet ist vielmehr die
abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche
Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken
(so auch BVerwG vom 13. August 1992, 5 C 70/88 - Juris -). Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen
Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen
philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit
gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre.
Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen
zu schützen (vgl. BVerfGE 75,40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des
Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht
jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.
August 1992, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der
Entscheidung der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.