Urteil des LSG Hessen vom 21.03.2001

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.03.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 14 AL 2396/98
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 765/00
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Mai 2000 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass Teilarbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 zu gewähren ist.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld nach § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) für die Zeit ab dem 1. Oktober
1998 bis zum 31. März 1999.
Die Klägerin ist 1953 geboren. Sie begann am 1. Oktober 1989 bei der Grenzschutzverwaltungsstelle A. des
Bundesgrenzschutzes (BGS) eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Arbeiters. In dem hierüber am 26. September 1989 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die
Anwendbarkeit des Mantel-Tarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vereinbart worden. Für diese Tätigkeit
wurden in der Folgezeit Beiträge für die Rentenversicherung der Arbeiter, die Krankenversicherung und die
Arbeitslosenversicherung abgeführt. Vor dem streitbefangenen Zeitraum betrug die wöchentliche Arbeitszeit in dieser
Tätigkeit zuletzt 19,25 Wochenstunden. Hinsichtlich der Lohngruppen war am 1. Juli 1991 und am 15. September
1993 eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erfolgt. In den Monaten Oktober 1997 und November
1997 betrug das für diese Tätigkeit gezahlte regelmäßige monatliche Bruttoarbeitsentgelt 1.617,23 DM, im Dezember
1997 1.618,83 DM und in der Zeit von Januar 1998 bis September 1998 jeweils 1.641,32 DM monatlich.
Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 war die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und zeitlich hiervon
getrennt - mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der selben Dienststelle
des Bundesgrenzschutzes in A. als Schreibkraft eingestellt worden. In dem hierüber am 29. November 1996
abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vereinbart. Der
Arbeitsvertrag sah vor, dass die Tätigkeit "zur Vertretung für die Zeit der Erkrankung der Stelleninhaberin H. H.,
längstens bis zum 31. Januar 1997" befristet bleiben sollte. Die Vergütung aus dieser Tätigkeit richtete sich nach
Vergütungsgruppe IX b der Anl. 1a zum BAT. Für diese Tätigkeit wurden Rentenversicherungsbeiträge für die
Rentenversicherung der Angestellten sowie Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung
abgeführt. Am 30. Januar 1997 wurde erstmals eine Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses für die weitere Zeit der
Erkrankung von Frau H. vereinbart. Weitere gleichlautende Verlängerungen folgten mit den Vereinbarungen vom 30
April 1997, 30. September 1997 - von diesem Zeitpunkt an jeweils vorgesehen für die Dauer der befristeten
Erwerbsunfähigkeitsrente der Stelleninhaberin H. H. -, 3. November 1997 und 10. März 1998, zuletzt bis längstens 30.
September 1998.
Wegen Schließung der Dienststelle des BGS in A. fielen die Stellen als Reinigungskraft und als Schreibkraft bei der
dortigen Dienststelle weg. Nunmehr wurde die Klägerin ab dem 1. Oktober 1998 mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beim Bundesgrenzschutzamt F. in E. nur noch als Schreibkraft
weiterbeschäftigt. In der hierüber geschlossenen Vereinbarung vom 1. Oktober 1998 wurden der Arbeitsvertrag vom
26. September 1989 sowie die Änderungsverträge vom 1. Juli 1991 und vom 15. September 1993 mit Ablauf des 30.
September 1998 als "gegenstandslos" bezeichnet.
Wegen des Wegfalls der Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft meldete sich die Klägerin am 16. September 1998
mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 bei der Dienststelle A. des Arbeitsamtes Gießen arbeitslos und beantragte die
Zahlung von Teilarbeitslosengeld. In der Folgezeit stand die Klägerin für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung
uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Durch Bescheid vom 28. September 1998 wurde der Antrag der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld von der Beklagten
mit der Begründung abgelehnt, sozialversicherungsrechtlich habe es sich bei den beiden beim Bundesgrenzschutz
ausgeübten Beschäftigungen um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Dies schließe nach § 150 SGB
III den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 zurückgewiesen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 3. Mai 2000 die angefochtenen
Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Oktober 1998
Teilarbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, entgegen der
Meinung der Beklagten hätten bis zum 30. September 1998 zwei unterschiedliche versicherungspflichtige
Beschäftigungen, nämlich eine als Schreibkraft und eine andere als Reinigungskraft, vorgelegen. Nach dem Wegfall
der Tätigkeit als Reinigungskraft stehe der Klägerin Teilarbeitslosengeld zu. Dass die Klägerin beide Beschäftigungen
bei dem selben Arbeitgeber ausgeübt habe, schließe das Vorliegen von Teilarbeitslosigkeit nicht aus. Bei einem
Arbeitgeber könnten nämlich auch mehrere Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) begründet
werden. Dem entspreche auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des BAT getroffene Regelung, die ausdrücklich die
Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber zulasse, sofern die jeweils übertragenen
Tätigkeiten nicht in einem unmittelbarem Sachzusammenhang stünden. Genau dies sei aber vorliegend der Fall. Bei
den Tätigkeiten als Schreibkraft und als Reinigungskraft handele es sich insoweit um völlig unterschiedliche Bereiche,
was auch an der unterschiedlichen Abführung der Rentenversicherungsbeiträge deutlich werde. Eine Versagung des
Teilarbeitslosengeldes gegenüber der Klägerin widerspreche auch dem Sinn und Zweck der in § 150 SGB III
getroffenen Regelung. Mit dieser Regelung habe eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung gegenüber
denjenigen Arbeitnehmern geschlossen werden sollen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander
ausübten. Genau dies sei aber auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe durch den Wegfall der
Tätigkeit als Reinigungskraft einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust zu verzeichnen. Gerade für eine solche
Fallkonstellation habe nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Gewährung von Teilarbeitslosengeld ein
angemessener Ausgleich gewährt werden sollen.
Gegen das der Beklagten am 15. Mai 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juni 2000 eingegangene Berufung.
Die Beklagte trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.2.1983 -
12 RK 26/81 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) seien bei dem selben Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigungen ohne Rücksicht
auf ihre arbeits-vertragliche Gestaltung als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Die bloße
Verminderung der Arbeitszeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses könne deshalb nicht als Verlust einer
von mehreren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III angesehen
werden. Von einer solchen bloßen Verminderung der Arbeitszeit müsse auch im Falle der Klägerin ausgegangen
werden. Dies schließe einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1998 gewährt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, die in ihrem Falle vorliegende klare Trennung der beiden Beschäftigungsverhältnisse
und der Wegfall der einen Beschäftigung könne nicht lediglich als bloße Reduzierung der Arbeitszeit bei demselben
Arbeitgeber angesehen werden. Ihr stehe deshalb Teilarbeitslosengeld zu.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Alg/Alhi St.Nr. XXX A XXXXX) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das sozialgerichtliche Urteil ist zutreffend. Denn der Klägerin
steht in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu.
Einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB III ein Arbeitnehmer, der teilarbeitslos
ist (Nr. 1), sich teilarbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat (Nr. 3).
Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III sind gegeben. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin ist
mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 mit dem Ziel einer Vermittlung in eine Teilzeitbeschäftigung erfolgt. Auch die
Anwartschaftszeit ist erfüllt. Die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sind ebenfalls
gegeben. Insbesondere sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, auf die § 150
Abs. 2 S. 1 SGB III verweist erfüllt: Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der i.S.v. §§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III eine Beschäftigung sucht.
Diese Feststellungen werden auch von der Beklagten eingeräumt. Die Beklagte ist jedoch der Meinung, die Klägerin
könne deshalb nicht als teilarbeitslos i.S.v. § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III angesehen werden, weil bei ihr von einer
bloßen Vermindung der Arbeitszeit bei dem selben Arbeitgeber ausgegangen werden müsse, die den Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld nicht begründen könne.
Diese Meinung wird vom Senat nicht geteilt.
Teilarbeitslos ist nach § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er
neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat und eine versicherungspflichtige
Beschäftigung sucht. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Das Sozialgericht hat deshalb zu
Recht der Klage stattgegeben. Auf die vom Sozialgericht gegebene Begründung kann insoweit nach § 153 Abs. 2
SGG Bezug genommen werden.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Zwar wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz [AFRG], BT-Drucks. 13/4941, S. 181) zur Definition des Begriffs
der Teilarbeitslosigkeit ausgeführt, eine bloße Verminderung der Arbeitszeit eines bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses sei nicht als Verlust einer von mehreren versicherungspflichtigen
Teilzeitbeschäftigungen anzusehen. Um eine solche bloße Verminderung der Arbeitszeit handelt es sich im Falle der
Klägerin jedoch gerade nicht. Insoweit hat auch nicht lediglich "ein" Beschäftigungsverhältnis bestanden, dessen
Arbeitszeit vermindert worden wäre, vielmehr eine Konstellation, bei der zwei voneinander klar getrennte
Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben. Bei einer solchen Konstellation besteht aber kein Anlass, das
Teilarbeitslosengeld für die im Gesetz vorgesehene begrenzte Zeit (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 15.
Dezember 2000 - L 1 AL 51/2000). Dies gilt im Falle der Klägerin um so mehr, als der konkrete Arbeitsplatz für b e i -
d e Beschäftigungsverhältnisse weggefallen ist und erst durch die Neugestaltung der bestehenden
Vertragsverhältnisse an einem anderen Ort - nämlich in E. - eine Fortsetzung der Beschäftigung für eine Tätigkeit als
Schreibkraft erfolgen konnte.
Die klare Trennung der beiden Beschäftigungsverhältnisse liegt im Falle der Klägerin nicht nur in zeitlicher Hinsicht
vor, sondern insbesondere auch in Bezug auf die arbeitsrechtliche sowie die sozialversicherungsrechtliche
Ausgestaltung. Arbeitsrechtlich waren die Beziehungen mit dem Bundesgrenzschutz auf zwei völlig unterschiedliche
Tätigkeitsbereiche gerichtet bei einer jeweils unterschiedlichen tariflichen Zuordnung, die - in rechtlich zulässiger
Weise - auch in den unterschiedlichen Arbeitsverträgen zum Ausdruck gekommen sind. Insoweit hat es sich um
verselbständigungsfähige - und tatsächlich verselbständigte - Teile von arbeitsvertraglichen Beziehungen gehandelt,
bei denen, jedenfalls vom Grundsatz her, etwa auch eine - ansonsten für unzulässig gehaltene - Teilkündigung
möglich gewesen wäre (vgl. dazu Wolf, Anm. zu BAG AP Nr. 5 § 620 BGB Teilkündigung). Darauf, dass die
tarifvertraglichen Regelungen diese Verselbständigung ausdrücklich zulassen, wurde vom Sozialgericht bereits
hingewiesen. Die beschriebene Verselbständigung hat im Übrigen auch im historischen Ablauf der vertraglichen
Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Bundesgrenzschutz ihren Niederschlag gefunden. Während das
Arbeitsverhältnis als Teilzeit-Reinigungskraft bereits 1989 begonnen hat, ist erst im Jahre 1996 ein Arbeitsvertrag über
die Tätigkeit als Schreibkraft abgeschlossen worden, letzterer zusätzlich mit der Besonderheit einer auf einem
sachlichen Grund beruhenden Befristung. Auch sozialversicherungsrechtlich lässt sich diese Trennung erkennen:
Wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin als Reinigungskraft wurden Beiträge zur Rentenversicherung der
Arbeiter abgeführt, die Tätigkeit als Schreibkraft unterlag der Rentenversicherung der Angestellten.
Soweit das Landessozialgericht für das Saarland (Urteil vom 6. 4.2000 - L 6 AL 36/99) unter Bezugnahme auf die zur
Frage der Versicherungsfreiheit von Nebentätigkeiten ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis
auf Urteil vom 16.2.1983 - a.a.O.), auf die sich auch die Beklagte beruft, davon ausgeht, mehrere
Teilzeitbeschäftigungen bei dem selben Arbeitgeber seien ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung
sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen und schlössen deshalb den
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus, hält der Senat diese Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem LSG
Rheinland-Pfalz (a.a.O.) - auf die Regelung zum Teilarbeitslosengeld nicht für übertragbar. Ob eine Tätigkeit der
Gesamtsozialversicherungspflicht unterliegt oder nach § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) a.F. hiervon befreit war - nur
hierüber war in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) zu entscheiden gewesen, berührt im
Zusammenhang mit dem Teilarbeitslosengeld allenfalls die - hier nicht umstrittene - Frage der Anwartschaftszeit,
steht aber ansonsten in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegend zu entscheidenden Frage des
Vorhandenseins mehrerer Beschäftigungsverhältnisse. Sie berücksichtigt insbesondere nicht die den § 150 SGB III
zum Ausdruck gekommene Besonderheit, die - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf ausgerichtet ist, eine
Lücke im System der Arbeitslosenversicherung zu schließen und einen angemessenen Ersatz für ausfallendes
Arbeitsentgelt zu bieten (BT-Drucks. a.a.O.). Sind dabei - wie hier - angesichts der klaren und von Anfang an offen
gelegten Trennung der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse Möglichkeiten der Manipulation von vornherein
ausgeschlossen, gibt es nach Meinung des Senats keinen Grund, selbst bei Vorliegen der Personenidentität des
Arbeitgebers, Teilarbeitslosengeld im Falle des Wegfalls einer der beiden Beschäftigungen zu versagen.
Der Teilarbeitslosengeldanspruch ist allerdings nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auf insgesamt sechs Monate
beschränkt. Mit der hierauf bezogenen Maßgabe war nach alledem das sozialgerichtliche Urteil zu bestätigen und die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.