Urteil des LSG Hessen vom 13.03.1980

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 5a Ar 267/76
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 38/78
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. November 1977 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1976 und der Widerspruchsbescheid vom 16. September 1976 abgeändert und
die Beklagte verurteilt, die dem Kläger für die Zeit vom 4. Februar 1976 bis 15. Mai 1976 zustehende Arbeitslosenhilfe
unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C zu bewilligen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beachtlichkeit eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten und die Berechtigung des
Kirchensteuerabzugs bei der Berechnung der Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger befand sich ebenso wie seine Ehefrau bis Januar 1976 als Rechtsreferendar in einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf. Sowohl in seiner Lohnsteuerkarte als auch in der seiner Ehefrau war zu Beginn des Jahres 1976 die
Lohnsteuerklasse IV eingetragen; beide Ehegatten unterlagen steuerrechtlich keinem Kirchensteuerabzug, weil sie
keiner Kirche angehörten. Am 4. Februar 1976 wurde – mit Wirkung vom 1. März 1976 an – die Lohnsteuerklasse des
Klägers gewechselt von Klasse IV in Klasse III; dementsprechend erfolgte gleichzeitig bei der Ehefrau des Klägers
ein Steuerklassenwechsel von Klasse IV in Klasse V. Ab dem 17. Mai 1976 war der Kläger als Sachbearbeiter beim
Arbeitsamt G. tätig. Seine Ehefrau übte im Jahre 1976 keine Erwerbstätigkeit mehr aus; erst ab dem 16. Mai 1977
war sie durch Anstellung bei der Universität M. wieder berufstätig.
Am 28. Januar 1976 meldeten sich der Kläger und seine Ehefrau arbeitslos, stellten sich beide der Arbeitsvermittlung
für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung und beantragten beide die Gewährung von Alhi. Während der Antrag der
Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 30. September 1976 abgelehnt wurde, wurde dem Kläger mit Bescheid vom
29. Juli 1976 Alhi bewilligt für die Zeit vom 2. Februar 1976 bis 15. Mai 1976. Am 3. August 1976 legte der Kläger
Widerspruch ein und wandte sich u.a. mit der Begründung, es liege ein beachtlicher Steuerklassenwechsel im Sinne
des § 113 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vor, gegen die bei der Leistungsbewilligung von der Beklagten unter
Zugrundelegung der Steuerklasse IV vorgenommene Zuordnung in die Leistungsgruppe A. Mit Widerspruchsbescheid
vom 16. September 1976, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 17. September 1976, wurde dem Widerspruch des
Klägers hinsichtlich der Höhe des der Alhi-Berechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgeltes (teilweise) stattgegeben.
Hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe A wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der
Begründung, der Lohnsteuerklassenwechsel sei unbeachtlich, weil die Ehefrau des Klägers durch ihre
Arbeitslosmeldung zu erkennen gegeben habe, daß sie grundsätzlich bereit sei zu arbeiten, und deshalb die
Nichtausübung einer Beschäftigung nur als vorübergehend anzusehen sei.
Am 21. September 1976 hat der Kläger durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Gießen Klage
erhoben mit dem Begehren auf Einstufung in die Leistungsgruppe C für die Zeit vom 4. Februar 1976 bis 15. Mai 1976
und auf Feststellung, daß das maßgebliche Arbeitsentgelt für die Bemessung der Alhi nicht um den
Kirchensteuerabzug vermindert werden dürfe.
Er hat sich darauf berufen, der vorgenommene Lohnsteuerklassenwechsel sei objektiv geboten gewesen. Da gemäß §
139 AFG nur entweder er oder seine Ehefrau habe Alhi erhalten können, habe dieser Wechsel die einzige Möglichkeit
dargestellt, damit wenigstens einer von ihnen beiden Alhi in der einem verheirateten Arbeitslosen sich zustehenden
Höhe erhalten habe. Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde dazu führen, daß einem berufstätigen
Ehepaar, das gleichzeitig arbeitslos werde, zusammen nur Alhi in der gleichen Höhe wie einem Ledigen zustehe.
Hinsichtlich des Kirchensteuerabzuges hat er geltend gemacht, bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 111
AFG dürfe ein solcher Abzug nur bei denjenigen Arbeitslosen vorgenommen werden, die als Arbeitnehmer der
Kirchensteuerpflicht unterliegen würden. Die von der Beklagten praktizierte Berechnung verstoße gegen die
Religionsfreiheit und den Gleichheitssatz, weil die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer im Verhältnis zu den
kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern im Falle der Arbeitslosigkeit eine durch nichts gerechtfertigte höhere Einbuße
gegenüber dem letzten Nettoarbeitsentgelt hinnehmen müßten. Schließlich sei die Aufstellung von entsprechend
differenzierenden Leistungstabellen ohne weiteres möglich und ihre Handhabung ebenso praktikabel wie die bisherige
nicht differenzierende Lösung.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Steuerklassenwechsel sei nur dann objektiv geboten, wenn er
auch unabhängig von der Arbeitslosigkeit des Ehegatten vorgenommen würde. Würde man ihn bei nur
vorübergehender Beschäftigungslosigkeit des Ehegatten als beachtlich ansehen, würde er sich bei Beendigung dieser
Beschäftigungslosigkeit durch Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis nachteilig auswirken, da ein
Steuerklassenwechsel nur einmal jährlich steuerrechtlich zulässig sei und die ungünstige Steuerklasse beibehalten
werden müsse. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzuges hat sie sich auf Gründe der Praktikabilität und
Verwaltungsvereinfachung berufen und eingewandt, die sich im Falle einer Differenzierung ergebende
Leistungsdifferenz sei gering; die im Rahmen einer Pauschalierung entstehenden Härten müßten mithin in Kauf
genommen werden; der Gesetzgeber habe insoweit den Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes
nicht überschritten. Im übrigen würde die von dem Kläger geforderte Differenzierung einen ganz erheblichen
Mehraufwand an Verwaltungstätigkeit erfordern.
Das Sozialgericht Gießen hat Auskünfte eingeholt über das Verhältnis der Zahl der Kirchensteuerpflichtigen zu der
Zahl der nicht Kirchensteuerpflichtigen von der Oberfinanzdirektion F. und dem Hessischen Statistischen Landesamt
in W.; insoweit wird auf den Inhalt der Auskünfte vom 26. Januar 1977 und 3. Februar 1977 Bezug genommen. Mit
Urteil vom 15. November 1977 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im einzelnen
verwiesen wird, ist es im wesentlichen der Argumentation der Beklagten gefolgt. Im Anschluß an die Begründung der
Kostenentscheidung wird ausgeführt, daß die Kammer der Auffassung gewesen ist, daß dem Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zukommt; dementsprechend heißt es
in der Rechtsmittelbelehrung, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann.
Gegen dieses zwecks Zustellung an ihn am 8. Dezember 1977 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die Berufung
des Klägers, eingelegt mit einem am 6. Januar 1978 beim Sozialgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom 3.
Januar 1978.
Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, auf die Dauer der
Beschäftigungslosigkeit seiner Ehefrau komme es nicht an; der Steuerklassenwechsel sei allein aufgrund der
eingetretenen Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau zweckmäßig gewesen. Im übrigen verstoße die Beschränkung der Höhe
der Alhi an zwei arbeitslose Eheleute auf dem Betrag der einen ledigen Arbeitslosen allein zustehenden Alhi gegen
den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzuges beruft sich der
Kläger zusätzlich darauf, die Alhi richte sich in ihrer Höhe nach dem zuletzt erzielten individuellen Nettolohn und wolle
diesen Besitzstand – relativ – erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. November 1977 aufzuheben sowie
den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 16. September 1976 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, 1) die ihm für die Zeit vom 4. Februar 1976 bis 15. Mai 1976 zustehende
Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C zu bewilligen, 2) die ihm für die Zeit vom 2. Februar
1976 bis 15. Mai 1976 zustehende Arbeitslosenhilfe ohne einen Kirchensteuerabzug zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
Sie räumt ein, daß im Falle des § 139 AFG die Anwendung des § 113 Abs. 2 AFG nicht unproblematisch sei; sie nicht
sich jedoch zu einer abweichenden Entscheidung außerstande.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
entscheidet.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Leistungsakten der Beklagten, Arbeitsamt G., Stamm-Nr.
XXXXX, sowie der vom Finanzamt B. beigezogenen Steuerakten des Klägers und seiner Ehefrau Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 SGG) sowie durch Zulassung statthaft (§ 150
Nr. 1 SGG). Die Zulassung der Berufung ergibt sich zwar weder aus dem Tenor des angefochtenen Urteils noch
ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen. Der Hinweis in den Entscheidungsgründen, daß die Kammer der
Auffassung gewesen ist, daß dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 150 Nr. 1 SGG zukommt,
ist jedoch, zumal die Rechtsmittelbelehrung, die im vorliegenden Falle dahingeht, daß das Urteil mit der Berufung
angefochten werden kann, bei Unklarheiten ergänzend heranzuziehen ist (z. Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz,
Kommentar, 1977, § 150 SGG, Randnote 7, mit weiteren Nachweisen), so zu verstehen, daß das Sozialgericht die
Berufung im Urteil zugelassen hat. Denn gemäß § 150 Nr. 1 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Anhaltspunkte dafür, daß das Sozialgericht, obwohl die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache von ihm ausdrücklich bejaht worden ist, gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, bestehen nicht.
Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Das angefochtene Urteil ist insoweit rechtlich zu beanstanden, als die
Klage bezüglich der Zuordnung der Leistungsgruppe C abgewiesen worden ist. Der Kläger kann zu Recht
beanspruchen, daß der Berücksichtigung der Alhi für die Zeit vom 4. Februar 1976 bis 15. Mai 1976 diese
Leistungsgruppe C zugrundegelegt wird. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dagegen ist
die Berufung unbegründet, soweit es um die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 2. Februar 1976 bis 15. Mai 1976
ohne die Vornahme eines Kirchensteuerabzuges geht. Insoweit besteht keine gesetzliche Verpflichtung der
Beklagten.
Nach der Regelung des für das Arbeitslosengeld (Alg) geltenden § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe c AFG i.d.F. des
Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des
Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 – HStruktG-AFG – (BGBl. I S. 3113), die gemäß § 134 Abs. 2
AFG auf die Alhi entsprechend anwendbar ist, werden der Leistungsgruppe V verheiratete Arbeitnehmer zugeordnet,
auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist. Maßgebend ist dabei nach der gemäß § 134 Abs.
2 AFG ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 1 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG
die Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in
der der Anspruch – hier auf die Gewährung von Alhi – entstanden ist. Zu Beginn des Kalenderjahres 1976 war auf der
Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse IV eingetragen. Arbeitnehmer mit dieser Steuerklasse werden nach §
111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG i.d.F. des HStruktG-AFG i.V.m. § 134 Abs. 2 AFG der Leistungsgruppe A
zugeordnet, so wie dies von seiten der Beklagten geschehen ist.
Allerdings liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein leistungsrechtlich beachtlicher Steuerklassenwechsel –
von Steuerklasse IV in Steuerklasse III – vor, den die Beklagte ab dem Tage der Vornahme der Eintragung (4.
Februar 1978) mit der Folge der Zuordnung der Leistungsgruppe C berücksichtigen muß. Ein derartiger
Steuerklassenwechsel wird zwischen Ehegatten nach § 113 Abs. 2 S. 1 AFG i.d.F. des HStruktG-AFG nur
ausnahmsweise, nämlich dann berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des
Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind diese
Voraussetzungen im vorliegenden Falle ohne weiteres gegeben. Die Ehefrau des Klägers hat in der streitigen Zeit seit
der noch im Januar 1976 erfolgten Entlassung aus dem Referendardienst tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt.
Vom Sinn und Zweck des Gesetzes her gesehen ist jedoch – jedenfalls soweit es um den Bezug von Alg geht – eine
einschränkende, die Beachtlichkeit des Steuerklassenwechsels verneinende Interpretation dann vorzunehmen, wenn
der Ehegatte des Arbeitslosen seinerseits ebenfalls arbeitslos ist, sich dabei aufgrund einer Arbeitslosmeldung der
Arbeitsvermittlung für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung stellt und dementsprechend Alg beanspruchen kann.
Grundlage der Ausnahmeregelung des § 113 Abs. 2 AFG ist die Überlegung, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen
Ehegatten leistungsrechtlich nur berücksichtigt werden soll, wenn er – auch ohne die Arbeitslosigkeit – objektiv
geboten war (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des HStruktG-AFG, BR-Drucks. 575/75, Nr. 27, S.
53). Stehen beide Ehegatten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung und damit dem Arbeitsmarkt –
weiterhin – für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung, so ist ein Steuerklassenwechsel, zumal wenn man die
gesetzliche Definition der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs. 1 S. 1 AFG, wonach arbeitslos ein Arbeitnehmer ist, der u.a.
– nur – vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, hinzunimmt, in einem solchen Falle nicht
objektiv geboten, ohne den Eintritt der Arbeitslosigkeit wäre er vernünftigerweise nicht vorzunehmen gewesen. Diese
Lösung ist insbesondere dann überzeugend, wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß bei einer Gewährung von Alg
beide arbeitslosen Ehegatten Sozialleistungen erhalten, die sich in ihrer Höhe nach derjenigen Steuerklasse richten,
die auch dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde. In diesem Sinne wird
daher auch in der Kommentarliteratur zu § 113 AFG allgemein angenommen, daß nur eine auf längere Dauer
angelegte Veränderung in den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht aber eine nur vorübergehende
Beschäftigungslosigkeit, zu einem beachtlichen Steuerklassenwechsel führen kann (s. Krebs,
Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 119 AFG, Rdnr. 5; Eckert in Gemeinschaftskommentar zum
Arbeitsförderungsgesetz, § 113 AFG, Rdnr. 5).
Diese Lösung, nach der im vorliegenden Falle ein unbeachtlicher Steuerklassenwechsel vorliegen würde, führt jedoch
jedenfalls dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn keinem der beiden arbeitslosen Ehegatten ein Alg-Anspruch zusteht.
In einem solchen Falle wird, sofern die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, nach der Regelung des § 139 S. 1
AFG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) nur einem der beiden Ehegatten, nämlich
demjenigen, der von ihnen als anspruchsberechtigt bestimmt worden ist, Alhi gewährt, wobei allerdings, solange die
Ehegatten die entsprechende Bestimmung nicht getroffen haben, die Alhi dem Ehegatten gewährt wird, dem der
höhere Betrag zusteht (§ 139 S. 2 AFG). Läßt man angesichts dieser, im übrigen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht unbestrittenen Alhi-Regelung (s. dazu
Schönfelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 2. Lieferung, Stand August 1973, § 139 AFG, Rdnr.
1; Weber in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 139 AFG, Rdnr. 3) einen allein wegen der
beiderseitigen Arbeitslosigkeit und ausschließlich mit dem Ziel der höheren Alhi-Gewährung an den (allein)
leistungsberechtigten Ehegatten vorgenommenen Steuerklassenwechsel leistungsrechtlich unbeachtet, so führt diese
Nichtberücksichtigung, wenn, wie im vorliegenden Falle, beide Ehegatten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf ihrer
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen hatten, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, dazu, daß die nur
einem der Ehegatten zu gewährende Alhi unter Zugrundelegung der auch für einen nichtverheirateten Arbeitnehmer
ohne Kinder mit der Lohnsteuerklasse I geltenden Leistungsgruppe A bemessen wird (s. § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Buchstabe a AFG) und es den Ehegatten verwehrt wird, daß der eine von ihnen, dem allein Alhi gewährt wird, diese
Alhi wenigstens unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C und damit der für Verheiratete bei nur einem
Einkommen günstigsten Lohnsteuerklasse III erhält. Der in dem Falle, daß nur (noch) einer der Ehegatten aufgrund
einer ausgeübten Erwerbstätigkeit (Arbeits-)Einkommen erzielt, steuerrechtlich ohne besonderen Anlaß mögliche,
wirtschaftlich allein vernünftige und ohne weiteres beachtliche Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse
III wäre dann – leistungsrechtlich – unbeachtlich, wenn nur einer der Ehegatten Einkommen in Form einer
Sozialleistung, hier der Alhi, bezieht. Der Ehegatte, der die Alhi erhält, würde in diesem Falle wie ein nichtverheirateter
Arbeitnehmer stehen; beide Ehegatten zusammen würden schlechter gestellt, als sie stehen würden, wenn sie nicht
miteinander verheiratet wären, weil dann jeder von ihnen einen Anspruch auf Alhi unter Zugrundelegung der
Leistungsgruppe A hätte – so, wie ihn die Beklagte jetzt nur einem von ihnen zubilligt. In jedem Falle wird ihnen aber
bei einer Nichtberücksichtigung des Steuerklassenwechsels von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III der durch
die Wahl dieser Steuerklasse III bei nur einem Einkommen eines Ehegatten an sich erreichbare besondere Schutz der
Ehe und Familie versagt. Sie wären gut beraten, wenn einer von ihnen sich nicht arbeitslos melden und sich nicht der
(amtlichen) Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen würde, weil dann der andere, allein noch arbeitslose Ehegatte die
Anerkennung der Beachtlichkeit des Steuerklassenwechsels und damit die Gewährung von Alhi unter Zugrundelegung
der Leistungsgruppe C erreichen könnte.
Die Versagung dieses besonderen Schutzes für Ehe und Familie kann nicht hingenommen werden. Ehe und Familie
stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. An diesen Grundsatz sind
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Auch das Recht des
Sozialgesetzbuchs, zu dem auch die Vorschriften des AFG gehören (§ 1 Nr. 2 der Übergangs- und Schlußvorschriften
zum Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil, SGB I, vom 11. Dezember 1975 – BGBl. I S. 3015), soll dazu beitragen,
die Familie zu schützen und zu fördern (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB I). Bei der Auslegung der Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs, und damit auch des AFG, ist sicherzustellen, daß das demjenigen, der am Arbeitsleben teilnimmt
oder teilnehmen will, zustehende soziale Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 4
SGB I) – u.a. unter Beachtung der Aufgabe des Schutzes und der Förderung der Familie – möglichst weitgehend
verwirklicht wird (§ 2 Abs. 2 SGB I; s. zum Zusammenhang der Vorschriften des §§ 1 und 2 SGB I mit den §§ 3 ff
SGB I Grüner/Prochnow/Dalichau/Brückner, Sozialgesetzbuch, Kommentar, § 1 SGB I, Erl. I, § 2 SGB I, Erl. III). Es
muß daher eine verfassungskonforme und zugleich den sozialen (Grund-)Rechten des SGB I entsprechende
Auslegung der Alhi-Vorschriften gefunden werden.
Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit eines entsprechenden Ehe- bzw. Familienschutzes anerkannt, indem er
in dem Fünften Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S.
1189) § 139 AFG durch einen Satz 3 ergänzt hat, nach dessen Regelung die Alhi – immer – nach der Leistungsgruppe
C gewährt wird. Durch diese ab dem 1. August 1979 geltende Neuregelung sollen Benachteiligungen des früheren
Rechts dadurch ausgeglichen werden, daß für den anspruchsberechtigten Ehegatten auch dann die günstigere
Leistungsgruppe C gilt, wenn auf seiner Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse als die Klasse III eingetragen
ist (so die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestags-Drucksache 8/2624, Nummer 47, S. 30). Sie bedeutet
nicht, daß, zumal insoweit eine Übergangsregelung für die zurückliegende Zeit, vergleichbar der in § 113 Abs. 3 AFG
durch das 5. AFG-ÄndG getroffenen Übergangsregelung, fehlt, ein vor dem 1. August 1979 wegen eingetretener
Arbeitslosigkeit beider Ehegatten vorgenommener Wechsel in die Steuerklasse III bei dem anspruchsberechtigten
Ehegatten leistungsrechtlich unbeachtlich bleiben muß. Selbst wenn man, wie dies der erkennende Senat für richtig
erachtet, diesen Wechsel als beachtlich anzieht, besteht gegenüber der bisherigen Rechtslage der durch die
gesetzgeberische Ergänzung des § 139 AFG zugunsten der Ehegatten bewirkte Fortschritt darin, daß die Alhi
nunmehr auch dann nach der Leistungsgruppe C gewährt wird, wenn kein Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse
III vorgenommen wird; demgegenüber war nach der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Rechtslage ein derartiger
Wechsel erforderlich. Hinzu kommt, daß nach der Neuregelung die Alhi von Anfang an, d.h. ab der Entstehung des
Alhi-Anspruchs in der Person beider Ehegatten, nach der Leistungsgruppe C gewährt wird, während nach der
bisherigen Rechtslage diese – höhere – Leistungsgewährung sich nach § 113 Abs. 2 S. 2 AFG und damit nach dem
Tage der Vornahme der Eintragungen des Steuerklassenwechsels auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten richtete.
Eine verfassungskonforme und zugleich dem sozialen Schutzzweck der §§ 1 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs.
2 Nr. 4 SGB I entsprechende Gesetzesanwendung bzw. -auslegung muß an der Vorschrift des § 134 Abs. 2 S. 1 AFG
ansetzen, wonach die Vorschriften über Alg (nur) entsprechend gelten, soweit die Besonderheiten der Alhi nicht
entgegenstehen, und annehmen, daß die in der Regelung des § 139 AFG bestehende Besonderheit der Alhi, daß nur
einem von zwei arbeitslosen Ehegatten ein Alhi-Anspruch zusteht, eine inhaltlich unveränderte Anwendung des § 113
Abs. 2 S. 1 AFG, so wie er für das Alhi gilt, ausschließt, weil bei einer solchen unveränderten Anwendung Ergebnisse
entstünden, die mit dem gebotenen Ehe- bzw. Familienschutz unvereinbar wären. Während dann, wenn beide
Ehegatten arbeitslos werden und – beide – Anspruch auf Alg haben, ein Steuerklassenwechsel leistungserheblich
unbeachtlich ist, muß er dann berücksichtigt werden, wenn beide zugleich – lediglich – die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Alhi erfüllen, jedoch nur einem von ihnen Alhi gewährt werden kann. Bei dieser zweiten Fallgestaltung
ist § 113 Abs. 2 S. 1 AFG so zu verstehen, daß es ausreicht, daß der Wechsel vorgenommen wurde, weil (auch) der
Ehegatte des Arbeitslosen – rein tatsächlich – keine Beschäftigung (mehr) ausübt. Die materielle Grundlage des § 113
Abs. 3 AFG, daß nur ein Wechsel berücksichtigt werde, der – auch ohne die Arbeitslosigkeit – objektiv geboten war,
wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Wäre der arbeitslose Ehegatte, dem im konkreten Fall der Alhi-Anspruch
zusteht, nicht arbeitslos geworden, wohl aber sein Ehegatte, ohne daß diesem ein Anspruch auf Sozialleistungen –
sei es Alg, sei es Alhi – zustand, wäre der Wechsel objektiv geboten gewesen. Letztlich ist damit, gerechtfertigt durch
§ 134 Abs. 2 S. 1 AFG, § 113 Abs. 2 S. 1 AFG unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob eine Alg- oder eine Alhi-
Fallgestaltung vorliegt.
Der Steuerklassenwechsel war im vorliegenden Falle entsprechend der Regelung des § 113 Abs. 2 S. 2 AFG, wie
vom Kläger beantragt, ab dem 4. Februar 1976, dem Tage seiner Eintragung, zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt seiner
steuerrechtlichen Wirksamkeit ist dabei, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Oktober
1979 – L-1/Ar – 216/78), ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber hat in § 113 Abs. 2 S. 2 AFG eine eindeutige, keiner
Korrektur zugängliche Regelung getroffen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den Zeitpunkt der
steuerrechtlichen Wirksamkeit abzustellen, wenn er dies gewollt hätte.
Hinsichtlich der Vornahme des Kirchensteuerabzuges bildet § 111 AFG, und zwar insoweit in der ab dem 1. Januar
1975 geltenden Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656), – über § 134 Abs. 2 Satz 1 AFG – die gesetzliche Grundlage. Nach Absatz 1
dieser Vorschrift beträgt das Alg 68 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich
anfallen, vermindernden Arbeitsentgelts (§ 112 AFG). Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der
Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob im individuellen Falle des Klägers von dessen Arbeitsentgelt ein
Kirchensteuerabzug vorgenommen worden wäre, das Gesetz spricht – in der Mehrzahl – von Arbeitnehmern und nicht
– in der Einzahl – von dem konkret betroffenen arbeitslosen Arbeitnehmer. Nach Absatz 2 Satz 1 des § 111 AFG
bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch
Rechtsverordnung. Dabei hat er nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in
den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich, daß nach der
gesetzlichen Regelung der Kirchensteuerabzug zu den bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzügen gehört.
Der Kirchensteuer-Hebesatz wird damit der Leistungsbemessung zugrunde gelegt ohne Rücksicht darauf, ob der
konkret betroffene Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig ist bzw. war (so auch Eckert in Gemeinschaftskommentar zum
Arbeitsförderungsgesetz, § 111 AFG, Rdnr. 4). Für das hier in Frage stehende Jahr 1976 gilt die AFG-
Leistungsverordnung vom 2. Januar 1976 (BGBl. I S. 17). Sie enthält keine Differenzierung nach der
Kirchensteuerpflicht.
Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung bestehen nicht. Durch sie wird zunächst nicht das
Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 SG) verletzt. Der Kläger wird nicht daran
gehindert, keiner Kirchengemeinschaft anzugehören; noch viel weniger wird auf ihn irgendein Druck ausgeübt, sich
einer Kirchengemeinschaft anzuschließen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, der nicht nur in
seiner allgemeinen Ausgestaltung des Absatzes 1, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, sondern
zugleich in der besonderen Ausgestaltung des Absatzes 3, wonach u.a. niemand wegen seines Glaubens und seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, zum Zuge kommt, ist nicht in verfassungswidriger
Weise verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet zwar nicht nur ein Gleichbehandlungsgebot für gleiche
Lebenssachverhalte, sondern zugleich ein Differenzierungsgebot für ungleiche Lebenssachverhalte, auch Ungleiches
ist grundsätzlich seiner Ungleichheit gemäß – verschieden – zu regeln (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1960 – 4 RJ
195/59 – BSGE 13, 259, 261, mit weiteren Nachweisen). Ebenso folgt aus Art. 3 Abs. 3 GG ein Gebot für Alternativen
bei der gesetzlichen Regelung (Dürig in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Art. 3 Abs. III, Rdnr.
111). Dies bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, allen nur erdenklichen Verschiedenheiten der
Lebensverhältnisse durch eine unterschiedliche Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Würde
man dies verlangen, so wäre damit eine funktionierende rechtliche Ordnung unmöglich gemacht. Die gesetzlichen
Bestimmungen würden unübersichtlich, ihre Handhabung in unerträglichem Maße erschwert werden (BSG, Urteil vom
17. Februar 1956 – 6 RKa 14/55 – BSGE 2, 201, 218 f). Für die Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie sich
gerade im Bereich der sozialen Sicherung ergeben, sind vielmehr generalisierende Regelungen notwendig. Diese
werden daher auch allgemein innerhalb gewisser Grenzen als zulässig angesehen; ihre Folgen, die darin bestehen,
daß bestimmte Ungleichbehandlungen auftreten, sind in diesem Falle hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 3. April 1979 – 1 BvL 30/76 – SozR 4100 § 112 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. März 1967 – 7 RKg 8/66,
BSGE 26, 160, 163, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im einzelnen hält die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts typisierende bzw. pauschalierende Regelungen in
weitem Rahmen für verfassungsrechtlich zulässig (s. dazu Scholz/Pitschas, Sozialstaat und Gleichheit, in
Sozialrechtsprechung, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, 1979, S. 627 ff, 662 mit
Nachweisen). Dem Gesetzgeber wird, vor allem im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (s. dazu BSG, Urteil vom
15. November 1979 – 7 RAr 79/78), eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit zugestanden. Die Entscheidung
darüber, welche Lebenssachverhalte gleich und welche ungleich zu bewerten sind, gehört grundsätzlich in den Bereich
des gesetzgeberischen Ermessens (BSG, Urteil vom 17. Februar 1956, a.a.O.). Verboten ist im Falle fehlender
Differenzierung grundsätzlich nur die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BSG, Urteil vom 15.
November 1979 – 7 RAr 79/78). Eine solche willkürliche Gleichbehandlung kommt insbesondere dann in Betracht,
wenn durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch
zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet
werden als andere (BSG, Urteil vom 29. August 1974 – 7 RAr 35/72 – BSGE 38, 98, 102, mit weiteren Nachweisen).
Sie ist dagegen zu verneinen, wenn die Regelung von durchaus berechtigten Zweckmäßigkeits- und
Vereinfachungserwägungen getragen wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 1959 – 4 RJ 249/58 – BSGE 10, 138, 148). Eine
Verletzung des Art. 3 GG liegt damit letztlich erst bei einem evidenten Gleichheitsverstoß vor (s. Scholz/Pitschas,
a.a.O., S. 661).
Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Indem auch bei nicht kirchensteuerpflichtigen
Arbeitslosen ein Kirchensteuerabzug vorgenommen wird, werden diese Personen nicht in willkürlicher Weise mit den
kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Zunächst ist ganz allgemein die Berücksichtigung der
Kirchensteuer bei der Leistungsbemessung deshalb sachgerecht, weil, wie die von dem Sozialgericht Gießen
geführten Ermittlungen im einzelnen ergeben haben, davon auszugehen ist, daß die ganz überwiegende Mehrheit der
erwerbstätigen Bevölkerung kirchensteuerpflichtig ist und daher bei der Berechnung des Nettoarbeitslohnes einen
entsprechenden Kirchensteuerabzug erfährt. Bei der Berechnung der aufgrund einer Arbeitslosigkeit gewährten
Leistungen erfolgt daher durch den Kirchensteuerabzug im allgemeinen im Verhältnis zum Arbeitseinkommen keine
Schlachterstellung, sondern lediglich eine diesem Arbeitseinkommen entsprechende Gleichstellung, auch wenn
insoweit von fiktiven Berechnungsgrundlagen ausgegangen wird. Nicht kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden
dabei allerdings insoweit schlechter gestellt, als nunmehr bei den Sozialleistungen ein – fiktiver – Kirchensteuerabzug
vorgenommen wird, der bei ihnen bei einem Arbeitseinkommen nicht anfällt. Sie erhalten im Verhältnis zu dem
früheren Nettoarbeitseinkommen einen vergleichsweise niedrigeren Prozentsatz als kirchensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ausbezahlt. Soweit es sich um Alg-Leistungen handelt, verletzt dieses Ergebnis freilich nicht das
Prinzip der individuellen Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Sozial-)Leistungen (s. dazu BSG, Urteil vom 15.
November 1979 – 7 RAr 99/78, mit weiteren Nachweisen). Bereits das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, daß sich die Höhe des zu zahlenden Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ausschließlich nach dem
Bruttoarbeitsentgelt richtet (s. zur Bemessungsgrundlage § 175 AFG) und die Kirchensteuerpflicht daher keinen
Einfluß auf die Höhe des Versicherungsbeitrages hat. Gerade die Vornahme eines Kirchensteuerabzuges auch bei
den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern bewirkt, daß der gleiche Versicherungsbeitrag im Falle der
Arbeitslosigkeit zu den gleichen Versicherungsleistungen (Alg) führt. Soweit es, wie im Falle des Klägers (nur) um
Alhi-Leistungen geht, ist das Fehlen einer Differenzierung noch weit weniger als willkürlich anzusehen. Bei der Alhi ist
dem Gesetzgeber – auch insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten – bezüglich der Festlegung der Höhe der Leistung
ein noch größerer Gestaltungsspielraum als beim Alg zuzubilligen, weil die Alhi sowohl hinsichtlich ihrer
Ausgestaltung wie auch hinsichtlich ihrer Finanzierung Elemente des Fürsorgewesens enthält, die bis hin zu einer
völligen Versagung von Leistungen der Alhi und zu einer Verweisung auf die Leistungen der Sozialhilfe führen können
(s. BSG, Urteil vom 2. Oktober 1979 – 7 RAr 101/78, mit weiteren Nachweisen). Bei den Leistungen der Sozialhilfe
wird aber, ohne daß insoweit irgendwelche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, eine Differenzierung nach der
Kirchensteuerpflicht ebenfalls nicht vorgenommen. Darüber hinaus sprechen aber auch zureichende sachliche Gründe
der Zweckmäßigkeit und berechtigten Verwaltungsvereinfachung bzw. Praktikabilität für die Nichtvornahme der von
dem Kläger begehrten Differenzierung hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, daß es
möglich wäre, entsprechend differenzierende Leistungstabellen aufzustellen. Beachtlich ist andererseits – insoweit hat
die Beklagte Recht – der nicht unerhebliche Mehraufwand an Verwaltungstätigkeit, der anfällt, wenn diese
differenzierenden Leistungstabellen in der täglichen Verwaltungspraxis angewandt werden sollen, da die Beklagte
dann die Kirchensteuerpflichtigkeit jedes Leistungsberechtigten verwaltungsmäßig festhalten und ggf. nachprüfen
muß. Aber auch dieser Mehraufwand könnte der Beklagten unter Umständen noch zugemutet werden, wenn die
Verpflichtung zu seiner zusätzlichen Vornahme nicht die Einbruchstelle darstellen würde, um der Beklagten dann auch
noch die zusätzliche Feststellung und Prüfung aller sonstigen individuellen Steuervorteile und -vergünstigungen
aufzubürden, die auf die Höhe des Nettoarbeitseinkommens gegenüber dem Bruttoarbeitseinkommen von Bedeutung
sind und die konsequenterweise dann ebenfalls berücksichtigt werden müssen, wenn eine fehlende
Kirchensteuerpflicht zu beachten ist. Insoweit wären dann innerhalb dieser steuerrechtlich relevanten Tatbestände
keine sachlichen Differenzierungen mehr möglich; ihnen müßte allesamt Rechnung getragen werden. Hierdurch würde
aber die Handhabung bzw. Praktikabilität der Berechnungsvorschriften so erschwert, daß mit einer schnellen
Leistungsgewährung im Falle der Arbeitslosigkeit, die erforderlich ist, um die Unterhaltssicherungsfunktionen von Alg
und Alhi zu verwirklichen, nicht mehr zu rechnen wäre. Alg und Alhi würden die ihnen zugedachten Funktionen in der
Rechtswirklichkeit weitgehend verfehlen. Zur Sicherstellung der Verwirklichung dieser Funktionen ist deshalb eine
Pauschalierung erforderlich, die – unter Respektierung der Entscheidung des Gesetzgebers und, um insoweit den
Anfängen zu wehren, – eine Differenzierung bezüglich der Kirchensteuerpflicht ausschließt und dadurch mögliche
Ungleichbehandlungen in Kauf nimmt.
Schließlich kann auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG) keine
Verfassungswidrigkeit hergeleitet werden. Dieses Prinzip verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen
Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß
mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führt,
modifiziert werden könnte. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt vielmehr im wesentlichen dem
Gesetzgeber (BSG, Urt. v. 19. Juni 1979 – 7 RAr 77/78; BSG, Urt. v. 15. November 1979 – 7 RAr 99/78, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Er hat gerade im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich insoweit einen weiten Spielraum
zur freien Gestaltung. Dabei sind seine Entscheidungen hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder
offensichtlich fehlerhaft noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BSG, Urt. v. 19. Juni 1979 –
7 RAr 77/78; BSG, Urt. v. 2. Oktober 1979 – 7 RAr 101/78; Grüner/Prochnow/Dalichau/Brückner, a.a.O., § 1 SGB I,
Erl. II, jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit bestehen jedoch, wobei im einzelnen auf die Ausführungen zur
Frage eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen werden kann, keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG).