Urteil des LSG Hessen vom 27.03.1997

LSG Hes: altersrente, wohnungsbau, ersatzkasse, beitragszeit, schulausbildung, architekturbüro, besuch, auskunft, arbeitsentgelt, mitgliedschaft

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.03.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 6 An 4413/94
Hessisches Landessozialgericht L 13 An 1498/96
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1996 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen
sind.
Die 1933 geborene Klägerin bezog wegen einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in der Zeit
vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und beantragte am 19.
Oktober 1993 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch
Bescheid vom 27. April 1994 bewilligte die Beklagte ihr daraufhin für die Zeit ab 1. Januar 1994 die sog. Altersrente
für Frauen.
Die Klägerin erhob am 27. Mai 1994 Widerspruch und beanstandete unter anderem, daß eine Beitragszeit
(Beschäftigung bei der Wohnungsbau GmbH & Co. KG in S.) vom 1. März 1966 bis zum 30. Mai 1966 sowie eine
Ausbildungsanrechnungszeit (Sprachunterricht an der "Alliance Francaise” in Paris) vom 1. Oktober 1957 bis zum 31.
Dezember 1959 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte lehnte daraufhin zunächst durch Bescheid vom 21. Juni 1994 eine Wiederherstellung der
Beitragsunterlagen für die Zeit vom 1. März 1966 bis zum 31. Mai 1996 ab und wies den Widerspruch der Klägerin
sodann durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 1994 mit der Begründung zurück, daß bezüglich der
behaupteten Beitragszeit eine Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei und daß
bezüglich der geltend gemachten Ausbildungsanrechnungszeit das Vorliegen einer Schulausbildung im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin erhob daraufhin am 19. Dezember 1994 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie behauptete,
vom 1. März 1966 bis zum 30. Mai 1966 bei der Wohnungsbau GmbH & Co. KG in S. beschäftigt (Beweis: Vorlage
eines Schreibens der Wohnungsbau GmbH & Co.
KG vom 17. Februar 1966) und seinerzeit bei der Hamburg-Münchener Ersatzkasse versichert (Beweis: Vorlage einer
Aufnahmebestätigung der Hamburg-Münchener Ersatzkasse vom 20. April 1967) gewesen zu sein. Die Klägerin
behauptete ferner, in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. März 1959 in Paris die der Sorbonne angegliederte
"Alliance Francaise”, eine der Frankfurter Regent-School vergleichbare private Sprachschule besucht zu haben. Dort
habe sie nachmittags täglich drei Stunden Französischunterricht erhalten. Der Unterricht habe in französischer
Unterhaltung und in schriftlichen Aufgaben bestanden; Hausaufgaben, Prüfungen oder Klassenarbeiten habe es nicht
gegeben. Am Ende der Ausbildung habe sie ein Zeugnis erhalten, welches ihr Vater beim Finanzamt eingereicht habe.
Die Unterlagen dort seien nicht mehr vorhanden. Zeitgleich mit dem Besuch der Alliance Francaise sei sie für die
Dauer von fünf Stunden pro Tag ohne Bezahlung als Volontärin in einem Pariser Architekturbüro (B. de L. et P.) tätig
gewesen.
Die Beklagte blieb bei ihrem Rechtsstandpunkt.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Hamburg-Münchener Ersatzkasse vom 10. Mai 1995 eingeholt und die Klage
schließlich durch Urteil vom 27. September 1996 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. November 1996 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 4. Dezember 1996
Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1996
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. April 1994 und vom 21. Juni 1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1994 zu verurteilen, die ihr für die Zeit ab 1. Januar 1994
bewilligte Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1966 bis zum 30. Mai 1966 als Beitragszeit sowie
der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. März 1959 als Ausbildungsanrechnungszeit zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Februar 1997 darauf hingewiesen, daß das Landessozialgericht
die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf
die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1996 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 27. April 1994 und vom 21. Juni 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 1994 sind zu Recht ergangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch darauf, daß die ihr für die Zeit ab 1. Januar 1994 bewilligte Altersrente unter Berücksichtigung der
von ihr geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten berechnet wird.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 1. März 1966 bis zum 30. Mai 1996 bei der Berechnung der
Altersrente der Klägerin als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zufolge diejenigen
Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Pflichtbeitragszeiten sind gemäß § 55 Satz 2 SGB VI auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen
Vorschriften als gezahlt gelten. Eine besondere Vorschrift in diesem Sinne ist neben anderen § 203 Abs. 2 SGB VI,
wonach der Rentenversicherungsbeitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, daß der auf sie
entfallende Beitragsanteil von Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 gilt dies
gemäß § 286 Abs. 6 SGB VI auch dann, wenn der betreffende Beitrag nicht in die Versicherungskarte eingetragen
worden ist.
Nachgewiesen ist eine behauptete Tatsache (hier die Beitragsentrichtung) nur dann, wenn für ihr Vorliegen ein so
hohes, an Gewißheit grenzendes Maß von Wahrscheinlichkeit spricht, daß alle demgegenüber begründeten Zweifel
aus der Sicht eines verständigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Dritten vollständig zu schweigen
haben. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache demgegenüber dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Anders als beim sog. Vollbeweis (Nachweis) ist es insoweit ausreichend, wenn die gute Möglichkeit besteht, daß der
Lebenssachverhalt (hier: der Beitragsabzug vom Lohn) sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für
die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen.
Im vorliegenden Fall kann bezüglich der Zeit vom 1. März 1966 bis zum 30. Mai 1966 weder eine Beitragsentrichtung
als nachgewiesen noch der Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Lohn als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es zum Nachweis einer Beitragszeit nicht nur des Beweises
bedarf, wann genau das behauptete beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen und geendet hat, sondern
darüber hinaus auch des Beweises, in welcher Anzahl und in welcher genauen Höhe die behaupteten Beiträge zu
welchem Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der
Wohnungsbau GmbH & Co. KG vom 17. Februar 1966 ergibt sich indes lediglich, daß der Klägerin seinerzeit mit der
Bitte um Gegenzeichnung ein Anstellungsvertrag übersandt worden ist, der den Termin der Arbeitsaufnahme "nun
doch auf den 1. März festlegt (e)”. Ob die Klägerin dem Vertragsangebot der Wohnungsbau GmbH & Co. KG
einschränkungslos zugestimmt hat, ob sie sodann – wie behauptet – tatsächlich in der Zeit vom 1. März 1966 bis
zum 30. Mai 1966 bei dieser Firma beschäftigt gewesen ist und insoweit der Beitragspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung unterlegen hat, bleibt indes nach der Lektüre dieses Übersendungsschreibens ebenso ungewiß
wie die Höhe der möglicherweise für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge. Bereits im Verfahren zur Bewilligung der
Erwerbsunfähigkeitsrente hat die Beklagte insoweit ermittelt, daß im streitigen Zeitraum keine Mitgliedschaft der
Klägerin bei der AOK S. bestand (Fehlanzeige vom 20. Juni 1989, Bl. 76 Rentenakten) und daß auch bei der Barmer
Ersatzkasse (BEK) diesbezüglich keine Unterlagen (mehr) vorliegen (Aktenvermerk vom 27. Juli 1989, Bl. 102
Rentenakten). Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, in der fraglichen Zeit bei der Hamburg-Münchener Ersatzkasse
versichert gewesen zu sein, muß diese Angabe aufgrund der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft der Hamburg-
Münchener Ersatzkasse vom 10. Mai 1994 als widerlegt angesehen werden, die eine Mitgliedschaft lediglich für die
Zeiten vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1961 sowie vom 1. April 1967 bis zum 31. August 1967 bescheinigt
hat. Im Rahmen der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat die Klägerin überdies in einer
Aufstellung vom 21. November 1989 (Bl. II/6 Rentenakten) selbst angegeben, in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum
28. Februar 1967 bei der "Barmenia Hamburg” (privat) versichert gewesen zu sein, was eher gegen als für das
Bestehen eines Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Stuttgart spricht.
Es kann im übrigen auch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß in der streitigen Zeit vom 1. März 1966
bis zum 30. Mai 1966 von einem Arbeitsentgelt der Klägerin der auf sie entfallende Beitragsanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung abgezogen worden ist. Denn bereits das Bestehen eines (beitragspflichtigen)
Beschäftigungsverhältnisses bei der Wohnungsbau GmbH & Co. KG kann bei Würdigung aller Einzelumstände nicht
als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, und die Klägerin hat trotz der im Widerspruchsbescheid vom 14.
November 1994 enthaltenen unmißverständlichen Hinweise der Beklagten auch keine Gehaltsabrechnungen aus der
damaligen Zeit vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Beitragsabzug vom Lohn ergeben könnten.
Die Klägerin hat überdies auch keinen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung ihrer Altersrente die Zeit vom 1.
Januar 1958 bis zum 31. März 1959 als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt wird.
Anrechnungszeiten sind neben anderen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begrenzt auf eine bestimmte
Höchstdauer (vgl. auch § 252 Abs. 4 SGB VI) die Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
a) eine Schule besucht oder b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen
haben.
Die Beurteilung, ob der Besuch ausländischer Ausbildungsstätten als Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung
im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden kann, richtet sich nach den allgemeinen
Grundsätzen, die für inländische Ausbildungen gelten. Ausbildungen im Ausland sind danach Anrechnungszeit, wenn
sie unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Voraussetzungen der Begriffe "Schulausbildung” oder
"Fachschulausbildung” oder "Hochschulausbildung” erfüllen. Ob im Einzelfall Schulausbildung oder
Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung vorliegt, beurteilt sich nach dem Status der Ausbildungsstätte im
Ausland (vgl. BSG vom 2. November 1983 – 11 RA 82/82 = SozR 2200 § 1259 Nr. 80 sowie BSG vom 25. November
1986 – 11 a RA 66/85 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96).
Bei der von der Klägerin genannten "Alliance Francaise” handelt es sich insoweit vom Status her um eine Fachschule,
und das dort zu erwerbende "Certificat de Francaise Parlé” kann grundsätzlich auch als "Abschluß” im Sinne des § 58
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI angesehen werden. Da die Kurse an der Alliance Francaise jedoch vielfach in Teilzeit-
oder Abendunterricht durchgeführt werden, bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Prüfung, ob von der zeitlichen
Ausgestaltung her der jeweilige Lehrgang die Voraussetzungen des Begriffs "Fachschulausbildung” erfüllt oder nicht.
In Anlehnung an das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Fachschulverzeichnis
"Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland” ist der Fachschulbegriff nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts erfüllt, sofern die Ausbildung entweder mindestens einen Halbjahreskurs mit
Ganztagsunterricht umfaßte oder (bei einem zeitlich kürzeren Kurs) mindestens 600 Unterrichtsstunden erteilt worden
sind (vgl. BSG vom 11. August 1983, SozR 2200 § 1259 Nr. 76). Ganztagsunterricht ist gegeben, wenn Zeit und
Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen worden sind. Eine solche "überwiegende
Inanspruchnahme” liegt vor, wenn die Ausbildung einschließlich der häuslichen Vorbereitungszeit und der Schulwege
einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erforderte (vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nrn. 64 und 65).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im streitigen
Zeitraum tatsächlich einen Kursus an der Alliance Francaise besucht und hierbei einen qualifizierten Abschluß
erworben hat oder nicht. Auf eine Vernehmung der zum Beweis ihres entsprechenden Vorbringens von der Klägerin
vor dem Sozialgericht benannten Zeugen kann schon bereits deshalb verzichtet werden, weil die Voraussetzungen für
die Anerkennung einer "Fachschulausbildung” selbst dann nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn man – wie
das Sozialgericht – das gesamte Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt. Denn die Klägerin hat selbst
eingeräumt, daß sie in der streitigen Zeit überwiegend, nämlich fünf Stunden am Tag als Volontärin in einem
Architekturbüro gearbeitet und lediglich an den Nachmittagen für drei Stunden täglich durch einen privaten Einzellehrer
Unterricht in der französischen Sprache erhalten habe. Hausaufgaben habe es im Rahmen des Sprachkurses nicht
gegeben, und es sei auch nicht so gewesen, daß man jeden Tag zwei, drei oder vier Stunden im Rahmen einer
regelmäßigen Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts für die Schule habe arbeiten müssen. Bei dieser Sachlage fehlt
es ganz offenkundig an der für die Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit gesetzlich erforderlichen
"überwiegenden Inanspruchnahme”, so daß der Senat sich bezüglich der näheren Umstände des Schulbesuchs an der
Alliance Francaise nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt zu fühlen brauchte.
Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.