Urteil des LSG Hessen vom 23.03.2010

LSG Hes: grundstück, unternehmen, unfallversicherung, versicherungsschutz, gebäude, arbeitsunfall, stadt, privatvermögen, pflege, anerkennung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 8/18 U 1087/02
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 168/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2005 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als Arbeitsunfall im Sinne des
Sozialgesetzbuches 7. Band (SGB VII) streitig.
Der Kläger betreibt einen Dienstleistungsbetrieb, der zum Gegenstand die Durchführung von Mäh-, Aufräum- und
Abrissarbeiten umfasst. Er war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des
Grundstücks in C., auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Hierbei handelt es sich um sein
Elternhaus, welches von ihm bis zum 16. Lebensjahr und im Anschluss von seinem Großvater bis 1978 bewohnt
wurde. Der Firmensitz des Klägers befand sich in einer gemieteten Wohnung in A-Stadt, wo der Kläger zugleich einige
Zeit zuvor ein zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht erschlossenes Grundstück mit dem Ziel, dieses als
Betriebsgrundstück zu nutzen, käuflich erworben hatte. Des Weiteren nutzte der Kläger Flächen der Firma D. und
Söhne GmbH und Co. KG in A-Stadt, um Arbeitsgeräte dort abzustellen.
Am 9. Juni 2000 führte der Kläger, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, Mäharbeiten auf der unebenen
Rasenfläche des Grundstücks in C. mit einem sog. Aufsitzmäher durch, wobei diese Mähmaschine ins Kippen geriet
und der Kläger in Folge des Umstürzens sowohl mit der linken Hand als auch mit der linken Gesäßseite in die noch
laufenden Messer der Mähmaschine geriet. Hierbei erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. OJ. vom
13. Juni 2000 multiple mehrere Zentimeter tiefe und maximal 15 cm messende Risswunden links gluteal sowie an der
linken Hand eine subtotale Amputationsverletzung des Zeige- und Kleinfingers. Der Zeigefinger wurde dabei
beugeseitig, ulnarseitig langstreckig zerfetzt mit freiliegender Mittelgliedfraktur. Die Sensibilität ulnarseitig D2 war
aufgehoben. Im Kleinfingerendglied war keine Sensibilität sowie keine Durchblutung vorhanden. In der vom Kläger
eigenhändig unterschriebenen Unfallanzeige, die am 27. Juni 2000 bei der Beklagten einging, gab er an, dass beim
Mähvorgang die Maschine ins Kippen geraten sei. Seitens der Beklagten dem Kläger übersandte Fragebögen wurden
nach Aussage des Klägers, die dieser zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 bekräftigte, nicht von ihm
selbst handschriftlich ausgefüllt, sondern von einem Bekannten - Herr E., der gleichzeitig Mitarbeiter des
Präventionsdienstes der Beklagten sei. Unter dem 12. Juli 2000 findet sich der handschriftliche Eintrag, der an die
Beklagte gesandt wurde: "Grundstück gehört mir, steht zum Verkauf und wird in Stand gesetzt. Die Gesamtdauer der
Instandsetzungsarbeiten belaufen sich auf ca. vier Wochen. Teilweise war auch mein Mitarbeiter dort beschäftigt." Ein
weiteres mit dem Briefkopf der Firma des Klägers "Regen- und Wasserspeicherbau A., Abriss- und Montagearbeiten,
Mauersanierung" maschinengeschriebenes vom 3. November 2000 datierendes Schreiben, welches erkennbar vom
Kläger handschriftlich unterschrieben wurde, hatte zum Inhalt, dass das Grundstück in C. im Alleineigentum des
Klägers stehe und er dieses neben der Stationierung eines Baggers und diverser Kleingeräte für die Zwischenlagerung
nutze, so zum Beispiel für Baumschnitt, Container, Erde und Steine etc. Auf dem Grundstück befänden sich
leerstehende Gebäude, die jedoch außer zur Lagerung von Betriebsmitteln nicht weiter genutzt würden. Die
Betriebsfläche werde von ihm selbst mit seinen Geräten gepflegt, und zwar je nach Erforderlichkeit, nur dann, wenn er
nicht durch Kundenaufträge und anderweitige Arbeiten ausgelastet sei. Zur Unfallzeit habe der erste Schnitt der
Grünflächen auf dem Grundstück angestanden, der üblicherweise um diese Jahreszeit ausgeführt werde. Bei diesen
Arbeiten habe sich der Unfall ereignet. Die Pflege des Grundstücks, die alljährlich gegen Ende des Frühjahrs
durchgeführt werde, sollte über den üblichen Zeitraum von vier Wochen zwischendurch erledigt werden, wozu auch die
Mäharbeiten zählten. Diese Arbeiten würden jeweils nicht auf einen Rutsch erledigt, sondern immer dann, wenn
zwischendurch die eigentlichen Arbeiten, mit denen er sein Geld verdiene, es zuließen. Durch Bescheid vom 24.
November 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als
Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass sich das Grundstück in seinem Privatbesitz befinde und zum
Unfallzeitpunkt Instandsetzungsarbeiten in Form von Mäharbeiten durchgeführt worden seien, da das Grundstück
verkauft werden sollte. Daher habe diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen
Tätigkeit gestanden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass zum Zeitpunkt des Unfalls keinerlei
Verkaufsabsicht bestanden habe und das Grundstück in der Eigenschaft als einziges Betriebsgrundstück zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses gepflegt worden sei. Erst nach dem Unfall sei der Entschluss zur Veräußerung
gefasst worden. Hierzu wurde unter anderem ein Zwischenbericht des behandelnden Chirurgen Dr. F. vom 14. März
2001 zu den Akten gereicht, demzufolge sich dieser nicht erinnern könne, mit dem Kläger über eine Betriebsaufgabe
gesprochen zu haben. Wie zwischen den Beteiligten des Weiteren nicht streitig ist, wurde das Grundstück in C. nicht
als Betriebsgrundstück bilanziert und ebenso wenig steuerrechtlich als Betriebsgrundstück geltend gemacht. Durch
Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der
wesentlichen Begründung, dass nicht zweifelsfrei habe bewiesen werden können, dass es sich um ein
Firmengrundstück handelte.
Auf die hiergegen am 27. März 2002 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger
den Jahresabschluss seines Steuerberaters vom 31. Dezember 2000 einreichte, hat das Sozialgericht Beweis
erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., einem Nachbarn des Klägers zum Gebäude in C., sowie des Herrn H., der
gelegentlich durch den Kläger mit Aushilfsarbeiten betraut wurde. Laut Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins
vom 18. November 2004 bekundete der Zeuge G., dass die Gebäude auf dem Grundstück in C. ab Januar 1995 leer
gestanden hätten und seit diesem Zeitpunkt die Gebäude nicht privat genutzt worden seien. Er habe dort alle vier
Wochen etwa einen Lkw auf dem Grundstück gesehen, des Weiteren habe der Kläger dort des Öfteren auch Material
gelagert. Nach seiner Erinnerung habe er regelmäßig alle vier Wochen den Rasen gemäht und es habe wohl die
Absicht bestanden, das Grundstück nebst Gebäude zu veräußern. Es sei sicherlich sinnvoll gewesen das Grundstück
zu mähen, und zwar nicht nur wenn eine Verkaufsabsicht bestanden habe, sondern auch weil dort Gegenstände
abgestellt werden mussten. Der Zeuge H. hat ausweislich der in Bezug genommen Sitzungsniederschrift bekundet,
dass sich auf dem Grundstück in C. eine Art Lagerhalle befunden habe, in der die Maschinen gelagert worden seien.
Auf dem Grundstück hätten sich Kanthölzer, Stahlrohrspräsen, Bohlen, Stützen, und auch Rasenmäher, Motorsägen,
Heckensägen und Sensen befunden. Auch habe hier und da mal ein Radlader auf dem Grundstück gestanden,
gleiches gelte für Lkw bzw. Bagger. Seines Wissens habe der Kläger das Grundstück auch verkaufen wollen, da er
sich bereits in A-Stadt ein anderes Grundstück von der Stadt gekauft hatte. Des Weiteren reichte der Kläger eine
Baubestandsaufnahme über das Grundstück in C. sowie Fotografien des Grundstücks sowie der Gebäude ein.
Durch Urteil vom 5. Juli 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Aufhebung des Bescheides vom 24.
November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. (richtig: 13.) März 2002 die Beklagte verurteilt, das
Ereignis vom 9. Juni 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mähen des klägerischen
Grundstücks dem Betrieb des Klägers gedient habe, weil das Grundstück praktisch ausschließlich zum Lagern seiner
Baustoffe und Maschinen, die er im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verwendet habe, gedient habe. Dies folge
bereits daraus, dass der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück gelagerten Materialien
und Geräte herangekommen wäre. Hierbei sei belanglos, ob der Kläger das Grundstück auch deshalb gemäht habe,
weil er es habe verkaufen wollen, da unabhängig von dieser Absicht der Veräußerung das Grundstück zum fraglichen
Zeitpunkt der Lagerung der oben benannten betrieblichen Sachen gedient habe. Inwieweit der Kläger sein Grundstück
in die betriebliche Bilanz eingebracht habe sei unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Nutzung ankomme und nicht
auf die Erklärungen Dritten gegenüber.
Gegen dieses am 12. Juli 2005 der Beklagten zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 8. August 2005, die
diese im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im vorliegenden Fall
gerade nicht nachgewiesen sei, dass zum konkreten Unfallzeitpunkt das Grundstück in C., auf welchen sich der
streitgegenständliche Unfall ereignet habe, betrieblich genutzt worden sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die
Mäharbeiten erforderlich gewesen seien, weil der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück
gelagerten Materialien herangekommen wäre. Dies werde auch nicht durch die Zeugenaussagen gestützt.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2005 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 vorgetragen, dass sich der streitgegenständliche Unfall bei
einer Probefahrt des Aufsitzmähers ereignet habe. Zuvor habe sich herausgestellt, dass bei diesem Aufsitzmäher die
Messer stumpf gewesen seien, weshalb er diese geschliffen hätte und im Anschluss ein Probemähen mit diesem
habe durchführen wollen. Hierbei habe sich der Unfall ereignet. Diese näheren Umstände des Unfallereignisses habe
er bisher nicht vorgetragen, weil er dazu nicht gefragt worden sei. Insbesondere habe er auch in dem erstinstanzlichen
Erörterungstermin keine Gelegenheit gehabt, dies zu schildern. Den Gesichtspunkt, dass das Grundstück veräußert
werden solle, habe sein Bekannter, Herr E., letztlich eigenmächtig aufgeschrieben. Er habe die entsprechenden
Formblätter, die er nicht verstanden habe, diesem Herrn E. einfach zwecks Ausfüllung überlassen. Durch Schriftsatz
vom 24. Februar 2010 trug der Kläger zusätzlich vor, er habe natürlich auch den ohnehin anstehenden Grünschnitt
durchführen wollen, weshalb die nunmehrigen Einlassungen nicht im Widerspruch zu seinem ursprünglichen
Vorbringen stünden.
Der Senat hat abgesehen von der Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2010, in welchem der Kläger
ausführlich Gelegenheit hatte die näheren Umstände zu schildern, beim Steuerberater des Klägers I. eine Auskunft
vom 14. Dezember 2006 eingeholt, derzufolge das Grundstück in C. nebst Gebäuden dem Kläger gehöre und dieses
seit 1 ½ Jahren unentgeltlich der Verwandtschaft überlassen werde. Zuvor habe das Gebäude leer gestanden. Die
Freifläche am Gebäude sei zur Lagerung von Betriebsausstattung und Maschinen genutzt worden. Eine steuerliche
Aktivierung der Freifläche im Gewerbebetrieb sei unterblieben, weil Grund und Boden keiner steuerlichen
Abschreibung unterlägen und daher auch kein steuerliches Interesse an einer Aktivierung von Seiten des Mandanten
bestanden haben. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung würde eine Nachaktivierung jedoch durch das Finanzamt
ganz sicher erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die
Beklagtenakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierzu
ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Frankfurt vom 5. Juli 2005 ist rechtswidrig, weil die Beklagte mit den Bescheiden vom 24. November 2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 das angeschuldigte Unfallereignis zu Recht nicht als versicherten
Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt hat.
Nach § 8 SGB VII Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. §
45 der Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt a.M. vom 1. Juli 1997 sind Unternehmer eines
bauwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetzes versichert. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch die
Erkrankung mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so
hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses
des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen
(BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden
Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn
bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark
überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht
ausreicht (s. BSGE 19, 52, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – SozR 3 542 RVO a.F. Nr. 120).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist somit zunächst, dass das konkrete
unfallbringende Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer im Sinne des § 2 ff. SGB VII versicherten
Tätigkeit gestanden hat. Bei unternehmerischer Tätigkeit ist der innere Zusammenhang nur zu bejahen für Tätigkeiten,
die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben (Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 8 Rn.
132). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit der versicherten Tätigkeit
beinhaltet eine juristische Wertung, die sich am Entscheidungsmaßstab der normativen Reichweite des
Versicherungsschutzes vollzieht, hingegen nicht eine philosophisch naturwissenschaftliche Kausalitätsfrage, die
tatsächlicher Natur und daher dem Beweis zugänglich ist (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 113; s. auch Schulin in:
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 29 Rdnr. 8 und § 32 Rdnr. 12). Die objektiven Umstände, aus denen auf
den wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden kann, müssen wie alle
tatsächlichen Voraussetzungen mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachgewiesen sein.
Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen hingegen das Gegenstück zu den dem
Unternehmen zu dienen bestimmten Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht
dem Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 6.
Dezember 1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97), die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle
solche Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und
private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen
und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles oder Nichts-Prinzip muss entschieden werden,
ob das konkrete unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten
Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei
Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen
bestimmt war, wobei sie diese nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der
Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (s. BSG, Urteil
vom 5. Mai 1994, Az.: 2 RU 26/93, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 11/04 R,
SozR 4-2700, § 8 Nr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, Az.: 2 RU 36/96, SozR 3-2200, § 548 Nr. 32). Allerdings
vermögen ausschließlich subjektive Vorstellungen den Versicherungsschutz nicht zu begründen. Vielmehr scheidet
der Versicherungsschutz aus, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses objektive Anhaltspunkte, die für die
Erfüllung des Arbeitsvertrages sprechen, fehlen (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, Az.: 2 RU 17/90, veröffentlicht in
juris sowie BSG, Urteil vom 29. Januar 1986, Az.: 9 b RU 18/85, SozR 2200, § 539 Nr. 115). Ebenso reicht es nicht
aus, wenn bei einem Unternehmer eine Verrichtung zwar dem Unternehmen objektiv nützlich ist, die
Handlungstendenz, der Zweck des Handelns des Versicherten, jedoch eigenwirtschaftlich ist.
Wie zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig ist, gehörte der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen
Unfallereignisses zum Kreis der grundsätzlich bei der Beklagten versicherten Personen, da er Unternehmer eines
Betriebs der Bauindustrie war. Nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis ist jedoch nach Auffassung des Senates
nachgewiesen, dass das konkrete unfallbringende Verhalten in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten
unternehmerischen Tätigkeit stand. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nach dem Maßstab der Rechtsprechung
nur für Tätigkeiten zu bejahen, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben (siehe Ricke in
Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnr. 132 m.w.N.).
Für den Senat ist letztlich mit dem erwähnten Vollbeweis nur erwiesen, dass sich der streitgegenständliche Unfall
beim Mähen einer NW. auf dem Grundstück des Klägers in C. ereignete. Dass bei diesem Mähvorgang als unmittelbar
unfallbringendem Verhalten die Handlungstendenz auf die Verrichtung einer dem Unternehmen dienlichen Tätigkeit
gerichtet war, lässt sich mangels objektiver Umstände und nicht zuletzt aufgrund des widersprüchlichen Sachvortrags
nach Ansicht des Senates nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellen.
Sofern der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, dass sich das Unfallereignis beim Probefahren des Aufsitzmähers
ereignet habe, den er zuvor einer Wartungsmaßnahme im Hinblick auf ein Nachschleifen der Messer unterzogen habe,
vermochte der Senat diese Behauptungen nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis als erwiesen anzusehen. Zwar
würde dieser Vortrag als wahr unterstellt dazu führen, dass das unfallbringende Verhalten in einem wesentlichen
inneren Zusammenhang mit der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit zu sehen ist, weil die Durchführung von
Wartungsarbeiten und das Probefahren von im Rahmen des Unternehmenszwecks eingesetzten Werkzeugen zum
Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit zählt, jedoch ist auffallend, dass dieser Sachvortrag erstmalig im
Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 und damit fast zehn Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis
gehalten wurde. So vermochte der Senat die für den relativ späten diesbezüglichen Vortrag erhaltene Erklärung des
Klägers, er habe zuvor keine Gelegenheit gehabt, dieses vorzubringen und sei vor allem nicht danach gefragt worden,
sei nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn die seitens der Beklagten dem Kläger in der zeitlichen Nachfolge des
Unfallereignisses zugesandten Formulare nicht von diesem selbst, sondern einem Bekannten ausgefüllt wurden, fällt
auf, dass der Kläger diese Erklärungen zum einen eigenhändig unterschrieben hat, und er zum anderen ein Schreiben
mit eigenem Briefkopf und eigenhändiger Unterschrift datierend vom 3. November 2000 an die Beklagte gerichtet hat,
in der er über insgesamt 1 ½ DINA4-Seiten die näheren Umstände des Grundstücks in C. sowie des Unfallereignisses
schildert. Hierbei hat er mehrfach angegeben, dass zum Unfallzeitpunkt der erste Schnitt der Grünfläche auf dem
Grundstück angestanden habe, der üblicherweise um die Jahreszeit ausgeführt werde. In der zuvor nach dem Vortrag
des Klägers nicht von ihm selbst handschriftlich erstellten, aber von ihm persönlich unterschriebenen Stellungnahme
vom 30. Juni 2000 wurde als Begründung für den Mähvorhang angegeben, dass der Vorgang der Instandsetzung des
zum Verkauf stehenden Grundstücks diente. Der Senat hält es daher nicht für erwiesen, dass der nun vom Kläger
behauptete Umstand fast zehn Jahre nach dem Unfallereignis, er habe den Mäher nach einer Wartung Probe
gefahren, seinerzeit nicht geltend gemacht wurde, wenn dies den tatsächlichen Umständen entsprochen hätte. Hierbei
handelt es sich nämlich um einen für die Erklärung des gesamten Unfallgeschehens derart wesentlichen Umstand,
dass auch einem juristischem Laien nach lebensnaher Sachverhaltsinterpretation es erforderlich erschienen wäre,
diesen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung anzugeben. Zwar
schließt der Senat nicht aus, dass der Kläger tatsächlich diesen Umstand nicht für wichtig gehalten hat und daher erst
im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 vorbrachte, jedoch vermag der Senat nicht mit dem erforderlichen
Vollbeweis vom Wahrheitsgehalt dieser Erklärung auszugehen, weil als weitere ernsthafte Möglichkeit eine
Schutzbehauptung des Klägers in Betracht kommt. Hierbei würdigt der Senat auch, dass Erstangaben nach einem
Unfallereignis, die ohne Kenntnis der entscheidungserheblichen Rechtsfragen abgegeben wurden, häufig von einem
höheren Wahrheitsgehalt und damit Beweiswert gekennzeichnet sind (ständige Rechtsprechung des Senats –
beispielsweise Urteile vom 25. Juni 1977 – L-3/U-295/77 sowie vom 13. Februar 2002 – L-3/U-283/01). Die nur kurze
Zeit nach dem streitgegenständlichen Unfall behauptete Verkaufsabsicht wurde zudem durch den Zeugen G. im
erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Beweis für die nunmehr vom Kläger behauptete Probefahrt hat er hingegen nicht
angeboten. Der Senat sieht auch keinerlei Möglichkeit diese Angaben beispielsweise durch Zeugenaussagen zu
überprüfen, da der Kläger nach eigener Aussage zum Unfallzeitpunkt alleine war.
Der Senat vermochte im vorliegenden Fall auch nicht andere mit dem Unternehmenszweck konkret in einem
wesentlichen inneren Zusammenhang stehende Gesichtspunkte für eine Bejahung des Versicherungsschutzes mit
dem erforderlichen Vollbeweis anzuerkennen. Insbesondere kann das unfallbringende Verhalten nicht der versicherten
Tätigkeit mit der Begründung zugerechnet werden, die Pflege eines (nur) faktisch genutzten Betriebsgrundstücks
stünde immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So steht zwar bei selbstständigen
Unternehmern nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum einen eine abwickelnde Tätigkeit nach
oder zur Unternehmensaufgabe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe BSG SozR 3-2200 § 548
Nr. 30); des Weiteren ist auch die Erledigung von Vermögensangelegenheiten versichert, sofern sie unmittelbar auf
das Betriebsvermögen bezogen sind (BSG SozR Nr. 65 zu § 542 RVO). Wie zwischen den Beteiligten jedoch nicht
streitig ist und sich letztlich auch zweifellos aus der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft des Steuerberaters
I. ergibt, war das Grundstück in C., auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, nicht als
Betriebsgrundstück bzw. Betriebsvermögen ausgewiesen und wurde auch nicht steuerrechtlich geltend gemacht. Aus
welchen Gründen eine solche bilanzrechtliche Aktivierung bei diesem Grundstück nicht stattgefunden hat,
insbesondere ob es steuerrechtlich wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, dies zu tun, brauchte der Senat nicht zu
entscheiden, weil somit unter rein formalen Gesichtspunkten es sich bei diesem Grundstück nicht um einen Teil des
Betriebsvermögens handelte, dessen Verschönerung oder Pflege im inneren wesentlichen Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wertsteigerung des Betriebsvermögens gestanden hätte.
Hierfür kann es nicht genügen, dass das Grundstück faktisch als Betriebsgrundstück im vorliegenden Fall zwecks
Lagerung von Werkzeugen und betrieblichen Gegenständen genutzt wurde. Dass dieses so war, nimmt der Senat
zwar mit dem erforderlichen Vollbeweis entgegen der Auffassung der Beklagten mit den Feststellungen des
Sozialgerichts auf Grundlage der im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Zeugen an. Diese Feststellungen wurden
seitens der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert angegriffen. Entgegen der Auffassung der
Beklagten kommt es für die faktische Nutzung als Betriebsgrundstück nicht darauf an, ob auch zum konkreten
Zeitpunkt des Unfallereignisses gerade sich Betriebsgegenstände auf diesem Grundstück befanden. Um aber als
Tätigkeit, die für das Unternehmen unmittelbar konkrete Bedeutung hat, anerkannt werden zu können, hätte der
Mähvorgang, bei dem sich der Unfall ereignete, eine unmittelbare konkrete Bedeutung für das Unternehmen selbst
haben müssen. Wie der Kläger aber nach Geltendmachung des Unfalls als Arbeitsunfall zunächst angegeben hat und
letztlich auch durch die Aussage des Zeugen G. bestätigt wurde, sollte der Mähvorgang der Instandsetzung des
Grundstücks zwecks anstehenden Verkaufs dienen. Mangels Bilanzierung als Betriebsvermögen kann der
beabsichtigte Verkauf eines nur faktisch als Betriebsgrundstück genutzten Grundstückes nicht unter dem Aspekt der
Steigerung des Betriebsvermögens unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden, weil die
Veräußerung von zum Privatvermögen zählenden Sachen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Dementsprechend stehen auch ohne konkrete Verkaufsabsicht durchgeführte Pflegearbeiten eines Privatgrundstücks
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn dieses faktisch als Betriebsgrundstück
genutzt wird, es sei denn, die Pflegearbeiten dienten konkret einem unternehmensbezogenen Zweck.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass bei Einzelunternehmen, die nicht als juristische Personen geführt
werden, letztlich eine Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen praktisch nicht möglich sei, weil der
Einzelunternehmer auch sein Privatvermögen zu Zwecken des Unternehmenszwecks wie im konkreten Fall sein
privates Grundstück in C. einsetzt. Würde man dies als für einen im wesentlichen inneren Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit stehenden Gesichtspunkt als ausreichend ansehen, wäre eine Grenzziehung zwischen
dem grundsätzlich versicherten unternehmerischen Bereich einerseits und dem unversicherten privaten Bereich
faktisch nicht möglich, was zu einem ausufernden Versicherungsschutz führen würde. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei allen möglichen Versicherungstatbeständen gerade zwischen
Verrichtungen, die mit dem Unternehmenszweck wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der
privaten Sphäre zugehörig ist, zu trennen. Insbesondere ist zu beachten, dass es in der gesetzlichen
Unfallversicherung (mit Ausnahme der See- und Binnenschifffahrt gemäß § 10 SGB VII) keinen sogenannten
Betriebsbann gibt, d.h. keinen Versicherungsschutz für alle Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen unabhängig
davon, ob sie durch eine Verrichtung verursacht wurden, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit
stehen oder nicht. Letztlich kann es daher dahinstehen, ob der Grünschnitt der Vorbereitung des Verkaufs des
Grundstücks diente, wie der Kläger zunächst behauptet hatte, weil der Verkauf eines alleine zum Privatvermögen
zählenden Grundstücks keine dem Unternehmen dienliche Handlung ist.
Für die Bejahung des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der versicherten unternehmerischen Tätigkeit wäre
es im vorliegenden Fall unabdingbar, dass der Nutzen der unfallbringenden Mäharbeiten konkret auf das Unternehmen
bezogen im Sinne des Vollbeweises festgestellt werden kann. Umstände, die einen solchen konkreten Nutzen für das
versicherte Unternehmen ergeben, wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind sie aus anderen Gründen
ersichtlich. Der Senat vermochte sich diesbezüglich nicht den Urteilsgründen des Sozialgerichts Frankfurt
anzuschließen, dass die Mäharbeiten im Hinblick auf die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück befindlichen
Werksgegenstände erforderlich gewesen seien. Zum einen hat der Kläger nie vorgetragen, für die Lagerung oder den
Gebrauch welcher konkret auf dem Grundstück lagernden Gegenstände der Grünschnitt erforderlich war. Zum anderen
lässt sich auch den protokollierten Zeugenaussagen dieser Umstand nicht zweifelsfrei entnehmen, da die Zeugen
einerseits am fraglichen Unfalltag nicht selbst auf dem Grundstück gewesen sind und ausweislich der
Sitzungsniederschrift auch nicht bekundet haben, dass am fraglichen Tag dort tatsächlich Gegenstände lagerten. Zum
anderen ist die Aussage des Zeugen G., es sei sicherlich sinnvoll gewesen, das Grundstück zu mähen, nicht nur
wegen der Verkaufsabsicht sondern auch, weil dort Gegenstände abgestellt werden mussten, in dieser pauschalen
Form nicht geeignet, den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu belegen.
Insoweit ist zu beachten, dass bloße Überlegungen, dass ein Verhalten auch geschäftsnützlich sein könne, für die
Bejahung des inneren Zusammenhangs nicht ausreichen (Ricke in Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnr. 132
a.a.O.). Der Senat konnte auch von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen G. diesbezüglich absehen, weil im
Rahmen des für die Sozialgerichte geltenden Amtsermittlungsprinzips maßgeblicher Ausgangspunkt für jede
Ermittlung die Angaben des Beteiligten sind (vgl. Kranig, Ermittlung der Exposition als Grundlage der Begutachtung –
aus juristischer Sicht MedSach 98 (2002) Seite 81). Jede Partei hat ihre Erklärung über tatsächliche Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, wobei gemäß § 202 SGG § 138 Abs. 1 ZPO gilt (vgl.
Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 138 Rdnr. 68). Der Frage, ob die unfallbringenden Mäharbeiten konkret für das
Unternehmen zweckdienlich waren, um den Zugang zu auf dem Grundstück bereits zu diesem Zeitpunkt lagernden
oder später dort abzustellenden Gegenstände zu erleichtern oder sogar zu ermöglichen, brauchte auch deswegen
nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Kläger selbst im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 seinen
Sachvortrag dahingehend modifiziert hat, dass einwesentlicher Grund für die Durchführung der Mäharbeiten nunmehr
das Probefahren des gerade gewarteten Aufsitzmähers gewesen sein soll.
Gemessen an den Einlassungen des Klägers im Laufe des gesamten Verwaltungs- sowie Gerichtsverfahrens ist für
den Senat die Handlungstendenz während des konkret unfallbringenden Verhaltens des Klägers nicht mehr aufklärbar.
Demgemäß konnte der Senat auch nicht im Wege einer sog. Wahlfeststellung den Versicherungsschutz bei den
unfallbringenden Mäharbeiten annehmen. Eine Wahlfeststellung kommt dann in Betracht, wenn bei einem
unaufklärbaren Sachverhalt jede in Betracht kommende Tatbestandsvariante dazu führt, dass dabei
Unfallversicherungsschutz bestand (vgl. BSGE 13, 51, 53 siehe auch BSG Urteil vom 30. Juni 1999 B 2 U 28/98 R –
Juris; BSG Urteil vom 27. Juni 2000 B 2 U 23/99 R = SozR – 2200 § 548 Nr. 39). Unabhängig von der Frage, ob
angesichts der widersprüchlichen Einlassungen des Klägers zum Sachverhalt überhaupt Raum für eine
Wahlfeststellung ist, könnten deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nur dann angenommen werden, wenn das
unfallbringende Verhalten unter sämtlichen möglichen Sachverhaltsvarianten unter Versicherungsschutz gestanden
hätte, was aber gerade bei Mäharbeiten zur Verschönerung eines nur faktisch als Betriebsgrundstück genutzten und
zum Verkauf stehenden Privatgrundstücks nicht der Fall ist.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten begründet und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5.
Juli 2005 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war mangels der Voraussetzungen im § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.